Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.1998 - C-122/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,681
EuGH, 10.03.1998 - C-122/95 (https://dejure.org/1998,681)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.1998 - C-122/95 (https://dejure.org/1998,681)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 1998 - C-122/95 (https://dejure.org/1998,681)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,681) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rahmenabkommen über Bananen - GATT 1994 - Abschluß

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Rat

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5
    1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung - Subsidiarität - Beschluß des Rates, mit dem im Namen der Gemeinschaft ein völkerrechtlicher Vertrag genehmigt wird - Zeitpunkt der Bekanntgabe

  • EU-Kommission

    Deutschland / Rat

  • Wolters Kluwer

    Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde; Zustimmung des Rates zu dem Abschluss des Rahmenabkommens über Bananen mit der Republik Costa Rica, der Republik Kolumbien, der Republik Nicaragua und der Republik Venezuela; Festsetzung des ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 Abs. 1; ; erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800/EG Art. 1 Abs. 1; ; GATT 1994; ; Verordnung (EWG) Nr. 404/93

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN LÄNDERN

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Rechtsaktes, durch den im Namen der Gemeinschaft das Rahmenabkommen zwischen der EG und Costa Rica, Kolumbien, Nicaragua und Venezuela über Bananen gebilligt wurde (Artikel 1 Absatz 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses 94/800/EG des Rates über den ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-973
  • ZIP 1998, 524
  • EuZW 1998, 243
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
    Mit Urteil vom 5. Oktober 1994 wies der Gerichtshof die in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973) von der Bundesrepublik Deutschland gegen die Verordnung Nr. 404/93 erhobene Nichtigkeitsklage ab.

    Im Urteil Deutschland/Rat habe der Gerichtshof anerkannt, daß den Marktbeteiligten der Gruppe B zum Zweck der Herstellung dieses Gleichgewichts bestimmte Vorteile eingeräumt werden dürften.

    Was den ersten Aspekt betrifft, so hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat das Gesamtzollkontingent für rechtmäßig erklärt, das für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen, nicht aber für die traditionellen Einfuhren mit Ursprung in AKP-Staaten, die kraft des Abkommensvon Lomé einer Vorzugsregelung unterliegen, errichtet worden war.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat ausgeführt hat, unterwirft die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, wie sie mit der Verordnung Nr. 404/93, namentlich der Regelung über die Aufteilung des Zollkontingents, geschaffen wurde, die Marktbeteiligten der Gruppen A und C bestimmten Beschränkungen oder Ungleichbehandlungen.

    Die Klägerin hat die Rügen der Verletzung des Eigentumsrechts, des Rechts auf freie Berufsausübung sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bereits in der Rechtssache, die zu dem Urteil Deutschland/Rat führte, gegen die Regelung für den Handel mit Drittländern in Titel IV der Verordnung Nr. 404/93, namentlich die Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Drittlandsbananen und von nichttraditionellen AKP-Bananen sowie gegen die Modalitäten der Verteilung dieses Kontingents auf die Gemeinschaftsmarktbeteiligten der Gruppen A, B und C angeführt.

    Der Gerichtshof hat jedoch in dem Urteil Deutschland/Rat keine dieser Rügen für begründet erachtet.

  • EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
    Im Gutachten 3/94 vom 13. Dezember 1995 (Slg. 1995, I-4577) hat der Gerichtshof festgestellt, daß der Antrag auf Gutachten der Bundesrepublik Deutschland gegenstandslos geworden sei, da nach der Anrufung des Gerichtshofes das in die Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde eingegliederte Rahmenabkommen zusammen mit diesen Übereinkünften beschlossen worden sei; der Antrag auf Abgabe eines Gutachtens habe sich somit erledigt.

    Jedoch hat der Gerichtshof in Randnummer 22 des Gutachtens 3/94 seine Entscheidung, den Antrag auf Gutachten gemäß Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag als gegenstandslos zu betrachten, weil das fragliche völkerrechtliche Abkommen bereits geschlossen worden sei, ausdrücklich mit der Feststellung gerechtfertigt, daß der Mitgliedstaat oder das Gemeinschaftsorgan, der oder das den Gutachtenantrag gestellt habe, jedenfalls über den Rechtsbehelf der Nichtigkeitsklage gegen den Beschluß des Rates, das Abkommen zu schließen, und über die Möglichkeit verfüge, anläßlich dieser Klage den Erlaß einstweiliger Anordnungen zu beantragen.

  • EuGH, 28.04.1988 - 31/86

    LAISA / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
    Der Gerichtshof habe im Urteil vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 31/86 und 35/86 (LAISA und CPC España/Rat, Slg. 1988, 2285) entschieden, daß die Anfechtung einiger Vorschriften der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) unzulässig sei, weil diese zu einer größeren Gesamtheit gehörten, die das Ergebnis der Beitrittsverhandlungen festlegten.

    Der Gerichtshof hat die Nichtigkeitsklagen im Urteil LAISA und CPC España/Rat, Randnummer 18, mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die angefochtenen Bestimmungen seien Bestandteil der Beitrittsakte und stellten keinen Rechtsakt des Rates im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag dar.

  • EuGH, 25.10.1978 - 103/77

    Royal Scholten-Honig / Intervention Board for Agricultural Produce

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
    Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstößt, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkonf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen namentlich von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen.
  • EuGH, 25.10.1978 - 125/77

    Koninklijke Scholten-Honig NV u.a. / Hoofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
    Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstößt, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkonf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen namentlich von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen.
  • EuGH, 19.10.1977 - 124/76

    Moulins Pont-à-Mousson / ONIC

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
    Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstößt, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkonf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen namentlich von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen.
  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
    Zu erörtern ist somit, ob diese Ungleichbehandlung gegen das Verbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstößt, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, der zu den elementaren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe insbesondere die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel und Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7; in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnr. 16; vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77, Koninklijke Scholten-Honig und De Bijenkonf, Slg. 1978, 1991, Randnr. 26; und 103/77 und 145/77, Royal Scholten-Honig und Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037, Randnr. 26), oder ob sie entsprechend dem Vorbringen namentlich von Rat und Kommission objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen diesen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wiederherzustellen.
  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81 (Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 25) festgestellt hat, folgt hieraus, daß dann, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Drittländern nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, auch eine unterschiedliche Behandlung von Marktbeteiligten der Gemeinschaft, die nur eine zwangsläufige Folge der unterschiedlichen Behandlung der Drittländer ist, mit denen diese Marktbeteiligten Handelsbeziehungen angeknüpft haben, nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden kann.
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    So hat der Gerichtshof bereits einen Beschluss des Rates zur Genehmigung eines völkerrechtlichen Abkommens für nichtig erklärt, nachdem er dessen materielle Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das fragliche Abkommen geprüft und einen Verstoß gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts - im konkreten Fall das allgemeine Diskriminierungsverbot - festgestellt hatte (Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, Slg. 1998, I-973).
  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    197 Im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) habe der Gerichtshof entschieden, dass die Regelung von 1993 unter Umständen das Diskriminierungsverbot verletzen könne.

    Diese Erwägung habe der Gerichtshof in den Randnummern 63 bis 65 des Urteils vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95 (Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973) bekräftigt.

    Die grundsätzliche Rechtfertigung, auf deren Grundlage der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) das Vorliegen einer Diskriminierung verneint habe, habe im Zeitpunkt des Erlasses der Regelung von 1999 nicht mehr bestanden.

    199 Würde die im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) vorgenommene Beurteilung einfach auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragen, so käme dies der Annahme gleich, dass die unterschiedliche Lage der Marktbeteiligten, die der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) für die Geltungszeit der Regelung von 1993 festgestellt habe, auch unter der Regelung von 1999 fortbestehe.

    Wäre dies zutreffend, so ließe sich wiederum die im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) entwickelte Lösung nicht auf die Regelung von 1999 übertragen.

    Der Markt habe sich seit dem Urteil Deutschland/Rat (Bananen) grundlegend gewandelt.

    Der Gerichtshof habe im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) festgestellt, dass sie infolge dieser ungünstigen Lage unterschiedlich behandelt werden dürften.

    In der Rechtsprechung sei bereits klar entschieden, dass Beschränkungen der Einfuhrmöglichkeiten für Drittlandsbananen naturgemäß mit der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verbunden seien; entsprechende Rügen einer angeblich diskriminierenden Ausgestaltung der Regelungen von 1993 und 1999 seien deshalb zurückgewiesen worden (Urteile Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 82, und Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 81).

    207 Hinsichtlich der angeblichen Diskriminierung von Marktbeteiligten, die auf den Handel mit Bananen lateinamerikanischer Herkunft spezialisiert sind, gegenüber Marktbeteiligten, die auf den Handel mit aus der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten stammenden Bananen spezialisiert sind, ist daran zu erinnern, dass selbst dann, wenn man annähme, dass die Situation der einzelnen Gruppen von Marktbeteiligten durch die Verordnung Nr. 2362/98 unterschiedlich beeinflusst worden sein könnte, hierin keine diskriminierende Behandlung läge, soweit eine solche Behandlung mit dem Ziel einer Integration der Märkte in der Gemeinschaft naturgemäß verbunden ist (in diesem Sinne Urteile Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 74, und Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 75).

    Dagegen war auf den geschützten Inlandsmärkten gewährleistet, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die Gemeinschafts- und traditionelle AKP-Bananen vermarkteten, ihre Erzeugnisse absetzen konnten, ohne der Konkurrenz der Vermarkter von wettbewerbsfähigeren Drittlandsbananen ausgesetzt zu sein ... [D]er Verkaufspreis der Gemeinschafts- und AKP-Bananen [lag] nämlich erheblich über dem der Drittlandsbananen" (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnrn.

    Der Gerichtshof hat weiter darauf hingewiesen, dass die "Verordnung [Nr. 404/93] bezweckt ..., den Absatz der Gemeinschaftserzeugung und der traditionellen AKP-Erzeugung zu sichern, was die Herstellung eines gewissen Gleichgewichts zwischen den beiden betroffenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern impliziert" (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 74).

    Im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) habe der Gerichtshof in Randnummer 87 zwar festgestellt, dass die Regelung von 1993 diesen Grundsatz nicht beeinträchtige.

    217 Im Übrigen habe der Gerichtshof, um über den Klagegrund einer Verletzung der Berufsausübungsfreiheit zu entscheiden, auch im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) auf das Gleichgewicht der beteiligten Interessen abgestellt.

    In der Rechtsprechung seien entsprechende Klagegründe bereits zurückgewiesen worden (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 82, und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93, Atlanta u. a./Europäische Gemeinschaft, Slg. 1996, II-1707, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der traditionellen Vermarkter von Drittlandsbananen durch die Verordnung Nr. 404/93 dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprach und ihr Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastete (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 87).

    224 Die Klägerin weist darauf hin, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Verordnung Nr. 2362/98 nach dem Urteil Deutschland/Rat (Bananen) nur geltend gemacht werden könne, wenn ihre Bestimmungen zur Erreichung des verfolgten Zieles "offensichtlich ungeeignet" wären.

    Diese Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle ist insbesondere dann geboten, wenn sich der Rat veranlasst sieht, bei der Verwirklichung einer gemeinsamen Marktorganisation einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen herbeizuführen und auf diese Weise im Rahmen der in seine eigene Verantwortung fallenden politischen Entscheidungen eine Auswahl zu treffen (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnrn.

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Dieses Erfordernis von speziellen Ausfuhrlizenzen bei Importen aus den genannten Ländern hat der Europäische Gerichtshof mit zwei Urteilen vom 10. März 1998 wegen Verstoßes gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 3 UAbs. 2 EGV, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes sei, insoweit für ungültig erklärt, als Ausfuhrlizenzen nur von Marktbeteiligten der Gruppen A und C, nicht aber von Marktbeteiligten der Gruppe B verlangt wurden (Rs. C-122/95 - Bundesrepublik Deutschland/Rat -, Slg. 1998, I-973 und verb. Rs. C-364/95 und C-365/95 - T. Port GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Hamburg-Jonas -, Slg. 1998, I-1023).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-272/15

    Swiss International Air Lines

    26 - Ebenso war der Gerichtshof der Auffassung, dass eine unterschiedliche Behandlung von Erzeugnissen je nach ihrer Herkunft eine unterschiedliche Behandlung von Drittländern darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 22. Januar 1976, Balkan-Import-Export, 55/75, EU:C:1976:8, Rn. 14, vom 28. Oktober 1982, Faust/Kommission, 52/81, EU:C:1982:369, Rn. 25, und vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 56).

    38 - Urteil vom 10. März 1998 (C-122/95, EU:C:1998:94).

    42 - Urteil vom 10. März 1998 (C-122/95, EU:C:1998:94).

    45 - Urteil vom 10. März 1998 (C-122/95, EU:C:1998:94).

    50 - Urteil vom 10. März 1998 (C-122/95, EU:C:1998:94).

    51 - Urteile vom 28. Oktober 1982, Faust/Kommission (52/81, EU:C:1982:369, Rn. 25), und vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 56 und 57).

    54 - Urteil vom 10. März 1998 (C-122/95, EU:C:1998:94).

    57 - Urteile vom 22. Januar 1976, Balkan-Import-Export (55/75, EU:C:1976:8, Rn. 14), vom 28. Oktober 1982, Faust/Kommission (52/81, EU:C:1982:369, Rn. 25), vom 15. Juli 1982, Edeka Zentrale (245/81, EU:C:1982:277, Rn. 19), vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 56), und vom 10. März 1998, T. Port (C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95, Rn. 76).

    63 - Wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschluss Nr. 377/2013, die im Urteil vom 22. Januar 1976, Balkan-Import-Export (55/75, EU:C:1976:8), in Rede stehenden Verordnungen zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge, die in den Urteilen vom 28. Oktober 1982, Faust/Kommission (52/81, EU:C:1982:369), und vom 15. Juli 1982, Edeka Zentrale (245/81, EU:C:1982:277), in Rede stehenden Verordnungen zur Einführung von Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Erzeugnisse, der im Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), in Rede stehende Beschluss über die Zustimmung zum Rahmenabkommen über Bananen oder der im Urteil vom 10. März 1998, T. Port (C-364/95 und C-365/95, EU:C:1998:95), in Rede stehende Beschluss zur Umsetzung dieses Abkommens.

    70 - Urteil vom 10. März 1998 (C-122/95, EU:C:1998:94).

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    In mehreren Entscheidungen hat er Diskriminierungen von Drittstaatsangehörigen nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - verb. Rs. 50-58/82, Dorca Marina u.a. - Slg. 1982, 3949 Rn. 11; Urteil vom 28. Oktober 1982 - Rs. 52/81, Faust - Slg. 1982, 3745 Rn. 25; Urteil vom 10. März 1998 - Rs. C-122/95, Deutschland/Rat - Slg. 1998, I-973 Rn. 56), in diesem Zusammenhang hat er aber auch nicht explizit klargestellt, dass das Diskriminierungsverbot nur für Unionsbürger gilt und zu Gunsten von Drittstaatsangehörigen in keinem Fall Anwendung findet.
  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1977, Bela-Mühle Bergmann, 114/76, Slg. 1977, 1211, Randnr. 7, vom 15. Juli 1982, Edeka Zentrale, 245/81, Slg. 1982, 2745, Randnrn. 11 und 13, vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, Slg. 1998, I-973, Randnrn.
  • EuG, 25.05.2004 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

    45 Nach Ansicht der Kommission kommt nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35).

    Dies gelte insbesondere dann, wenn die Veröffentlichung einer Handlung auf ständiger Übung beruhe, da der Kläger in diesem Fall davon ausgehen dürfe, dass es zur Veröffentlichung kommen werde (Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 37).

    52 Nach der Rechtsprechung kommt bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht (in Randnr. 45 zitiertes Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 61).

    56 Aus dem Urteil Deutschland/Rat (zitiert in Randnr. 45) ergibt sich nämlich, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis von der Handlung erlangt, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär gegenüber dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in Betracht kommt.

    58 Zwar haben der Gerichtshof und das Gericht in ihrer Rechtsprechung die Tatsache, dass die Veröffentlichung des Rechtsakts, auch wenn sie keine Voraussetzung für seine Anwendbarkeit war, einer ständigen Praxis des betreffenden Organs entsprach, berücksichtigt und aufgrund dessen festgestellt, dass die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung begann, weil der Kläger in einem solchen Fall mit der Veröffentlichung dieses Rechtsakts rechnen durfte (in Randnr. 45 zitiertes Urteil Deutschland/Rat, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    263 - Die Tatsache, dass völkerrechtliche Abkommen, denen die Union als Vertragspartei angehört, dem Primärrecht unterliegen , verdeutlicht das Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94).
  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

    Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV und insbesondere aus dem Ausdruck "in Ermangelung dessen", dass das Kriterium des Zeitpunkts, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, subsidiären Charakter gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe hat (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35, und vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 33).

    Vielmehr hat er in Rn. 39 seines Urteils die Erkenntnisse aus Rn. 35 des Urteils vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), bestätigt, wonach bereits nach dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung der Handlung in Betracht kommt.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), ergangen ist, wurde im Wesentlichen die gleiche Frage aufgeworfen wie in der vorliegenden Rechtssache, bei der es um den Beginn der Klagefrist geht.

    Der Gerichtshof ist jedoch der vom Rat vorgeschlagenen Auslegung nicht gefolgt, da sich implizit, aber notwendigerweise aus den Rn. 34 bis 40 des Urteils vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), ergibt, dass die Bekanntgabe einer Handlung im Amtsblatt den Beginn der Klagefrist darstellt, wenn aus dem angefochtenen Rechtsakt nicht hervorgeht, an wen er gerichtet ist, oder, sofern der Rechtsakt den Adressaten nennt, wenn der Kläger nicht der Adressat des Rechtsakts ist, auch wenn diese Bekanntgabe keine Voraussetzung für das Inkrafttreten oder die Wirksamkeit der Handlung ist und auch wenn der Kläger vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe auf eine andere ebenso zuverlässige Weise von dem Rechtsakt Kenntnis erlangt hat.

  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    BAI / Kommission

    33 Bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35).

    Zudem durfte die Klägerin aufgrund der genannten Praxis und der Tatsache, daß die Dienststellen der Kommission ihr gegenüber mit Schreiben vom 4. August 1995 speziell bestätigt hatten, daß die Entscheidung innerhalb der nächsten Wochen bekanntgegeben werde, davon ausgehen, daß diese Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben werde (in diesem Sinne Urteil Deutschland/Rat, a. a. O., Randnrn. 36 und 37).

    Da feststeht, daß die Entscheidung der Klägerin nicht zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt wurde, hat die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe begonnen (in diesem Sinne Urteil Deutschland/Rat, a. a. O., Randnr. 39).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-272/15

    Swiss International Air Lines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

  • EuGH, 17.05.2017 - C-339/16

    Portugal / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2009 - C-555/07

    Kücükdeveci - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Altersdiskriminierung -

  • EuGH, 17.05.2017 - C-337/16

    Portugal / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der

  • EuGH, 17.05.2017 - C-338/16

    Portugal / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-273/04

    Polen / Rat - Gemeinsame Agrarpolitik - Reform - Erweiterung der Europäischen

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-104/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet gilt für die Westsahara weder das

  • EuG, 03.07.2007 - T-212/02

    Commune de Champagne u.a. / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage - Abkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06

    GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

  • EuG, 28.11.2003 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2018 - C-266/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist das zwischen der EU und Marokko

  • EuG, 21.11.2005 - T-426/04

    Tramarin / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuG, 19.04.2016 - T-556/15

    Portugal / Kommission

  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

  • EuG, 19.04.2016 - T-551/15

    Portugal / Kommission

  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

  • EuG, 06.10.2021 - T-196/19

    AZ / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten

  • EuG, 19.04.2016 - T-550/15

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 08.05.2003 - C-122/01

    T. Port / Kommission

  • EuGH, 30.06.2005 - C-295/03

    Alessandrini u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus

  • EuG, 15.05.2019 - T-262/17

    Metrans/ Kommission und INEA

  • EuG, 01.07.2009 - T-273/06

    ISD Polska und Industrial Union of Donbass / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.06.2009 - T-48/04

    Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

  • EuG, 20.11.2008 - T-185/05

    Italien / Kommission - Sprachenregelung - Anwendungsmodalitäten bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-146/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Yves Bot sind die Klagen Spaniens gegen die

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-625/11

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Verfrühte

  • EuG, 10.06.2009 - T-257/04

    Polen / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

  • EuGH, 06.05.2003 - 6 C 122/01

    Einfuhren von Bananen aus Drittländern; Gemeinsame Marktorganisation; Genehmigung

  • VG Trier, 07.07.2021 - 8 K 424/21

    Folienumkleidung Sektflaschen

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-122/01

    T. Port / Kommission

  • EuG, 06.10.2021 - T-238/19

    Wepa Hygieneprodukte u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

  • EuG, 20.03.2001 - T-52/99

    T. Port / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-626/11

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Verfrühte

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-428/07

    Horvath - Art. 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 -

  • EuG, 01.02.2001 - T-1/99

    T. Port / Kommission

  • EuG, 06.10.2021 - T-233/19

    Infineon Technologies Dresden/ Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

  • EuG, 20.03.2001 - T-30/99

    Bocchi Food Trade International / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1999 - C-101/98

    UDL

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2010 - C-241/09

    Fluxys - Energiepolitik - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2003/55/EG - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22

    Scuola europea di Varese - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vereinbarung über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2008 - C-415/05

    Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

  • EuG, 06.10.1999 - T-123/97

    Salomon / Kommission

  • EuG, 30.04.2019 - T-530/18

    Rumänien/ Kommission

  • EuG, 11.12.2006 - T-392/05

    MMT / Kommission - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Einrede der Unzulässigkeit

  • EuG, 19.09.2005 - T-321/04

    Air Bourbon / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu

  • EuG, 22.12.2022 - T-726/22

    Grapevine/ Kommission

  • EuG, 06.10.1999 - T-110/97

    Kneissl Dachstein / Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-56/00

    Dole Fresh Fruit International / Rat und Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-140/95

    Ryanair / Kommission

  • EuG, 04.04.2008 - T-503/07

    Kulykovska-Pawlowski u.a. / Parlament und Rat - Prozesskostenhilfe

  • EuG, 09.07.2002 - T-333/00

    Rougemarine / Kommission

  • EuG, 28.09.1999 - T-254/97

    Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz / Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-57/00

    Banan-Kompaniet und Skandinaviska Bananimporten / Rat und Kommission

  • EuG, 05.05.2010 - T-64/10

    Dorval / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,33157
Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95 (https://dejure.org/1997,33157)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.06.1997 - C-122/95 (https://dejure.org/1997,33157)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 1997 - C-122/95 (https://dejure.org/1997,33157)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,33157) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union.

    Rahmenabkommen über Bananen - GATT 1994 - Abschluß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-973
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
    In seinem Gutachten 3/94 vom 13. Dezember 1995 stellte der Gerichtshof wie gesagt fest, daß der Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf ein Gutachten nach Artikel 228 Absatz 6 über die Vereinbarkeit des Rahmenabkommens mit dem Vertrag gegenstandslos geworden sei, nachdem das Rahmenabkommen integrierender Bestandteil der Abkommen geworden sei, die das Ergebnis der Verhandlungen der Uruguay-Runde gewesen und von der Gemeinschaft genehmigt worden seien.

    Ausserdem kann meines Erachtens dem Gutachten 3/94 entnommen werden, daß die Organe und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Bestandteile eines Ratsbeschlusses anzufechten, der ein völkerrechtliches Abkommen in seiner Gesamtheit durchführt.

    (13) - Gutachten 3/94, Slg. 1995, I-4577.

  • EuGH, 05.02.1992 - C-59/91

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
    (16) - Vgl. z. B. das Urteil vom 5. Februar 1992 in der Rechtssache C-59/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1992, I-525, Randnr. 8.

    (17) - Vgl. weiter die Urteile vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-327/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1994, I-3641, Randnrn.

  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
    Ich möchte darauf hinweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission(24), festgestellt hat, daß es im Gemeinschaftsrecht keinen allgemeinen Grundsatz gebe, der die Gemeinschaft verpflichte, in ihren Aussenbeziehungen die verschiedenen Drittländer in jeder Hinsicht gleich zu behandeln.

    (24) - Slg. 1982, 3745, Randnr. 25. Die Rechtssache betraf Schutzmaßnahmen, die zu einer erheblichen Verringerung der Einfuhren von Pilzkonserven aus Taiwan führten.

  • EuGH, 28.04.1988 - 31/86

    LAISA / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
    Der Rat hat zur Unterstützung dieses Vorbringens auf das Urteil vom 28. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 31/86 und 35/86, LAISA(20), verwiesen, das eine Nichtigkeitsklage gegen eine Reihe von Bestimmungen in Anhang I der Akte über die Bedingungen des Beitritts Spaniens und Portugals und die Anpassungen der Verträge betraf.

    (20) - Slg. 1988, 2285.

  • EuGH, 09.08.1994 - C-327/91

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
    (17) - Vgl. weiter die Urteile vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-327/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1994, I-3641, Randnrn.
  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
    (21) - Vgl. z. B. Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3).
  • EuGH, 27.09.1988 - 165/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
    15 und 16, und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, sowie das Gutachten 1/75 des Gerichtshofes vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355.
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
    (26) - Vgl. z. B. das Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 14.
  • EuGH, 09.01.1990 - 337/88

    SAFA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
    (15) - Vgl. Urteil vom 9. Januar 1990 in der Rechtssache C-337/88, SAFA, Slg. 1990, I-1, Randnr. 12.
  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95
    (22) - Hierzu kann verwiesen werden auf das Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93 (AITEC/Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 122).
  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-272/15

    Swiss International Air Lines

    65 - Insofern hat Generalanwalt Elmer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1997:309, Nr. 61) zutreffend festgestellt: "Das Gemeinschaftsrecht schützt also den Marktbeteiligten nicht vor möglichen negativen Auswirkungen der politischen Beziehungen der Gemeinschaft mit Drittländern, die im Übrigen schwer von anderen allgemeinen [Geschäftsrisiken] abzugrenzen sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht