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Rechtsprechung
   EuGH, 22.02.2001 - C-408/98   

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https://dejure.org/2001,438
EuGH, 22.02.2001 - C-408/98 (https://dejure.org/2001,438)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2001 - C-408/98 (https://dejure.org/2001,438)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - C-408/98 (https://dejure.org/2001,438)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Übertragung eines Gesamtvermögens - Vorsteuerabzug für die vom Übertragenden für die Zwecke der Übertragung in Anspruch genommenen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Abbey National

  • EU-Kommission PDF

    Abbey National

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5 Absatz 8 und 17 Absatz 5
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Steuerpflichtiger, der sowohl besteuerte als auch steuerfreie Umsätze tätigt - Besteuerung in Anspruch genommener Dienstleistungen bei Übertragung eines Gesamt- oder ...

  • EU-Kommission

    Abbey National

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Artikels 5 Absatz 8 und des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug für Leistungen im Zusammenhang mit der Gesamtvermögensübertragung

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer - Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Übertragung eines Gesamtvermögens - Vorsteuerabzug für die vom Übertragenden für die Zwecke der Übertragung in Anspruch genommenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 5 Abs 8, Richtlinie 77/388/EWG Art 5 Abs 8, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 2
    Vermögensübertragung; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 5 Absatz 8 und 17 Absatz 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates (77/388/EWG) - Mitgliedstaat, der die entgeltliche Übertragung des Vermögens weder als Lieferung von Gegenständen noch als Erbringung von Dienstleistungen behandelt und den ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-2685
  • BB 2001, 628
  • BB 2001, 923
  • BauR 2001, 1004
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-408/98
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, vom 21. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-110/98 und C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 44, und vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19).

    18 und 19, und Urteil Midland Bank, Randnr. 20).

    Nach dem Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems, das sich aus Artikel 2 der Ersten und Artikel 2 der Sechsten Richtlinie ergibt, wird die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (Urteil Midland Bank, Randnr. 29).

    Daher müssen die Kostenelemente in der Regel entstanden sein, bevor der Steuerpflichtige die besteuerten Umsätze ausführt, denen sie zuzurechnen sind (Urteil Midland Bank, Randnr. 30).

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-408/98
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, vom 21. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-110/98 und C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 44, und vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-408/98
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, vom 21. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-110/98 und C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 44, und vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19).
  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-408/98
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, vom 21. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-110/98 und C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 44, und vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 22.02.2001 - C-408/98
    Die Verwendung der Worte "verwendet werden" in dieser Bestimmung zeigt, dass das in Absatz 2 vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug nur entsteht, wenn die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen direkt und unmittelbar mit Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, zusammenhängen, und dass dabei der vom Steuerpflichtigen letztlich verfolgte Zweck unerheblich ist (vgl. Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-4/94, BLP Group, Slg. 1995, I-983, Randnrn.
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Nach Art. 2 der Sechsten Richtlinie unterliegt eine solche Übertragung damit nicht der Mehrwertsteuer (vgl. Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 30, und vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, Slg. 2003, I-14393, Randnr. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C-98/98, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 24, sowie Urteile Abbey National, Randnr. 26, und Investrand, Randnr. 23).

    23 und 31, Abbey National, Randnr. 35, Kretztechnik, Randnr. 36, und Investrand, Randnr. 24).

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof mehrfach die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer festgestellt hat, die auf verschiedene Finanztransaktionen bezogene Beratungsdienstleistungen entrichtet wurde, weil diese Dienstleistungen den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Steuerpflichtigen direkt zurechenbar waren (vgl. u. a. Urteile Midland Bank, Randnr. 31, Abbey National, Randnrn.

    Eine andere Auslegung belastete den Wirtschaftsteilnehmer mit den Mehrwertsteuerkosten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, ohne dass er sie abziehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 45, und Abbey National, Randnr. 35).

  • BFH, 27.01.2011 - V R 38/09

    Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf

    Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung z.B. --wie hier-- für einen steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist" (EuGH-Urteile vom 6. April 1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19; vom 8. Juni 2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20, und vom 22. Februar 2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).

    Dementsprechend ist "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich" (EuGH-Urteile BLP in Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19; Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20, und Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich hieran durch das EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 nichts geändert, da der EuGH auch in diesem Urteil nochmals ausdrücklich entschieden hat, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit nur zu berücksichtigen ist, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz "fehlt" (EuGH auch im Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 59) und der EuGH weiter in dieser Entscheidung auf seine früheren Urteile BLP in Slg. 1995, I-983, Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 und Abbey National in Slg. 2001, I-1361 --wenn auch in anderem Zusammenhang-- ausdrücklich Bezug nimmt.

    aufgrund einer Weitergabe der hierdurch erzielten Einnahmen an die Klägerin mittelbar der Stärkung ihrer Kapitalbasis dienen sollte, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist" (s. oben II.1.b bb) und EuGH-Urteile BLP in Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19, Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20 und Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-137/02

    Faxworld

    18 Der Bundesfinanzhof, der dazu neigt, der Faxworld GbR das Recht auf Vorsteuerabzug zu gewähren, ist erstens der Auffassung, dass es sich bei den von der Faxworld GbR im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung der Kapitalgesellschaft bezogenen Leistungen um Kosten handele, die ihrer Art nach als Bestandteil der gesamten Tätigkeit eines Unternehmens anzusehen seien (Urteil vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361, Randnrn.

    20 Nach dem Urteil Abbey National könne allerdings ein Steuerpflichtiger die Mehrwertsteuer nur für Eingangsleistungen abziehen, die er für Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze verwende, weshalb die Berücksichtigung der Umsätze des Begünstigten der Übertragung wohl unzulässig sei.

    Dem Urteil Abbey National zufolge sei, sofern der betreffende Mitgliedstaat von der in Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, der Vorsteuerabzug bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nur dann möglich, wenn die Eingangsumsätze zu den allgemeinen Kosten des Unternehmers gehörten.

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile Rompelman, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19, und Abbey National, Randnr. 24).

    38 In der dem Urteil Abbey National zugrunde liegenden Rechtssache wollte der betreffende Steuerpflichtige nach einer Geschäftsveräußerung das Vorsteuerabzugsrecht für Dienstleistungen geltend machen, die er zur Durchführung dieser Veräußerung bezogen hatte, wobei die Veräußerung kein besteuerter Umsatz war, da der betreffende Mitgliedstaat von der Möglichkeit des Artikels 5 Absatz 8 Gebrauch gemacht hatte.

    Andernfalls würde zwischen Ausgaben für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit willkürlich unterschieden (Urteil Abbey National, Randnr. 35).

    Daher wurde das zusätzliche Vorbringen des Steuerpflichtigen, er müsse die besteuerten Umsätze des Begünstigten geltend machen können, um in voller Höhe die Vorsteuer auf diese Dienstleistungen abzuziehen, zurückgewiesen (Urteil Abbey National, Randnrn.

    41 Anders als im Sachverhalt der dem Urteil Abbey National zugrunde liegenden Rechtssache hatte jedoch der Steuerpflichtige im Ausgangsrechtsstreit, die Faxworld GbR, als Vorgründungsgesellschaft nicht einmal die Absicht, selbst steuerbare Umsätze auszuführen, denn ihr einziger Gesellschaftszweck war die Vorbereitung der Tätigkeit der Aktiengesellschaft.

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Rechtsprechung
   EuGH, 04.05.1999 - C-262/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,52
EuGH, 04.05.1999 - C-262/96 (https://dejure.org/1999,52)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.1999 - C-262/96 (https://dejure.org/1999,52)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 1999 - C-262/96 (https://dejure.org/1999,52)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Soziale Sicherheit - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Unmittelbare Wirkung - Türkischer Staatsangehöriger, dem der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat gestattet wurde - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sürül

  • EU-Kommission PDF

    Sürül

    Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 3 Absatz 1
    1 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Geltung - Voraussetzungen - Beschluß Nr. 3/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffenen Assoziationsrates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verbot der ...

  • EU-Kommission

    Sürül

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige; Ablehnung der Kindergeldzahlung an eine türkische Staatsangehörige; Erforderlichkeit einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    D (A), Türken, Studenten, Aufenthaltsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Kindergeld, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei

  • Judicialis

    EWG-Türkei Art. 1; ; EWG-Türkei Art. 3 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de

    1 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Geltung - Voraussetzungen - Beschluß Nr. 3/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffenen Assoziationsrates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verbot der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit: Unzulässige Anforderungen für den Anspruch auf Familienleistungen bei Aufenthaltserlaubnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Aachen - Auslegung des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Unmittelbare Wirkung von Artikel 3 - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Voraussetzungen betreffend die Aufenthaltserlaubnis der Eltern ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-2685
  • DVBl 1999, 1231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (186)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Akts abhängen (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 15, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 31).

    Diese Auslegung entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil Kziber, Randnrn.

    Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).

    Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dieGewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn.

  • EuGH, 10.09.1996 - C-277/94

    Taflan-Met u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Die deutsche, die französische, die niederländische und die österreichische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs tragen vor, zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-277/94 (Taflan-Met u. a., Slg. 1996, I-4085) nicht über die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 zu entscheiden brauchen, dieses Urteilhabe jedoch, wie sich aus seiner Begründung ergebe, allgemeine Bedeutung.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil Taflan-Met u. a. (Randnrn. 21 und 22) entschieden hat, daß sich aus der Verbindlichkeit, die das Abkommen den Beschlüssen des Assoziationsrates EWGTürkei verleiht, ergibt, daß der Beschluß Nr. 3/80 am Tag seines Erlasses, d. h. am 19. September 1980, in Kraft getreten ist und die Vertragsparteien seither bindet.

    Zudem konnte das vorgenannte Urteil Taflan-Met u. a. bei vernünftiger Betrachtung Ungewißheit darüber entstehen lassen, ob sich der einzelne vor einem nationalen Gericht auf Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses berufen kann.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 36) und vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96 (Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 21) zur Verordnung Nr. 1408/71 ausgeführt hat, besitzt eine Person folglich die Arbeitnehmereigenschaft, sofern sie auch nur gegen ein einziges Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, ohne daß es darauf ankommt, ob sie in einem Arbeitsverhältnis steht.

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, daß Anhang I Teil I Abschnitt C den Arbeitnehmerbegriff im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 allein für die Gewährung von Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 dieser Verordnung präzisiert oder eingeschränkt hat (Urteil Martínez Sala, Randnr. 43).

  • EuGH, 03.10.1996 - C-126/95

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    21 bis 24, vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn.

    Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dieGewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Nach dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.

    Angesichts der Bedeutung dieses Grundsatzes steht die bloße Existenz dieses Vorbehalts, der wörtlich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 übernommen wurde und sich im übrigen auch in Artikel 9 des Abkommens und Artikel 6 EG-Vertrag findet, der unmittelbaren Geltung der Vorschrift, von der abzuweichen er gestattet, nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sevince, Randnr. 25), indem er der Regel der Inländerbehandlung ihren unbedingten Charakter nähme.

  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Nach der Rechtsprechung ist zweitens die in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 "für die Anwendung dieser Verordnung" gegebene Definition des Begriffes "Arbeitnehmer" von allgemeiner Tragweite und erstreckt sich daher auf jede Person, die, ob sie nun eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt (vgl. Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78, Pierik II, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4).
  • EuGH, 12.12.1995 - C-469/93

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Chiquita Italia

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 27).
  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dieGewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn.
  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • EuGH, 15.01.1998 - C-113/97

    Babahenini

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

    Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass ansonsten der gerichtliche Rechtsschutz, den die Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten, in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt werden würde (4. Mai 1999 - C-262/96 [Sürül] - EuGHE I 1999, 2685, Rn. 112).

    Im Übrigen wäre bei einer nachträglich vom EuGH bewirkten zeitlichen Einschränkung das vorliegende Verfahren ausgenommen, weil der Kläger gegen die streitbefangene Befristung rechtzeitig Befristungskontrollklage erhoben hat (4. Mai 1999 - C-262/96 [Sürül] - EuGHE I 1999, 2685, Rn. 112).

  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

    Die genannten Bestimmungen - insbesondere Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 - sind innerstaatlich geltendes Recht und im Streitfall anzuwenden (grundlegend EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Slg. 1999, I-2685, Sürül; vgl. auch EuGH Urteil v. 20.09.1990 C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince; EuGH Urteil v. 07.07.2005 C-374/03, Slg. 2005, I-6199, Gaye Gürol; Art. 80 VO des Rats der Europäischen Gemeinschaften v. 25. April 1983, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften v. 25. April 1983 C 110/27, 60).

    Nach dem Urteil des EuGH vom 04. Mai 1999 (C-262/96 - Sürül) sind Ansprüche nach dem ARB 3/80 aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen, soweit die Betroffenen nicht bereits vor dem Erlass dieses Urteils gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben(C-262/96 - Sürül, Rz. 111, 113, m. w. N.).

    Dies gilt auch für den Streitfall und folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80, das auch in Bezug auf das Kindergeld (Art. 4 Abs. 1 Buchst. h] ARB 3/80; BSG Urteil v. 05.10.2006 B 10 EG 6/04 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 8, BSGE 97, 144 ) Rechtspflichten begründet, deren Erfüllung und Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Akts abhängt (EuGH Urteil v. 02.03.1999 C-416/96 - El-Yassini, Slg. 1999, I-1209; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Sürül, a.a.O.), durch die nationalen Gerichte anzuwenden sind und die Rechtsstellung des Einzelnen so regeln, dass er sich vor ihnen darauf berufen kann (vgl. EuGH Urteil v. 02.03.1999 C-416/96 - El-Yassini, Slg. 1999, I-1209; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96 - Sürül).

    Auch Leistungen wie Kindergeld, Bundes- und Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht, können Familienleistungen sein (BVerwG Urteil v. 06.12.2001 3 C 25/0, InfAuslR 2002, 255, Streit 2002, 61, DVBl 2002, 915 , NVwZ 2002, 864; EuGH Urteil v. 10.10.1996 C-245/94 und 312/94, Slg. 1996, I - 4895, 4929; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Slg. 1999, I - 2685, 2743; abw.

    In Abgrenzung zu § 9 Satz 2 AO und dem Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit (s. unten C.) ist ein Mindestaufenthalt von sechs Monaten im Bundesgebiet nicht erforderlich (vgl. BSGE 97, 144 ; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3; EuGH Urteil v. 25.02.1999 C-90/97 - Robin Swaddling, Slg. 1999, I-01075, juris; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96 - Sürül).

    a) Zum Begriff des Arbeitnehmers hat der EuGH im Urteil vom 4. Mai 1999 (C-262/96 - Sürül, Rz 76 ff.) entschieden, dass sich die Definition des persönlichen Geltungsbereiches in Art. 2 ARB 3/80 an die entsprechende Definition in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl EG Nr. L 149 S. 2, i.d.F. der Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983, ABl EG Nr. L 230 S. 8) - VO [EWG] Nr. 1408/71) anlehne.

    Arbeitnehmer i.S. des Art. 1 a) (i) ARB 3/80 und Art. 2 ARB 3/80 sei danach jeder, der auch nur gegen eines der in Art. 1b) ARB 3/80 genannten Risiken in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert sei, ohne dass es darauf ankomme, ob er in einem Arbeitsverhältnis steht (EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Sürül, 2. Leitsatz und Rz 84-86).

    Der für die Kindergeldberechtigung nach Assoziationsrecht maßgebliche Begriff des Familienangehörigen hat dabei die ihm in Art. 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 gegebene Bedeutung (EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96 - Sürül, Rz 83) und umfasst bei türkischen Arbeitnehmern jedenfalls deren Ehegatten (Hofmann, in: HK-AuslR, 2008, unter 3.3 ARB 3/80, Rz 7).

  • BSG, 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R

    Ausschlussfrist - gesetzliche Frist - gleitende Frist - Falschberatung -

    Die zeitliche Beschränkung im maßgebenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Mai 1999 (EuGHE I 1999, 2685, 2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4 "Sürül") kommt hier nicht zum Tragen, weil allein Leistungen für Zeiten nach Erlass dieses Urteils im Streit sind (vgl dazu auch BSGE 92, 182 = SozR 4-6940 Art. 3 Nr. 1).

    An der Bejahung eines unverschuldeten Antragshindernisses würde sich auch dann nichts ändern, wenn in der Presse und in interessierten Kreisen die Entscheidung des EuGH vom 4. Mai 1999 (EuGHE I 1999, 2685, 2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4 "Sürül") und das - vom BSG am 29. Januar 2002 bestätigte (BSGE 89, 129 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 2) - Urteil des Bayerischen LSG vom 19. Dezember 2000 - L 9 EG 7/00 - (Breithaupt 2001, 816) als Grundlagen eines Anspruchs türkischer Staatsangehöriger auf LErzg diskutiert worden sein sollten.

    An diesem Ergebnis ändert die im Wesentlichen auf die Zukunft begrenzte Wirkung nichts, die der EuGH seiner am 4. Mai 1999 getroffenen Entscheidung (EuGHE I 1999, 2685, 2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4) beigelegt hat.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-262/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,26728
Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-262/96 (https://dejure.org/1998,26728)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.02.1998 - C-262/96 (https://dejure.org/1998,26728)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - C-262/96 (https://dejure.org/1998,26728)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Sema Sürül gegen Bundesanstalt für Arbeit.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Soziale Sicherheit - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Unmittelbare Wirkung - Türkischer Staatsangehöriger, dem der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat gestattet wurde - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-2685
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (52)

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-262/96
    (43) - Vgl. Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199), vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93 (Yousfi, Slg. 1994, I-1353) und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95 (Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn.

    (50) - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-18/90 (zitiert in Fußnote 43, Slg. 1991, I-208, Nr. 8).

    Nach Ansicht von Pieters und Pizarro ist der Umstand, daß in die genannten Europa-Abkommen kein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, das der Gerichtshof möglicherweise für unmittelbar anwendbar hätte erklären können, wahrscheinlich gerade darauf zurückzuführen, daß das Urteil Kziber in einigen Mitgliedstaaten mit Befremden aufgenommen wurde (vgl. D. Pieters, Enquiry into the Legal Foundations of a Possible Extension of Community Provisions on Social Security to Third-Country Nationals Legally Residing and/or Working in the European Union, in Arbeiten des Seminars "Social Security in Europe. Equality between Nationals and Non-Nationals" [Porto, 10. bis 12. November 1994], Lissabon, 1995, S. 189, insbesondere S. 232; vgl. auch S. Pizarro, The Agreements on Social Security between the Community and Third States: Legal Basis and Analysis, ibidem, S. 105, insbesondere S. 115).

  • EuGH, 30.01.1997 - C-4/95

    Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-262/96
    (14) - Vgl. Urteil vom 30. Januar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-4/95 und C-5/95 (Slg. 1997, I-511).

    (70) - Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 6. Juni 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-4/95 und C-5/95 (zitiert in Fußnote 14, Slg. 1997, I-513, Nr. 28).

    (77) - Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-4/95 und C-5/95 (zitiert in Fußnote 70, Nr. 31).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-262/96
    (20) - Vgl. u. a. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.

    (49) - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-192/89 (zitiert in Fußnote 20, Slg. 1990, I-3473, Nrn. 27 bis 29).

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