Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.1999 - C-374/97   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Richtlinie 85/73/EWG - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch - Unmittelbare Wirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    Feyrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch - Richtlinie 85/73 - Höhe der Gebühren - Für die einzelnen bestehende Möglichkeit, sich der Erhebung von höheren Gebühren als den Pauschalbeträgen zu widersetzen - Fehlen - Voraussetzung - Erhebung von spezifischen Gebühren, die die Pauschalgebühren übersteigen - Zulässigkeit - Voraussetzung - Möglichkeit der Abweichung nach oben durch die kommunalen Behörden - Umfang - [Richtlinie 85/73 des Rates, Artikel 2 Absatz 3 und Anhang, in der Fassung der Richtlinie 93/118] -

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1999, I-5153
  • EuZW 2000, 22
  • DVBl 1999, 1644
  • NVwZ 2000, 182



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (102)  

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 K 8/98  
    Der Unterschied in der Gebührenhöhe beruht darauf, dass bei den Pauschalgebühren die im Gemeinschaftsgebiet durchschnittlich entstehenden und zu deckenden Kosten Berechnungsgrundlage sind, während die höheren oder niedrigeren Gebühren auf der Grundlage der den zuständigen Behörden auf nationaler, kommunaler oder betrieblicher Ebene tatsächlich entstandener Kosten ermittelt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.1999 - C-374/97 -).

    Dem steht schon entgegen, dass Ziel der "Harmonisierung" nicht die Erhebung gleich hoher Gebühren im Gemeinschaftsgebiet sein kann; ansonsten ist es unverständlich, warum das EG-Recht den Mitgliedstaaten die Wahlmöglichkeit einräumt, EG-Pauschalgebühren oder von Pauschalbeträgen unabhängige Kontrollgebühren bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten (je Mitgliedstaat) zu erheben (siehe auch EuGH, Urt. v. 03.09.19999, a.a.O., Text-Ziff. 40), wobei die Richtlinie 85/73/EWG sowohl in der aktuellen Fassung als auch in der Fassung der Richtlinie 93/118 nicht einmal von einem Regel-Ausnahmeprinzip ausgeht (vgl. Europäische Kommission, Juristischer Dienst, v. 04.02.1998 zur Rechtssache C-374/97) und zudem auch innerhalb der Mitgliedstaaten unterschiedlich hohe Gebühren erhoben werden können (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O.).

    Ziel der Richtlinie 85/73/EWG ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die sich aus der Anwendung von je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Regeln für die Finanzierung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Untersuchungen und Hygienekontrollen ergeben könnten und nicht die Gewährleistung gleich hoher Gebühren im Gemeinschaftsgebiet (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 40).

    Keine Bestimmung der hier einschlägigen Richtlinien verbietet den Mitgliedstaaten, regionalen oder örtlichen Behörden die Befugnis zu übertragen, unter den vorgegebenen Voraussetzungen und in den gegebenen Grenzen des EG-Rechts von den Pauschalbeträgen der Gebühren abzuweichen (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 34 und 35).

    Soweit der EuGH (Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 41) auch ausgeführt hat, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Befugnis zur Erhebung der Gebühren zur Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben darf, handelt es sich um die Beantwortung der Frage, ob in dem Fall der Übertragung der Erhebungsbefugnis auf kommunale Behörden höhere Gebühren als Gemeinschaftsgebühren bis zur Höhe der im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates tatsächlich entstehenden Untersuchungskosten oder bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Untersuchungskosten der zuständigen kommunalen Behörden erhoben werden dürfen.

    Nach EG-Recht und demzufolge auch nach Bundesrecht ist die Höhe der "spezifischen" Gebühr allein durch das Kostenüberschreitungsverbot begrenzt (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 30).

    Gemeinschaftsrecht steht dem nicht entgegen (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.12.1999 - 2 M 31/99 - EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 34).

    Hat ein Mitgliedstaat - wie die Bundesrepublik Deutschland - die Befugnis zur Erhebung der Gebühren den kommunalen Behörden übertragen, so darf er bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstehenden Kosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühr erheben (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 41).

    Nach der hier maßgeblichen Rechtslage können die Mitgliedstaaten abweichend von den EG-Pauschalgebühren höhere Gebühren erheben, die die tatsächlichen Kosten decken, unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 2, 27, 31, 32).

    Wie der EuGH ausdrücklich bestätigt hat (Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 41), ist diese Verfahrensweise mit dem Gemeinschaftsrecht und damit auch mit den §§ 24 Abs. 1 FlHG und 26 Abs. 2 GFlHG vereinbar.

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06  

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 - Rs. C-156/91, Hansa Fleisch Ernst Mundt - Slg. I-5567, 5589 und vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97, Feyrer - Slg. I-5153, 5167 ; BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2001 - BVerwG 3 BN 1.01 - LRE 41, 115, vom 21. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 9.01 - und vom 27. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 4.01 -).

    Schließlich muss der Mitgliedstaat mit seinen besonderen Gebühren die entstehenden Kosten in dem jeweiligen Bemessungs- und Erhebungsgebiet, hier also im Gebiet des Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999, a.a.O. ), insgesamt decken; er darf sie jedenfalls nicht über-, wohl auch nicht unterschreiten (vgl. EuGH ebd. ; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6 S. 8 = NVwZ 2002, 486).

    Die Harmonisierung des Rechts der Fleischuntersuchungsgebühren soll verhindern, dass Unterschiede bei der Finanzierung der Gebühren den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fleischerzeugnisse beeinträchtigen (Erwägungsgrund 5 zur Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985, ABl EG Nr. L 32 S. 14; vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. , und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Dabei sollte die Harmonisierung gerade nicht so weit gehen, dass in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselben Gebühren erhoben werden (EuGH, Urteil vom 9. September 1999 a.a.O. ); das wird schon durch die Möglichkeit eines jeden Mitgliedstaates belegt, die gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschalbeträge zu unter- oder zu überschreiten.

    Im Urteil "Feyrer" (vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97 - Slg. I-5153, 5167 ) hat der Europäische Gerichtshof zu der im wesentlichen wortgleichen Vorgängerfassung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG entschieden, dass die den Mitgliedstaaten hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Erhebung einer spezifischen Gebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt, eine Befugnis ist, "von der sie unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet", allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen können.

    Wie gezeigt, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG unter der einzigen Voraussetzung Gebrauch machen darf, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

  • OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02  
    Zulässig - und aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts unbedenklich (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 1992 - Rs. C-l56/91, NJW 1993, 315, 316; Urt. v. 9. September 1999 - Rs. C-374/97, NVwZ 2000, 182, 184 Ziff. 34 f.) - ist auch die Übertragung der Kompetenz zur rechtssatzmäßigen Festlegung des Gebührensatzes im Wege der Satzungsgebung an die kommunalen Gebietskörperschaften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 2000 - 1 C 12.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21; s. auch Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2000 - 2 A 205/99.Z -, S. 5 f.).

    Das ergibt sich aus seinen Entscheidungen vom 10. November 1992 (Rs. C-156/91, NJW 1993, 315) und vom 9. September 1999 (Rs. C-374/97, NVwZ 2000, 182 ff.) zur Frage, ob sich ein Einzelner gegenüber einem Mitgliedstaat auf die EG-Pauschal gebühren berufen kann, um sich der Erhebung höherer Gebühren zu widersetzen.

    Vorausssetzung hierfür ist aber, dass die Inanspruchnahme der insoweit eingeräumten Abweichungsmöglichkeiten einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist (EuGH, Urt. v. 10. November 1992, a.a.O., Ziff. 15; Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 24).

    Hieraus hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 1999 (a.a.O., Ziff. 27, 28) zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung in Anhang Kapitel I Nr. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 S. 15) geänderten Fassung geschlossen, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, Beträge zu erheben, die die tatsächlichen Kosten decken, wenn diese höher als die in Nr. 1 festgelegten Pauschalbeträge sind, nicht Voraussetzungen unterliege, deren Beachtung einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht es jedem Mitgliedstaat frei, die Zuständigkeit auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht (vgl. nur EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 34).

    Vielmehr verdeutlicht Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie, wonach unbeschadet der Wahl der Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühren ermächtigt ist, diese Gemeinschaftsgebühren an die Stelle jeder anderen Abgabe und Gebühr treten, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß Art. 1 erhoben wird, dass die Erhebung der einschlägigen Gebühren sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder kommunaler Ebene erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 35 f. zur insoweit entsprechenden Regelung des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG geänderten Fassung).

    Das folgt aus der Vorgabe des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG für die Festlegung der Gemeinschaftsgebühren - von denen die Mitgliedstaaten nach Abs. 3 bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten abweichen können -, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der betreffenden Untersuchungen und Kontrollen zu tragen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 37-39).

    Diese soll nämlich keine Gebühren in einheitlicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft einführen, sondern Wettbewerbsverzerrungen verhindern, die sich aus der Anwendung von je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Regeln für die Finanzierung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Untersuchungen und Hygienekontrollen ergeben könnten (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 40).

mehr

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-374/97   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1999, I-5153



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...  

  • VG Arnsberg, 28.01.2003 - 11 K 3140/00  
    vgl. hierzu Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.03.1999 in der Rechtssache C-374/97 (Anton Feyrer/Landkreis Rottal-Inn) Tz. 34, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Slg.) Teil I - 1999, 5163 sowie Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 04.02.1998 Tz. 40 in der gleichen Rechtssache (ohne Fundstelle).

    vgl. Urteil vom 09.09.1999 - Rs. C-374/97 (Anton Feyrer/Landkreis Rottal-Inn) Tzn.

    vgl. Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.03.1999 in der Rechtssache C-374/97 (Anton Feyrer/Landkreis Rottal-Inn) , aaO. Tz. 38; wie hier bereits Urteil der Kammer vom 06.11.1995 - 11 K 3668/94 - .

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht