Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 22.10.1998 | Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.1998 - C-308/96, C-94/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,319
EuGH, 22.10.1998 - C-308/96, C-94/97 (https://dejure.org/1998,319)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.1998 - C-308/96, C-94/97 (https://dejure.org/1998,319)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - C-308/96, C-94/97 (https://dejure.org/1998,319)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,319) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Artikel 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros und Reiseveranstalter - Hotelbetriebe - Aufenthalt und Reise umfassendes pauschales Leistungspaket - Grundlage für die Berechnung der Marge

  • Europäischer Gerichtshof

    Madgett und Baldwin

  • Europäischer Gerichtshof

    Madgett und Baldwin

  • EU-Kommission PDF

    Madgett und Baldwin

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 26
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Pauschalreisen, die von anderen Wirtschaftsteilnehmern als Reisebüros veranstaltet werden - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Madgett und Baldwin

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Artikel 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Anwendung einer einheitlichen steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage bei einem Hotelier, der seinen Kunden gegen Zahlung eines ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwendung der Margensonderregelung für Reisebüros/Reiseveranstalter nach Art. 26 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie auf Hotelier

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388/EWG
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Pauschalreisen, die von anderen Wirtschaftsteilnehmern als Reisebüros veranstaltet werden - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 26, Richtlinie 77/388/EWG Art 26
    Pauschalarrangement; Reisebüro; Reiseveranstalter

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Queen's Bench Division) - Auslegung von Artikel 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-6229
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.10.1998 - C-94/97

    The Howden Court Hotel - Steuerrecht

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-308/96
    In den verbundenen Rechtssachen C-308/96 und C-94/97.

    P. Madgett und R. M. Baldwin, handelnd unter der Firma "The Howden CourtHotel" (C-308/96), und T. P. Madgett und R. M. Baldwin, handelnd unter der Firma "The Howden CourtHotel", gegen Commissioners of Customs & Excise (C-94/97).

    unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen — der Herren Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97), vertreten durchBarrister Jeremy Woolf, im Auftrag von Solicitors Rice-Jones & Smiths, — der Regierung des Vereinigten Königreichs (C-308/96), vertreten durchLindsey Nicoll, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte,Beistand: Barristers Stephen Richards und Hugh Davies, — der Regierung des Vereinigten Königreichs (C-94/97), vertreten durchLindsey Nicoll, Beistand: Nicholas Paines, QC, und Hugh Davies, — der deutschen Regierung (C-308/96), vertreten durch Ministerialrat ErnstRöder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, — der deutschen Regierung (C-94/97), vertreten durch MinisterialratErnst Röder und Regierungsdirektor Claus-Dieter Quassowski,Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte, — der griechischen Regierung (C-308/96), vertreten durchFokion Georgakopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienstdes Staates, und Anna Rokofyllou, Beraterin des Stellvertretenden Ministersfür Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, — der schwedischen Regierung (C-308/96 und C-94/97), vertreten durch ErikBrattgård, Departementsråd in der Abteilung Außenhandel desMinisteriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, — der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-308/96), vertretendurch Nicholas Khan und Enrico Traversa, Juristischer Dienst, alsBevollmächtigte, — der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-94/97), vertretendurch Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten und EnricoTraversa, aufgrund des Sitzungsberichts,.

    Das VAT and Duties Tribunal hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshofdie beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssache C-94/97): Für den Fall, daß in der Rechtssache C-308/96 entschieden wird, daß Artikel 26 derSechsten Richtlinie auf Umsätze der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Artanwendbar ist: 1. Auf welcher Grundlage ist bei zutreffender Auslegung des Artikels 26 dieMarge des Reiseveranstalters zu berechnen, wenn der Reiseveranstalterdem Reisenden im Rahmen eines einzigen Umsatzes eine Leistung erbringt,die ihm zum Teil von anderen Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt wird("zugekaufte Leistung") und die er zum Teil aus eigenen Mitteln("Eigenleistung") ausführt? 2. Ist Artikel 26 insbesondere dahin auszulegen, a) daß der Gesamtbetrag, den der Reiseveranstalter vom Reisendenerhält, nach Maßgabe der Kosten der Bestandteile nach zugekauftenLeistungen und Eigenleistungen aufzuteilen ist oder b) daß die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, eine Aufteilung nachMaßgabe dieser Kosten i) allgemein oder ii) im Fall von Umsätzender in dieser Rechtssache in Rede stehenden Art zu verlangen, oder c) daß er es für eine solche Aufteilung bei der Anwendung derallgemeinen Grundsätze für die Bestimmung derBesteuerungsgrundlage nach Artikel 11 beläßt?.

  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-308/96
    Nach ständigerRechtsprechung ist unter Gegenleistung das zu verstehen, was tatsächlich erhaltenworden ist, und nicht ein nach objektiven Maßstäben angesetzter Wert (vgl. Urteilvom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg.1988, 6365, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Aus den Urteilen Madgett und Baldwin sowie iSt ergibt sich, dass die zugekaufte Leistung, wenn sie nur einen geringen Teil der Pauschalreise ausmacht und für die Kunden keinen Selbstzweck darstellt, steuerlich ebenso zu behandeln ist wie die selbst erbrachte Hauptleistung.

    Dieses Erfordernis hat der Gerichtshof erstmals in dem bereits erörterten Urteil Madgett und Baldwin(36) aufgestellt und später in den Urteilen Kozak und MyTravel wieder aufgegriffen.

    Erstens steht eine solche Klarstellung, was ihr praktisches Ergebnis anbelangt, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung: Die Urteile Madgett und Baldwin, Kozak und MyTravel scheinen zu bestätigen, dass eine "zugekaufte" Leistung genügt, sofern sie sich auf eine Reise bezieht, wie sich aus dem Urteil Minerva ergibt(42).

    Urteil vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 18).

    21 Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 13 und 14), vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 18), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 19); Urteile vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19), vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 58), und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 25).

    28 Urteil vom 22. Oktober 1998 (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496).

    34 Und zwar in den Urteilen vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496) (selbst erbrachte Unterbringung und zugekaufte Beförderung), vom 6. Oktober 2005, MyTravel (C-291/03, EU:C:2005:591) (zugekaufte Unterbringung und selbst erbrachte Beförderung), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672) (zugekaufte Unterbringung und selbst erbrachte Beförderung).

    35 Es sei denn, die zugekaufte Leistung war eine reine Nebenleistung zur selbst erbrachten Leistung, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496), und vom 13. Oktober 2005, iSt (C-200/04, EU:C:2005:608), ausgeführt hat.

    44 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 39 bis 47), und vom 6. Oktober 2005, MyTravel (C-291/03, EU:C:2005:591, Rn. 22 bis 41).

    47 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 5 und 34), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 22), vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 16), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Urteil vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 19).

  • EuGH, 08.02.2018 - C-380/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Was erstens das Argument betrifft, dass die Anwendung der Sonderregelung auf den Verkauf von Reisen zwischen steuerpflichtigen Unternehmen erhebliche praktische Schwierigkeiten verursache, ist daran zu erinnern, dass der Unionsgesetzgeber diese Sonderregelung gerade eingerichtet hat, um größeren praktischen Schwierigkeiten für Reisebüros im Sinne des Art. 306 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu begegnen (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 33, und vom 13. Oktober 2005, ISt, C-200/04, EU:C:2005:608, Rn. 21), und dass sich, wie den Rn. 58 bis 62 des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), zu entnehmen ist, diese Schwierigkeiten bei Verkäufen sowohl im B2C-Bereich als auch im B2B-Bereich stellen.
  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, und CPP, Randnr. 30).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.1998 - C-94/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2593
EuGH, 22.10.1998 - C-94/97 (https://dejure.org/1998,2593)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.1998 - C-94/97 (https://dejure.org/1998,2593)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - C-94/97 (https://dejure.org/1998,2593)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    The Howden Court Hotel

    Steuerrecht

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern bei einem Hotelier, der seinen Kunden gegen Zahlung eines Pauschalpreises neben der Unterkunft regelmäßig auch die Beförderung von bestimmten weit entfernten Abholstellen zum ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 26

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Voraussetzungen eines pauschalen Leistungspakets (Reisen) und Berechnungmethode der Marge von Dritten bezogener Leistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umfang der Margenbesteuerung für Reisebüros nach Art. 26 der 6. EG-RL

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 26, Richtlinie 77/388 EWG Art 26
    Reiseleistung; Umsatzsteuer

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-6229
  • DB 1998, 2578
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-94/97
    Die Beklagten legten gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim High Court of Justice ein, der das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Rechtssache C-308/96):.

    Für den Fall, daß in der Rechtssache C-308/96 entschieden wird, daß Artikel 26 der Sechsten Richtlinie auf Umsätze der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Art anwendbar ist:.

  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-94/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Gegenleistung das zu verstehen, was tatsächlich erhalten worden ist, und nicht ein nach objektiven Maßstäben angesetzter Wert (vgl. Urteil vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    In den verbundenen Rechtssachen C-308/96 und C-94/97.

    P. Madgett und R. M. Baldwin, handelnd unter der Firma "The Howden CourtHotel" (C-308/96), und T. P. Madgett und R. M. Baldwin, handelnd unter der Firma "The Howden CourtHotel", gegen Commissioners of Customs & Excise (C-94/97).

    unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen — der Herren Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97), vertreten durchBarrister Jeremy Woolf, im Auftrag von Solicitors Rice-Jones & Smiths, — der Regierung des Vereinigten Königreichs (C-308/96), vertreten durchLindsey Nicoll, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte,Beistand: Barristers Stephen Richards und Hugh Davies, — der Regierung des Vereinigten Königreichs (C-94/97), vertreten durchLindsey Nicoll, Beistand: Nicholas Paines, QC, und Hugh Davies, — der deutschen Regierung (C-308/96), vertreten durch Ministerialrat ErnstRöder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, — der deutschen Regierung (C-94/97), vertreten durch MinisterialratErnst Röder und Regierungsdirektor Claus-Dieter Quassowski,Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte, — der griechischen Regierung (C-308/96), vertreten durchFokion Georgakopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienstdes Staates, und Anna Rokofyllou, Beraterin des Stellvertretenden Ministersfür Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, — der schwedischen Regierung (C-308/96 und C-94/97), vertreten durch ErikBrattgård, Departementsråd in der Abteilung Außenhandel desMinisteriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, — der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-308/96), vertretendurch Nicholas Khan und Enrico Traversa, Juristischer Dienst, alsBevollmächtigte, — der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-94/97), vertretendurch Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten und EnricoTraversa, aufgrund des Sitzungsberichts,.

    Das VAT and Duties Tribunal hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshofdie beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssache C-94/97): Für den Fall, daß in der Rechtssache C-308/96 entschieden wird, daß Artikel 26 derSechsten Richtlinie auf Umsätze der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Artanwendbar ist: 1. Auf welcher Grundlage ist bei zutreffender Auslegung des Artikels 26 dieMarge des Reiseveranstalters zu berechnen, wenn der Reiseveranstalterdem Reisenden im Rahmen eines einzigen Umsatzes eine Leistung erbringt,die ihm zum Teil von anderen Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt wird("zugekaufte Leistung") und die er zum Teil aus eigenen Mitteln("Eigenleistung") ausführt? 2. Ist Artikel 26 insbesondere dahin auszulegen, a) daß der Gesamtbetrag, den der Reiseveranstalter vom Reisendenerhält, nach Maßgabe der Kosten der Bestandteile nach zugekauftenLeistungen und Eigenleistungen aufzuteilen ist oder b) daß die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, eine Aufteilung nachMaßgabe dieser Kosten i) allgemein oder ii) im Fall von Umsätzender in dieser Rechtssache in Rede stehenden Art zu verlangen, oder c) daß er es für eine solche Aufteilung bei der Anwendung derallgemeinen Grundsätze für die Bestimmung derBesteuerungsgrundlage nach Artikel 11 beläßt?.

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 3/11

    Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste - Aufteilungsgebot -

    Anders als in dem dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97 --Madgett und Baldwin-- (Slg. 1998, I-6229, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 129) zugrunde liegenden Fall handele es sich hier nicht um ein pauschales Leistungspaket, bestehend aus einer Hotelunterbringung mit Halbpension und Busbeförderung, sondern lediglich um Individualübernachtungen mit Frühstück von Privaten.
  • BFH, 20.03.2014 - V R 25/11

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur

    Entsprechend der Rechtsprechung des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 22. Oktober 1998 C-94/97 (Slg. 1998, 6229) handele es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort des Hotels steuerbar sei.

    Dienstleistungen, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zu den Umsätzen, die die Unterbringung betreffen, geringen Teil des Pauschalbetrags ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, stellen für die Kundschaft lediglich das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen und sind deshalb reine Nebenleistungen (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Rdnr. 24).

  • BFH, 26.04.2012 - V R 18/11

    EuGH-Vorlage zur Minderung des Entgelts bei Rabattgewährung durch Reisebüros, die

    In diesem Fall ist die Sonderregelung nach Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG nur insoweit anzuwenden, als der Reiseveranstalter keine Eigenleistungen einsetzt (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Leitsatz 2).
  • BFH, 15.01.2009 - V R 9/06

    Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen

    Nach dem EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 Rs. C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin (Slg. 1998, I-6229, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 129) stellen gewöhnlich mit Reisen verbundene Dienstleistungen, auf die im Verhältnis zur Unterbringung nur ein geringer Teil des Pauschalbetrags entfällt und die zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, für die Kundschaft das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, so dass es sich um Nebenleistungen handelt.
  • BFH, 18.01.2005 - V R 61/03

    Legen einer Hausanschlussleitung als Nebenleistung zur Lieferung von Wasser?

    Danach ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen --und teilt umsatzsteuerrechtlich deren Schicksal--, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH-Urteile vom 22. Oktober 1998 Rs. C-308/96, Rs. C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 38 Rz. 24; vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan, Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254 Rdnr. 30; vom 3. Juli 2001 Rs. C-380/99, Bertelsmann, Slg. 2001, I-5163, UR 2001, 346, Rdnr. 20; BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; vom 4. Juli 2002 V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622; vom 9. Oktober 2002 V R 67/01, BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378; jetzt auch Abschn. 29 Abs. 5 Satz 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005).
  • BFH, 02.03.2011 - XI R 25/09

    Hochseeangelreisen als einheitliche Beförderungsleistung

    Hierfür spricht auch, dass sie ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung und ohne gesondertes Entgelt genutzt werden konnten und der hierfür ggf. anzusetzende Wertanteil im Verhältnis zu dem Wert der Beförderungsleistung einschließlich der Verpflegungs- und Übernachtungsleistungen jedenfalls geringfügig wäre (vgl. zur Bedeutung des Werts der Leistung BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06, BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433, unter II.1.b und 2.a unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 Rs. C-308/96 und C-94/97 --Madgett und Baldwin--, Slg. 1998, I-6229, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 129).
  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13

    Umsatzsteuerlich einheitliche Leistung bei Verlängerung der gesetzlichen

    Eine Aufteilung nach den tatsächlichen Kosten der Eigenleistungen würde eine Reihe komplexer Aufschlüsselungsvorgänge erfordern und wäre somit für den Unternehmer mit einem beträchtlichen Mehraufwand verbunden; sie scheidet als Aufteilungsmaßstab aus (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, UR 1999, 38, Tz. 45).

    Die andere Methode der Aufteilung, die Heranziehung des Marktwertes der Eigenleistungen, ist einfach und damit an sich vorzugswürdig (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, UR 1999, 38, Tz. 45), lässt sich aber im Streitfall nicht anwenden, da sich ein Marktpreis für die von der Klägerin übernommene Gewährleistung kaum finden lässt.

  • BFH, 18.12.2008 - V R 55/06

    Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung - Kein

    Auch bei der erforderlichen Prüfung der Frage, ob es sich insoweit lediglich um Nebenleistungen zu den Lieferungen handele, sei, wie das EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin (Slg. 1998, I-6229) bestätige, eine quantitative Betrachtung erforderlich.
  • BFH, 11.11.2013 - XI B 99/12

    Grundsätzliche Bedeutung - Bindung des BFH an eine tatsächliche Würdigung des FG

    c) Mit dem Vorbringen, würde das FG ohne sachlichen Grund die Schulungstätigkeit der Tochtergesellschaft negieren und der GmbH zuordnen wollen, hätte es sich mit der Frage befassen müssen, ob es sich bei der Schulungstätigkeit um eine umsatzsteuerfreie Nebenleistung gehandelt hätte (vgl. EuGH-Urteile vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97 --Madgett und Baldwin--, Slg. 1998, I-6229, UR 1999, 38, und vom 25. Februar 1999 C-349/96 --CPP--, Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254), hat die Klägerin keine Divergenz in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargetan, weil es insoweit an der Darlegung einander widersprechender abstrakter Rechtsgrundsätze mangelt.
  • FG Düsseldorf, 17.02.2006 - 1 K 975/03

    Wasserversorgungsunternehmen; Hausanschluss; Baukostenzuschüsse;

  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2022 - 12 K 3098/19

    Zulässigkeit der Aufteilung von Pauschalentgelten für Sparmenüs mittels der sog.

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2005 - 3 K 1900/02

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Marketing- und Werbungsleistungen, die im

  • FG Niedersachsen, 19.09.2011 - 5 K 319/10

    Ort der Umsatzsteuerbarkeit bei einer Verpflegung von Hotelgästen im Ausland als

  • FG Münster, 19.08.2003 - 5 K 6965/99
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - 4 K 2638/01

    Zu den Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlung der Umsätze im

  • FG Münster, 15.09.2003 - 5 K 6965/99

    Aufteilung des Gesamtentgelts für eine Pauschalreise nach tatsächlichen Kosten

  • FG München, 12.11.2012 - 2 V 2192/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im

  • FG Münster, 15.10.2003 - 5 K 6965/99

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Umsatzsteuerbescheids gegenüber einem

  • FG München, 12.10.2006 - 14 K 1092/04

    Umsatzsteuerrechtliche Aufteilung eines Gesamtentgelts für Pauschalreisen in

  • FG Münster, 31.10.2000 - 5 K 878/98

    Höhe des Entgelts bei Übernahme von Finanzierungskosten des Käufers durch den

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-308/96
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-308/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,16468
Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-308/96 (https://dejure.org/1998,16468)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.1998 - C-308/96 (https://dejure.org/1998,16468)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 1998 - C-308/96 (https://dejure.org/1998,16468)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,16468) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-6229
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.07.1988 - 138/86

    Direct Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-308/96
    (5) - Zu einem weiteren in der Sechsten Richtlinie verwendeten gemeinschaftsrechtlichen Begriff, dem der Steuerumgehung, siehe beispielsweise Urteil vom 12. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 138/86 und 139/86 (Direct Cosmetics und Laughtons Photographs, Slg. 1988, 3937, Randnr. 20).

    (8) - Urteil Direct Cosmetics und Laughtons Photographs (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 23).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-308/96
    (4) - Siehe z. B. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95 (Leur-Blöm, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 47).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-94/97

    The Howden Court Hotel - Steuerrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-308/96
    Rechtssache C-94/97.
  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-308/96
    (12) - Vgl. Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 (Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445, Randnrn. 10 bis 13) und vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16).
  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-308/96
    (12) - Vgl. Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 (Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445, Randnrn. 10 bis 13) und vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht