Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 15.06.1999 - C-321/97   

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https://dejure.org/1999,1555
EuGH, 15.06.1999 - C-321/97 (https://dejure.org/1999,1555)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.1999 - C-321/97 (https://dejure.org/1999,1555)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 1999 - C-321/97 (https://dejure.org/1999,1555)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 234 EG (früher Artikel 177) - EWR-Abkommen - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Beitritt zur Europäischen Union - Richtlinie 80/987/EWG - Haftung des Staates

  • Europäischer Gerichtshof

    Andersson und Wåkerås-Andersson

  • EU-Kommission PDF

    Andersson und Wåkerås-Andersson

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]; EWR-Abkommen
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Keine Auslegung des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums im Hinblick auf seine Anwendung in den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation

  • EU-Kommission

    Andersson und Wåkerås-Andersson

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs; Zuständigkeit des Gerichtshofes ; Beitritt zur Europäischen Union; Haftung des Staates Schweden

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Richtlinie 80/987/EWG; ; Beschluss Nr. 94/1/EGKS Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Keine Auslegung des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums im Hinblick auf seine Anwendung in den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Stockholm Tingsrätt - Auslegung des Artikels 6 EWR-Abkommen hinsichtlich einer Situation, auf die, wenn es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gehandelt hätte, die vom Gerichtshof in der Rechtssache Francovich (C-6/90) ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-3551
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.06.1999 - C-321/97
    Sie trugen vor, daß der schwedische Staat nach den Rechtsgrundsätzen, die der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357) anerkannt habe, das im Rahmen des EWR-Abkommens gemäß dessen Artikel 6 anwendbar sei, zum Ersatz des Schadens verurteilt werden müsse, der ihnen aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 80/987 entstanden sei.

    Unter diesen Umständen hat das Stockholms tingsrätt das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Artikel 6 des EWR-Abkommens so auszulegen, daß die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u. a. in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze Bestandteil des EWR-Rechts geworden sind und ein Staat infolgedessen gegenüber dem einzelnen schadensersatzpflichtig werden kann, weil er die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Lohngarantierichtlinie) zu der Zeit, als er nur dem EWR-Abkommen beigetreten war, aber nicht Mitglied der Europäischen Union war, nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte? 2. Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Artikel 6 des EWR-Abkommens so auszulegen, daß die Lohngarantierichtlinie sowie die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u. a. in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze dem nationalen Recht vorgehen, wenn der Staat diese Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat? 3. Wenn die Frage 1 zu verneinen ist: Haben die Lohngarantierichtlinie und die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze aufgrund des Beitritts des Staates zur Europäischen Union Vorrang vor dem nationalen Recht, auch wenn es um Ereignisse aus der Zeit geht, in der der Staat nur dem EWR-Abkommen beigetreten war, aber noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, sofern der Staat die genannte Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat? Zur ersten Vorlagefrage.

    Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob nach dem EWR-Abkommen die Haftung eines EFTA-Staates, der danach Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist, für Schäden, die dem einzelnen durch die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 80/987 entstanden sind, gemäß den insbesondere im Urteil Francovich u. a. aufgestellten Rechtsgrundsätzen begründet werden kann.

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 15.06.1999 - C-321/97
    Es ist daran zu erinnern, daß ein vom Rat gemäß den Artikeln 228 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 EG) und 310 EG (früher Artikel 238) geschlossenes Abkommen für die Gemeinschaft die Handlung eines Gemeinschaftsorgans im Sinne des Artikels 234 Absatz 1 Buchstabe b EG darstellt, daß die Bestimmungen eines solchen Abkommens von dessen Inkrafttreten an integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind und daß der Gerichtshof in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Abkommens befugt ist (vgl. Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 7).
  • EuGH, 02.10.1997 - C-122/96

    Saldanha und MTS Securities Corporation / Hiross

    Auszug aus EuGH, 15.06.1999 - C-321/97
    Außerdem sei das Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-122/96 (Saldanha und MTS, Slg. 1997, I-5325) nicht einschlägig, da der Gerichtshof darin nur über eine Verfahrensvorschrift entschieden habe, die seit dem Beitritt der Republik Österreich in den sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags falle.
  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.06.1999 - C-321/97
    Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und die französische Regierung machen dagegen geltend, daß der Gerichtshof von einem Gericht eines Mitgliedstaats angerufen werde und daß das EWR-Abkommen integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sei (vgl. Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Haegeman, Slg. 1974, 449).
  • EuGH, 03.12.1992 - C-140/91

    Suffritti u.a. / INPS

    Auszug aus EuGH, 15.06.1999 - C-321/97
    Die Kommission macht zum einen geltend, daß das Königreich Schweden in der Zeit vor dem Beitritt nicht verpflichtet gewesen sei, die Richtlinie 80/987 im Hinblick auf einen künftigen Beitritt zur Europäischen Union umzusetzen, so daß diese Richtlinie keinen Vorrang vor den einschlägigen schwedischen Rechtsvorschriften hätte haben können; zum anderen ergebe sich aus dem Urteil vom 3. Dezember 1992 in den Rechtssachen C-140/91, C-141/91, C-278/91 und C-279/91, Slg. 1992, I-6337), daß die Richtlinie auch nicht für Sachverhalte gelten könne, die vor dem Beitritt entstanden seien.
  • EuGH, 10.07.1997 - C-373/95

    Maso u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.06.1999 - C-321/97
    Der Eintritt dieser beiden Ereignisse löst die in der Richtlinie vorgesehene Garantie aus (vgl. Urteil vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-373/95, Maso u. a., Slg. 1997, I-4051, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2021 - C-741/19

    République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die

    Insbesondere in den Urteilen Andersson und Wåkerås-Andersson(6) sowie Salzmann(7) hat der Gerichtshof in Bezug auf die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) entschieden, dass er zur Auslegung eines Abkommens im Hinblick auf seine Anwendung in Drittländern nicht befugt ist.

    Denn das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof in den Urteilen Andersson und Wåkerås-Andersson(8) sowie Salzmann(9) gelangt ist, nämlich dass er zur Auslegung der Bestimmungen des EWR-Abkommens nicht befugt ist, lässt sich isoliert - ohne eine Prüfung der Gründe, die zu diesem Ergebnis geführt haben - nicht verstehen.

    Die Argumentation des Gerichtshofs in den Urteilen Andersson und Wåkerås-Andersson(13) sowie Salzmann(14) scheint mir somit durch das Ziel des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsmechanismus geleitet zu sein, der gerade unterschiedliche Auslegungen des Unionsrechts innerhalb der Unionsrechtsordnung verhindern soll(15).

    Unter diesen Umständen können die Urteile Andersson und Wåkerås-Andersson(17) sowie Salzmann(18) nicht so verstanden werden, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten außerhalb der Unionsrechtsordnung systematisch ausschließen.

    Diese beiden Besonderheiten des ECV im Verhältnis zum EWR-Abkommen schränken daher die Möglichkeit ein, die in den Urteilen Andersson und Wåkerås-Andersson(23) sowie Salzmann(24) entwickelte Lösung in Bezug auf die Unzuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung eines internationalen Abkommens in Sachverhalten außerhalb der Unionsrechtsordnung zu übertragen.

    5 Urteile vom 30. April 1974, Haegeman (181/73, EU:C:1974:41, Rn. 2 und 4), vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 26), sowie vom 7. Juni 2018, KP (C-83/17, EU:C:2018:408, Rn. 24).

    6 Urteil vom 15. Juni 1999 (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 28).

    8 Urteil vom 15. Juni 1999 (C-321/97, EU:C:1999:307).

    10 Urteile vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 28), sowie vom 15. Mai 2003, Salzmann (C-300/01, EU:C:2003:283, Rn. 66).

    11 Urteile vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 29), sowie vom 15. Mai 2003, Salzmann (C-300/01, EU:C:2003:283, Rn. 67).

    13 Urteil vom 15. Juni 1999 (C-321/97, EU:C:1999:307).

    17 Urteil vom 15. Juni 1999 (C-321/97, EU:C:1999:307).

    23 Urteil vom 15. Juni 1999 (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 28).

  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

    Die österreichische Regierung, die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen vor, der Gerichtshof habe im Urteil vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-321/97 (Andersson und Wåkerås-Andersson, Slg. 1999, I-3551, Randnrn.

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof grundsätzlich zur Vorabentscheidung über die Auslegung des EWR-Abkommens befugt ist, wenn eine solche Frage vor einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgeworfen wird (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof ist also zur Auslegung dieses Abkommens im Hinblick auf seine Anwendung in den EFTA-Staaten nicht befugt (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 28).

    Das EWR-Abkommen enthält keine Bestimmung, die eine parallele Zuständigkeit des Gerichtshofes vorsieht (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 29).

    Dass der betreffende EFTA-Staat danach Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist und die Frage somit von einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt wird, kann keine Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des EWR-Abkommens im Hinblick auf dessen Anwendung auf Sachverhalte bewirken, die nicht der Gemeinschaftsrechtsordnung unterliegen (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 30).

    Die Zuständigkeiten des Gerichtshofes umfassen nämlich die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, dessen integrierender Bestandteil das EWR-Abkommen ist, in Bezug auf die Anwendung dieses Rechts in den neuen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt des Beitritts an (Urteil Andersson und Wåkerås-Andersson, Randnr. 31).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

    Der Gerichtshof kann sie auslegen, da er von einem Gericht eines Mitgliedstaats zu der Tragweite befragt wird, die ein Abkommen, das integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, in diesem Staat hat (vgl. Urteile vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-321/97, Andersson und Wåkerås-Andersson, Slg. 1999, I-3551, Randnrn.
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   Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-3551
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    Sie beriefen sich insbesondere auf die im Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90(3) anerkannten allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die gemäß Artikel 6 des EWR-Abkommens dessen integrierender Bestandteil seien.

    Ist Artikel 6 des EWR-Abkommens so auszulegen, daß die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u. a. in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze Bestandteil des EWR-Rechts geworden sind und ein Staat infolgedessen gegenüber dem einzelnen schadensersatzpflichtig werden kann, weil er die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Lohngarantierichtlinie) zu der Zeit, als er nur dem EWR-Abkommen beigetreten war, aber nicht Mitglied der Europäischen Union war, nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte?.

    Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Artikel 6 des EWR-Abkommens so auszulegen, daß die Lohngarantierichtlinie sowie die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u. a. in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze dem nationalen Recht vorgehen, wenn der Staat diese Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat?.

    Wenn die Frage 1 zu verneinen ist: Haben die Lohngarantierichtlinie und die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze aufgrund des Beitritts des Staates zur Europäischen Union Vorrang vor dem nationalen Recht, auch wenn es um Ereignisse aus der Zeit geht, in der der Staat nur dem EWR-Abkommen beigetreten war, aber noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, sofern der Staat die genannte Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat?.

    Darüber hinaus beziehen sie sich nicht unmittelbar auf die Richtlinie 80/987 oder das Urteil Francovich u. a., sondern werfen das Problem der Auslegung des Artikels 6 des EWR-Abkommens in Verbindung mit der Richtlinie 80/987 und dem Urteil Francovich u. a. auf, um die Art und Weise der Anwendung dieser Regeln der Rechtsprechung und der Gesetzgebung der Gemeinschaft ausserhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung festzulegen.

    Um sagen zu können, ob das Urteil Francovich u. a. in dem Kontext, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, "offensichtlich" unanwendbar ist, muß die Rechtssache inhaltlich geprüft werden.

    26 Die Umsetzung der behandelten Rechtsprechung auf die vorliegende Rechtssache veranlasst mich zu folgenden Feststellungen: Die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen betreffen nicht die Auslegung der Richtlinie 80/987 und auch nicht die Klarstellung des Urteils Francovich u. a.; sie beziehen sich auf das Problem, inwieweit es möglich ist, das Urteil Francovich u. a. über eine Auslegung und Anwendung des Artikels 6 des EWR-Abkommens in das Ausgangsverfahren einzubeziehen.

    Das vorlegende Gericht ist allein dafür zuständig, unter Berücksichtigung des systematischen Aufbaus der schwedischen Rechtsvorschriften und des Völkerrechts festzulegen, in welchem Umfang und bis zu welchem Punkt Artikel 6 des EWR-Abkommens - stets als aussergemeinschaftliche Bestimmung verstanden - das Gemeinschaftsrecht (insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 80/987 sowie das Urteil Francovich u. a.) einbezieht.

    Die Frage geht dahin, ob die im Urteil Francovich u. a. aufgestellten Grundsätze über die Haftung des Staates bei nicht ordnungsgemässer Umsetzung einer Gemeinschaftsrichtlinie in nationales Recht gemäß Artikel 6 des EWR-Abkommens Bestandteil des EWR-Rechts geworden sind und damit Vorrang vor dem nationalen Recht eines EFTA-Staates haben, der dieses Abkommen unterzeichnet hat.

    Es kommt hinzu, daß die Rechtsprechung Francovich u. a., die auf dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90(32) beruht, vor der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erging, genau wie dies dessen Artikel 6 verlangt.

    Schließlich betraf das Urteil Francovich u. a. die nicht ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie 80/987 in das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats, d. h. eine rechtlich und tatsächlich ähnlich gelagerte Frage wie die im vorliegenden Ausgangsverfahren(33).

    54 Somit kann der Verstoß eines Staates wie des Königreichs Schweden im vorliegenden Fall gegen eine Bestimmung des EWR-Abkommens zu einer internationalen Vertragshaftung dieses Staates aufgrund völkerrechtlicher Regeln führen, kann aber einzelnen durch diesen Verstoß betroffenen Personen keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat vermitteln, dessen ausservertragliche Haftung sie aufgrund der Rechtsprechung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90(45) speziell für die Gemeinschaftsrechtsordnung entwickelt hat, geltend machen.

    Es soll genauer gesagt festgestellt werden, inwieweit die Richtlinie 80/987 und die im Urteil Francovich u. a. entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze für Tatsachen gelten können, die sich zu einem Zeitpunkt ereignet haben, als der betreffende Staat noch nicht Mitglied der Europäischen Union war.

    (3) - Urteil vom 19. November 1991 (Francovich, Slg. 1991, I-5357).

    (45) - Urteil Francovich u. a. (zitiert in Fußnote 3).

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    44 Dieser Standpunkt der Rechtsprechung ist auch im Gutachten 1/91 gerade über das EWR-Abkommen zur Geltung gekommen, auf das ich nunmehr eingehen möchte.

    47 Meines Erachtens sollte man eher den genau entgegengesetzten Ansatz wählen, dem offensichtlich auch der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/91(40) gefolgt ist.

    Hierzu hat der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/91 festgestellt: "Der Europäische Wirtschaftsraum ist ... auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages zu verwirklichen, der Rechte und Pflichten im wesentlichen nur zwischen seinen Vertragsparteien begründet und keine Übertragung von Souveränitätsrechten auf die mit ihm eingesetzten zwischenstaatlichen Organe vorsieht.

    50 Meines Erachtens reichen die vorstehend wiedergegebenen - und im Gutachten 1/92(43) nicht zurückgenommenen - Feststellungen des Gutachtens 1/91 aus, um die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen verneinen zu können(44).

    (44) - An dieser Stelle sollte der Standpunkt erwähnt werden, den das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39) eingenommen hat, wonach der Gerichtshof seine Feststellung im Gutachten 1/91, "daß dem Ziel der homogenen Auslegung und Anwendung des Rechts im Europäischen Wirtschaftsraum die zwischen den Zielen und dem Zusammenhang des Abkommens auf der einen Seite und den Zielen und dem Zusammenhang des Gemeinschaftsrechts auf der anderen Seite bestehenden Unterschiede entgegenstehen, im Rahmen der Prüfung des Gerichtssystems des EWR-Abkommens im Hinblick auf die Frage getroffen [hat], ob durch dieses Abkommen die Autonomie der Rechtsordnung der Gemeinschaft ... in Frage gestellt wird" (Randnr. 109).

    Wenn dies bedeuten soll, daß die Feststellungen des Gutachtens 1/91 sich ausschließlich auf den besonderen Rahmen des Rechtsprechungsmechanismus beziehen, den der Entwurf eines EWR-Abkommens vorsah, dann muß ich das für falsch erklären.

    Ich bin vielmehr der Auffassung, daß die Argumentation des Gerichtshofes im Gutachten 1/91 zu den grundlegenden Unterschieden zwischen dem Rechtssystem des EWR und dem der Gemeinschaft allgemeine Gültigkeit beansprucht.

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    (4) - Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73 (Hägeman, Slg. 1974, 449).

    (35) - Vgl. Urteil Hägeman (zitiert in Fußnote 4).

  • EuGH, 29.04.1982 - 17/81

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    Vgl. Urteile vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81 (Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331), Vereinbarkeit der Alkoholeinfuhrabgabe in Deutschland mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Griechischen Republik, vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80 (Harlequin und Simons, Slg. 1982, 329), Vereinbarkeit einer Einfuhrbeschränkung für Schallplatten im Vereinigten Königreich mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Portugal, vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641), Vereinbarkeit der Zollbehandlung eines nach Deutschland eingeführten Erzeugnisses mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Portugal, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625), Vereinbarkeit der Zollbehandlung von nach Frankreich eingeführten Kraftfahrzeugen mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Schweden.

    (37) - Vgl. Urteile Pabst & Richarz und Legros u. a. (zitiert in Fußnote 5).

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    (11) - Urteil vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Slg. 1990, I-3763).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-73/89

    Fournier / Van Werven u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    (13) - Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89 (Slg. 1992, I-5621).
  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    (44) - An dieser Stelle sollte der Standpunkt erwähnt werden, den das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39) eingenommen hat, wonach der Gerichtshof seine Feststellung im Gutachten 1/91, "daß dem Ziel der homogenen Auslegung und Anwendung des Rechts im Europäischen Wirtschaftsraum die zwischen den Zielen und dem Zusammenhang des Abkommens auf der einen Seite und den Zielen und dem Zusammenhang des Gemeinschaftsrechts auf der anderen Seite bestehenden Unterschiede entgegenstehen, im Rahmen der Prüfung des Gerichtssystems des EWR-Abkommens im Hinblick auf die Frage getroffen [hat], ob durch dieses Abkommen die Autonomie der Rechtsordnung der Gemeinschaft ... in Frage gestellt wird" (Randnr. 109).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    Vgl. Urteile vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81 (Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331), Vereinbarkeit der Alkoholeinfuhrabgabe in Deutschland mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Griechischen Republik, vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80 (Harlequin und Simons, Slg. 1982, 329), Vereinbarkeit einer Einfuhrbeschränkung für Schallplatten im Vereinigten Königreich mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Portugal, vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641), Vereinbarkeit der Zollbehandlung eines nach Deutschland eingeführten Erzeugnisses mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Portugal, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625), Vereinbarkeit der Zollbehandlung von nach Frankreich eingeführten Kraftfahrzeugen mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Schweden.
  • EuGH, 02.10.1997 - C-122/96

    Saldanha und MTS Securities Corporation / Hiross

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    (58) - Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-122/96 (Slg. 1997, I-5325).
  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97
    (10) - Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89 (Slg. 1990, I-4003).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-316/93

    Vaneetveld / Le Foyer

  • EuGH, 16.06.1998 - C-53/96

    Hermès

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

  • EuGH, 28.03.1995 - C-346/93

    Kleinwort Benson / City of Glasgow District Council

  • EuGH, 03.12.1992 - C-140/91

    Suffritti u.a. / INPS

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

  • EuGH, 26.09.1985 - 166/84

    Thomasdünger / Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dem öffentlichen

    Wie Generalanwalt Cosmas in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:9, Nr. 58) festgestellt hat, "ist stets der Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem eine rechtliche Situation endgültig abgeschlossen ist, weil dieser als Kriterium für die Wahl der anwendbaren Rechtsnorm maßgebend ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-256/15

    Nemec - Unionsrecht - Zeitlicher Anwendungsbereich - Richtlinie 2000/35 -

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:9, insbesondere Nrn. 61 ff.), in denen er für die zeitliche Anwendbarkeit des Unionsrechts darauf abstellt, ob die betreffende Situation vor dem Beitritt endgültig zum Abschluss gekommen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-301/98

    KVS International

    15: - Vgl. hierzu die Schlußanträge des Generalanwalts Cosmas vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-321/97 (Anderson, Slg. 1999, I-3551, I-3553) und die Schlußanträge des Generalanwalts Roemer vom 6. Juni 1973 in der Rechtssache 1/73 (Westzucker, Slg. 1973, 723, 733).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1999 - C-60/98

    Butterfly Music

    (15) - Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-321/97 (Andersson, noch beim Gerichtshof anhängig, Nr. 57) dargelegt habe, darf die Rückwirkung nicht mit der unmittelbaren Wirkung einer Rechtsvorschrift verwechselt werden.
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