Rechtsprechung
| EuG, 14.05.1998 - T-347/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Begriff der Vereinbarung - Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Begründung - Mildernde Umstände - Verteidigungsrechte - Kooperation während des Verwaltungsverfahrens - Grundsatz der Gleichbehandlung
- Europäischer Gerichtshof
Mayr-Melnhof / Kommission
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1998, II-1751
Wird zitiert von ... (76)
- EuG, 09.07.2003 - T-224/00
Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der …
148 Zur Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt ist jedoch vor allem die Beurteilung der Auswirkungen des Preiskartells zu untersuchen (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 173, und in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 225).Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, das sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen muss, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 619 und 620; Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 235, und Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 645).
Aus den Urteilen des Gerichts in der das Kartonkartell betreffenden Rechtssache geht hervor, dass gegebenenfalls das Vorhandensein objektiver wirtschaftlicher Faktoren" zu berücksichtigen ist, aus denen sich ergibt, dass sich bei freiem Wettbewerb" das Preisniveau nicht so entwickelt hätte wie das Niveau der tatsächlichen Preise (Urteile Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184, sowie Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 369) kann der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern.
239 Daraus folgt u. a., dass die Rolle des Anführers" eines oder mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Kartells bei der Berechnung des Betrages der Geldbuße zu berücksichtigen ist, da die Unternehmen, die eine solche Rolle gespielt haben, im Vergleich zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung tragen müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 45; Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 291, und IAZ u. a./Kommission, Randnrn. 57 und 58).
- EuG, 25.10.2005 - T-38/02
Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung …
Drittens ist im Besonderen zu der angeblichen Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen rückfälligen Unternehmen, denen der erschwerende Umstand der Tatwiederholung nicht zur Last gelegt worden sei, zu betonen, dass allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße nicht als erschwerenden Umstand angesehen hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet wäre, in einer späteren Entscheidung ebenso zu verfahren (vgl. insbesondere entsprechend Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 357, vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 368, und vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnrn.57 und 58, und vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 45, sowie Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, oben zitiert in Randnr. 57, Randnr. 291).
Zweitens genügt zu dem Einwand der früheren Entscheidungspraxis der Kommission der Hinweis, dass allein aus der Tatsache, dass die Kommission in früheren Entscheidungen bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen (Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, oben zitiert in Randnr. 57, Randnr. 368, und ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben zitiert in Randnr. 50, Randnr. 239).
Um nach Abschnitt D Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Herabsetzung des Betrages der Geldbuße wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts zu erlangen, muss ein Unternehmen nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission ausdrücklich mitteilen, dass es den Sachverhalt nicht bestreite (Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, oben zitiert in Randnr. 57, Randnr. 309).
Um in den Genuss einer Herabsetzung der Geldbuße aufgrund der Mitarbeit im Verwaltungsverfahren zu kommen, muss nämlich das Verhalten des Unternehmens die Aufgabe der Kommission erleichtern, die in der Feststellung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, oben zitiert in Randnr. 57, Randnr. 309).
- EuG, 26.04.2007 - T-109/02
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Leitlinien für das …
Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission, um die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt zu beurteilen, auf den Wettbewerb abstellen muss, den es normalerweise ohne die Zuwiderhandlung gegeben hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 619 und 620, Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 235, und Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 645).Daraus ergibt sich u. a., dass für die Berechnung des Bußgeldbetrags die von einem oder mehreren Unternehmen im Rahmen eines Kartells eingenommene Rolle als "Anführer" berücksichtigt werden muss, da Unternehmen, die eine solche Rolle spielen, im Vergleich zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung tragen (Urteil IAZ u. a./Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnrn. 57 und 58, Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 45, und Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 446 angeführt, Randnr. 291).
Zum Vergleich des vorliegenden Falles mit der früheren Praxis der Kommission ist hervorzuheben, dass allein aus der Tatsache, dass die Kommission in früheren Entscheidungen bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet ist, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen (Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 446 angeführt, Randnr. 368, und ABB/Kommission, Randnr. 239).
Soweit sich Koehler damit gegen den Umfang der bei diesen anderen Unternehmen wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts vorgenommenen Herabsetzung wendet, ist, selbst wenn man unterstellt, dass die Kommission die Geldbuße dieser Unternehmen zu stark herabgesetzt hätte, darauf hinzuweisen, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteile vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 468 angeführt, Randnr. 160, Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 446 angeführt, Randnr. 334, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 367).
- EuG, 08.07.2004 - T-44/00
Wettbewerb - Kartell - Märkte für nahtlose Stahlrohre - Dauer der Zuwiderhandlung …
Denn in diesem Fall hätte die Kommission in der Entscheidung die Gesichtspunkte angeben müssen, die für die Bemessung der Höhe der Geldbuße maßgebend gewesen seien (Urteil Zement, zitiert oben in Randnr. 42, Randnrn. 4725 ff.; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 283).Für eine solche Herabsetzung werde in der Mitteilung über Zusammenarbeit vielmehr verlangt, dass ein Unternehmen nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte erkläre, den Sachverhalt nicht zu bestreiten (vgl. Abschnitt D Nummer 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit und Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, zitiert oben in Randnr. 208, Randnr. 309).
296 Die Herabsetzung einer Geldbuße wegen Kooperation ist nur gerechtfertigt, wenn das Verhalten eines Unternehmens der Kommission die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erleichtert hat, Zuwiderhandlungen gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln festzustellen und zu verfolgen (Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, zitiert oben in Randnr. 208, Randnr. 309, und die dort zitierte Rechtsprechung).
303 Soweit Mannesmann sich auf einen Vergleich mit der Zusammenarbeit von Dalmine beruft, ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen, um eine Herabsetzung der Geldbuße nach Abschnitt D Nummer 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts zu erlangen, gegenüber der Kommission, nachdem es von der Mitteilung der Beschwerdepunkte Kenntnis genommen hat, ausdrücklich erklären muss, dass es den Sachverhalt nicht bestreitet (Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, zitiert oben in Randnr. 208, Randnr. 309).
- EuG, 14.12.2006 - T-259/02
Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - 'Lombardclub' - …
Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Erfüllung des Tatbestands einer vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht erforderlich, dass sich das Unternehmen des Verstoßes gegen diese Regeln bewusst war, sondern es genügt, dass das Unternehmen sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezweckte (Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 157, oben in Randnr. 175 angeführtes Urteil SPO u. a./Kommission, Randnr. 356, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, im Folgenden: Urteil Mayr-Melnhof, Randnr. 375).Ebenso hat die Tatsache, dass nach österreichischem Recht bestimmte Kartelle nicht von Rechts wegen untersagt waren, sondern auf Antrag vom zuständigen Gericht untersagt werden konnten (unterstellt, die Vereinbarungen des "Lombardclubs" hätten zu diesen Kartellen gehört), keine Auswirkungen auf die Qualifizierung der Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG als vorsätzlich (vgl. in diesem Sinn das oben in Randnr. 205 angeführte Urteil Mayr-Melnhof, Randnrn. 373 bis 376).
619 und 620, sowie das oben in Randnr. 205 angeführte Urteil Mayr-Melnhof, Randnr. 235, das Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 645, und das oben in Randnr. 231 angeführte Urteil ADM, Randnr. 150).
Dagegen kann allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen (vgl. in Bezug auf einen mildernden Umstand das oben in Randnr. 205 angeführte Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 368, und das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-319/94, Fiskeby Board/Kommission, Slg. 1998, II-1331, Randnr. 82, sowie in Bezug auf die Zusammenarbeit Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-15/99, Brugg Rohrsysteme/Kommission, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 193).
- EuG, 05.04.2006 - T-279/02
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und …
Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass sich die Kommission, wenn sie die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt beurteilt, auf den Wettbewerb beziehen muss, der normalerweise ohne die Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 619 und 620, sowie Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 235, und vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 645).Gegebenenfalls ist "objektiven wirtschaftlichen Faktoren" Rechnung zu tragen, aus denen sich ergibt, dass sich bei "freiem Wettbewerb" das Preisniveau nicht so entwickelt hätte wie das Niveau der tatsächlichen Preise (oben in Randnr. 212 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184, und oben in Randnr. 222 angeführtes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235).
Zu dem Ausmaß der Zuwiderhandlung auf dem Markt und dem jeden Kartellteilnehmer treffenden Teil der Verantwortung ist entschieden worden, dass der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern kann (vgl. u. a. das oben in Randnr. 58 angeführte Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und das oben in Randnr. 222 angeführte Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 369) und dass der Umsatz, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium darstellt, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt (Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-629, Randnr. 643).
In Bezug auf die Frage, ob die Kommission auf dieser Grundlage die Ansicht vertreten durfte, dass die Geldbuße der Klägerin nicht noch zusätzlich nach Abschnitt D Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit herabgesetzt werden konnte, ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Herabsetzung von Geldbußen im Fall der Kooperation von Unternehmen, die an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt waren, auf der Erwägung beruht, dass eine solche Kooperation der Kommission ihre Aufgabe erleichtert (oben in Randnr. 80 angeführtes Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 325, oben in Randnr. 233 angeführtes Urteil Finnboard/Kommission, Randnr. 363, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, und oben in Randnr. 222 angeführtes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 330).
- EuG, 27.09.2006 - T-329/01
Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - Geldbußen - …
Schließlich kann allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer frühren Entscheidungspraxis ein bestimmtes Verhalten mit einem bestimmten Bußgeldbetrag geahndet hat, keinesfalls abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (vgl. u. a. analog Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 357, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 368, und oben in Randnr. 38 zitiertes Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnrn. 234 und 337).Um festzustellen, ob die Kommission die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt richtig beurteilt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung vor allem zu prüfen, wie sie die Auswirkungen der Preisabsprache beurteilt hat (vgl. oben in Randnr. 38 zitiertes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnr. 148, und in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 173, sowie oben in Randnr. 110 zitiertes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 225).
Nach der Rechtsprechung sind bei der Feststellung der Schwere der Zuwiderhandlung insbesondere der normative und wirtschaftliche Zusammenhang zu berücksichtigen, in den sich die beanstandete Verhaltensweise einfügt (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 612, und oben in Randnr. 76 zitiertes Urteil Ferriere Nord/Kommission, Randnr. 38), und muss die Kommission, um die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt zu beurteilen, auf den Wettbewerb abstellen, den es normalerweise ohne die Zuwiderhandlung gegeben hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 619 und 620, oben in Randnr. 110 zitiertes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 235, und Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 645).
So ist den Urteilen des Gerichts zu dem Kartell für Karton (vgl. insbesondere oben in Randnr. 110 zitiertes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235) zu entnehmen, dass gegebenenfalls das Vorhandensein von "objektiven wirtschaftlichen Faktoren" zu berücksichtigen ist, aus denen sich ergibt, dass sich das Preisniveau "bei freiem Wettbewerb" nicht ebenso entwickelt hätte wie die tatsächlich praktizierten Preise (vgl. auch oben in Randnr. 38 zitiertes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnrn. 151 und 152, und oben in Randnr. 190 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184).
- EuG, 27.09.2006 - T-59/02
Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel …
Um festzustellen, ob die Kommission die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt richtig beurteilt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung vor allem zu prüfen, wie sie die Auswirkungen der Preisabsprache beurteilt hat (vgl. oben in Randnr. 41 zitiertes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnr. 148, und in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 173, und in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 225).Nach der Rechtsprechung sind bei der Feststellung der Schwere der Zuwiderhandlung namentlich der normative und wirtschaftliche Zusammenhang, in den sich die beanstandete Verhaltensweise einfügt, zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 612, und oben in Randnr. 98 zitiertes Urteil Ferriere Nord/Kommission, Randnr. 38) und muss die Kommission, um die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt zu beurteilen, auf den Wettbewerb abstellen, den es normalerweise ohne die Zuwiderhandlung gegeben hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 619 und 620; oben in Randnr. 180 zitiertes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 235, und Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 645).
So ist den Urteilen des Gerichts zu dem Kartell für Karton (vgl. insbesondere oben in Randnr. 180 zitiertes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235) zu entnehmen, dass gegebenenfalls das Vorhandensein von "objektiven wirtschaftlichen Faktoren" zu berücksichtigen ist, aus denen sich ergibt, dass sich das Preisniveau "bei freiem Wettbewerb" nicht ebenso entwickelt hätte wie die tatsächlich praktizierten Preise (vgl. auch oben in Randnr. 41 zitiertes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnrn. 151 und 152, und oben in Randnr. 180 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184).
Daraus ergibt sich insbesondere, dass für die Berechnung des Bußgeldbetrags die von einem oder mehreren Unternehmen im Rahmen eines Kartells eingenommene Rolle als "Anführer" berücksichtigt werden muss, da Unternehmen, die eine solche Rolle gespielt haben, aus diesem Grund im Vergleich zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung zu tragen haben (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 45; oben in Randnr. 180 zitiertes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 291).
- EuG, 20.03.2002 - T-23/99
Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
244 Zu dem Vertrauen auf die Entscheidung "Karton", auf das sich die Klägerin insbesondere hinsichtlich der wegen ihrer Kooperation im Verwaltungsverfahren vorzunehmenden Herabsetzung der Geldbuße beruft, ist festzustellen, dass allein aus der Tatsache, dass die Kommission in früheren Entscheidungen bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen (vgl. in Bezug auf einen mildernden Umstand das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 368).337 Zunächst kann allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 368).
Selbst wenn man unterstellt, dass die Kommission die Geldbuße dieses Unternehmens zu stark herabgesetzt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteile SCA Holding/Kommission, Randnr. 160, und Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 334).
- BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07
Lottoblock
Ist dies der Fall, braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die Unternehmen für rechtlich, tatsächlich oder moralisch verpflichtet hielten, die Absprache einzuhalten (EuG, Urt. v. 14.5.1998 - T 347/94, Slg. 1998, II-1751 Tz. 65 - Mayr-Melnhof, m.w.N.). - EuG, 11.12.2003 - T-61/99
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - …
- EuG, 03.03.2011 - T-110/07
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen …
- EuG, 20.03.2002 - T-9/99
Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuG, 27.09.2006 - T-43/02
Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel …
- EuG, 27.09.2006 - T-314/01
Wettbewerb - Kartell - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - Geldbuße - …
- EuG, 08.07.2004 - T-48/00
Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre - Dauer der …
- EuG, 20.03.2002 - T-16/99
Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuG, 08.10.2008 - T-69/04
Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und …
- EuGH, 16.11.2000 - C-279/98
Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuG, 11.12.2003 - T-66/99
Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 - Nachprüfung in den Räumlichkeiten …
- EuG, 12.12.2012 - T-400/09
- EuG, 13.12.2001 - T-45/98
EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Kartelle - Legierungszuschlag - Preisfestsetzung - …
- EuG, 11.12.2003 - T-59/99
Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 - Nachprüfung in den Räumlichkeiten …
- EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuGH, 16.11.2000 - C-280/98
Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuG, 14.05.1998 - T-338/94
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Informationsaustausch - Anordnung - …
- EuG, 19.03.2003 - T-213/00
Wettbewerb - Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Linienkonferenz und …
- EuG, 08.07.2004 - T-67/00
Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA - Zuständigkeit der Kommission - …
- EuG, 29.11.2005 - T-64/02
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - …
- EuG, 14.05.1998 - T-308/94
- EuG, 14.05.1998 - T-334/94
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Begriff der einheitlichen …
- EuG, 08.10.2008 - T-73/04
Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- …
- EuG, 14.05.1998 - T-317/94
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Begriff der Vereinbarung - …
- EuGH, 16.11.2000 - C-297/98
Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuG, 13.12.2001 - T-48/98
EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Kartelle - Legierungszuschlag - Preisfestsetzung - …
- EuG, 30.09.2003 - T-203/01
Artikel 82 EG - Rabattsysteme - Missbrauch
- EuG, 14.05.1998 - T-310/94
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Beweis für die Beteiligung an …
- EuG, 14.05.1998 - T-295/94
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Beweis für die Beteiligung an …
- EuG, 14.05.1998 - T-354/94
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Eingeständnis tatsächlicher oder …
- EuG, 14.05.1998 - T-304/94
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Beweis für die Beteiligung an …
- EuGH, 16.11.2000 - C-248/98
Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuG, 18.06.2008 - T-410/03
Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung …
- EuG, 09.07.2003 - T-220/00
Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der …
- EuGH, 16.11.2000 - C-283/98
Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuGH, 16.11.2000 - C-298/98
Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuG, 27.09.2012 - T-343/06
Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, …
- EuG, 15.09.2005 - T-325/01
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Vertretervertrag - Vertrieb von …
- EuG, 15.03.2006 - T-15/02
Europarichter setzten Kartellbuße gegen BASF herab // Anführerschaft bei …
- EuGH, 16.11.2000 - C-294/98
Rechtsmittel - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Gesamtschuldnerische …
- EuG, 14.12.2005 - T-210/01
Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission zur Erklärung der …
- EuG, 20.02.2001 - T-112/98
Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung zur Anforderung von Auskünften - …
- EuG, 08.07.2004 - T-50/00
Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre - Dauer der …
- EuG, 25.06.2010 - T-66/01
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt im Vereinigten …
- EuG, 13.07.2011 - T-144/07
Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und …
- EuG, 20.03.2002 - T-31/99
Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuG, 01.07.2009 - T-24/07
Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung, …
- EuG, 20.03.2002 - T-17/99
Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuG, 20.03.2002 - T-15/99
Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuG, 08.10.2008 - T-68/04
Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und …
- EuG, 28.04.2010 - T-456/05
Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit …
- EuG, 03.03.2011 - T-117/07
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-279/98
- EuGH, 16.11.2000 - C-282/98
Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuG, 09.07.2003 - T-223/00
Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der …
- EuG, 03.03.2011 - T-122/07
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen …
- EuG, 14.05.1998 - T-339/94
Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Gesamtschuldnerische Haftung für die …
- EuG, 30.04.2009 - T-13/03
Wettbewerb - Vereinbarungen - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und …
- EuG, 09.07.2003 - T-230/00
Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-407/04
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8. …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-57/02
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Legierungszuschlag - Zurechnung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-411/04
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8. …
- EuG, 09.07.2009 - T-246/08
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
- EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2012 - C-549/10
Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
