Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 22.06.1999 - C-342/97   

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https://dejure.org/1999,125
EuGH, 22.06.1999 - C-342/97 (https://dejure.org/1999,125)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.1999 - C-342/97 (https://dejure.org/1999,125)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 1999 - C-342/97 (https://dejure.org/1999,125)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Verwechslungsgefahr - Klangliche Ähnlichkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • EU-Kommission PDF

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Anwendung der vom Gerichtshof ausgelegten Vorschriften

  • EU-Kommission

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen Markenrecht ; Verwechslungsgefahr einer Marke; Klangliche Ähnlichkeit; Gefahr der Verwechslung wegen Ähnlichkeit eines Zeichens mit einer Marke; Identität von Waren und Dienstleistungen

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Anwendung der vom Gerichtshof ausgelegten Vorschriften - [EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I - Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104/EWG: Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Gefahr der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-3819
  • GRUR Int. 1999, 734
  • BB 1999, 1456
 
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Wird zitiert von ... (1577)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, daß die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteile SABEL, Randnrn.

    Bereits aus dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b ergibt sich, daß der Begriff der Gefahr der gedanklichen Verbindung keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr darstellt, sondern dessen Umfang genauer bestimmen soll (vgl. Urteil SABEL, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung ist weiter das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil SABEL, Randnr. 22).

    Da außerdem die Verwechslungsgefahr um so größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil SABEL, Randnr. 24), genießen Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt, eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. Urteil Canon, Randnr. 18).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil SABEL, Randnr. 23).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
    16 bis 18, und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29).

    Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt auch in der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie zum Ausdruck, wonach es unbedingt erforderlich ist, den Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen, deren Beurteilung ihrerseits insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängt (vgl. Urteil Canon, Randnr. 17).

    Da außerdem die Verwechslungsgefahr um so größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil SABEL, Randnr. 24), genießen Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt, eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. Urteil Canon, Randnr. 18).

    Daher kann nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie trotz eines geringen Grades der Ähnlichkeit zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr gegeben sein, wenn die Ähnlichkeit zwischen den von ihnen erfaßten Waren oder Dienstleistungen groß und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke hoch ist (vgl. Urteil Canon, Randnr. 19).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
    Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen (vgl. Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96, Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657, Randnr. 31).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
    Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen und folglich zu beurteilen, ob sie eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt, hat das vorlegende Gericht umfassend zu prüfen, ob die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 49).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Deshalb fallen die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck regelmäßig stärker ins Gewicht als die Unterschiede (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Rn. 26 = WRP 1999, 806 - Lloyd; BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH, GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II).

    Die Zeichenähnlichkeit kann sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im (Schrift-)Bild, im Klang oder in der Bedeutung ergeben (zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, GRUR Int. 1999, 734 Rn. 27 - Lloyd; zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 28 - Adidas/Fitnessworld; zu Art. 8 Abs. 5 GMV EuGH, GRUR Int. 2011, 500 Rn. 52 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 31 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 = WRP 2009, 1533 - airdsl).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    26 Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. Urteil vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    27 Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40, sowie zu dem im Wesentlichen mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie gleichlautenden Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl.

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. u. a. Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25, sowie Beschluss Matratzen Concord/HABM, Randnr. 29).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.; EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Rn. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urteil vom 14. September 1999 - C-375/97, Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 Rn. 27 = WRP 1999, 1130 - Chevy; Urteil vom 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 31 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars; BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Rn. 27 = WRP 2007, 1461 - Kinder II; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Rn. 33 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit; Urteil vom 5. November 2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 Rn. 30 = WRP 2009, 831 - Stofffähnchen I; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 21 = WRP 2009, 824 - OSTSEE-POST).
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   Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1998 - C-342/97   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Lloyd Schuhfabrik Meyer & Co. GmbH gegen Klijsen Handel BV.

    Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Verwechslungsgefahr - Klangliche Ähnlichkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-3819
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1998 - C-342/97
    (7) - Vgl. zuletzt Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96 (Gut Springenheide, Slg. 1998, I-0000, Randnrn. 30 und 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1998 - C-303/97

    Sektkellerei Kessler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1998 - C-342/97
    Vgl. ferner Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-303/97 (Verbraucherschutzverein/Sektkellerei G. C. Keßler, insbesondere Nrn. 29 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-328/18

    EUIPO/ Equivalenza Manufactory

    Dieser Vergleich sei nach dem Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer(4) aber objektiv, ohne Berücksichtigung solcher die Verwendung der Marken betreffender Umstände vorzunehmen.

    Equivalenza schließt sich den Ausführungen des EUIPO zu der sich aus dem Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer ergebenden Prüfungsmethode an.

    Dem Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer(71) lässt sich nach meiner Meinung keine andere Auslegung entnehmen.

    4 Urteil vom 22. Juni 1999 (C-342/97, im Folgenden: Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, EU:C:1999:323, Rn. 27).

    9 Vgl. Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer (Rn. 27).

    20 Vgl. u. a. Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer (Rn. 27), vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker (C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 36), und vom 24. März 2011, Ferrero/HABM (C-552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 85).

    32 Vgl. zur klanglichen Ähnlichkeit Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer (Rn. 28) und vom 23. März 2006, Mülhens/HABM (C-206/04 P, EU:C:2006:194, Rn. 21).

    73 Diese Lesart bestätigen die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Lloyd Schuhfabrik Meyer (C-342/97, EU:C:1998:522, Nr. 18: "...[D]as Vorliegen einer Verwechslungsgefahr [ist] im Licht aller relevanten Umstände umfassend zu beurteilen ... [Es] kann ... daher je nach den Umständen von Bedeutung sein, nicht nur den Grad der klanglichen Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen zu prüfen, sondern auch den Grad [oder das Fehlen] einer visuellen und begrifflichen Ähnlichkeit.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-149/01

    First Choice Holidays

    7: - Zu der Unterscheidung zwischen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 234 EG in einem Fall, in dem der Gerichtshof ausdrücklich ersucht wurde, über den dem nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalt zu entscheiden, siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Nrn. 8 bis 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Vgl. auch Schlußantrag des Generalanwalts Fennelly vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-303/97, Verbraucherschutzverein gegen Sektkellerei G.C. Kessler , insbesondere Nummern 29 ff. 33: - Siehe meine Schlußanträge im Fall SABEL , Nummern 50 f., zitiert in Fußnote 21. Vgl. auch meine Schlußanträge vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer gegen Klijsen Handel , Randnr. 20, und den Schlußantrag von Generalanwalt Fennelly im Fall Verbraucherschutzverein , zitiert in Fußnote 31, Nummer 30. .
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