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   EuG, 14.05.1998 - T-308/94   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1998, II-925



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Wird zitiert von ... (40)  

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - 'Lombardclub' -

    Was viertens die Institutionalisierung des Kartells angeht, so darf die Kommission berücksichtigen, dass ein Kartell als System regelmäßiger institutionalisierter Sitzungen ausgestaltet war (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnrn. 104 und 194).

    Insoweit kann der These, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung könne nur berücksichtigt werden, dass ohne Absprache ein anderes Niveau der Transaktionspreise bestanden hätte, nicht gefolgt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnrn. 53 und 62).

    Zum Argument der BAWAG und der PSK, dass die Schriftstücke, in denen die Banken selbst die konkrete Anwendung ihrer Vereinbarungen bewerteten, nicht beweiskräftig seien, weil sie nur subjektive Einschätzungen der Bankmitarbeiter enthielten, ist festzustellen, dass die Verlässlichkeit von Dokumenten, in denen die Mitglieder eines Kartells eine Meinung hinsichtlich des "Erfolgs" des Kartells äußern, von Fall zu Fall zu beurteilen ist (oben in Randnr. 262 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 186, und oben in Randnr. 285 angeführtes Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 746 und 747).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (oben in Randnr. 286 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 78).

    Nach diesem Grundsatz darf die Kommission dem Erwerber einer Gesellschaft die Verantwortung für deren Verhalten vor ihrem Erwerb nicht auferlegen, weil das Unternehmen selbst sie tragen muss, sofern es noch existiert (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 330 angeführte Urteil KNP BT/Kommission vom 16. November 2000, Randnr. 72, und das oben in Randnr. 286 angeführte Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 77 bis 80).

    Bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts genügt die Kommission ihrer Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der begangenen Zuwiderhandlung zu ermessen; sie ist nicht verpflichtet, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (oben in Randnr. 286 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 38 bis 47; vgl. auch das oben in Randnr. 376 angeführte Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, Randnrn. 1522 und 1525).

    Ein Unternehmen, das trotz der Abstimmung mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht nämlich möglicherweise nur, das Kartell zum eigenen Vorteil zu nutzen (oben in Randnr. 324 angeführtes Urteil vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, Randnr. 142, und oben in Randnr. 262 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 230), und ein Unternehmen, das sich von den Ergebnissen eines Treffens, an dem es teilgenommen hat, nicht distanziert, behält grundsätzlich seine volle Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am Kartell (oben in Randnr. 486 angeführtes Zement-Urteil, Randnr. 1389).

    Sodann rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgeht, wozu die Unternehmen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet sind, keine Herabsetzung der Geldbuße (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnrn. 341 und 342, und oben in Randnr. 262 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 260).

    Dagegen ist eine solche Herabsetzung gerechtfertigt, wenn das Unternehmen Auskünfte gegeben hat, die weit über das hinausgehen, was die Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann (oben in Randnr. 262 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 261 und 262, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-230/00, Daesang und Sewon Europe/Kommission, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 137).

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel

    Es obliege jedoch der Kommission, diesen Beweis zu erbringen, wenn sie beschlossen habe, die betreffenden Auswirkungen bei der Bemessung der Geldbußen zu berücksichtigen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnrn. 180 ff., und vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnr. 4863).

    Was drittens das oben in Randnummer 141 zitierte Urteil Cascades/Kommission anbelangt, so hat das Gericht darin zwar geprüft, ob die in Frage stehende Zuwiderhandlung Auswirkungen auf den relevanten Markt hatte.

    Um festzustellen, ob die Kommission die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt richtig beurteilt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung vor allem zu prüfen, wie sie die Auswirkungen der Preisabsprache beurteilt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, in diesem Sinne oben in Randnr. 141 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 173, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 225).

    So ist den Urteilen des Gerichts zu dem Kartell für Karton (vgl. insbesondere oben in Randnr. 177 zitiertes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235) zu entnehmen, dass gegebenenfalls das Vorhandensein von "objektiven wirtschaftlichen Faktoren" zu berücksichtigen ist, aus denen sich ergibt, dass sich das Preisniveau "bei freiem Wettbewerb" nicht ebenso entwickelt hätte wie die tatsächlich praktizierten Preise (vgl. auch oben in Randnr. 177 zitiertes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnrn. 151 und 152, und oben in Randnr. 141 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184).

    Unter diesen Umständen konnte sich die Kommission jedoch zu Recht in Randnummer 219 der Entscheidung auf das oben in Randnummer 141 zitierte Urteil Cascades/Kommission (Randnr. 179) beziehen und zu dem Ergebnis gelangen, dass es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Entwicklung der angekündigten und der der tatsächlich praktizierten Preise gab, sowie hieraus den weiteren Schluss ziehen, es sei rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass das Kartell konkrete Auswirkungen auf den Markt gehabt habe, die mittels des Vergleichs des hypothetischen Preises ohne Kartell und des nach der Kartellbildung praktizierten Preises im Sinne der Leitlinien "messbar" seien.

    Denn ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (oben in Randnr. 141 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 230, und oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 190).

  • EuG, 28.02.2002 - T-308/94  
    Mit Beschluss vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R (Cascades/Kommission, Slg. 1995, II-265) setzte der Präsident des Gerichts die Verpflichtung der Klägerin, der Kommission zur Abwendung einer sofortigen Beitreibung der durch Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, unter bestimmten Bedingungen aus.

    Mit Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, im Folgenden: Urteil des Gerichts) wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit sie sich auf die Klägerin bezieht, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße ab.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, legte die Klägerin gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

    In seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P (Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes) wies der Gerichtshof den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund zurück.

    Folglich hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts teilweise auf, "soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden" (Punkt 1 des Tenors), wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    Die Frage der Einstufung der Klägerin als "Anführerin" sei aber im Urteil des Gerichts bereits abschließend behandelt worden (Randnrn. 207 ff., insbesondere Randnrn. 225 bis 236), die Klägerin habe sich in ihrem beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel nicht gegen diese Einstufung gewandt, und mit dem Urteil des Gerichtshofes sei das Urteil des Gerichts nur aufgehoben worden, "soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden".

    Die Beurteilung dieser Sach- und Rechtsfragen durch das Gericht hat Rechtskraft erlangt, da im Urteil des Gerichts tatsächlich über sie entschieden wurde (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichtshofes vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-277/95 P, Lenz/Kommission, Slg. 1996, I-6109, Randnrn. 50 bis 54) und da sie von der teilweisen Aufhebung dieses Urteils nicht berührt werden, denn dieses wurde vom Gerichtshof nur aufgehoben, soweit der Klägerin darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von Van Duffel und Djupafors vor deren Erwerb begangen wurden.

    Dieses Vorbringen ist jedoch irrelevant und stellt die Einstufung der Klägerin als "Anführerin" nicht in Frage, da im Urteil des Gerichts die von der Kommission in der Entscheidung vertretene Auffassung bestätigt wurde, dass die Einstufung als "Anführer" allein aufgrund der Teilnahme am PWG gerechtfertigt ist.

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  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, 1998, Slg. II-925) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Die Cascades SA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) abwies.

    Mit Beschluss vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R (Cascades/Kommission, Slg. 1995, II-265) hat der Präsident des Gerichts die Verpflichtung der Klägerin, der Kommission zur Abwendung einer sofortigen Beitreibung der durch Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission) wird aufgehoben, soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden.

  • EuG, 09.07.2003 - T-230/00  

    Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der

    88 Die Kommission hat insoweit in ihrer Klagebeantwortung auf das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925) verwiesen, in dem das Gericht festgestellt hat, dass es bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten hat (Randnr. 230).

    118 Sodann genüge Sewon nicht der Voraussetzung des Abschnitts B Buchstabe d der Mitteilung über Zusammenarbeit, da eine Zusammenarbeit nur dann als ununterbrochen und uneingeschränkt" angesehen werden könne, wenn das Unternehmen vollständige Beweise spontan liefere, und nicht wie hier auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Diese Auslegung werde durch das Urteil Cascades/Kommission bestätigt.

    136 Die Kommission beruft sich insoweit auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgehe, wozu die Unternehmen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet seien, keine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertige (Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 341, und Cascades/Kommission, Randnr. 260).

    137 Nach dieser Rechtsprechung ist aber eine Herabsetzung der Geldbuße gerechtfertigt, wenn das Unternehmen Auskünfte gegeben hat, die weit über das hinausgehen, was die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann (siehe in diesem Sinne Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 261 und 262).

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00  

    Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der

    148 Zur Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt ist jedoch vor allem die Beurteilung der Auswirkungen des Preiskartells zu untersuchen (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 173, und in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 225).

    Aus den Urteilen des Gerichts in der das Kartonkartell betreffenden Rechtssache geht hervor, dass gegebenenfalls das Vorhandensein objektiver wirtschaftlicher Faktoren" zu berücksichtigen ist, aus denen sich ergibt, dass sich bei freiem Wettbewerb" das Preisniveau nicht so entwickelt hätte wie das Niveau der tatsächlichen Preise (Urteile Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184, sowie Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235).

    266 Im Übrigen hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung auf das Urteil Cascades/Kommission verwiesen, in dem das Gericht festgestellt hat, dass es bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten hat (Randnr. 230).

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02  

    Europarichter setzten Kartellbuße gegen BASF herab // Anführerschaft bei

    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die vorliegende Anpassung der allgemeinen Ausgangsbeträge unzureichend begründet sei, genügt zur Zurückweisung dieser Rüge der Hinweis, dass zwar in der Entscheidung nicht angegeben ist, nach welcher Methode die Kommission diese konkreten Beträge anhand der Größe der verschiedenen in Rede stehenden Märkte ermittelte, doch hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfüllt sind, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermessen, und dass sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnrn.

    Diese Begründungserwägung sei in Zusammenhang mit der allgemeinen Begründung der Entscheidung zu sehen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 156), in der die Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens dieser Unternehmen auf die verschiedenen Vitaminmärkte ausführlich erläutert würden.

    Selbst wenn die Dienststellen der Kommission für diese Preisgabe verantwortlich wären, könnte eine solche Unregelmäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass die Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit nicht ergangen oder inhaltlich anders ausgefallen wäre (vgl. das oben in Randnr. 80 angeführte Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 91, das oben in Randnr. 593 angeführte Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 29, das oben in Randnr. 188 angeführte Urteil vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, Randnr. 58, das oben in Randnr. 592 angeführte Urteil vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, Randnr. 283, und das oben in Randnr. 227 angeführte Urteil HFB u. a./Kommission, Randnr. 370).

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01  

    Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - Geldbußen -

    Um festzustellen, ob die Kommission die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt richtig beurteilt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung vor allem zu prüfen, wie sie die Auswirkungen der Preisabsprache beurteilt hat (vgl. oben in Randnr. 38 zitiertes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnr. 148, und in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 173, sowie oben in Randnr. 110 zitiertes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 225).

    So ist den Urteilen des Gerichts zu dem Kartell für Karton (vgl. insbesondere oben in Randnr. 110 zitiertes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235) zu entnehmen, dass gegebenenfalls das Vorhandensein von "objektiven wirtschaftlichen Faktoren" zu berücksichtigen ist, aus denen sich ergibt, dass sich das Preisniveau "bei freiem Wettbewerb" nicht ebenso entwickelt hätte wie die tatsächlich praktizierten Preise (vgl. auch oben in Randnr. 38 zitiertes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnrn. 151 und 152, und oben in Randnr. 190 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184).

    Soweit ADM dartun will, dass die Kommission Roquette eine zu große Herabsetzung gewährte, ist jedenfalls daran zu erinnern, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, wonach sich niemand zu seinem Vorteil gegen eine mit den einschlägigen Vorschriften in Einklang stehende Handlung auf eine zugunsten anderer begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. oben in Randnr. 190 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 259, und oben in Randnr. 63 zitiertes Urteil SCA Holding/Kommission, Randnr. 160).

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel

    Um festzustellen, ob die Kommission die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt richtig beurteilt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung vor allem zu prüfen, wie sie die Auswirkungen der Preisabsprache beurteilt hat (vgl. oben in Randnr. 41 zitiertes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnr. 148, und in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 173, und in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 225).

    So ist den Urteilen des Gerichts zu dem Kartell für Karton (vgl. insbesondere oben in Randnr. 180 zitiertes Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnrn. 234 und 235) zu entnehmen, dass gegebenenfalls das Vorhandensein von "objektiven wirtschaftlichen Faktoren" zu berücksichtigen ist, aus denen sich ergibt, dass sich das Preisniveau "bei freiem Wettbewerb" nicht ebenso entwickelt hätte wie die tatsächlich praktizierten Preise (vgl. auch oben in Randnr. 41 zitiertes Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnrn. 151 und 152, und oben in Randnr. 180 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 183 und 184).

    Wie die Kommission in Randnummer 219 der Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, hat das Gericht im Rahmen der Beurteilung von mildernden Umständen bereits entschieden, dass ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, möglicherweise nur versucht, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (oben in Randnr. 180 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 230).

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichts müssten die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt in die Bemessung der Geldbuße einfließen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnrn. 172 ff.).

    Die Zuwiderhandlung sei als umso weniger schwer einzustufen, je geringer die Auswirkungen auf den Markt seien (Urteil Cascades/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 95, Randnrn. 172 ff.).

    In der Rechtsprechung sei darauf hingewiesen worden, dass ein Unternehmen, das sich auf dem Markt nicht in der im Kartell vereinbarten Weise verhalten habe, möglicherweise nur versuche, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (Urteil Cascades/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 95, Randnr. 230).

  • EuG, 11.12.2003 - T-61/99  

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) -

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99  

    Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Leitlinien für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-279/98  
  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00  

    Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03  

    Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Rindfleisch - Aussetzung der

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße -

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94  

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Beweis für die Beteiligung an

  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94  

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Eingeständnis tatsächlicher oder

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02  

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Leitlinien für die

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09  
  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03  

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01  

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Vertretervertrag - Vertrieb von

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01  

    Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - Geldbuße -

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03  

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission -

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre - Dauer der

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95  
  • EuG, 20.03.2002 - T-15/99  

    Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08  

    Wettbewerb - Kartelle - Natriumchloratmarkt - Entscheidung, mit der eine

  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07  

    Wettbewerb; Kartelle

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 25.10.2011 - T-190/08  

    Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der ehemaligen

  • EuG, 17.09.2007 - T-253/03  
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