Rechtsprechung
   EuG, 28.04.1998 - T-184/95   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Außervertragliche Haftung für rechtmäßiges Handeln - Verordnung Nr. 2340/90 - Handelsembargo gegen Irak - Enteignender Eingriff - Haftung für rechtswidriges Handeln - Schaden

  • Europäischer Gerichtshof

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1998, II-667



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Wird zitiert von ... (22)  

  • EuG, 21.09.2005 - T-306/01  

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen

    Solche Maßnahmen fielen - im Gegensatz zu den Maßnahmen des Handelsembargos gegen den Irak, die das Gericht im Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667) geprüft habe, nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.

    Der Rat und die Kommission berufen sich zudem auf das oben in Randnummer 82 zitierte Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission.

    Dagegen ergibt sich aus der Rechtsprechung (vgl. oben in Randnr. 82 zitiertes Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 74), dass die Gemeinschaft als solche, anders als ihre Mitgliedstaaten, nicht unmittelbar durch die Charta der Vereinten Nationen gebunden ist und dass für sie daher keine allgemeine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, die Resolutionen des Sicherheitsrats gemäß Artikel 25 der Charta anzunehmen und durchzuführen.

    Soweit demnach die Gemeinschaft aufgrund des EG-Vertrags Befugnisse übernommen hat, die zuvor von den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Charta der Vereinten Nationen ausgeübt wurden, ist sie an die Bestimmungen dieser Charta gebunden (vgl. analog in Bezug auf die Frage, ob die Gemeinschaft an das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen [GATT] von 1947 gebunden ist, Urteil International Fruit, Randnr. 18; vgl. auch oben in Randnr. 82 zitiertes Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 74, worin festgestellt wird, dass die Gemeinschaft bei der Umsetzung eines durch eine Resolution des Sicherheitsrats verhängten Handelsembargos eine gebundene Befugnis ausübt).

    Im vorliegenden Fall wäre die Quelle der von den Klägern geltend gemachten Rechtswidrigkeit nämlich nicht im Erlass der angefochtenen Verordnung zu suchen, sondern in den Resolutionen des Sicherheitsrats, in denen die Sanktionen verhängt wurden (vgl. analog oben in Randnr. 82 zitiertes Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 74).

  • EuG, 10.04.2003 - T-195/00  

    Außervertragliche Haftung - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Offizielles

    156 So habe der Rat in der dem Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 zugrunde liegenden Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667) eingeräumt, dass die Gemeinschaft für rechtmäßige Handlungen haftbar gemacht werden könne; das Gericht habe die Begründung dieser Haftung davon abhängig gemacht, dass der behauptete Schaden gegenwärtig sei, eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber anderen unverhältnismäßig belaste (besonderer Schaden) und die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnten, überschreite (außergewöhnlicher Schaden), ohne dass die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegende Regelung durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt wäre (vgl. Randnr. 80 des genannten Urteils).

    Außerdem setze diese Haftung nach der Rechtsprechung zumindest voraus, dass das tatsächliche Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens bewiesen werde und dass es sich um einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden handele (Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 59).

    160 Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission klar, dass keine Haftung eintrete, wenn die Maßnahme, die den geltend gemachten Schaden verursacht habe, durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt sei, wie dies hier der Fall sei.

    161 Sollte der Grundsatz einer Haftung für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt werden, so müssten zumindest drei Tatbestandsmerkmale - tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden - kumulativ erfuellt sein (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn. 17 bis 19, und des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-196/99, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 2001, II-3597, Randnr. 171).

    Das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens kann vom Gemeinschaftsrichter nicht abstrakt beurteilt werden, sondern ist vielmehr anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen (Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission vom 15. Juni 2000, Randnrn. 23 und 25).

  • EuG, 06.12.2001 - T-196/99  

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Fischerei - Erhaltung der

    Die Kläger tragen vor, dass die Rechtsprechung eine verschuldensunabhängige Haftung der Gemeinschaft anerkannt habe, wenn ein Einzelner im Interesse des Gemeinwohls eine Belastung - nämlich einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden - trage, die er eigentlich nicht zu tragen habe (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1972 in den Rechtssachen 9/71 und 11/71, Compagnie d'approvisionnement und Grands Moulins de Paris/Kommission, Slg. 1972, 391, vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 267/82, Développement SA und Clemessy/Kommission, Slg. 1986, 1907, und vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677; Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667).

    Zweitens hätten sie einen besonderen Schaden hinnehmen müssen, also einen Schaden, der eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern betreffe, die in ihren Vermögensinteressen in einer Weise beeinträchtigt seien, dass sie sich von jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer unterschieden (Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 82).

    Soweit der Grundsatz einer solchen Haftung im Gemeinschaftsrecht anerkannt sein sollte, würde diese jedenfalls voraussetzen, dass drei Voraussetzungen - tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden - nebeneinander erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn. 17 bis 19).

    Für die Feststellung, ob der fragliche Schaden als außergewöhnlich zu qualifizieren ist, ist zu prüfen, ob er die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit im Fischereisektor innewohnen, überschreiten würde (Urteil Biovilac/EWG,Randnr. 27, und Urteil vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 80).

    Da diese Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für eine rechtmäßige Handlung ihrer Organe nicht ausgelöst werden, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 54).

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  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01  

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen

    Der Rat und die Kommission berufen sich zudem auf das Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667).

    Dagegen ergibt sich aus der Rechtsprechung (vgl. oben in Randnr. 158 zitiertes Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 74), dass die Gemeinschaft als solche, anders als ihre Mitgliedstaaten, nicht unmittelbar durch die Charta der Vereinten Nationen gebunden ist und dass für sie daher keine allgemeine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, die Resolutionen des Sicherheitsrats gemäß Artikel 25 der Charta anzunehmen und durchzuführen.

    Soweit demnach die Gemeinschaft aufgrund des EG-Vertrags Befugnisse übernommen hat, die zuvor von den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Charta der Vereinten Nationen ausgeübt wurden, ist sie an die Bestimmungen dieser Charta gebunden (vgl. analog in Bezug auf die Frage, ob die Gemeinschaft an das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen [GATT] von 1947 gebunden ist, Urteil International Fruit, Randnr. 18; vgl. auch oben in Randnr. 158 zitiertes Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 74, worin festgestellt wird, dass die Gemeinschaft bei der Umsetzung eines durch eine Resolution des Sicherheitsrats verhängten Handelsembargos ein e gebundene Befugnis ausübt).

    Im vorliegenden Fall wäre die Quelle der vom Kläger geltend gemachten Rechtswidrigkeit nämlich nicht im Erlass der angefochtenen Verordnung zu suchen, sondern in den Resolutionen des Sicherheitsrats, in denen die Sanktionen verhängt wurden (vgl. analog oben in Randnr. 158 zitiertes Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 74).

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00  

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung

    Die Klägerin hat zudem geltend gemacht, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch ohne ein solches Verhalten entstehen könne (Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 59, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn. 19 und 53).

    Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft daher nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind (vgl. oben in Randnr. 94 angeführtes Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 19).

    Das Gleiche gelte, wenn einem Einzelnen im Interesse des Gemeinwohls eine Belastung auferlegt werde, die er normalerweise nicht zu tragen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 267/82, Développement und Clemessy/Kommission, Slg. 1986, 1907) und die einen außergewöhnlichen und besonderen Nachteil darstelle (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1972 in den Rechtssachen 9/71 und 11/71, Compagnie d"approvisionnement und Grands Moulins de Paris/Kommission, Slg. 1972, 391, Randnrn. 45 und 46, und vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, sowie oben in Randnr. 94 angeführtes Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 18).

    Bei den Schäden, die die Wirtschaftsteilnehmer durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane erleiden können, handelt es sich um außergewöhnliche Schäden, wenn sie die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten, und um besondere Schäden, wenn sie eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belasten (vgl. oben in Randnr. 94 angeführtes Urteil vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 80, und oben in Randnr. 99 angeführtes Urteil Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Randnr. 151).

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10  

    ORWI

    Auszugehen ist dabei von dem im deutschen Deliktsrecht anerkannten Maßstab adäquater Kausalität, der auch mit dem Unionsrecht in Einklang steht (vgl. EuG, Urteil vom 28. April 1998 - T-184/95, Slg. 1998, II-667 Rn. 72 = EuR 1998, 542 - Dorsch Consult).
  • EuG, 14.12.2005 - T-69/00  

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung

    Die Klägerinnen sind der Ansicht, auch wenn man unterstelle, dass die Beklagten berechtigt gewesen seien, den Entscheidungen des DSB nicht zu folgen, seien jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch für Schäden bestehe, die ihre Organe ohne rechtswidriges Handeln verursacht hätten, und zwar das tatsächliche Vorliegen des Schadens, eines Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie die Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens (Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 59, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549).

    Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind (oben in Randnr. 155 angeführtes Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 19).

    Bei den Schäden, die die Wirtschaftsteilnehmer durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane erleiden können, handelt es sich um außergewöhnliche Schäden, wenn sie die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten, und um besondere Schäden, wenn sie eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belasten (oben in Randnr. 155 angeführtes Urteil vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 80, und oben in Randnr. 89 angeführtes Urteil Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Randnr. 151).

  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98  

    Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Handelsembargo gegen Irak -

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667), mit dem beantragt wird, dieses Urteil aufzuheben und den von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben,.

    1 Die Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH hat mit Schriftsatz, der am 6. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmitel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des ihr angeblich durch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 des Rates vom 8. August 1990 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft (ABl. L 213, S. 1) entstandenen Schadens abgewiesen hat.

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05  

    Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst

    22 bis 24; Urteile des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 97, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 60).

    Danach ist unter Berücksichtigung der besonderen, die vorliegende Rechtssache charakterisierenden Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnr. 25) zu prüfen, ob das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass sich aufgrund des Ermessens, über das die Kommission bei der Festlegung der Höhe einer Produktionsbeihilfe nach der Grundverordnung verfügt, ausschließen lässt, dass der von den Rechtsmittelführerinnen behauptete Schaden als sicherer Schaden anerkannt werden kann.

  • EuG, 10.02.2004 - T-64/01  

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern

    Wie sich aus dem Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667) ergebe, habe diese Haftung drei kumulative Voraussetzungen, nämlich den tatsächlichen Eintritt des geltend gemachten Schadens, den Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem Verhalten, das den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegt werde, und einen "außergewöhnlichen" und "besonderen" Charakter des fraglichen Schadens.

    Wenn der Grundsatz einer außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen wäre, würde diese jedenfalls voraussetzen, dass kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich der tatsächliche Eintritt des angeblich entstandenen Schadens, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie ein außergewöhnlicher und besonderer Charakter des Schadens (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn. 17 bis 19, und des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-196/99, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 2001, II-3597, Randnr. 171).

  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98  

    Schadensersatzklage - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung -

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95  

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

  • EuG, 24.04.2002 - T-220/96  

    Außervertragliche Haftung für rechtswidriges Handeln - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00  

    Zugang zu Dokumenten Basel/Nyborg-Vereinbarung - Nichtigkeitsklage Anfechtbare

  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98  

    Vorläufige Antidumping- und Ausgleichszölle - Gezüchteter Atlantischer Lachs -

  • EuG, 19.10.2005 - T-415/03  

    Fischerei - Erhaltung der Meeresressourcen - Relative Stabilität der

  • EuG, 25.05.2004 - T-154/01  

    Distilleria F. Palma SpA, in Liquidation, gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 15.09.1998 - T-54/96  

    Landwirtschaft - Finanzierung der Interventionsmaßnahmen - Aussetzung jeglicher

  • EuG, 17.03.2005 - T-285/03  

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus

  • EuG, 31.01.2007 - T-362/04  

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Liberia -

  • EuG, 19.05.2004 - T-154/01  

    Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98  
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