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   EuG, 16.09.1998 - T-188/95   

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EuG, 16.09.1998 - T-188/95 (https://dejure.org/1998,1486)
EuG, Entscheidung vom 16.09.1998 - T-188/95 (https://dejure.org/1998,1486)
EuG, Entscheidung vom 16. September 1998 - T-188/95 (https://dejure.org/1998,1486)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Waterleiding Maatschappij "Noord-West Brabant" NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3 sowie 173 Absatz 4
    1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • EU-Kommission

    Waterleiding Maatschappij "Noord-West Brabant" NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Steuerbefreiungen - Weigerung, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten - Begriff des Betroffenen - Bestätigende Maßnahme - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beihilfe durch Abgabenvergünstigung in bezug auf die Grundwasserabgabe; Unmittelbare und individuelle Betroffenheit des Klägers durch eine Entscheidung der Kommission; Eigenschaft eines Beteiligten im Rahmen der Vorprüfungsphase der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem ...

  • Judicialis

    EG Art. 93 Abs. 2; ; EG Art. 173 Abs. 4; ; EG Art. 190

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission SG(95)D/8442 vom 3. Juli 1995, mit der die Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen, die im niederländischen Gesetz über die Besteuerung auf dem Gebiet des Umweltschutzes enthalten sind, auf der Grundlage der Artikel 92 ...

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, II-3713
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.1998 - T-188/95
    Die Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages seien nicht nur das/die Unternehmen, das/die eine Beihilfe empfange, sondern ebenfalls "die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände" (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 24).

    Nur in dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung zu geben (Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 38).

    53 Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3, fest, daß eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, die diese Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gerichtshof anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40).

    Aus diesen Gründen erklären der Gerichtshof und das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung einer gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages erlassenen Entscheidung durch einen Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages für zulässig, wenn der Beteiligte durch die Erhebung seiner Klage den Schutz seiner Verfahrensgarantien aus Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages durchsetzen will (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnrn.

    60 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages nicht nur das oder die durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen, sondern auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere konkurrierende Unternehmen und Berufsverbände (Urteil des Gerichtshofes Intermills/Kommission, Randnr. 16; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 18 und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41, mit dem das Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651, bestätigt worden ist).

    61 Obwohl die Verwendung des Adverbs "insbesondere" durch den Gemeinschaftsrichter darauf hindeuten kann, daß ein Unternehmen, das nicht unmittelbarer Wettbewerber des Empfängers einer Beihilfe ist, Beteiligter im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages sein kann, ist doch darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in der Rechtssache, die zum Urteil Intermills/Kommission geführt hat, Empfängerin einer individuellen Beihilfe war, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, während in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Cook/Kommission, Matra/Kommission sowie Sytraval und Brink's France/Kommission geführt haben, die Klägerinnen Konkurrenzunternehmen des Empfängers der beanstandeten individuellen staatlichen Beihilfe oder deren Vertreter waren.

    In den Rechtssachen, die zu den Urteilen Cook/Kommission, Matra/Kommission sowie Sytraval und Brink's France/Kommission geführt haben, hatten die Kläger als unmittelbare Wettbewerber der Empfänger der beanstandeten staatlichen Beihilfe eindeutig die Eigenschaft von Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages.

    Die Kläger konnten daher zulässigerweise die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden (Urteile Cook/Kommission, Randnrn.

    Eine solche Auslegung wäre mit der Auslegung von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages durch die Rechtsprechung offensichtlich unvereinbar (vgl. Urteile Intermills/Kommission, Randnr. 16, Cook/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 18, und Kahn Scheepvaart/Kommission, Randnrn.

    Daher ist sie als von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen, soweit die Kommission die erwähnten beiden Beihilfeelemente für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu eröffnen (Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.1998 - T-188/95
    Nur in dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung zu geben (Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 38).

    53 Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3, fest, daß eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, die diese Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gerichtshof anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40).

    23 bis 26, und Matra/Kommission, Randnrn.

    60 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages nicht nur das oder die durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen, sondern auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere konkurrierende Unternehmen und Berufsverbände (Urteil des Gerichtshofes Intermills/Kommission, Randnr. 16; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 18 und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41, mit dem das Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651, bestätigt worden ist).

    23 bis 26, und Matra/Kommission, Randnrn.

    Eine solche Auslegung wäre mit der Auslegung von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages durch die Rechtsprechung offensichtlich unvereinbar (vgl. Urteile Intermills/Kommission, Randnr. 16, Cook/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 18, und Kahn Scheepvaart/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 09.10.1984 - 91/83

    Heineken

    Auszug aus EuG, 16.09.1998 - T-188/95
    Entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in den Rechtssachen 91/83 und 127/93 (Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435, Randnr. 21) sei nach der letztgenannten Bekanntmachung keine neue Beurteilung der bereits genehmigten Abgabenbefreiungen, die völlig getrennt von den am 27. Oktober 1994 angemeldeten Abgabenbefreiungen seien, mehr erforderlich gewesen.

    Im übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung eindeutig, daß ein Mitgliedstaat die Änderung eines Vorhabens einer Maßnahme beschließen könne, die bereits angemeldet worden sei (Urteil Heineken Brouwerijen).

    In diesem Zusammenhang habe die Klägerin die Kommission ausdrücklich veranlasst, eine umfassende Beurteilung der WBM vorzunehmen, da nach der Rechtsprechung das Durchführungsverbot des Artikels 93 Absatz 3 und parallel die Beurteilung der Kommission die gesamte Beihilferegelung einschließlich der Änderungen und nicht die Änderungen getrennt betreffe, wenn ein Beihilfeprojekt vor seiner endgültigen Verabschiedung geändert werde (vgl. Urteil Heineken Brouwerijen).

    129 Im übrigen war die Kommission nicht verpflichtet, in der angefochtenen Entscheidung die Abgabenerleichterung für Selbstversorger und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke, die bereits genehmigt worden waren, zu überprüfen, da die Änderungen der WBM, die ihr am 27. Oktober 1994 mitgeteilt worden waren, besondere Beihilfemaßnahmen darstellten, die keinen Einfluß auf die Beurteilung haben konnten, die die Kommission bereits in bezug auf den ursprünglichen Entwurf der WBM in ihren Entscheidungen vom 25. November 1992 und 29. März 1994 vorgenommen hat (vgl. Urteil Heineken Brouwerijen, Randnr. 21).

    Selbst wenn diese Behörden sämtliche in der WBM geregelten Beihilfen einschließlich der am 27. Oktober 1994 angemeldeten, jedoch noch nicht genehmigten Beihilfen durchgeführt hätten, wäre das Verbot der Durchführung in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 nicht auf die Abgabenerleichterung für Selbstversorger und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke angewandt worden, denn es handelte sich um gesonderte Beihilfemaßnahmen, die bereits zuvor überprüft worden waren (vgl. Urteil Heineken Brouwerijen, Randnr. 22).

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.1998 - T-188/95
    Die Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages seien nicht nur das/die Unternehmen, das/die eine Beihilfe empfange, sondern ebenfalls "die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände" (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 24).

    60 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages nicht nur das oder die durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen, sondern auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere konkurrierende Unternehmen und Berufsverbände (Urteil des Gerichtshofes Intermills/Kommission, Randnr. 16; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 18 und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41, mit dem das Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651, bestätigt worden ist).

    61 Obwohl die Verwendung des Adverbs "insbesondere" durch den Gemeinschaftsrichter darauf hindeuten kann, daß ein Unternehmen, das nicht unmittelbarer Wettbewerber des Empfängers einer Beihilfe ist, Beteiligter im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages sein kann, ist doch darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in der Rechtssache, die zum Urteil Intermills/Kommission geführt hat, Empfängerin einer individuellen Beihilfe war, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, während in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Cook/Kommission, Matra/Kommission sowie Sytraval und Brink's France/Kommission geführt haben, die Klägerinnen Konkurrenzunternehmen des Empfängers der beanstandeten individuellen staatlichen Beihilfe oder deren Vertreter waren.

    Die Klage in der Rechtssache, die zum Urteil Intermills/Kommission geführt hat, ist mit der Begründung für zulässig erklärt worden, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Empfängerin der betreffenden Beihilfe von der Entscheidung der Kommission unmittelbar und individuell betroffen war (Urteil Intermills/Kommision, Randnr. 5).

    Eine solche Auslegung wäre mit der Auslegung von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages durch die Rechtsprechung offensichtlich unvereinbar (vgl. Urteile Intermills/Kommission, Randnr. 16, Cook/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 18, und Kahn Scheepvaart/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus EuG, 16.09.1998 - T-188/95
    Da die Befugnis, die Ungültigkeit eine Gemeinschaftshandlung festzustellen, dem Gerichtshof vorbehalten ist, muß ein nationales Gericht, das die fragliche Entscheidung für ungültig hält, dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach Artikel 177 des Vertrages vorlegen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnrn.

    Folgte man den Überlegungen der Klägerin, so würde man zulassen, daß jede Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans, die eine natürliche oder juristische Person vor dem Gericht erhebt, für zulässig erklärt würde, da die nationalen Gerichte nicht befugt sind, selbst die Ungültigkeit der Handlungen dieser Organe festzustellen (Urteil Foto-Frost, Randnr. 20).

  • EuG, 18.09.1997 - T-121/96

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.1998 - T-188/95
    Denn der Rechtsprechung, nach der eine Entscheidung, mit der nur eine frühere Entscheidung bestätigt wird, nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar ist (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 4, vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16, vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 48, vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-224/95, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2215, Randnr. 49, und Beschluß des Gerichts vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 41), liegt der Gedanke zugrunde, daß einmal abgelaufene Klagefristen nicht wieder in Gang gesetzt werden dürfen.

    Andernfalls könnte ein Unternehmen durch die blosse Einreichung einer Beschwerde gegen bereits genehmigte Beihilfemaßnahmen die Frist für die Klage auf Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung verlängern, wenn diese noch nicht abgelaufen ist, oder wiedereröffnen, wenn die Genehmigungsentscheidung im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde unanfechtbar geworden ist; die in Artikel 173 des Vertrages vorgesehene Klagefrist ist jedoch zwingenden Rechts (Urteil Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnr. 38).

  • EuG, 27.11.1997 - T-224/95

    Tremblay u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.1998 - T-188/95
    Denn der Rechtsprechung, nach der eine Entscheidung, mit der nur eine frühere Entscheidung bestätigt wird, nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar ist (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 4, vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16, vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 48, vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-224/95, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2215, Randnr. 49, und Beschluß des Gerichts vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 41), liegt der Gedanke zugrunde, daß einmal abgelaufene Klagefristen nicht wieder in Gang gesetzt werden dürfen.

    Es stellt sich somit die Frage, ob die angefochtene Entscheidung, soweit sie die bereits mit den Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 genehmigten Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat, nur deren Bestätigung diente, so daß sie keine mit einer Klage anfechtbare Maßnahme darstellt (vgl. die in Randnr. 108 angeführte Rechtsprechung), da eine solche Entscheidung den Beteiligten nicht die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmässigkeit des bestätigten Aktes erneut in Frage zu stellen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den Rechtssachen 42/59 und 49/59, Snupat/Hohe Behörde, Slg. 1961, 111, 158; Urteil des Gerichts Tremblay u. a./Kommission, Randnr. 49).

  • EuG, 07.03.1995 - T-432/93

    Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses

    Auszug aus EuG, 16.09.1998 - T-188/95
    Falls eine Bekanntgabe oder Mitteilung nicht vorliege, müsse derjenige, der beispielsweise, wie im vorliegenden Fall, durch die Veröffentlichung wesentlicher Einzelheiten der Entscheidung im Amtsblatt Kenntnis vom Bestehen eines ihn betreffenden Rechtsakts habe, dessen vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist anfordern (Urteil des Gerichts vom 7. März 1995 in den Rechtssachen T-432/93, T-433/93 und T-434/93, Socurte u. a./Kommission, Slg. 1995, II-503, Randnr. 49).
  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 16.09.1998 - T-188/95
    Werde bei der Kommission in einem "Vorverfahren" eine Beschwerde eingelegt, in der ernsthafte Argumente in bezug auf die Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht vorgetragen würden, so müsse sie die Angelegenheit eingehend und unparteiisch untersuchen, und, wenn sie beabsichtige, die Beschwerde zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer vorher Gelegenheit geben, Stellung zu den von ihr zusammengestellten Angaben und den Schlüssen, die sie daraus ziehe, zu nehmen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, und Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, sowie Sytraval und Brink's France/Kommission).
  • EuG, 28.09.1995 - T-95/94

    Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs

    Auszug aus EuG, 16.09.1998 - T-188/95
    60 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages nicht nur das oder die durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen, sondern auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere konkurrierende Unternehmen und Berufsverbände (Urteil des Gerichtshofes Intermills/Kommission, Randnr. 16; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 18 und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41, mit dem das Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651, bestätigt worden ist).
  • EuG, 16.03.1998 - T-235/95

    Goldstein / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 11.03.1992 - C-78/90

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La

  • EuGH, 11.06.1992 - C-149/91

    Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez / Directeur des services fiscaux des

  • EuGH, 30.09.1992 - C-295/92

    Landbouwschap / Kommission

  • EuGH, 16.12.1992 - C-114/91

    Strafverfahren gegen Claeys

  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

  • EuGH, 11.01.1996 - C-480/93

    Zunis Holding u.a. / Kommission

  • EuG, 27.10.1994 - T-64/92

    Bernard Chavane de Dalmassy und andere gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 22.03.1961 - 42/59

    Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (S.N.U.P.A.T.)

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

  • FG Nürnberg, 18.04.2000 - I 193/97

    Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück

  • EuGH, 15.12.1988 - 166/86

    Irish Cement Ltd / Kommission

  • EuGH, 11.05.1989 - 193/87

    Maurissen und Union syndicale / Rechnungshof

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

  • EuG, 27.04.1995 - T-443/93

    Streichung einer Rechtssache im Register nach Erledigung der Hauptsache

  • EuG, 05.06.1996 - T-398/94

    Kahn Scheppvaart BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

  • EuG, 18.02.1998 - T-189/97

    'Comité d''entreprise de la Société française de production u.a. / Kommission'

  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-224/23

    PBL und Abdelmouine/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere Urteil vom 19. Dezember 2019, BPC Lux 2 u. a./Kommission (T-812/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:885, Rn. 60), das sich auf den Beschluss vom 25. Juni 2003, Pérez Escolar/Kommission (T-41/01, EU:T:2003:175, Rn. 36), stützt, der wiederum auf das Urteil vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission (T-188/95, EU:T:1998:217, Rn. 37) Bezug nimmt, in dem es heißt, dass "die Klägerin wegen des normativen Charakters der angefochtenen Entscheidung, mit der nur die Anwendung einer Abgabenregelung von allgemeiner Bedeutung genehmigt werde, nicht individuell betroffen sein [könne], [da] [e]ine solche Entscheidung ... für objektiv bestimmte Situationen [gelte] und ... Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe [erzeuge]".
  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

    Diese Grundsätze gälten insbesondere für konkurrierende Unternehmen, wenn deren Wettbewerbsposition durch die fragliche Beihilfe beeinträchtigt werde, und zwar auch dann, wenn eine Beihilferegelung wie die in der Übertragungsregel liegende genehmigt werde (Urteile des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, Slg. 1998, II-3713, Randnrn.

    Diese Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition genüge, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Einordnung der Übertragungsregel als Beihilferegelung klagebefugt sei (Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 62).

    Entgegen der Ansicht der Streithelferin führe dieser Ansatz nicht zu einer Popularklage, da verlangt werde, dass zwischen den Klägern und dem von der Beihilfe Begünstigten auf dem relevanten Markt ein Wettbewerbsverhältnis bestehe (Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnrn. 62 und 80 bis 81, sowie Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnrn. 41 und 42).

  • EuG, 21.03.2001 - T-69/96

    Hamburger Hafen- und Lagerhaus u.a. / Kommission

    Nur in dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteil des Gerichts vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-188/95, Waterleiding Maatschappij/Kommission, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 52).

    Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, die diese Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gerichtshof anzufechten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, sowie Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnr. 53).

    17 bis 20, und Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnr. 53).

    Andernfalls hat er nicht die Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnr. 62).

  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

    Da Art. 108 Abs. 3 AEUV kein formales Kriterium enthält, ist es Sache eines jeden Mitgliedstaats, festzulegen, in welcher Phase des Gesetzgebungs- bzw. Verwaltungsverfahrens er sich dafür entscheidet, die beabsichtigte Beihilfe der Kommission zur Prüfung vorzulegen, sofern der Entwurf nicht zur Durchführung gelangt, bevor die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, EU:T:1998:217, Rn. 118).
  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

    Ein klagendes Unternehmen ist insbesondere dann Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, wenn es die Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung auf dem Markt nachweisen konnte (Urteile des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 62, und vom 21. März 2001, Hamburger Hafen und Lagerhaus u. a./Kommission, T-69/96, Slg. 2001, II-1037, Randnr. 41).

    Eine Berücksichtigung allein der unmittelbaren Konkurrenten auf dem Markt der betroffenen Produkte erscheint im Licht der Definition des Beteiligtenbegriffs durch die Gemeinschaftsgerichte nicht gerechtfertigt; diese haben die Beteiligteneigenschaft den Kunden der durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen oder, potenziell, den Unternehmen zuerkannt, die keine unmittelbaren Konkurrenten des Unternehmens sind, das die betreffende Beihilfe erhalten hat, aber in rechtlich hinreichender Weise eine Beeinträchtigung durch die Gewährung der Beihilfe nachgewiesen haben (Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16; Urteile Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnrn. 79 und 80, und Hamburger Hafen und Lagerhaus u. a./Kommission, Randnrn. 42 bis 48).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

    Die anderen Beteiligten neben dem betroffenen Mitgliedstaat haben nach dem Vertrag (vgl. Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV) und dem Sekundärrecht (vgl. Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 VO 659/1999) allein im förmlichen Verfahren ein Recht zur Stellungnahme (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juni 1993 - Rs. C-225/91 [Matra] -, Slg. 1993, I-3250 Rn. 52; EuG, Urteil vom 16. September 1998 - Rs. T-188/95 [Waterleiding Maatschappij] -, juris Rn. 52).

    Das vorläufige Prüfverfahren dient allein dazu, der Kommission zu ermöglichen, sich eine erste Meinung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu bilden und somit problematische Fälle von den unproblematischen schnell abzugrenzen (vgl. EuG, Urteil vom 16. September 1998 - Rs. T-188/95 [Waterleiding Maatschappij] -, juris Rn. 52; Urteil vom 11. Februar 1999 - Rs. T-86/96 [ADL u.a.] -, Rn. 48).

  • EuG, 13.09.2006 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Sie stützt sich auf die Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94 (Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnrn. 43 und 50), vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-188/95 (Waterleiding Maatschappij/Kommission, Slg. 1998, II-3713, Randnrn. 60 bis 65) und vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-69/96 (Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1037, Randnr. 41).

    38 Die Kommission macht insoweit geltend, das Gericht sei im Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission und im Urteil vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121) fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) danach unterschieden habe, ob die Entscheidung im Anschluss an das Vorprüfverfahren oder an das förmliche Prüfverfahren ergangen sei.

  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

    "30 [Es] ist bereits entschieden worden, dass eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegen eine im Bereich der staatlichen Beihilfen ohne Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens ergangene Entscheidung unzulässig ist, wenn die Wettbewerbsposition des Klägers auf dem Markt durch die Gewährung der Beihilfe nicht beeinträchtigt wird (Urteil des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 62, und vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. März 2001, Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, T-69/96, Slg. 2001, II-1037, Randnr. 41).
  • EuG, 05.12.2002 - T-114/00

    Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum / Kommission

    Nur in dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile des Gerichts vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-188/95, Waterleiding Maatschappij/Kommission, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 52, und vom 31. März 2001 in der Rechtssache T-69/96, Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1037, Randnr. 36).

    Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, die diese Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, sowie Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnr. 53; Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache T-86/96, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1999, II-179, Randnr. 49).

    Andernfalls hat dieses Unternehmen nicht die Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG (Urteile Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnr. 62, und Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, Randnr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

    Ich stelle jedoch fest, dass das Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, das in der Rechtssache BP Chemicals/Kommission(78) implizit bestätigt wurde, für eine weite Auslegung des Begriffs des Beteiligten spricht, anders als das Urteil Kahn Scheepvaart/Kommission(79), in dem eine Klage aufgrund der allgemeinen Wirkung der von der Kommission ergriffenen Maßnahme als unzulässig abgewiesen worden ist.

    77 - Urteil des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission (T-188/95, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 68), sowie Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 2003, Pérez Escolar/Kommission (T-41/01, Slg. 2003, II-2157, Randnr. 36).

  • EuG, 26.10.2016 - T-611/15

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission - Nichtigkeits- und

  • EuG, 20.09.2007 - T-254/05

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 30.01.2002 - T-54/99

    max.mobil / Kommission

  • EuG, 25.06.2003 - T-41/01

    Pérez Escolar / Kommission

  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

  • EuG, 15.09.2021 - T-777/19

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 11.02.1999 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-308/07

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Rechtsmittel - Europäisches Parlament -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-141/02

    Kommission / max.mobil

  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • EuG, 05.06.2008 - T-141/05

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-108/01

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita

  • EuG, 08.02.2011 - T-157/08

    Paroc / HABM (INSULATE FOR LIFE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 01.10.2004 - C-379/03

    Pérez Escolar / Kommission

  • EuG, 08.03.2012 - T-573/10

    Octapharma Pharmazeutika / EMA - Humanarzneimittel - Änderungen der

  • EuG, 25.10.2001 - T-354/00

    M6 / Kommission

  • EuG, 08.07.2020 - T-661/18

    Securitec/ Kommission

  • EuG, 11.07.2000 - T-35/00

    Goldstein / Kommission

  • EuG, 27.11.2001 - T-222/00

    Wöhr / Kommission

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