Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 16.03.1999 - C-222/97   

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https://dejure.org/1999,291
EuGH, 16.03.1999 - C-222/97 (https://dejure.org/1999,291)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.1999 - C-222/97 (https://dejure.org/1999,291)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 1999 - C-222/97 (https://dejure.org/1999,291)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Nationales Verbot der Begründung einer Hypothek in einer ausländischen Währung - Vereinbarkeit mit Artikel 73b EG-Vertrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Trummer und Mayer

  • EU-Kommission PDF

    Trummer und Mayer

    EG-Vertrag, Artikel 73b; Richtlinie 88/361 des Rates
    1 Freier Kapitalverkehr - Kapitalverkehr im Sinne von Artikel 73b des Vertrages - Begriff - Begründung einer Hypothek - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Trummer und Mayer

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Einverleibung einer Hypothek zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zahlbaren Forderung in inländischer Währung; Immobilieninvestitionen von Gebietsfremden im Inland

  • Judicialis

    Richtlinie 88/361/EWG; ; EGV Art. 177

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 88/361/EWG; EGV Art. 177
    EG-Vertrag Art. 73b

  • datenbank.nwb.de

    Freier Kapitalverkehr: Unzulässigkeit des Verbotes der Begründung einer Hypothek in einer ausländischen Währung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Fremdwährungshypothek

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EGV Art. 73b
    Nationales Verbot der Begründung einer Hypothek in einer ausländischen Währung als Beschränkung des freien Kapitalverkehrs und Verstoß gegen Art. 73b EGV

Besprechungen u.ä. (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Auslegung von Artikel 73b EG-Vertrag - Nationale Rechtsvorschriften, die die Begründung einer Hypothek in einer anderen als der nationalen Währung (und insbesondere in der Währung des in einem anderen Mitgliedstaat ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-1661
  • ZIP 1999, 1301
  • WM 1999, 946
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.07.1988 - 308/86

    Ministère public / Lambert

    Auszug aus EuGH, 16.03.1999 - C-222/97
    Diese Regelung ist daher geeignet, die Betroffenen davon abzuhalten, eine Forderung in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zu bezeichnen, und ihnen somit ein Recht zu nehmen, das ein Bestandteil des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs ist (vgl. zu Artikel 106 Absatz 1 EWG-Vertrag die Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 28, und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 308/86, Lambert, Slg. 1988, 4369, Randr.
  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus EuGH, 16.03.1999 - C-222/97
    Diese Regelung ist daher geeignet, die Betroffenen davon abzuhalten, eine Forderung in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zu bezeichnen, und ihnen somit ein Recht zu nehmen, das ein Bestandteil des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs ist (vgl. zu Artikel 106 Absatz 1 EWG-Vertrag die Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 28, und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 308/86, Lambert, Slg. 1988, 4369, Randr.
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Da jedoch Artikel 73b EG-Vertrag im Wesentlichen den Inhalt von Artikel 1 der Richtlinie 88/361 übernommen hat und ungeachtet dessen, dass diese Richtlinie auf die Artikel 69 und 70 Absatz 1 EWG-Vertrag gestützt ist (die Artikel 67 bis 73 EWG-Vertrag sind ersetzt worden durch die Artikel 73b EG-Vertrag bis 73g EG-Vertrag, jetzt Artikel 56 EG bis 60 EG), behält jedoch nach ständiger Rechtsprechung die Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang zu dieser Richtlinie den Hinweischarakter für die Definition des Begriffes des Kapitalverkehrs, den sie vor dem Inkrafttreten der Artikel 73b ff. EG-Vertrag hatte, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97, Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21, und vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 30, sowie Urteil Van Hilten-van der Hejden, Randnr. 39).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

    Da jedoch Artikel 56 EG im Wesentlichen den Inhalt des Artikels 1 der Richtlinie 88/361 übernommen hat und ungeachtet dessen, dass diese Richtlinie auf die Artikel 69 und 70 Absatz 1 EWG-Vertrag gestützt ist (die Artikel 67 bis 73 EWG-Vertrag sind durch die Artikel 73b EG-Vertrag bis 73g EG-Vertrag ersetzt worden, jetzt Artikel 56 EG bis 60 EG), behält die Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang zu dieser Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffes des Kapitalverkehrs (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97, Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21, vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 30, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-513/03, Van Hilten-van der Heijden, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-464/98

    Stefan

    Das österreichische Gericht hat es daher für erforderlich gehalten, daß der zeitliche Geltungsbereich des Artikels 73b des Vertrages, so wie diese Vorschrift vom Gerichtshof im Urteil Trummer und Mayer ausgelegt worden ist, näher bestimmt wird.

    Da wir über keine unstreitigen Informationen über die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verfügen(19), muß man sich an das bereits genannte Urteil Trummer und Mayer halten.

    Es ist im übrigen unstreitig, daß diese Rechtsprechung ihre Wirkungen gegenüber allen nationalen Regelungen entfaltet, die diegleichen Merkmale aufweisen wie die im Urteil Trummer und Mayer streitige Regelung.

    Die Antwort, die im Urteil Trummer und Mayer auf das Vorbringen gegeben wird, daß durch das Recht eines Gläubigers, eine Hypothek in ausländischer Währung eintragen zu lassen, Unübersichtlichkeit entstehe, läßt sich in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall übertragen.

    5: - Urteil vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97 (Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661).

    10: - A. a. O., Artikel XII § 2.11: - Urteil Trummer und Mayer, Randnr. 24.12: - A. a. O., Randnr. 26.13: - A. a. O. 14: - A. a. O., Randnr. 27.15: - A. a. O., Randnr. 30.16: - A. a. O., Randnr. 32.17: - A. a. O. 18: - A. a. O. 19: - Ebensowenig wie das vorlegende Gericht macht die österreichische Regierung zu diesem Punkt nähere Angaben.

    20: - Urteil Trummer und Mayer, Randnr. 33.21: - A. a. o., Randnr. 31.22: - Die Artikel 73a bis 73h des Vertrages sowie der (durch den Vertrag von Amsterdam aufgehobene) Artikel 73h EG-Vertrag sind in den Vertrag durch Artikel G Nr. 15 des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrages über die Europäische Union eingefügt worden.

    Dies scheint hier nicht der Fall zu sein, da, wie das Urteil Trummer und Mayer zeigt, der Zusammenhang zwischen dem freien Kapitalverkehr und der Art der streitigen nationalen Regelung auf der Hand liegt.

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   Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1998 - C-222/97   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1998 - C-222/97 (https://dejure.org/1998,20687)
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Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-1661
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