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   EuGH, 19.11.1998 - C-284/94   

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https://dejure.org/1998,1451
EuGH, 19.11.1998 - C-284/94 (https://dejure.org/1998,1451)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.1998 - C-284/94 (https://dejure.org/1998,1451)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 1998 - C-284/94 (https://dejure.org/1998,1451)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Handelspolitik - Verordnungen (EG) Nr. 519/94 und Nr. 1921/94 - Einfuhrkontingente für bestimmtes Spielzeug aus der Volksrepublik China

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Rat

    EG-Vertrag, Artikel 190
    1 Rechtsakte der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Verordnungen

  • EU-Kommission

    Spanien / Rat

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik; Gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern; Einfuhrkontingente für bestimmtes Spielzeug aus der Volksrepublik China

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 519/94; ; Verordnung (EG) Nr. 1921/94

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Rechtsakte der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Verordnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1921/94 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern - Erhöhung der Kontingente für bestimmte aus der Volksrepublik China eingeführte Spielsachen

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-7309
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 07.05.1987 - 258/84

    Nippon Seiko / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-284/94
    So verfügen nämlich die Organe ohne daß geprüft werden müßte, ob die durch die streitige Verordnung vorgenommene Änderung wesentlich ist bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 245/81, Edeka, Slg. 1982, 2745, Randnr. 27, vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27, sowie vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 256/84, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnr. 20, in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 34, und in der Rechtssache 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975, Randnr. 28).

    Was die Begründetheit dieses Klagegrundes betrifft, so ist daran zu erinnern, daß die Organe nach ständiger Rechtsprechung über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel verfügen und die Wirtschaftsteilnehmer deshalb nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die durch Entscheidungen verändert werden kann, die diese Organe im Rahmen ihres Ermessens treffen (Urteile Edeka, Randnr. 27, Faust/Kommission, Randnr. 27, Koyo Seiko/Rat, Randnr. 20, Nippon Seiko/Rat, Randnr. 34, und Minebea/Rat, Randnr. 28).

  • EuGH, 07.05.1987 - 260/84

    Minebea / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-284/94
    So verfügen nämlich die Organe ohne daß geprüft werden müßte, ob die durch die streitige Verordnung vorgenommene Änderung wesentlich ist bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 245/81, Edeka, Slg. 1982, 2745, Randnr. 27, vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27, sowie vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 256/84, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnr. 20, in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 34, und in der Rechtssache 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975, Randnr. 28).

    Was die Begründetheit dieses Klagegrundes betrifft, so ist daran zu erinnern, daß die Organe nach ständiger Rechtsprechung über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel verfügen und die Wirtschaftsteilnehmer deshalb nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die durch Entscheidungen verändert werden kann, die diese Organe im Rahmen ihres Ermessens treffen (Urteile Edeka, Randnr. 27, Faust/Kommission, Randnr. 27, Koyo Seiko/Rat, Randnr. 20, Nippon Seiko/Rat, Randnr. 34, und Minebea/Rat, Randnr. 28).

  • EuGH, 07.05.1987 - 256/84

    Koyo Seiko / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-284/94
    So verfügen nämlich die Organe ohne daß geprüft werden müßte, ob die durch die streitige Verordnung vorgenommene Änderung wesentlich ist bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 245/81, Edeka, Slg. 1982, 2745, Randnr. 27, vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27, sowie vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 256/84, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnr. 20, in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 34, und in der Rechtssache 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975, Randnr. 28).

    Was die Begründetheit dieses Klagegrundes betrifft, so ist daran zu erinnern, daß die Organe nach ständiger Rechtsprechung über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel verfügen und die Wirtschaftsteilnehmer deshalb nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die durch Entscheidungen verändert werden kann, die diese Organe im Rahmen ihres Ermessens treffen (Urteile Edeka, Randnr. 27, Faust/Kommission, Randnr. 27, Koyo Seiko/Rat, Randnr. 20, Nippon Seiko/Rat, Randnr. 34, und Minebea/Rat, Randnr. 28).

  • EuGH, 15.07.1982 - 245/81

    Edeka / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-284/94
    So verfügen nämlich die Organe ohne daß geprüft werden müßte, ob die durch die streitige Verordnung vorgenommene Änderung wesentlich ist bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 245/81, Edeka, Slg. 1982, 2745, Randnr. 27, vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27, sowie vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 256/84, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnr. 20, in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 34, und in der Rechtssache 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975, Randnr. 28).

    Was die Begründetheit dieses Klagegrundes betrifft, so ist daran zu erinnern, daß die Organe nach ständiger Rechtsprechung über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel verfügen und die Wirtschaftsteilnehmer deshalb nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die durch Entscheidungen verändert werden kann, die diese Organe im Rahmen ihres Ermessens treffen (Urteile Edeka, Randnr. 27, Faust/Kommission, Randnr. 27, Koyo Seiko/Rat, Randnr. 20, Nippon Seiko/Rat, Randnr. 34, und Minebea/Rat, Randnr. 28).

  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-284/94
    So verfügen nämlich die Organe ohne daß geprüft werden müßte, ob die durch die streitige Verordnung vorgenommene Änderung wesentlich ist bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 245/81, Edeka, Slg. 1982, 2745, Randnr. 27, vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27, sowie vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 256/84, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnr. 20, in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 34, und in der Rechtssache 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975, Randnr. 28).

    Was die Begründetheit dieses Klagegrundes betrifft, so ist daran zu erinnern, daß die Organe nach ständiger Rechtsprechung über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel verfügen und die Wirtschaftsteilnehmer deshalb nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die durch Entscheidungen verändert werden kann, die diese Organe im Rahmen ihres Ermessens treffen (Urteile Edeka, Randnr. 27, Faust/Kommission, Randnr. 27, Koyo Seiko/Rat, Randnr. 20, Nippon Seiko/Rat, Randnr. 34, und Minebea/Rat, Randnr. 28).

  • EuGH, 07.04.1992 - C-358/90

    Compagnia Italiana Alcool / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-284/94
    Im übrigen gehe aus dem Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-358/90 (Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1992, I-2457) hervor, daß ein Organ, wenn es über ein weites Ermessen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen verfüge, bei der Ausübung dieses Ermessens Faktoren berücksichtigen müsse, die zu Störungen des Marktes führen könnten; es sei verpflichtet, nicht nur die Faktoren zu benennen, die seine Entscheidung beeinflußt hätten, sondern auch die Wirkungen dieser Faktoren anzugeben.

    Der Hinweis in der dritten Begründungserwägung auf "Störungen im Handel mit der Volksrepublik China" sei eine Bemerkung rein tatsächlicher Natur, die nicht ausreiche, um die Art und Weise zu rechtfertigen, in der das Organ sein weites Ermessen ausgeübt habe (Urteil Compagnia italiana alcool/Kommission).

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-284/94
    17 bis 20, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, I-135, Randnrn.
  • EuGH, 20.09.1988 - 203/86

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-284/94
    34 bis 36, vom 20. September 1988 in der Rechtssache 203/86, Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnrn.
  • EuGH, 14.01.1987 - 278/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-284/94
    Ungeachtet der Zweifel des Rates spricht aber nichts dagegen, daß ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend macht, daß ein Rechtsakt der Organe das berechtigte Vertrauen einzelner verletze (vgl. insoweit Urteile vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 278/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 1, Randnrn.
  • EuGH, 22.01.1986 - 250/84

    Eridania / Cassa conguaglio zucchero

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-284/94
    Im übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, daß es, wenn aus dem angegriffenen Rechtsakt das von dem Organ verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84, Eridania u. a., Slg. 1986, 117, Randnr. 38).
  • EuGH, 04.06.1992 - C-181/90

    Consorgan / Kommission

  • EuGH, 13.03.1968 - 5/67

    Beus GmbH / Hauptzollamt München

  • EuGH, 14.07.1994 - C-353/92

    Griechenland / Rat

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht aber von der Rechtsnatur der betreffenden Maßnahme ab; bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen (Urteil vom 19. November 1998, Spanien/Rat, C-284/94, EU:C:1998:548, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.11.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

    Zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist darauf hinzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die durch Entscheidungen verändert werden kann, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens treffen (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-284/94, Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 43).

    Außerdem kann sich die Begründungspflicht bei einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen (Urteil Spanien/Rat, Randnr. 28).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es, wenn aus dem angegriffenen Rechtsakt das von dem Gemeinschaftsorgan verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (vgl. insbesondere die Urteile Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. II, Randnr. 16, und Spanien/Rat, Randnr. 30).

    Dies gilt um so mehr, wenn die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall bei der Wahl der zur Verwirklichung einer komplexen Politik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum verfügen (in diesem Sinne Urteil Spanien/Rat, Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

    60: - Siehe insbesondere Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-284/94 (Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 43) mit der dort zitierten Rechtsprechung.

    76: - Siehe insbesondere Urteil Spanien/Rat, Randnr. 28.77: - Siehe insbesondere Urteil vom 13. Oktober 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-63/90 und C-67/90 (Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 16).

    81: - Siehe Urteil Spanien/Rat, Randnr. 30.82: - Ebenda.

    84: - Urteil Spanien/Rat, Randnr. 34.85: - Ebenda, Randnr. 35.86: - Siebte Begründungserwägung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2001 - C-451/98

    ÜLG-System - Reismarkt - Schutzmaßnahmen

    60: - Siehe insbesondere Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-284/94 (Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 43) mit der dort zitierten Rechtsprechung.

    76: - Siehe insbesondere Urteil Spanien/Rat, Randnr. 28.

    81: - Siehe Urteil Spanien/Rat, Randnr. 30.

    84: - Urteil Spanien/Rat, Randnr. 34.

  • EuGH, 22.11.2001 - C-301/97

    Niederlande / Rat

    Außerdem kann sich die Begründungspflicht bei einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-284/94, Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 28).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es, wenn aus dem angegriffenen Rechtsakt das von dem Gemeinschaftsorgan verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (vgl. insbesondere die Urteile Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. II, Randnr. 16, und Spanien/Rat, Randnr. 30).

    wenn die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall bei der Wahl der zur Verwirklichung einer komplexen Politik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum verfügen (in diesem Sinne Urteil Spanien/Rat, Randnr. 33).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-342/03

    Spanien / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Thunfisch in Dosen mit Ursprung in

    Außerdem spricht nichts dagegen, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend macht, dass ein Rechtsakt der Organe das berechtigte Vertrauen bestimmter Wirtschaftsteilnehmer verletzt (vgl. Urteile vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-284/94, Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 42, und vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen C-37/02 und C-38/02, Di Lenardo und Dilexport, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 70).

    49 Da im vorliegenden Fall die Gemeinschaftsorgane über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel verfügen, sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen (vgl. dazu Urteil Spanien/Rat, Randnr. 43).

    55 Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um einen Rechtsakt, der allgemein gelten soll, so kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu seinem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die er erreichen will (vgl. Urteile Spanien/Rat, Randnr. 28, und Niederlande/Rat, Randnr. 189).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-443/07

    Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beamtenstatut - Einrede der

    Ein Einzelner kann sich nämlich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich der Anwendung einer neuen Rechtsnorm zu widersetzen, besonders auf einem Gebiet, auf dem der Gesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt (vgl. u. a. Urteil vom 19. November 1998, Spanien/Rat, C-284/94, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 43).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    59 Überdies hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es, wenn aus einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung das von dem Organ verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (vgl. u. a. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-284/94, Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 30).
  • EuGH, 25.09.2003 - C-58/01

    Océ van der Grinten

    Zur angeblich mangelnden Begründung in Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umfang der Begründungspflicht von der Rechtsnatur der betreffenden Maßnahme abhängt; bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen (vgl. Urteile vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 25, und in der Rechtssache C-284/94, Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 28, sowie vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-168/98, Luxemburg/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-9131, Randnr. 62).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es, wenn der angefochtene Rechtsakt den von der Gemeinschaftorgan verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lässt, zu weit ginge, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, Randnr. 26, Spanien/Rat, Randnr. 30, sowie Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 62).

  • EuG, 29.03.2012 - T-398/07

    Spanien / Kommission

    Außerdem spricht nichts dagegen, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend macht, dass ein Rechtsakt der Organe das berechtigte Vertrauen bestimmter Wirtschaftsteilnehmer verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. November 1998, Spanien/Rat, C-284/94, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 42, und vom 10. März 2005, Spanien/Rat, C-342/03, Slg. 2005, I-1975, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn diese Wirtschaftsteilnehmer jedoch in der Lage sind, den Erlass einer Unionsmaßnahme vorherzusehen, die ihre Interessen berührt, so ist eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht möglich (vgl. Urteil vom 10. März 2005, Spanien/Rat, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.03.2010 - C-496/08

    Angé Serrano u.a. / Parlament - Rechtsmittel - Beamte - Erfolgreiche Teilnahme an

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-310/04

    Spanien / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

  • EuG, 20.11.2008 - T-185/05

    Italien / Kommission - Sprachenregelung - Anwendungsmodalitäten bei der

  • EuG, 13.09.2023 - T-65/18

    Das Gericht weist die Klage von Venezuela gegen die restriktiven Maßnahmen der EU

  • EuG, 30.04.2019 - T-516/16

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-390/06

    Nuova Agricast - Gültigkeit eines Beschlusses der Kommission, mit der eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-443/07

    Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Ernennung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2001 - C-301/97

    Niederlande / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2008 - C-448/06

    cp-Pharma - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-687/13

    Fliesen-Zentrum Deutschland - Antidumpingzoll - Gültigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2001 - C-452/98

    ÜLG-System - Reismarkt - Schutzmaßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-26/00

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 30.04.2019 - T-523/16

    Ardalic u.a. / Rat

  • EuGöD, 23.01.2007 - F-43/05

    Chassagne / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-342/03

    Spanien / Rat

  • EuGöD, 25.09.2014 - F-101/13

    Osorio u.a. / EAD

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2003 - C-304/01

    Spanien / Kommission

  • EuGöD, 25.09.2014 - F-100/13

    Julien-Malvy u.a. / EAD

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