Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.1999 - C-267/97   

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https://dejure.org/1999,1403
EuGH, 29.04.1999 - C-267/97 (https://dejure.org/1999,1403)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.1999 - C-267/97 (https://dejure.org/1999,1403)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 1999 - C-267/97 (https://dejure.org/1999,1403)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Vollstreckung der Entscheidungen - Artikel 31 - Vollstreckbarkeit einer Entscheidung - Kollektives Verfahren der Schuldentilgung

  • Europäischer Gerichtshof

    Coursier

  • EU-Kommission PDF

    Coursier

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 36
    Bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vollstreckung - Im Urteilsstaat "vollstreckbare" Entscheidungen - Begriff - Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht - Durchführung der Vollstreckung im ...

  • EU-Kommission

    Coursier

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof ; Kollektives Verfahren der Schuldentilgung; Begriff "vollstreckbar"; Auslegung des Brüsselers Abkommen

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1972, L 299, S. 32) Art. 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vollstreckung - Im Urteilsstaat "vollstreckbare" Entscheidungen - Begriff - Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht - Durchführung der Vollstreckung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour supérieure de justice, Luxemburg - Auslegung von Artikel 31 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens - Vollstreckbarkeit einer Entscheidung - Hindernis, das sich daraus ergeben könnte, daß dem Schuldner im Ursprungsstaat in einem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-2543
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 02.07.1985 - 148/84

    Deutsche Genossenschaftsbank / Brasserie du Pêcheur

    Auszug aus EuGH, 29.04.1999 - C-267/97
    Das genannte Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung stellt ein eigenständiges und geschlossenes System dar (siehe in diesem Sinne die Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981, Randnr. 17, und vom 21. April 1993 in der Rechtssache C-172/91, Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Randnrn.

    So hat der Gerichtshof entschieden, daß das Brüsseler Übereinkommen nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln regelt und die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt läßt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt (siehe Urteil Deutsche Genossenschaftsbank, Randnr. 18, und Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnr. 27).

  • EuGH, 04.02.1988 - 145/86

    Hoffmann / Krieg

    Auszug aus EuGH, 29.04.1999 - C-267/97
    So hat der Gerichtshof entschieden, daß das Brüsseler Übereinkommen nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln regelt und die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt läßt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt (siehe Urteil Deutsche Genossenschaftsbank, Randnr. 18, und Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnr. 27).
  • EuGH, 21.04.1993 - C-172/91

    Sonntag / Waidmann

    Auszug aus EuGH, 29.04.1999 - C-267/97
    Das genannte Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung stellt ein eigenständiges und geschlossenes System dar (siehe in diesem Sinne die Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981, Randnr. 17, und vom 21. April 1993 in der Rechtssache C-172/91, Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Randnrn.
  • BGH, 18.09.2001 - IX ZB 51/00

    Internationale Zuständigkeit eines ausländischen Konkursgerichts; Anerkennung der

    Auch im Rahmen des Verfahrens nach Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ sei es allein Sache des Vollstreckungsstaats, ob er die Entschuldungswirkung anerkenne (EuGH IPRax 2000, 18 ff).
  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Das Übereinkommen soll durch ein einfaches und schnelles Vollstreckungsverfahren soweit wie möglich die Freizügigkeit von Urteilen herstellen (vgl. z. B. Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-414/92, Solo Kleinmotoren, Slg. 1994, I-2237, Randnr. 20, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-267/97, Coursier, Slg. 1999, I-2543, Randnr. 25).
  • KG, 07.10.2016 - 23 U 30/16

    Vollstreckung eines deutschen Urteils im Ausland: Voraussetzungen der Erteilung

    Soweit der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.1999 - C-267/97 (Coursier/Fortis Bank) ausgeführt hat, der Begriff "vollstreckbar" i. S. v. Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ (und damit auch i. S. v. Art. 39 EuGVVO 2012) betreffe nur die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung im Urteilsstaat vollstreckt werden kann, hat der Europäische Gerichtshof nur eine Abgrenzung zu materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit vorgenommen.
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 174/04

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel; Rechte des Schuldners im Rahmen eines

    (b) Der EuGH hat in einer späteren Entscheidung ausdrücklich keine Bedenken dagegen getragen, im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGVÜ zu überprüfen, ob aus einem ausländischen Titel "wegen Begleichung der Schuld oder aus einem anderen Grund" im Exequaturstaat noch vollstreckt werden könne (EuGH Urteil vom 29. April 1999 - Rs. C-267/97 - Slg. I 1999, 2543, 2570 Rdn. 24, 2572 Rdn. 32 = IPrax 2000, 18 ff. - Coursier/Fortis Bank, dort insbesondere Schlussantrag des Generalanwalts La Pergola Slg. I 1999 aaO S. 2553 Rdn. 15; vgl. dazu auch Paulus EWiR 1999, 951, 952; Linke IPrax 2000, 8, 9).

    In der Entscheidung Coursier/Fortis Bank (EuGH Urteil vom 29. April 1999 aaO) hat sich der EuGH bereits grundlegend dahin geäußert, dass dem Schuldner im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGVÜ der Einwand eröffnet sei, die ausländische Entscheidung könne wegen Begleichung der Schuld oder aus einem anderen Grund im Exequaturstaat nicht mehr vollstreckt werden.

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ist demnach eine Voraussetzung für die Vollstreckung der Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat (vgl. Urteil vom 29. April 1999, Coursier, C-267/97, Slg. 1999, I-2543, Randnr. 23).
  • BGH, 25.01.2018 - IX ZB 89/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel Ia-VO:

    Andererseits ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 29. April 1999 - C-267/97, Slg. 1999, I 2543 - Coursier) zwischen den beiden Fragen zu unterscheiden, ob eine Entscheidung in formeller Hinsicht vollstreckbar ist oder ob sie wegen Begleichung der Schuld oder aus einem anderen Grund nicht mehr vollstreckt werden kann (aaO Rn. 24).
  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 123/12

    Eintritt der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, betrifft der Begriff der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO lediglich die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Juli 1985, Rs. C-148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981 Rn. 18; vom 4. Februar 1988, Rs. C-145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645 Rn. 27; vom 29. April 1999,Rs. C-267/97, Coursier/Fortis Bank, Slg. 1999, I 2543 Rn. 24 ff; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZB 42/06, NJW-RR 2009, 565 Rn. 10; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 38 EuGVO Rn. 6).

    Die EuGVVO regelt nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt, die dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates unterliegt (EuGH, Urteil vom 2. Juli 1985, aaO Rn. 18; vom 3. Oktober 1985, Rs. C-119/84, Capelloni und Aquilini, Slg. 1985, 3147 Rn. 16; vom 4. Februar 1988, aaO Rn. 27; vom 29. April 1999, aaO Rn. 28; vom 28. April 2009, aaO Rn. 69; BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310 Rn. 31; Kropholler/von Hein, aaO Art. 38 EuGVO Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, ZIP 2012, 1371 Rn. 7).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-139/10

    Prism Investments - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung

    6 - Vgl. in diesem Sinne für Art. 31 des EuGVÜ Urteil vom 29. April 1999, Coursier (C-267/97, Slg. 1999, I-2543, Randnr. 29).

    9 - Vgl. hierzu im Rahmen des EuGVÜ das Urteil Coursier (zitiert in Fn. 6, Randnr. 24).

    18 - Urteil Coursier (zitiert in Fn. 6, Randnr. 33).

    19 - Urteil Coursier (zitiert in Fn. 6, Randnr. 24).

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 240/05

    Vollstreckbarerklärung eines italienischen Unterhaltstitels

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ (EuGH Urteil vom 29. April 1999 - Rs. C-267/97 - Slg. 1999, I-2543, I-2570 Rdn. 24, I-2572 Rdn. 32 = IPrax 2000, 18 ff. - Coursier/Fortis Bank) hat der Senat den auf § 12 Abs. 1 AVAG gestützten Einwand der nachträglichen Erfüllung im Exequaturverfahren nach der Brüssel I-VO jedenfalls dann zugelassen, wenn die Erfüllung unstreitig geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 aaO S. 992 f.).
  • BGH, 11.05.2017 - V ZB 175/15

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche

    So gesehen könnte sie dem Vollstreckungsrecht zuzuordnen sein, das die EuGVVO aF nicht erfasst; das Abkommen regelt nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt, die dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, C-119/84, EU:C:1985:388, Rn. 16; Urteil vom 29. April 1999, Coursier, C-267/97, EU:C:1999:213, Rn. 28; Urteil vom 28. April 2009, Apostolides/Orams, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 69).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-139/10

    Prism Investments - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZB 42/06

    Voraussetzungen der Annahme einer vollstreckbaren Entscheidung i.S.d. Art. 31

  • EuGH, 04.10.2018 - C-379/17

    Die BrüsselI-Verordnung steht der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats,

  • BGH, 02.03.2011 - XII ZB 156/09

    Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel: Einwand des gesetzlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2018 - C-379/17

    Società Immobiliare Al Bosco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZB 28/04

    Vollstreckung einer ausländischen Säumnisentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07

    GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS EIN URTEIL EINES GERICHTS

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 217/05

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-559/14

    Meroni - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • OLG Frankfurt, 30.10.2001 - 20 W 587/99

    Vollstreckbarerklärung eines mit Vollstreckungsklausel eines österreichischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-394/07

    Gambazzi - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 36 - Begriff der Zustellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2012 - C-92/12

    C. - Eilvorlageverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung

  • OLG Hamm, 19.08.2003 - 29 W 29/03
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97   

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https://dejure.org/1998,28584
Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97 (https://dejure.org/1998,28584)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.05.1998 - C-267/97 (https://dejure.org/1998,28584)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - C-267/97 (https://dejure.org/1998,28584)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Eric Coursier gegen Fortis Bank und Martine Bellami, verheiratete Coursier.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-2543
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 04.02.1988 - 145/86

    Hoffmann / Krieg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    (8) - Wie der Gerichtshof bereits vor geraumer Zeit klargestellt hat, "[regelt] das Brüsseler Übereinkommen nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung ausländischer vollstreckbarer Titel ... und [lässt] die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt ..., die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt", wobei allerdings die Anwendung der nationalen Verfahrensvorschriften nicht die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens behindern darf (siehe Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Brasserie du Pêcheur, Slg. 1985, 1981, Randnr. 18, und vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86 Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnrn.

    (18) - Siehe Urteil vom 4. Februar 1988 (a. a. O., Fußnote 8), Randnr. 10. Wie Generalanwalt Tesauro betont hat, beruht der Umstand, daß in Artikel 220 "den Mitgliedstaaten und nicht den Gemeinschaftsorganen die Aufgabe zugewiesen wird, die dort festgelegten Ziele zu verwirklichen, ...darauf, daß die Gerichtsgewalt in Zivil- und Handelssachen weiterhin in die Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten fällt; dies steht allerdings nicht der Annahme entgegen, daß die mit diesem Artikel angestrebte Regelung in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne von Artikel 2 fällt.

    (46) - "Eine gemäß Artikel 26 des Übereinkommens anerkannte ausländische Entscheidung muß grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung entfalten wie im Urteilsstaat"; siehe Urteil vom 4. Februar 1988 (a. a. O., Fußnote 8), mit dem der Gerichtshof entschieden hat, daß eine (in Deutschland erfolgte) Verurteilung zur Unterhaltsleistung an den Ehepartner - die im Ursprungsstaat vollstreckbar blieb (wo ein späteres niederländisches Scheidungsurteil nicht anerkannt worden war) und im Vollstreckungsstaat (den Niederlanden) auf Betreiben der begünstigten Partei mit einer Vollstreckungsklausel gemäß Artikel 31 des Übereinkommens versehen worden war - trotz Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht weiter vollstreckt werden dürfe, sofern der Vollstreckung Gründe entgegenstuenden, die ausserhalb des Anwendungsbereichs des Übereinkommens lägen (d. h. Wegfall der Unterhaltspflicht des Ehemannes infolge der im Vollstreckungsstaat ausgesprochenen Eheauflösung; es sei daran erinnert, daß gemäß Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 der Personenstand unter die "ausgenommenen Bereiche" fällt).

    (47) - Siehe Droz (a. a. O., Fußnote 22), S. 280, und Gaudemet-Tallon (a. a. O., Fußnote 19), S. 228 f. Nach Auffassung des Generalanwalts Darmon hat "[d]iese zweite Begrenzung ... ihren Grund in der Notwendigkeit, die Auslegung zu vereinheitlichen, und in dem Bestreben, einer allzu häufigen Anwendung der Ordre-public-Klausel vorzubeugen" (siehe Schlussanträge vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 145/86, a. a. O., Fußnote 8, Slg. 1987, 654, 657. Der Generalanwalt hat allgemein vor dem Risiko einer verzerrten Anwendung des Übereinkommens gewarnt, die dazu führe, daß der Rechtsordnung des Ursprungsstaats ein Vorrang über die des Vollstreckungsstaats eingeräumt werde, also zur "Relativierung oder gar Verneinung" der letztgenannten (a. a. O., 658).

  • EuGH, 21.05.1980 - 125/79

    Denilauler / Couchet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    (21) - Siehe Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79 (Couchet Frères, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13).

    Im übrigen können einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, die ohne Ladung der Gegenpartei ergangen sind und ohne vorherige Zustellung vollstreckt werden sollen, nicht nach Titel III des Übereinkommens anerkannt oder vollstreckt werden (siehe Urteil vom 21. Mai 1980, a. a. O., Fußnote 21).

  • EuGH, 30.11.1976 - 42/76

    De Wolf / Cox

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    Es ist einer Partei, zu deren Gunsten in einem Vertragsstaat eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, die gemäß Artikel 31 des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat für vollstreckbar erklärt werden könnte, verwehrt, bei einem Gericht dieses Vertragsstaats erneute Verurteilung der anderen Partei zu der ihr bereits in dem ersten Staat zugesprochenen Leistung zu begehren, und zwar auch dann, wenn dieses erneute Verfahren über die Hauptsache prozessual oder finanziell weniger aufwendig als das Anerkennungsverfahren ist (siehe Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 42/76, de Wolf/Cox, Slg. 1976, 1759).
  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    (49) - Siehe Urteil vom 22. Februar 1979 in der Rechtssache 133/78 (Gourdain, Slg. 1979, 733, Randnr. 4; Hervorhebung von mir), mit dem der Gerichtshof entschieden hat, daß das Übereinkommen nicht auf das Urteil anzuwenden ist, mit dem ein französisches Zivilgericht der Klage eines Konkursverwalters auf Übernahme der Gesellschaftsschulden stattgegeben und die faktischen Geschäftsführer eines Handelsunternehmens zur Einzahlung einer bestimmten Geldsumme in die Konkursmasse verurteilt hat.
  • OLG Saarbrücken, 03.08.1987 - 5 W 102/87

    Feststellung der Vollstreckbarkeit; Auslegung des Titels

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    Zur Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhalts einer Entscheidung kann das Gericht des Vollstreckungsstaats grundsätzlich die Urteilsformel einer Auslegung anhand des übrigen Inhalts der Entscheidung unterziehen (siehe Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3. August 1987, Nr. 5 W 102/87 (Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, I-31-B 12), mit dem die Zwangsvollstreckung aus einem französischen Urteil auf Rückzahlung eines Darlehens zugelassen wurde, jedoch nur hinsichtlich der Darlehenssumme selbst, nicht aber hinsichtlich vertraglicher Zinsen, die nach der Entscheidung im Ausgangsverfahren abzueglich vom Schuldner bereits gezahlter Zinsen geschuldet aber noch nicht gezahlt worden waren und sich auf einen bestimmten Zeitraum vor der Entscheidung bezogen).
  • OLG München, 30.11.1979 - 25 W 1937/79
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    (36) - Siehe Jenard-Bericht (a. a. O., Fußnote 30), S. 51, wonach "eine solche Einwendung in dem Exequatur-Verfahren zulässig [ist]", und Oberlandesgericht München, Beschluß vom 30. November 1979, Nr. 25 W 1937/79 (Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, I-34-B 4), mit dem das Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung wegen teilweisen Erlöschens der Geldschuld aufgehoben hat, die Gegenstand der Verurteilung durch ein italienisches Gericht gewesen war.
  • OLG Stuttgart, 19.05.1976 - 5 W 9/76
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    (38) - Siehe Jenard-Bericht (a. a. O., Fußnote 30), S. 55. Wenn die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nicht eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, kann das Gericht des Vollstreckungsstaats die Entscheidung aufgrund eigener Kenntnis des Rechts des Ursprungsstaats auslegen (und eventuell die Vollstreckbarerklärung verweigern; siehe Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluß vom 19. Mai 1976, Nr. 5 W 9/76, Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, I-47-B 1, das die vorläufige Vollstreckbarkeit eines französischen Ehescheidungsurteils bezueglich der Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung einer Unterhaltsrente an die Frau abgelehnt hat).
  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    Nicht von ungefähr hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Fragen zum Anwendungsbereich der Vorschriften des Übereinkommens, die die gerichtliche Zuständigkeit auf internationaler Ebene festlegen, als Fragen des Ordre public anzusehen sind (siehe Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehmann Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 10).
  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    (23) - Unter "einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind", im Sinne des Artikels 24 sind "Maßnahmen zu verstehen, die auf in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Rechtsgebieten ergehen und eine Sach- oder Rechtslage erhalten sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird" (siehe Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 34).
  • EuGH, 02.07.1985 - 148/84

    Deutsche Genossenschaftsbank / Brasserie du Pêcheur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    (8) - Wie der Gerichtshof bereits vor geraumer Zeit klargestellt hat, "[regelt] das Brüsseler Übereinkommen nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung ausländischer vollstreckbarer Titel ... und [lässt] die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt ..., die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt", wobei allerdings die Anwendung der nationalen Verfahrensvorschriften nicht die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens behindern darf (siehe Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Brasserie du Pêcheur, Slg. 1985, 1981, Randnr. 18, und vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86 Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1993 - C-398/92

    Mund & Fester gegen Hatrex Internationaal Transport. - Arrest - Zureichender

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