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   EuG, 14.05.1998 - T-352/94   

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https://dejure.org/1998,281
EuG, 14.05.1998 - T-352/94 (https://dejure.org/1998,281)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1998 - T-352/94 (https://dejure.org/1998,281)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - T-352/94 (https://dejure.org/1998,281)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Mo Och Domsjö AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 190
    1 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang

  • EU-Kommission

    Mo Och Domsjö AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 Eg-Vertrag - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Markt des relevanten Erzeugnisses - Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Begründung - Mildernde Umstände.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbotene Preisabsprachen von Unternehmen auf dem Kartonmarkt; Anforderungen an die Begründungspflicht einer Entscheidung der Kommission; Verletzung der Verteidigungsrechte durch unvollständige Mitteilung der Beschwerdepunkte; Nachweis der Beteiligung an einem Kartell; ...

  • Judicialis

    EG Art. 85 Abs. 1; ; EG Art. ... 190; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 15 Abs. 2; ; EMRK Art. 6 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Artikels 2 der Entscheidung 94/601/EG der Kommission betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833) oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße - Karton

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, II-1989
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (58)

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Ahlström / Kommission

    Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

    Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten.

  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, dass es die Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, auf die die Kommission ihre Rügen stütze, davon ausgegangen werden kann, dass es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T-352/94, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 395, und das vorgenannte Urteil SCA Holding/Kommission, Randnr. 157).

    Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angeblich flexible Haltung eines Unternehmens in Bezug auf die vertrauliche Behandlung der der Kommission gegebenen Informationen die in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehende Aufgabe der Kommission erleichtert (Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnrn. 395 f.).

    Bei der Erklärung von Kone, dass sie "nicht in Abrede stellt, dass die geheimen Abreden, soweit sie durch in den Akten der Kommission enthaltene Tatsachen ... bestätigt werden, eine einzige und andauernde Zuwiderhandlung darstellten", kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie wie die die drei anderen vorgenannten Mitgliedstaaten betreffenden Erklärungen die in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehende Aufgabe der Kommission erleichtert hätte (Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnrn. 395 f.).

    Dadurch, dass Kone in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Tatsachenbehauptungen der Kommission im Wesentlichen bestritt, hat sie nicht zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 396).

    Die Beachtung dieses Grundsatzes muss allerdings mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen gegenüber anderen begangenen Rechtsverstoß berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14; Urteile des Gerichts SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 160; vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 263, und Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 398).

    Durch ein solches Verhalten während des Verwaltungsverfahrens trägt das Unternehmen nicht zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehenden Aufgabe der Kommission bei (Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnrn. 395 f.).

    Die Ermäßigungen der Geldbußen um 1 %, die die Kommission ThyssenKrupp, Schindler und MEE in den Erwägungsgründen 845, 854 und 855 der angefochtenen Entscheidung für das Nichtbestreiten des Sachverhalts gewährt hat, können also nur dann als zulässig angesehen werden, wenn diese Unternehmen ausdrücklich mitgeteilt haben, dass sie den fraglichen Sachverhalt nicht bestritten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 333, und Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 397), und wenn sie in ihren Erwiderungen die Behauptungen der Kommission nicht im Wesentlichen bestritten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 396).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    425 Zur Zulässigkeit des vorliegenden Klagegrundes in der Rechtssache T-71/00 ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung der Rechte der Verteidigung, die ihrem Wesen nach eine Verletzung von subjektiven Rechten ist, nicht zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften gehört und daher nicht von Amts wegen zu prüfen ist (in diesem Sinne Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 30; Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 74).

    15 bis 17; Urteil Mo och Domsjö/Kommission, zitiert oben in Randnr. 425, Randnr. 63, und Urteil Zement, zitiert oben in Randnr. 66, Randnrn.

    Es entspreche ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Schlussfolgerungen enthalten müsse, die die Kommission aus den Tatsachen, Dokumenten und Rechtsargumenten ziehen wolle (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 29, Urteil Mo och Domsjö/Kommission, zitiert oben in Randnr. 425, Randnr. 63, und Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/89, Hüls/Kommission, Slg. 1992, II-499, Randnr. 39); daran habe es aber hier gefehlt.

    526 Der in der angefochtenen Entscheidung gewählte Ansatz entspreche auch der Rechtsprechung, die der Kommission bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße ein Ermessen zugestehe (Urteil Mo och Domsjö/Kommission, zitiert oben in Randnr. 425, Randnr. 268).

    In Randnummer 358 des Urteils Mo och Domsjö/Kommission, das der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-283/98 P (Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 2000, I-9855, Randnr. 62) bestätigt habe, habe das Gericht ausgeführt, dass bei besonders schweren Zuwiderhandlungen die Auswirkung auf den Markt zu vermuten oder jedenfalls für die Würdigung ihrer Schwere unbeachtlich sei.

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