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   EuG, 14.05.1998 - T-295/94 u.a.   

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https://dejure.org/1998,906
EuG, 14.05.1998 - T-295/94 u.a. (https://dejure.org/1998,906)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1998 - T-295/94 u.a. (https://dejure.org/1998,906)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - T-295/94 u.a. (https://dejure.org/1998,906)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Beweis für die Beteiligung an Absprachen - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Begründung

  • Europäischer Gerichtshof

    Buchmann / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Buchmann GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 190
    1 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Klagegrund der fehlenden oder unzureichenden Begründung - Klagegrund der unrichtigen Begründung - Unterscheidung

  • EU-Kommission

    Buchmann GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Beweis für die Beteiligung an Absprachen - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Begründung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einheitliche Preiserhöhungen nach Absprachen von Kartonherstellern; Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft; Würdigung der Teilnahme an Sitzungen über Preisabsprachen; Maßnahmen zur Mengenkontrolle und zum Einfrieren von Marktanteilen auf dem erreichten ...

  • Judicialis

    EGV Art. 85 Abs. 1; ; EGV Art. 190; ; Entscheidung 94/601/EG

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833) - Karton

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, II-813
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Wie Divipa selbst einräumt, ist die Kommission nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nicht verpflichtet, die Geldbußen anhand der Schwere auf der Grundlage von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, denn die Schwere der Zuwiderhandlungen ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofs vom 25. März 1996, SPO u. a./Kommission, C-137/95 P, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54, und Urteil Ferriere Nord/Kommission, oben in Randnr. 446 angeführt, Randnr. 33; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Buchmann/Kommission, T-295/94, Slg. 1998, II-813, Randnr. 163).
  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Nach der Rechtsprechung kann ein Unternehmen auch dann, wenn feststeht, dass es nur an einem oder mehreren Bestandteilen eines Gesamtkartells unmittelbar mitgewirkt hat, für dieses Kartell zur Verantwortung gezogen werden, sofern es wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass die Absprache, an der es sich beteiligte, Teil eines Gesamtplans war und dass sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 121, und Urteil Gruber + Weber/Kommission, Randnr. 140).
  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    312 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe bei der Ermittlung des Aufschlags auf den Grundbetrag der Geldbuße ihre Verpflichtung nicht erfüllt, eine Begründung anzugeben, aus der die Kriterien für die Festsetzung der Geldbuße hervorgingen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 173).
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