Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 10.02.1998 - C-245/95 P   

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https://dejure.org/1998,2679
EuGH, 10.02.1998 - C-245/95 P (https://dejure.org/1998,2679)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.1998 - C-245/95 P (https://dejure.org/1998,2679)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 1998 - C-245/95 P (https://dejure.org/1998,2679)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Dumping - Kugellager mit Ursprung in Japan

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / NTN und Koyo Seiko

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / NTN Corporation und Koyo Seiko

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Anlage II Artikel 1
    1 Verfahren - Fristen - Entfernungsfristen - Anwendung auf die Gemeinschaftsorgane - Im Fall eines Rechtsmittels zu berücksichtigender Wohnsitz

  • EU-Kommission

    Kommission / NTN Corporation und Koyo Seiko

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan; Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 Art. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 2423/88; ; Verordnung (EWG) Nr. 1739/85; ; EG-Satzung Art. 37 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Verfahren - Fristen - Entfernungsfristen - Anwendung auf die Gemeinschaftsorgane - Im Fall eines Rechtsmittels zu berücksichtigender Wohnsitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-401
  • EuZW 1998, 506
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 02.05.1995 - T-163/94

    NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus EuGH, 10.02.1998 - C-245/95
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: NTN Corporation , Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jürgen Schwarze und Malte Sprenger, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Claude Penning, 78, Grand-Rue, Luxemburg, Koyo Seiko Co. Ltd , Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Prozeßbevollmächtige: Rechtsanwalt Jacques Buhart, Paris, und Barrister Charles Kaplan, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, Klägerinnen in der ersten Instanz,.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1985 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381; im folgenden: das angefochtene Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2; Berichtigung: ABl. 1993, L 72, S. 36) für nichtig erklärt hat, soweit er der NTN Corporation (im folgenden: NTN) und der Koyo Seiko Co. Ltd (im folgenden: Koyo Seiko) einen Antidumpingzoll auferlegt.

  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 10.02.1998 - C-245/95
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht im angefochtenen Urteil nur - ohne sie allerdings zu zitieren - die Rechtsprechung des Gerichtshofes anwendet, in der dieser unter ähnlichen Umständen die Voraussetzungen untersucht hat, unter denen der Rat im Rahmen einer Überprüfung Antidumpingzölle durch Preisverpflichtungen ersetzt hatte, um prüfen zu können, ob diese Ersetzung auf einer richtigen Feststellung der Schädigung nach den durch Artikel 4 Absatz 2 der damals anwendbaren Grundverordnung aufgestellten Kriterien beruhte (Urteile vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und 160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 50, und in der Rechtssache C-323/88, Sermes, Slg. 1990, I-3027, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.02.1996 - C-245/95

    Kommission / NTN Corporation und Koyo Seiko

    Auszug aus EuGH, 10.02.1998 - C-245/95
    Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation, Slg. 1996, I-559) die NSK Ltd und achtihrer europäischen Tochtergesellschaften, die NSK Bearings Europe Ltd, die NSK-RHP France SA, die NSK-RHP UK Ltd, die NSK-RHP Deutschland GmbH, die NSK-RHP Italia SpA, die NSK-RHP Nederland BV, die NSK-RHP European Distribution Centre BV und die NSK-RHP Iberica SA (im folgenden zusammen als NSK bezeichnet) als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der NTN und der Koyo Seiko zugelassen.
  • EuGH, 07.12.1993 - C-216/91

    Rima / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.02.1998 - C-245/95
    Folglich hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7.Dezember 1993 in der Rechtssache C-216/91 (Rima Eletrometalurgia/Rat, Slg. 1993, I-6303, Randnr. 16) unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung entschieden, daß .die Eröffnung einer Untersuchung, gleich ob bei der Einleitung eines Antidumpingverfahrens oder im Rahmen der Überprüfung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen, immer vom Vorliegen ausreichender Beweismittel für das Vorliegen eines Dumping und der sich daraus ergebenden Schädigung abhängt'.
  • EuGH, 19.01.1999 - C-245/95

    NSK u.a. / Kommission

    wegen Auslegung von Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401), andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Eric White und Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Rechtsmittelführerin, NTN Corporation, Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Koyo Seiko Co. Ltd, Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Klägerinnen im ersten Rechtszug, Rat der Europäischen Union, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Die NSK Ltd und acht ihrer europäischen Tochtergesellschaften, die NSK Bearings Europe Ltd, die NSK-RHP France SA, die NSK-RHP UK Ltd, die NSK-RHP Deutschland GmbH, die NSK-RHP Italia SpA, die NSK-RHP Nederland BV, die NSK-RHP European Distribution Centre BV und die NSK-RHP Iberica SA (im folgenden gemeinsam als "NSK" bezeichnet) haben mit Antragsschrift, die am 20. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 40 des Protokolls über die EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 102 der Verfahrensordnung die Auslegung von Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401; im folgenden: Urteil vom 10.

    Mit dem Urteil vom 10.

    Mit ihrem Auslegungsantrag beantragt die NSK, - das betroffene Urteil dahin auszulegen, daß klargestellt wird, daß die Kommission verpflichtet ist, die Kosten der NSK im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel einschließlich der Kosten des Antrags auf Zulassung als Streithelfer zu tragen; - hilfsweise, die Kommission zur Tragung der Kosten der NSK im Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten des Antrags auf Zulassung als Streithelfer zu verurteilen, indem das Urteil vom 10.

    Das Urteil vom 10.

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Der Gerichtshof wies das von der Kommission gegen das Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401) zurück.

    auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21. Juni 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) haben zu einer Beeinträchtigung der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan geführt, soweit er einen Antidumpingzoll auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager festlegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-186/14

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei Xinyegang Steel Co.

    Die Rechtsmittelführerinnen machen insoweit geltend, dass das Gericht Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nicht richtig ausgelegt und sich zu Unrecht auf das Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko (C-245/95 P, EU:C:1998:46) berufen habe.

    Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Rates in seinen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen zu den Wirtschaftsdaten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum sowie für die Schlüsse, die der Rat daraus in Bezug auf die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der [Union] zieht." Unter Verweis u. a. auf das Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko (C-245/95 P, EU:C:1998:46, Rn. 43) hat das Gericht darüber hinaus festgestellt, "dass die Berufung der Organe auf eine Verschlechterung des wirtschaftlichen Kontexts rechtsfehlerhaft ist, da die Grundverordnung in dem die Analyse der Schädigung betreffenden Teil ausdrücklich bestimmt, dass Faktoren wie der Rückgang der Nachfrage nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden dürfen".

    Im Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko (C-245/95 P, EU:C:1998:46, Rn. 43) hat der Gerichtshof die vom Gericht in den Rn. 98 und 99 des Urteils NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat (T-163/94 und T-165/94, EU:T:1995:83) getroffene Feststellung bestätigt, dass das Verbot, gedumpten Einfuhren die negativen Auswirkungen anderer Faktoren wie des Nachfragerückgangs zuzurechnen, auch bei der Analyse einer drohenden Schädigung gilt.

    26 - Vgl. Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko (C-245/95 P, EU:C:1998:46, Rn. 43), in dem der Gerichtshof diese beiden Ausdrücke gleichgesetzt hat.

  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), ergangen ist, wurde beim Gerichtshof im Verlauf des Jahres 1999 ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht, das sich auf eine im Verlauf des Jahres 1992 erlassene Antidumpingverordnung bezog, die mit Erfolg durch eine Nichtigkeitsklage angefochten worden war, die zum Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat (T-163/94 und T-165/94, EU:T:1995:83), bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Februar 1998, Kommission/NTN und Koyo Seiko (C-245/95 P, EU:C:1998:46), geführt hatte.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-458/98

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Freilich ist die Eröffnung einer Untersuchung im Sinne des Artikels 7 der Grundverordnung, ob sie nun die Eröffnung eines Antidumpingverfahrens ist oder im Rahmen der Überprüfung einer Antidumpingverordnung erfolgt, nur zulässig, wenn hinreichende Beweise für ein Dumping und die darauf beruhende Schädigung vorliegen (Urteil vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P,Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401, Randnr. 38).
  • FG Düsseldorf, 21.06.1999 - 4 K 1522/99

    Anspruch auf Erstattung des Antidumpingzolls, wenn die Erhebung der Abgabe

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  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-199/92

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel -

    ( 15 ) Dies scheint sich aus der Formulierung des Beschlusses vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation u. a., Slg. 1996, I-553, insbes. Randnm. 8 f.) zu ergeben.

    ( 17 ) Siehe die oben (in Fußnote 16 und in Fußnote 15) angeführten Beschlüsse C-245/95 P und C-76/93 P.

  • EuG, 29.01.2014 - T-528/09

    Hubei Xinyegang Steel / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus

    Darüber hinaus haben die Unionsgerichte bereits festgestellt, dass die Berufung der Organe auf eine Verschlechterung des wirtschaftlichen Kontexts rechtsfehlerhaft ist, da die Grundverordnung in dem die Analyse der Schädigung betreffenden Teil ausdrücklich bestimmt, dass Faktoren wie der Rückgang der Nachfrage nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden dürfen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Februar 1998, Kommission/NTN und Koyo Seiko, C-245/95 P, Slg. 1998, I-401, Rn. 43, sowie NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 97 bis 99; vgl. auch Rn. 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung [EWG] Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan [ABl.
  • EuG, 05.07.2023 - T-126/21

    Nevinnomysskiy Azot und NAK "Azot"/ Kommission

    Mit dieser ausdrücklichen Verweisung hatte der Gemeinschaftsgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass für die "ursprüngliche" und die "Überprüfungs"-Untersuchung die gleichen Bestimmungen zu befolgen waren (Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Kommission/NTN und Koyo Seiko, C-245/95 P, EU:C:1997:400, Nr. 81).
  • BFH, 01.08.2002 - VII B 114/02

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Antragsfrist auf Erstattung von Antidumpingzoll

    Dieses Urteil bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 10. Februar 1998 Rs. C-245/95 P (EuGHE 1998, I-401).
  • EuG, 18.09.2015 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Verfahren - Urteilsauslegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.1999 - C-46/98

    EFMA / Rat

  • EuG, 20.06.2001 - T-188/99

    Euroalliages / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95   

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https://dejure.org/1997,27687
Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95 (https://dejure.org/1997,27687)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.09.1997 - C-245/95 (https://dejure.org/1997,27687)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. September 1997 - C-245/95 (https://dejure.org/1997,27687)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Rechtsmittel - Dumping - Kugellager mit Ursprung in Japan

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-401
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 02.05.1995 - T-163/94

    NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95
    Schlußanträge des Generalanwalts 1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel legt die Kommission Ihnen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94, NTN Corporation (im folgenden: NTN) und Koyo Seiko Co. Ltd (im folgenden: Koyo Seiko) gegen Rat(1) zur Kontrolle vor, in dem es um die Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates(2) (im folgenden: streitige Verordnung) geht.

    38 Die FEBMA wurde in der Rechtssache T-163/94 (NTN/Rat) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

    Die Kommission und die FEBMA wurden in der Rechtssache T-165/94 (Koyo Seiko/Rat) als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

    Daher ist auch der Klagegrund eines Verstosses gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung begründet"(76); es hat jedoch davon nicht hergeleitet, daß der Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung auch die Nichtigerklärung des Artikels 1 der streitigen Verordnung rechtfertigte, sondern es hat festgestellt: "Nach alledem ist Artikel 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft, ohne daß es einer Entscheidung über die weiteren von den Klägerinnen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe oder einer Anordnung der von Koyo Seiko in der Rechtssache T-165/94 beantragten Beweiserhebungen bedarf."(77).

  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95
    (14) - Insbesondere Urteil vom 4. Oktober 1883 in der Rechtssache 191/82 (Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913, Randnr. 26).

    (16) - Insbesondere Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 187/85 (Fediol/Kommission, Slg. 1988, 4155, Randnr. 6).

  • EuGH, 07.05.1987 - 240/84

    Toyo / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95
    (10) - Insbesondere Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84 (Toyo u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnrn. 13 und 14).

    (15) - Insbesondere Urteil Toyo u. a./Rat (a. a. O., Randnrn. 21 bis 24).

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95
    13 Sie haben daraus, wie das Gericht ins Gedächtnis gerufen hat(18), insbesondere im erwähnten Urteil Nakajima/Rat(19) geschlossen, daß das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Artikels VI des GATT und des Antidumpingkodex auszulegen ist.

    (8) - Insbesondere Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnrn.

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95
    (33) - Rechtssache C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555.
  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95
    (17) - Insbesondere Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnrn. 30 und 31).
  • EuGH, 14.07.1988 - 187/85

    FEDIOL / Kommission EWG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95
    (16) - Insbesondere Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 187/85 (Fediol/Kommission, Slg. 1988, 4155, Randnr. 6).
  • EuGH, 28.11.1989 - 121/86

    Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u.a. / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95
    (9) - Insbesondere Urteil vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-121/86 (Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, 3919, Randnr. 8).
  • EuGH, 11.07.1990 - 320/86

    Stanko France / Kommission und Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95
    (11) - Insbesondere Urteil vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-320/86 und C-188/87 (Stanko France/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-3013).
  • EuGH, 12.05.1989 - 246/87

    Continentale Produkten-Gesellschaft / Hauptzollamt München-West

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95
    (78) - Urteil vom 12. Mai 1989 in der Rechtssache 246/87 (Slg. 1989, 1151).
  • EuGH, 01.10.1991 - C-283/90

    Vidrányi / Kommission

  • EuGH, 14.02.1996 - C-245/95

    Kommission / NTN Corporation und Koyo Seiko

  • EuGH, 11.07.1990 - 160/87
  • EuGH, 11.07.1990 - 188/87
  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuG, 05.07.2023 - T-126/21

    Nevinnomysskiy Azot und NAK "Azot"/ Kommission

    Mit dieser ausdrücklichen Verweisung hatte der Gemeinschaftsgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass für die "ursprüngliche" und die "Überprüfungs"-Untersuchung die gleichen Bestimmungen zu befolgen waren (Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Kommission/NTN und Koyo Seiko, C-245/95 P, EU:C:1997:400, Nr. 81).
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