Rechtsprechung
   EuG, 16.07.1998 - T-199/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2102
EuG, 16.07.1998 - T-199/96 (https://dejure.org/1998,2102)
EuG, Entscheidung vom 16.07.1998 - T-199/96 (https://dejure.org/1998,2102)
EuG, Entscheidung vom 16. Juli 1998 - T-199/96 (https://dejure.org/1998,2102)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2102) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Kosmetische Mittel - Richtlinie 76/768/EWG - Richtlinie 95/34/EG - Sonnencremes und Bräunungsmittel - Volksgesundheit - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Laboratoires pharmaceutiques Bergaderm SA und Jean-Jacques Goupil gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Richtlinie 76/768 des Rates, Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a und b
    1 Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Richtlinie 76/768 - Liste der Stoffe, deren Verwendung verboten ist - Änderungsverfahren - Konsultation des Anpassungsausschusses durch die Kommission - Geteilte Meinungen im Ausschuß - Rücknahme des Vorschlags der Kommission - ...

  • EU-Kommission

    Laboratoires pharmaceutiques Bergaderm SA und Jean-Jacques Goupil gegen Kommission der Europäischen

    Kosmetische Mittel - Richtlinie 76/768/EWG - Richtlinie 95/34/EG - Sonnencremes und Bräunungsmittel - Volksgesundheit - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz des Schadens durch die Anwendung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt auf die Verwendung von Psoralenen in Sonnencremes und Bräunungsmitteln; Wahrscheinlichkeit des ...

  • Judicialis

    Richtlinie 76/768/EWG; ; Richtlinie 95/34/EG; ; EGV Art. 178; ; EGV Art. 215 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WAR BERECHTIGT, BERGAMOTTÖL IN SONNENÖLEN MENGENMÄSSIG ZU BESCHRÄNKEN, UM DEN SCHUTZ DER VOLKSGESUNDHEIT ZU GEWÄHRLEISTEN

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, den die Kläger angeblich aufgrund des Erlasses von Artikel 1 der Achzehnten Richtlinie 95/34/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Anpassung der Anhäng II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, II-2805
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-199/96
    Ein Ermessensmißbrauch kann jedoch nur aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien festgestellt werden (Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 168).
  • EuGH, 25.06.1997 - C-285/94

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-199/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsakt eines Gemeinschaftsorgans ermessensmißbräuchlich, wenn er ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52).
  • EuG, 16.10.1996 - T-336/94

    Efisol SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-199/96
    Die Haftung der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, ist an das Zusammentreffen mehrerer Bedingungen geknüpft; sie setzt die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden voraus (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 33, und des Gerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30).
  • EuG, 11.12.1996 - T-521/93

    Klage gegen die Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen durch

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-199/96
    Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ist ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der in allen Verwaltungsverfahren anwendbar ist, die gegen eine bestimmte Person eröffnet werden und zu einer diese Person beschwerenden Maßnahme führen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 42); er gilt aber nicht in Gesetzgebungsverfahren (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93, Atlanta u. a./EG, Slg. 1996, II-1707, Randnr. 70).
  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-199/96
    Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ist ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der in allen Verwaltungsverfahren anwendbar ist, die gegen eine bestimmte Person eröffnet werden und zu einer diese Person beschwerenden Maßnahme führen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 42); er gilt aber nicht in Gesetzgebungsverfahren (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93, Atlanta u. a./EG, Slg. 1996, II-1707, Randnr. 70).
  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-199/96
    Denn die Richtlinie ist eine Gemeinschaftshandlung mit allgemeiner Geltung, und eine solche Handlung kann ihren normativen Charakter nicht dadurch verlieren, daß sich die Rechtssubjekte, für die sie gilt, der Zahl oder sogar der Identität nach bestimmen lassen (Beschluß des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 30).
  • EuGH, 06.06.1990 - 119/88

    AERPO u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-199/96
    Sie führen insoweit die Rechtsprechung des Gerichtshofes an, wonach Rechtsetzungsakte eine Gruppe von Personen betreffen müßten (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-119/88, AERPO u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2189, Randnr. 17).
  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-199/96
    Auf dem Gebiet der Haftung für normative Handlungen muß das der Gemeinschaft vorgeworfene Verhalten in der Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm bestehen (Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-195/94 und T-202/94, Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, Randnr. 49).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-199/96
    Im übrigen können die Organe, wenn Unsicherheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit der Verbraucher bestehen, Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt sind (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-0000, Randnr. 63).
  • EuGH, 14.01.1993 - C-257/90

    Italsolar / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-199/96
    Die Haftung der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, ist an das Zusammentreffen mehrerer Bedingungen geknüpft; sie setzt die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden voraus (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 33, und des Gerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30).
  • EuG, 17.02.1998 - T-105/96

    Pharos / Kommission

  • EuGH, 25.01.1994 - C-212/91

    Angelopharm / Freie und Hansestadt Hamburg

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Im Übrigen ist die Existenz eines solchen Grundsatzes im Kern und zumindest implizit vom Gerichtshof (vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-435/92, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., Slg. 1994, I-67, vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-179/95, Spanien/Rat, Slg. 1999, I-6475, und vom 21. März 2000 in der Rechtssache C-6/99, Greenpeace France, Slg. 2000, I-1651), vom Gericht (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtsache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Beschluss Pfizer Animal Health/Rat vom 30. Juni 1999, zitiert oben in Randnr. 62, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Beschluss Pfizer Animal Health/Rat vom 18. November 1999, zitiert oben in Randnr. 62, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99 R, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027) und vom EFTA-Gerichtshof (Urteil vom 5. April 2001 in der Rechtssache E-3/00, EFTA-Überwachungsbehörde/Norwegen, noch nicht in der amtlichen Sammlung des EFTA-Gerichtshofes veröffentlicht) anerkannt worden.

    Wie der Gerichtshof und das Gericht bereits entschieden haben, können die Gemeinschaftsorgane, wenn wissenschaftliche Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen, nach dem Vorsorgegrundsatz Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind (BSE-Urteil, zitiert oben in Randnr. 114, Randnr. 99, NFU-Urteil, zitiert oben in Randnr. 114, Randnr. 63, und Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, zitiert oben in Randnr. 115, Randnr. 66).

  • EuG, 26.11.2002 - T-74/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE

    Im Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bedeutet der Vorsorgegrundsatz nach gefestigter Rechtsprechung, dass die Organe, wenn Ungewissheit hinsichtlich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen besteht, Vorsorgemaßnahmen treffen können, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Bestehen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 66).

    31, 32 und 38, und des Gerichts, Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 64).

  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    In einem Bereich, der "ebenso heikel wie umstritten" sei (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 55) hätte die Kommission die wichtigen neuen Erkenntnisse einer wissenschaftlichen Prüfung unterwerfen müssen.

    Der Gerichtshof habe wiederholt ausdrücklich die Gültigkeit derartiger Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane bestätigt und erklärt, die Organe könnten, wenn Unsicherheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen bestünden, Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt seien (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99 und in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63, sowie Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 66).

    Außerdem können die Organe, wenn Unsicherheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen bestehen, Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Bestehen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt sind (Urteile vom 5. Mail 1998 in der Rechtssache National Farmer's Union u. a., Randnr. 63, und Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 99; Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 66).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96 (Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Van Nuffel, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister A. Barav, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 24. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Gesellschaft Laboratoires pharmaceutiques Bergaderm SA (im folgenden: Bergaderm), in Konkurs, und Herr Goupil, ihr Président-directeur général, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96 (Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, den sie durch die Vorbereitung und den Erlaß der Achtzehnten Richtlinie 95/34/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Anpassung der Anhänge 11, 111, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. L 167, S. 19; im folgenden: Anpassungsrichtlinie) erlitten zu haben behauptet hatten.

  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

    51 und 52, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnrn.

    48 bis 51, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-325/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-0000).

    Sonach würde in der vorliegenden Rechtssache ein bloßer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zur Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft genügen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 44).

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

    74 Auf einem Gebiet, das dem der Richtlinie 67/548 benachbart ist, nämlich dem Gebiet der kosmetischen Mittel, das durch die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) in der insbesondere durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 151, S. 32) geänderten Fassung geregelt wird, hat das Gericht ferner entschieden, dass zwar der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der in allen Verwaltungsverfahren anwendbar ist, die gegen eine bestimmte Person eröffnet werden und zu einer diese Person beschwerenden Maßnahme führen können, er jedoch normalerweise nicht in Verfahren gilt, die zum Erlass von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung führen (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 58 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere bei Antidumpingverfahren der Fall, in deren Rahmen bestimmte ausdrücklich vorgesehene Verteidigungsrechte beim Erlass eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung zu wahren sind (Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 59; Beschlüsse Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, zitiert oben in Randnr. 73, Randnr. 69, und vom 30. Januar 2001, La Conqueste/Kommission, zitiert oben in Randnr. 73, Randnr. 46).

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Im Übrigen ist die Existenz eines solchen Grundsatzes im Kern und zumindest implizit vom Gerichtshof (vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-435/92, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., Slg. 1994, I-67, vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-179/95, Spanien/Rat, Slg. 1999, I-6475, und vom 21. März 2000 in der Rechtssache C-6/99, Greenpeace France, Slg. 2000, I-1651), vom Gericht (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtsache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P(R), Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343, sowie Beschluss Alpharma/Rat, zitiert oben in Randnr. 57) und vom EFTA-Gerichtshof (Urteil vom 5. April 2001 in der Rechtssache E-3/00, EFTA-Überwachungsbehörde/Norwegen, noch nicht in der amtlichen Sammlung des EFTA-Gerichtshofes veröffentlicht) anerkannt worden.
  • EuG, 26.11.2002 - T-84/00

    Roussel und Roussel Diamant / Kommission

    Im Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bedeutet der Vorsorgegrundsatz nach gefestigter Rechtsprechung, dass die Organe, wenn Ungewissheit hinsichtlich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen besteht, Vorsorgemaßnahmen treffen können, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Bestehen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 66).

    31, 32 und 38, und des Gerichts, Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 64).

  • EuG, 30.06.1999 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Der Rat und die Kommission führen aus, daß die Organe, wenn Unsicherheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen bestünden, Schutzmaßnahmen treffen könnten, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt seien (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63, und des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 66).

    Außerdem können die Organe, wenn Unsicherheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die Gesundheit von Menschen bestehen, Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Bestehen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang dargelegt sind (Urteile vom 5. Mail 1998 in der Rechtssache National Farmer's Union u. a., Randnr. 63, und Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 99; Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 66).

  • EuG, 13.12.2006 - T-304/01

    Abad Pérez u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Der Gerichtshof und das Gericht seien in Rechtssachen, in denen es um die Gültigkeit der Entscheidung 96/239 gegangen sei, auf die Anwendung dieses Prinzips eingegangen und hätten festgestellt, dass die Organe, wenn das Vorliegen und der Umfang von Gefahren für die menschliche Gesundheit ungewiss sei, Schutzmaßnahmen treffen könnten, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt seien (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 99, Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 66).

    In Bezug auf die erste Voraussetzung verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-198/03

    Kommission / CEVA und Pfizer

  • EuG, 26.02.2003 - T-344/00

    CEVA / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2001 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

  • EuG, 21.10.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

  • EuG, 13.12.2006 - T-138/03

    É.R. u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik - Gesundheitspolizei -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2002 - C-3/00

    Dänemark / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-301/98

    KVS International

  • EuG, 06.09.2004 - T-213/02

    SNF / Kommission

  • EuG, 30.11.2011 - T-107/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat und Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2008 - C-448/06

    cp-Pharma - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 28.01.1999 - T-230/95

    BAI / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht