Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 21.01.1999 - C-73/97 P   

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https://dejure.org/1999,1310
EuGH, 21.01.1999 - C-73/97 P (https://dejure.org/1999,1310)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.1999 - C-73/97 P (https://dejure.org/1999,1310)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - C-73/97 P (https://dejure.org/1999,1310)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Bananensektor - Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 3190/93 - Einrede der Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Comafrica u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Comafrica u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4; Verordnung Nr. 3190/93 der Kommission
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen - Verordnung zur Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten ...

  • EU-Kommission

    Frankreich / Comafrica u.a.

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 3190/93 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 zuzuteilenden Bananenmenge; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 3190/93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EG) Nr. 3190/93
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen - Verordnung zur Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94, Comafrica u. a./Kommission - Teilweise Aufhebung, soweit in diesem Urteil die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen wurde - Gemeinsame Marktorganisation - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-185
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.11.1990 - 354/87

    Weddel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-73/97
    40 Ferner hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Zollkontingents für Rindfleisch entschieden, daß eine Verordnung der Kommission, in der die Voraussetzungen festgelegt wurden, unter denen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten den Anträgen auf Einfuhrlizenzen entsprechen mußten, die Marktbeteiligten individuell betraf, die bei ihrem Erlaß bereits solche Lizenzen beantragt hatten (vgl. Urteil Weddel/Kommission, a. a. O., Randnrn.

    Schließlich führt die Kommission aus, daß sich das Gericht zu Unrecht auf das Urteil vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87 (Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847) gestützt habe, um über die Zulässigkeit der Klage gegen die Verordnung Nr. 3190/93 zu entscheiden.

    In Randnummer 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht eine Analogie zwischen der Situation von Comafrica und Dole und der des Klägers in dem erwähnten Urteil Weddel/Kommission hergestellt und daraus in Randnummer 41 gefolgert, daß die Verordnung Nr. 3190/93 als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen sei, die sich an jeden Marktbeteiligten richteten und ihn in Wirklichkeit über die genauen Mengen informierten, die er 1994 einführen dürfe.

    Das Gericht ist daher, gestützt auf das Urteil Weddel/Kommission, in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Unrecht zu dem Schluß gelangt, daß die Verordnung Nr. 3190/93 als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen sei, die sich an jeden Marktbeteiligten richteten und ihn in Wirklichkeit über die genauen Mengen informierten, die er 1994 einführen dürfe.

  • EuG, 11.12.1996 - T-70/94

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europa Ltd & Co. gegen Kommission der

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-73/97
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1996, II-1741) wegen Teilaufhebung dieses Urteils, soweit damit die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden ist, andere Verfahrensbeteiligte: Comafrica SpA , Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Genua (Italien), Dole Fresh Frui t Europe Ltd & Co. , Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Bernard O'Connor, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsène Kronshagen, 22, rue Marie-Adelaïde, Luxemburg, Klägerinnen in der ersten Instanz,.

    Die Französische Republik hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1996, II-1741; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hat.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission) wird aufgehoben.

  • EuGH, 24.05.1993 - C-131/92

    Arnaud u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-73/97
    39 Der Gerichtshof und das Gericht haben außerdem entschieden, daß Wirtschaftsteilnehmer nur dann als von der Handlung, deren Nichtigerklärung sie begehren, individuell betroffen angesehen werden können, wenn sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund tatsächlicher Umstände berührt werden, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise wie einen Adressaten individualisieren (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573).
  • EuG, 28.10.1993 - T-476/93

    Prämienregelung für die Erhaltung eines Mutterkuhbestands ; Anspruch auf

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-73/97
    Es ist somit klar, daß die Wahl der Form für sich genommen die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19).
  • EuGH, 17.06.1980 - 789/79

    Calpak / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-73/97
    Es ist somit klar, daß die Wahl der Form für sich genommen die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.01.1999 - C-73/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 53) kann einem solchen Antrag aber nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen betrifft, die einen entscheidenden Einfluß ausüben können und die der Betroffene nicht schon vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.
  • EuG, 12.09.2001 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Im vorliegenden Fall habe die Kommission anders als bei den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185 [im Folgenden: Urteil Frankreich/Comafrica u.

    Die Kommission beruft sich im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    Soweit geltend gemacht wird, den Antragstellerinnen fehle die Klagebefugnis nach Artikel 230 EG, sind die Ausführungen im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    In dem Urteil Frankreich/Comafrica u.

    Dazu ist darauf einzugehen, wie der Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    In seinem Urteil vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975 [im Folgenden: Urteil Comafrica und Dole/Kommission]) hat das Gericht in Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u.

    In der vorliegenden Rechtssache lässt sich dagegen nicht ausschließen, dass das völlige Fehlen einer Möglichkeit, die mitgeteilten Daten zu überprüfen, in Verbindung mit der absoluten Geschlossenheit der Gruppe der Marktbeteiligten, die befugt sind, einen Antrag zu stellen, das von den angefochtenen Verordnungen geschaffene Zuteilungssystem hinreichend von den Systemen unterscheidet, um die es in den Urteilen Frankreich/Comafrica u.

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Die Französische Republik legte mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging (eingetragen unter der Nummer C-73/97 P), ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.

    Rechtssache C-73/97 P.

    Mit Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185) hob der Gerichtshof das Urteil Comafrica auf und wies die von den Klägerinnen gegen die Verordnung Nr. 3190/93 erhobene Nichtigkeitsklage als unzulässig ab.

    Mit Beschlüssen vom 28. Mai 1997 in den Rechtssachen T-198/95 (in der das schriftliche Verfahren bereits abgeschlossen war) und T-171/96, vom 24. September 1997 in der Rechtssache T-230/97 und vom 12. Januar 1999 in der Rechtssache T-174/98 hat das Gericht das Verfahren in den genannten Rechtssachen bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-73/97 P ausgesetzt.

    Das Gericht hat den Erlass des Urteils in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrica u. a.), der nach der Einreichung der Klagebeantwortung erfolgt ist, als ein neues Ereignis angesehen und beschlossen, die Unzulässigkeitseinrede wie einen Schriftsatz zu behandeln, mit dem ein neues Verteidigungsmittel geltend gemacht wird.

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    33 Da der Bürgerbeauftragte mit seinen Anträgen teilweise unterlegen ist, ist sein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts, soweit mit diesem seine Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen wird, zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P, Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C-23/00 P, Rat/Boehringer, Slg. 2002, I-1873, Randnr. 50).
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   Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-73/97 P   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Comafrica u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Französische Republik gegen Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Bananensektor - Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 3190/93 - Einrede der Unzulässigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-185
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.11.1990 - 354/87

    Weddel / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-73/97
    In ihrer Klagebeantwortung bringt die Kommission noch weitere Gründe dafür vor, daß das Urteil Weddel/Kommission für den vorliegenden Fall nichts hergebe.

    Allerdings ist festzustellen, daß der Gerichtshof im Urteil Weddel/Kommission seine Begründung nicht auf diesen Gesichtspunkt (den es nur beim Vorbringen des klagenden Unternehmens mit aufgeführt hat) gestützt, sondern lediglich auf den Verringerungskoeffizienten abgestellt hat, der für alle Anträge galt.

    10: - Urteil vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87 (Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847, Randnrn.

  • EuGH, 17.10.1995 - C-478/93

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-73/97
    Das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93(16) zu dem Verringerungskoeffizienten, der für das zweite Halbjahr 1993 und damit kurz vor dem mit der streitigen Verordnung festgesetzten galt, zeigt klar, daß die Festlegung dieses Koeffizienten einer allgemeineren Pflicht der Kommission entspricht, nämlich der zur Durchführung der Grundverordnung.

    16: - Niederlande/Kommission (Slg. 1995, I-3081).

  • EuG, 11.12.1996 - T-70/94

    Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europa Ltd & Co. gegen Kommission der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-73/97
    Die französische Regierung, die von der Kommission unterstützt wird, hat Rechtsmittel mit dem Ziel der teilweisen Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co./Kommission; nachstehend: angefochtenes Urteil)(2) eingelegt, mit dem das Gericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hat.

    Ich schlage Ihnen daher vor, dem Rechtsmittel der Französischen Republik stattzugeben und das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 aufzuheben, soweit es die Nichtigkeitsklage der Comafrica SpA und der Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen die Verordnung (EG) Nr. 3190/93 der Kommission vom 19. November 1993 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 zuzuteilenden Bananenmenge für zulässig erklärt hat.

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