Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 09.03.1999 - C-212/97   

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine Gesellschaft ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit - Umgehung des nationalen Rechts - Ablehnung der Eintragung

  • Alpmann Schmidt

    EG-Vetrag Art. 52, Art. 58

  • Europäischer Gerichtshof

    Centros

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  • Deutsches Notarinstitut (Volltext, Word-/PDF-format)
  • rws-verlag.de

    Eintragung ausländischer Briefkastenfirmen (Centros) m. Anm. Neye.

  • Prof. Dr. Lorenz

    IPR und Europarecht: Sitztheorie im Internationalen Gesellschaftsrecht und Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrags (Art. 43 EG, ex-Art. 52 EGV)

  • Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

    Centros

    Eintragung der Zweigniederlassung einer im EU-Ausland gegründeten Gesellschaft ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit - Umgehung des nationalen Rechts

  • opinioiuris.de

    Centros

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vetrag Art. 52, Art. 58
    Errichtung einer Zweigniederlassung durch Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungsfreiheit contra Sitztheorie - Abschied von Daily Mail?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EG-Rechtsverstoß bei Verweigerung der Eintragung der Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Briefkastensitz in anderem EU-Land ("Centros Ltd.")

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Rechtsprechungsübersicht)

    EU-Führerschein - EuGH-Rechtsprechung - EU-FE-Rechtsprechung nach Bundesländern - EU-FE-Rechtsprechung NRW

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Die GmbH allgemein - Der ausländische GmbH-Geschäftsführer - Die ausländische Gesellschaft mit Deutschlandabezug - Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug - Die GmbH light

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EGV Art. 52, 56, 58
    Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine Briefkastengesellschaft

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  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EG-Vertrag Art. 52, Art. 58
    Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat auch ohne Geschäftstätigkeit im Zulassungsstaat - Umgehung nationalen Rechts durch Ltd mit Zulassung in England und Wales

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ausländische Gesellschaften auch im Inland

Besprechungen u.ä. (8)

  • mpifg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Warum betreibt der Europäische Gerichtshof Rechtsfortbildung? Die Politisierungshypothese (Martin Höpner)

  • specht-partner.at (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Anerkennung von Auslandsgesellschaften und Zweigniederlassungen vor österreichischen Gerichten

  • uni-halle.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Umzug einer GmbH in Europa - Betrachtungen im Lichte der Rechtsprechung des EuGH sowie der aktuellen Gesetzgebung (Katharina Winzer)

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  • avocado-law.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die englische Limited in Deutschland quo vadis?

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften in Europa

  • dr-hoek.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Gewerbeanmeldung ausländischer Zweigniederlassungen eines Handwerksbetriebes (RA Dr. Götz-Sebastian Hök)

  • dr-hoek.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wie verlege ich den Sitz einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Ausland? (RA Dr. Götz-Sebastian Hök)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    EG-Rechtsverstoß bei Verweigerung der Eintragung der Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Briefkastensitz in anderem EU-Staat ("Centros Ltd.")

Sonstiges (9)

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Centros-Entscheidung

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Von Scheinauslandsgesellschaften hin zu "Gesellschaften mit Migrationshintergrund"" von RA Dr. Dieter Leuering, original erschienen in: ZRP 2008, 73 - 77.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von ""Überseering"-Rechtsprechung: Gerichtliche Klarstellung zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften" von Elena Dubovizkaja, original erschienen in: GmbHR 2003, 694 - 698.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Centros - Überseering - Inspire Art: Folgen für die Praxis" von Dr. Bodo Riegger, original erschienen in: ZGR 2004, 510 - 530.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht und die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit - Inspire Art" von Professor Dr. Norbert Horn, original erschienen in: NJW 2004, 893 - 901.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Ausstrahlungswirkung des Referentenentwurfs zum Internationalen Gesellschaftsrecht auf das Wirtschaftsrecht" von Prof. Dr. Karsten Altenhain und Christopher Wietz, original erschienen in: NZG 2008, 569 - 573.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Gläubigerschutz bei ausländischen Gesellschaften mit inländischem Sitz" von Dr. Georg Borges, original erschienen in: ZIP 2004, 733 - 744.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Umgehungsverbote im Recht der Kapitalaufbringung" von Prof. Dr. Jan Wilhelm, original erschienen in: ZHR 2003 Band 167 Heft 0, 520 - 545.

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Centros-Entscheidung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1999, I-1459
  • NJW 1999, 2027
  • ZIP 1999, 438
  • MDR 1999, 752
  • DNotZ 1999, 593
  • EuZW 1999, 216
  • WM 1999, 956
  • BB 1999, 809
  • DB 1999, 625



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Wird zitiert von ... (184)  

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01  

    Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat

    Die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) seien deshalb im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur Vorschriften beträfen, die die Eintragung ausländischer Gesellschaften regelten, nicht aber das Recht der Mitgliedstaaten berührten, Voraussetzungen für die Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten aufzustellen.

    Schließlich tragen die niederländische, die deutsche und die italienische Regierung vor, dass der Gerichtshof anerkannt habe, dass ein Mitgliedstaat berechtigt sei, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollten, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entzögen und sich missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsrecht berufen könnten (Urteil Centros, Randnr. 24, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Das Urteil Centros könne im vorliegenden Fall uneingeschränkt herangezogen werden.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit ohne Bedeutung ist, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 17).

    Die Gründe, aus denen eine Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat errichtet wird, sind nämlich, sieht man vom Fall des Betruges ab, für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit irrelevant (Urteil Centros, Randnr. 18).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, keinen Missbrauch darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder ausschließlich in diesem zweiten Staat ausübt (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 18).

    Hieraus folgt, dass diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Zweigniederlassung auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, Segers, Randnr. 13, und Centros, Randnr. 20).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Centros entschieden hat (Randnr. 18), ist die Frage der Anwendung dieser Artikel eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entziehen.

    Was den Rechtsmissbrauch angehe, ergebe sich aus dem Urteil Centros, dass ein derartiger Missbrauch nicht bereits darin liegen könne, dass eine Gesellschaft im Gründungsstaat keine Tätigkeit entfalte.

    Im Urteil Centros sei anerkannt worden, dass ein Mitgliedstaat die Niederlassungsfreiheit einschränken könne, wenn er sich auf die Beachtung von Vorschriften über die Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten berufe.

    Der Gerichtshof habe im Urteil Centros entschieden, dass die Ausnutzung der günstigeren Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats für sich allein keinen Missbrauch darstelle, sondern dass damit gerade die Niederlassungsfreiheit ausgeübt werde.

    Die Inspire Art, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission tragen ferner vor, dass der Gerichtshof im Urteil Centros entschieden habe, dass der Schutz der Gläubiger grundsätzlich nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikels 46 EG falle.

    So könnte man z. B., wie der Gerichtshof im Urteil Centros anerkannt habe, für Gläubiger gesetzlich die Möglichkeit schaffen, die notwendigen Garantien von diesen ausländischen Niederlassungen zu erhalten, wenn sie sich durch das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats nicht für ausreichend geschützt hielten.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, gerechtfertigt, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. die Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Centros, Randnr. 34).

    Zweitens ist bezüglich der Bekämpfung der missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (Urteil Centros, Randnr. 24 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall wurde aber mit der Gründung der Inspire Art nach dem Gesellschaftsrecht eines Mitgliedstaats, nämlich des Vereinigten Königreichs, zwar u. a. der Zweck verfolgt, der Anwendung des als strenger angesehenen niederländischen Gesellschaftsrechts zu entgehen, doch ist es gerade Ziel der Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden (Urteil Centros, Randnr. 26).

    Darüber hinaus belegt nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 29) der Umstand, dass eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine Tätigkeit entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, noch kein missbräuchliches und betrügerisches Verhalten, das es dem letzteren Mitgliedstaat erlauben würde, auf die betreffende Gesellschaft die Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anzuwenden.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00  

    Artikel 43 EG und 48 EG - Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats

    Im Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) habe der Gerichtshof die Weigerung einer dänischen Behörde beanstandet, die Zweigniederlassung einer im Vereinigten Königreich wirksam gegründeten Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen.

    Drittens ist nach Ansicht von Überseering, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde für die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage nicht auf das Urteil Daily Mail and General Trust, sondern auf das Urteil Centros abzustellen.

    Im Urteil Centros habe der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat (der Aufnahmestaat) hinnehmen müsse, dass eine wirksam in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft, die dort ihren satzungsmäßigen Sitz habe, in seinem Hoheitsgebiet eine weitere Niederlassung eintragen lasse (im gegebenen Fall eine Zweigniederlassung), von der aus sie ihre gesamte Tätigkeit entfalten könne.

    Wenn so argumentiert werde, als handele es sich um eine Hauptniederlassung, ziele dies darauf ab, dem Urteil Centros, in dem es um die sekundäre Form der Niederlassung gegangen sei, die sich aus der Gründung einer Zweigniederlassung ergebe, seine Bedeutung zu nehmen und zu versuchen, dievorliegende Rechtssache mit der Rechtssache Daily Mail and General Trust gleichzusetzen.

    Auf diese Prämissen hat der Gerichtshof seine Erwägungen im Urteil Centros (Randnrn. 19 und 20) gestützt.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04  

    Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische

    Sie können sich nicht missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsvorschriften berufen (Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14, und vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24).

    Was die Niederlassungsfreiheit betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat mit dem Ziel gegründet worden ist, in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, für sich allein nicht ausreicht, um auf eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Freiheit zu schließen (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 27, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 96).

    Dies schließt daher nicht aus, dass sich die CS auf die Artikel 43 EG und 48 EG berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 18, und Inspire Art, Randnr. 98).

    Bei der Beurteilung des Verhaltens des Steuerpflichtigen ist insbesondere das Ziel zu berücksichtigen, das mit der Niederlassungsfreiheit verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 25, und X und Y, Randnr. 42).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

  • Højesteret [Dänemark], 03.06.1997 - 402/95
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97
  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
  • Højesteret [Dänemark], 03.02.2000 - 402/1995

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1999, I-1459



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Wird zitiert von ...  

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