Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 25.11.1998 - C-214/96   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 76/464/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 76/464/EWG
    1 Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1998, I-7661



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Wird zitiert von ... (18)  

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines

    42 In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, die bei Ablauf der Frist besteht, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. insbesondere Urteil vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 25).

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens stellt eine durch den Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Staates, sondern auch dafür dar, dass sichergestellt ist, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnrn. 16 und 17).

    157 Zu dem Vorbringen der deutschen Regierung, mit dem sie diese Klausel rechtfertigen will, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Berufung auf den in Artikel 56 EG-Vertrag vorgesehenen Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung voraussetzt, dass die Aufrechterhaltung einer diskriminierenden Maßnahme erforderlich ist, um einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung zu begegnen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35, vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 46, und vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 21).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das

    76 Entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung können aber eine Regelung oder konkrete Maßnahmen, die nur eine Reihe von punktuellen Normierungen darstellen, die kein organisiertes oder gegliedertes System für die Beseitigung von Abfällen sowie giftigen und gefährlichen Abfällen bilden können, nicht als die Pläne angesehen werden, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 75/442 und Artikel 12 der Richtlinie 78/319 aufzustellen haben (siehe entsprechend Urteil vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 30).
  • EuGH, 18.03.1999 - C-166/97  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten -

    13 Hierzu genügt die Feststellung, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 18).
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