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   EuG, 15.09.1998 - T-126/96 und C-127/96   

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EuG, 15.09.1998 - T-126/96 und C-127/96 (https://dejure.org/1998,608)
EuG, Entscheidung vom 15.09.1998 - T-126/96 und C-127/96 (https://dejure.org/1998,608)
EuG, Entscheidung vom 15. September 1998 - T-126/96 und C-127/96 (https://dejure.org/1998,608)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag - Mitteilung über die Einleitung eines Verfahrens - Nicht ausdrücklich erwähnte Beihilfen - Beihilfe für Unternehmen in den benachteiligten Gebieten - Umstrukturierung - Rückforderung der Beihilfe - Verjährung

  • Europäischer Gerichtshof

    BFM / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    EFIM / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Breda Fucine Meridionali SpA (BFM) und Ente partecipazioni e finanziamento industria manifatturiera (EFIM) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zur kontradiktorischen Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und 173) 2 ...

  • EU-Kommission

    Breda Fucine Meridionali SpA (BFM) und Ente partecipazioni e finanziamento industria manifatturiera

    Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag - Mitteilung über die Eröffnung eines Verfahrens - Nicht ausdrücklich erwähnte Beihilfen - Beihilfe für Unternehmen in den benachteiligten Gebieten - Umstrukturierung - Rückforderung der Beihilfe - Verjährung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über Maßnahmen Italiens zugunsten des Unternehmens Breda Fucine Meridionali SpA; Anforderungen an die Kommission hinsichtlich der Darstellung streitiger Maßnahmen als staatliche Beihilfen; Unvereinbarerklärung von ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über Maßnahmen Italiens zugunsten des Unternehmens Breda Fucine Meridionali SpA; Anforderungen an die Kommission hinsichtlich der Darstellung streitiger Maßnahmen als staatliche Beihilfen; Unvereinbarerklärung von ...

  • Judicialis

    Entscheidung 96/614/EG; ; EGV Art. 92 Abs. 3 a; ; EGV Art. 93 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1995, mit der die staatlichen Beihilfen, die Italien der Breda Fucine Meridionali SpA gewährt hat, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden [C(96) 1643 def.]

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, II-3437
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    ... Wenn Kapitalzuschüsse einesöffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht aufRentabilität absehen, sind sie als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertraganzusehen" (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der RechtssacheC-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnrn.

    Schließlich war die Kommission unter diesen Umständen bei der Ausübung des ihrauf diesem Gebiet zustehenden weitgehenden Ermessens nicht gehalten, dienegative Beurteilung aller beanstandeten Maßnahmen, zu der sie gelangt war,durch Berücksichtigung einiger Anzeichen und Perspektiven der Verbesserung, aufdie sich die Klägerinnen berufen, abzuschwächen, da diese angesichts derallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Lage von BFM zum Zeitpunkt derInterventionen als unwesentlich, in Anbetracht einer getrennt erstellten Bilanz fürdie "gewöhnliche Geschäftsführung" sogar als künstlich betrachtet werden konnten(siehe Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89,Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 14, und Urteil AirFrance/Kommission, Randnr. 98).

    Die Kommission weist vor allem darauf hin, daß der Vorbehalt des Artikels 92Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrages einen wirklichenUmstrukturierungsplan voraussetze, damit die positiven Wirkungen der Beihilfe fürdie regionale Entwicklung dauerhaft sein könnten und somit die Auswirkungeneiner Wettbewerbsverzerrung ausgeglichen würden (Urteil des Gerichtshofes vom21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603,Randnr. 36).

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Diese Meldepflicht soll der Kommission jedochGelegenheit geben, ihre Kontrolle über jede beabsichtigte Einführung oderUmgestaltung von Beihilfen rechtzeitig und im allgemeinen Interesse derGemeinschaften auszuüben (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in derRechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 17).

    Außerdem dürfen einem Mitgliedstaat keinesfalls die Folgen seinesVerstoßes gegen die in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehene Meldepflichtzugute kommen (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 11).

    Die Klägerinnen können sich vor demGericht nicht auf ein derartiges Dokument berufen, das der Kommission nicht imvorprozessualen Stadium vorgelegt wurde, da die Rechtmäßigkeit einerEntscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zubeurteilen ist, über die die Kommission bei Erlaß der Entscheidung verfügte (Urteildes Gerichtshofes vom 29. September 1996 in der Rechtssache C-241/94,Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Aus Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages geht nämlich hervor, daß die Kommissionentscheidet, "nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat".Der Gerichtshof hat festgestellt, daß die Eröffnungsmitteilung lediglich dem Zweckdient, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können,der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urteil desGerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72,Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19).

    Wie die französische Regierung bemerkt, kannsich der Begünstigte, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nur dann aufein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe berufen, wenndiese unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 93 des Vertrages gewährtwurde (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17, und vom 14. Januar1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135,Randnr. 48).

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Nach ständiger Rechtsprechung steht der Kommission jedoch ein weitesErmessen zu, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine solche Beurteilungeinschließt, und die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung muß sich demnach aufdie Prüfung der Fragen beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren unddie Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenenEntscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und obkeine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder einErmessensmißbrauch vorliegt (Urteil vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission,Randnr. 11, und Urteil Air France/Kommission, a. a. O., Randnrn. 71 und 72).Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers derEntscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteil des Gerichtsvom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS undAKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 56).
  • EuG, 17.10.1991 - T-26/89

    Henri de Compte gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Disziplinarordnung -

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    47 und48, sowie Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-26/89,De Compte/Parlament, Slg. 1991, II-781, Randnr. 68).
  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Die den Gemeinschaftsorganen nach Artikel 190 des Vertrages obliegendeVerpflichtung, ihre Entscheidungen zu begründen, soll dem Gemeinschaftsrichterdie Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichen und es demBetroffenen gestatten, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahmezu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob dieEntscheidung berechtigt ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996in der Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109,Randnr. 161).
  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Die Wiederherstellung der vorherigen Lage, die durch dieRückforderungsanordnung erreicht werden solle, bringe es notwendigerweise auchmit sich, daß diese Anordnung sich auf die Erhebung der Zinsen auf die seit derZahlung gewährten Beträge erstrecke (Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in derRechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnrn. 96bis 103).
  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Wie die französische Regierung bemerkt, kannsich der Begünstigte, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nur dann aufein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe berufen, wenndiese unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 93 des Vertrages gewährtwurde (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17, und vom 14. Januar1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135,Randnr. 48).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809,Randnr. 39) ausgeführt habe, daß "die Begleichung alter Schulden zu dem Zweck,den Bestand eines Unternehmens zu sichern, die Handelsbedingungen nichtnotwendigerweise im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 in einer dem gemeinsamenInteresse zuwiderlaufenden Weise verändert, z. B. wenn eine Aktion mit einemUmstrukturierungsplan einhergeht".
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Die Rückforderung sei im übrigen die logische Folge der Feststellung derRechtswidrigkeit der betreffenden Beihilfe (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959,Randnr. 66).
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-42/93

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum

    Der Senat verkennt nicht, dass das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat, wegen der Verjährung im Gemeinschaftsrecht wurzelnder Ansprüche auf Rückzahlung rechtswidrig gewährter Beihilfen oder Zuschüsse im Wege der Analogie Vorschriften des nationalen Rechts oder für andere Sachverhalte einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften heranzuziehen, weil eine Verjährungsfrist vom Gemeinschaftsgesetzgeber grundsätzlich im voraus festgelegt werden müsse, um ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfüllen zu können (vgl. EuG, Urteile vom 15. September 1998 - Rs. T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3442, 3462 f Rn. 67, 68; vom 17. September 2003 - Rs. T-137/01, Slg. 2003, II-3106, 3140 f Rn. 122, 123).
  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

    Weiter trägt die Kommission vor, dass Artikel 88 Absatz 3 EG den Mitgliedstaaten eine förmliche Anmeldung vorschreibe (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 47) und dass eine Mitteilung durch die Anwälte der Klägerin in der Rechtssache T-116/01 nicht als Anmeldung angesehen werden könne.

    1993, C 75, S. 2] sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 47).

    Ist die Kommission aufgrund einer ersten Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Vertrag unvereinbar ist, oder hat sie hierbei nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie nämlich nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39, sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 44).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Eröffnungsmitteilung lediglich dem Zweck dient, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 45).

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, und Alitalia/Kommission, Randnr. 105 und die dort zitierte Rechtsprechung).
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