Rechtsprechung
| EuGH, 09.09.1999 - C-374/97 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Richtlinie 85/73/EWG - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch - Unmittelbare Wirkung
- Europäischer Gerichtshof
Feyrer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch - Richtlinie 85/73 - Höhe der Gebühren - Für die einzelnen bestehende Möglichkeit, sich der Erhebung von höheren Gebühren als den Pauschalbeträgen zu widersetzen - Fehlen - Voraussetzung - Erhebung von spezifischen Gebühren, die die Pauschalgebühren übersteigen - Zulässigkeit - Voraussetzung - Möglichkeit der Abweichung nach oben durch die kommunalen Behörden - Umfang - [Richtlinie 85/73 des Rates, Artikel 2 Absatz 3 und Anhang, in der Fassung der Richtlinie 93/118] -
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1999, I-5153
- EuZW 2000, 22
- DVBl 1999, 1644
- NVwZ 2000, 182
Wird zitiert von ... (102)
- OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 K 8/98 Der Unterschied in der Gebührenhöhe beruht darauf, dass bei den Pauschalgebühren die im Gemeinschaftsgebiet durchschnittlich entstehenden und zu deckenden Kosten Berechnungsgrundlage sind, während die höheren oder niedrigeren Gebühren auf der Grundlage der den zuständigen Behörden auf nationaler, kommunaler oder betrieblicher Ebene tatsächlich entstandener Kosten ermittelt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.1999 - C-374/97 -).
Dem steht schon entgegen, dass Ziel der "Harmonisierung" nicht die Erhebung gleich hoher Gebühren im Gemeinschaftsgebiet sein kann; ansonsten ist es unverständlich, warum das EG-Recht den Mitgliedstaaten die Wahlmöglichkeit einräumt, EG-Pauschalgebühren oder von Pauschalbeträgen unabhängige Kontrollgebühren bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten (je Mitgliedstaat) zu erheben (…siehe auch EuGH, Urt. v. 03.09.19999, a.a.O., Text-Ziff. 40), wobei die Richtlinie 85/73/EWG sowohl in der aktuellen Fassung als auch in der Fassung der Richtlinie 93/118 nicht einmal von einem Regel-Ausnahmeprinzip ausgeht (vgl. Europäische Kommission, Juristischer Dienst, v. 04.02.1998 zur Rechtssache C-374/97) und zudem auch innerhalb der Mitgliedstaaten unterschiedlich hohe Gebühren erhoben werden können (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O.).
Ziel der Richtlinie 85/73/EWG ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die sich aus der Anwendung von je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Regeln für die Finanzierung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Untersuchungen und Hygienekontrollen ergeben könnten und nicht die Gewährleistung gleich hoher Gebühren im Gemeinschaftsgebiet (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 40).
Keine Bestimmung der hier einschlägigen Richtlinien verbietet den Mitgliedstaaten, regionalen oder örtlichen Behörden die Befugnis zu übertragen, unter den vorgegebenen Voraussetzungen und in den gegebenen Grenzen des EG-Rechts von den Pauschalbeträgen der Gebühren abzuweichen (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 34 und 35).
Soweit der EuGH (Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 41) auch ausgeführt hat, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Befugnis zur Erhebung der Gebühren zur Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben darf, handelt es sich um die Beantwortung der Frage, ob in dem Fall der Übertragung der Erhebungsbefugnis auf kommunale Behörden höhere Gebühren als Gemeinschaftsgebühren bis zur Höhe der im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates tatsächlich entstehenden Untersuchungskosten oder bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Untersuchungskosten der zuständigen kommunalen Behörden erhoben werden dürfen.
Nach EG-Recht und demzufolge auch nach Bundesrecht ist die Höhe der "spezifischen" Gebühr allein durch das Kostenüberschreitungsverbot begrenzt (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 30).
Gemeinschaftsrecht steht dem nicht entgegen (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.12.1999 - 2 M 31/99 - EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 34).
Hat ein Mitgliedstaat - wie die Bundesrepublik Deutschland - die Befugnis zur Erhebung der Gebühren den kommunalen Behörden übertragen, so darf er bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstehenden Kosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühr erheben (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 41).
Nach der hier maßgeblichen Rechtslage können die Mitgliedstaaten abweichend von den EG-Pauschalgebühren höhere Gebühren erheben, die die tatsächlichen Kosten decken, unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 2, 27, 31, 32).
Wie der EuGH ausdrücklich bestätigt hat (Urt. v. 09.09.1999, a.a.O., Text-Ziff. 41), ist diese Verfahrensweise mit dem Gemeinschaftsrecht und damit auch mit den §§ 24 Abs. 1 FlHG und 26 Abs. 2 GFlHG vereinbar.
- BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06
Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr; …
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 - Rs. C-156/91, Hansa Fleisch Ernst Mundt - Slg. I-5567, 5589 und vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97, Feyrer - Slg. I-5153, 5167 ; BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2001 - BVerwG 3 BN 1.01 - LRE 41, 115, vom 21. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 9.01 - und vom 27. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 4.01 -).Schließlich muss der Mitgliedstaat mit seinen besonderen Gebühren die entstehenden Kosten in dem jeweiligen Bemessungs- und Erhebungsgebiet, hier also im Gebiet des Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999, a.a.O. ), insgesamt decken; er darf sie jedenfalls nicht über-, wohl auch nicht unterschreiten (vgl. EuGH ebd. ; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6 S. 8 = NVwZ 2002, 486).
Die Harmonisierung des Rechts der Fleischuntersuchungsgebühren soll verhindern, dass Unterschiede bei der Finanzierung der Gebühren den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fleischerzeugnisse beeinträchtigen (Erwägungsgrund 5 zur Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985, ABl EG Nr. L 32 S. 14; vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. , …und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).
Dabei sollte die Harmonisierung gerade nicht so weit gehen, dass in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselben Gebühren erhoben werden (EuGH, Urteil vom 9. September 1999 a.a.O. ); das wird schon durch die Möglichkeit eines jeden Mitgliedstaates belegt, die gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschalbeträge zu unter- oder zu überschreiten.
Im Urteil "Feyrer" (vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97 - Slg. I-5153, 5167 ) hat der Europäische Gerichtshof zu der im wesentlichen wortgleichen Vorgängerfassung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG entschieden, dass die den Mitgliedstaaten hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Erhebung einer spezifischen Gebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt, eine Befugnis ist, "von der sie unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet", allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen können.
Wie gezeigt, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG unter der einzigen Voraussetzung Gebrauch machen darf, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. …und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).
- OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02 Zulässig - und aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts unbedenklich (…vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 1992 - Rs. C-l56/91, NJW 1993, 315, 316; Urt. v. 9. September 1999 - Rs. C-374/97, NVwZ 2000, 182, 184 Ziff. 34 f.) - ist auch die Übertragung der Kompetenz zur rechtssatzmäßigen Festlegung des Gebührensatzes im Wege der Satzungsgebung an die kommunalen Gebietskörperschaften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 2000 - 1 C 12.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21; s. auch Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2000 - 2 A 205/99.Z -, S. 5 f.).
Das ergibt sich aus seinen Entscheidungen vom 10. November 1992 (Rs. C-156/91, NJW 1993, 315) und vom 9. September 1999 (Rs. C-374/97, NVwZ 2000, 182 ff.) zur Frage, ob sich ein Einzelner gegenüber einem Mitgliedstaat auf die EG-Pauschal gebühren berufen kann, um sich der Erhebung höherer Gebühren zu widersetzen.
Vorausssetzung hierfür ist aber, dass die Inanspruchnahme der insoweit eingeräumten Abweichungsmöglichkeiten einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist (…EuGH, Urt. v. 10. November 1992, a.a.O., Ziff. 15; Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 24).
Hieraus hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 1999 (a.a.O., Ziff. 27, 28) zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung in Anhang Kapitel I Nr. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 S. 15) geänderten Fassung geschlossen, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, Beträge zu erheben, die die tatsächlichen Kosten decken, wenn diese höher als die in Nr. 1 festgelegten Pauschalbeträge sind, nicht Voraussetzungen unterliege, deren Beachtung einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht es jedem Mitgliedstaat frei, die Zuständigkeit auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht (vgl. nur EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 34).
Vielmehr verdeutlicht Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie, wonach unbeschadet der Wahl der Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühren ermächtigt ist, diese Gemeinschaftsgebühren an die Stelle jeder anderen Abgabe und Gebühr treten, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß Art. 1 erhoben wird, dass die Erhebung der einschlägigen Gebühren sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder kommunaler Ebene erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 35 f. zur insoweit entsprechenden Regelung des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG geänderten Fassung).
Das folgt aus der Vorgabe des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG für die Festlegung der Gemeinschaftsgebühren - von denen die Mitgliedstaaten nach Abs. 3 bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten abweichen können -, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der betreffenden Untersuchungen und Kontrollen zu tragen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 37-39).
Diese soll nämlich keine Gebühren in einheitlicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft einführen, sondern Wettbewerbsverzerrungen verhindern, die sich aus der Anwendung von je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Regeln für die Finanzierung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Untersuchungen und Hygienekontrollen ergeben könnten (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 40).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 3 A 3667/03 Das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 - C-374/97 ("Feyrer") - rechtfertige keine andere Sichtweise.
Soweit sich die Klägerin gegen die rückwirkende Neuregelung der festgesetzten Gebühren auf ein ihr nach dem Urteil des EuGH vom 10. November 1992 - C-156/91 ("Mundt") - zustehendes "Abwehrrecht" beruft, ist dem das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 - C-374/97 ("Feyrer") -, Slg. I-5153, Rdn. 29, Leits.
Da die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG nach der Rechtsprechung des EuGH gemeinschaftsrechtlich unter dem alleinigen Vorbehalt steht, dass die erhobene Gebühr die tatsächlich entstanden Kosten nicht übersteigt, vgl. Urteil vom 9. September 1999 - C-374/97 ("Feyrer") -, Slg. I-5153, Rdn. 27, 31 f., zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG, die mit der hier maßgeblichen Richtlinie inhaltlich übereinstimmt, die Erfüllung der in Anhang A Kapitel I Nrn. 4 a und 5 a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG genannten Voraussetzungen also gerade nicht erforderlich ist, gehen die hierauf gerichteten Ausführungen der Klägerin fehl.
Ausgehend von der Forderung des EuGH im Urteil von vom 30. Mai 2002 - C- 284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - eine kostendeckende Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG müsse "sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten" abdecken - vgl. EuGH, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn 65 -, wobei es sich um die "der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten" handeln muss - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - a.a.O., Slg. I-5153, Leits.
vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999, a.a.O., Slg. I-5153, Rdn 40.
Wie bereits ausgeführt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 9. September 1999 - C-374/97 ("Feyrer") - entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG - nichts anderes gilt für die inhaltsgleiche Vorschrift der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG - "ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt" steht, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet und dass die zuständige Behörde von der Gebührenerhebung im Übrigen "nach ihrem Ermessen Gebrauch machen" kann.
- VGH Baden-Württemberg, 30.03.2006 - 2 S 831/05
Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Fleischuntersuchungen - …
Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der "Feyrer-Entscheidung" des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies mit in der Berufungsverhandlung vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend.Sie begegnet unter kompetenzrechtlichen Erwägungen keinen Bedenken (vgl. dazu auch das o.a. Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C- 374/97 - (Feyrer) Slg. 1999, I-5153 = NVwZ 2000, 182 ff. m. Anm. Kunze NVwZ 2001, 291).
Denn es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen (dazu EuGH, Urteil vom 9.9.1999, C-374/97, a.a.O.), sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht.
Denn diese Erwägung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) jedenfalls für die Richtlinie 85/73/EWG nicht tragend.
Wie bereits dargelegt, ist nach der RL 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EWG nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) der Mitgliedstaat bzw. die von ihm für zuständig erklärte kommunale Behörde berechtigt, Gebühren zu erheben, die die tatsächlichen Kosten umfassen.
- EuGH, 19.03.2009 - C-270/07
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für …
Die Kommission macht weiter geltend, dass das Urteil vom 9. September 1999, Feyrer (C-374/97, Slg. 1999, I-5153), das die Bundesrepublik Deutschland für ihren Standpunkt anführt, im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung von Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 dahin gehend, dass eine in Anwendung dieser Vorschrift erhobene Gebühr sich nicht aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen darf, durch das Urteil Feyrer widerlegt wird.
Daraus folgt, dass diese Gebühr auch insoweit nicht im Widerspruch zu Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Feyrer, Randnrn. 27 und 29).
Was zweitens das Ziel der Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht durch die Einführung einer Gebühr in für die gesamte Europäische Gemeinschaft einheitlicher Höhe, sondern durch den Erlass harmonisierter Normen im Bereich der Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch geschieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Feyrer, Randnr. 40).
- OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2006 - 3 LB 3/05
Fleischbeschaugebühr, Trichinenuntersuchung, Gebührenberechnung
Der Unterschied in der Gebührenhöhe ist darauf zurückzuführen, dass bei den Pauschalgebühren die im Gemeinschaftsgebiet durchschnittlich entstehenden und zu deckenden Kosten Berechnungsgrundlage sind, während die höheren oder niedrigeren Gebühren auf der Grundlage der den zuständigen Behörden auf nationaler, kommunaler oder betrieblicher Ebene tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt werden (vgl. das den Beteiligten des Rechtsstreits bekannte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2000 - 2 K 8/98 - unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 09.09.1999 - C-374/97 -).Es gibt keine Regelung in den hier einschlägigen Richtlinien, die es den Mitgliedstaaten untersagt, regionalen oder örtlichen Behörden die Befugnis zu übertragen, unter den vorgegebenen Voraussetzungen und in den gegebenen Grenzen des EG-Rechts von den Pauschalgebühren abzuweichen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.1999, a.a.O.).
Die Höhe der Gebühr ist nach EG-Recht und auch nach Bundesrecht allein durch das Kostenüberschreitungsverbot begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.1999, a.a.O.).
Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 09.09.1999 (a.a.O.) festgestellt, dass an die Ausgestaltung einzelfallbezogener Gebühren nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie aus der Sicht des Europarechts keine weiteren Anforderungen zu stellen sind, soweit die Gebühren nur kostendeckend erhoben werden.
Denn auch im Falle eines Umsetzungsdefizits könnte die Klägerin sich der Erhebung von höheren Gebühren als den EG-Pauschalbeträgen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nur dann widersetzen, wenn die erhobenen Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten überschritten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4056/02 - und OVG Saarlouis, Urt. v. 24.01.2003 - 3 R 7/01 - jeweils mit Hinweis auf Tz. 20 bis 29 des auch im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Urteils des EuGH v. 09.09.1999 - C-374/97 -).
- VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361
Satzung der Stadt Straubing vom 5. Februar 2003
Darin liege eine eindeutige Umgehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2002 (C-284/00 und C-288/00, Stratmann, Slg. 2002, I-04611/4632; dessen Entscheidung vom 9.9.1999, C-374/97, Feyrer, Slg. 1999, I-5153 gelte nur für den Fall, dass keinerlei Transformationsakt im Mitgliedstaat erfolgt sei, und sei deshalb nicht einschlägig).Zudem könnte sich die Klägerin selbst dann, wenn das von ihr behauptete Umsetzungsdefizit vorläge, mangels inhaltlicher Unbedingtheit und Genauigkeit der europarechtlichen Vorgaben einer über die EG-Pauschalgebühren hinausgehenden Gebührenerhebung nicht widersetzen, sofern die erhobenen Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten (EuGH vom 9.9.1999, a.a.O., Tz. 28 und 29).
Der Europäische Gerichtshof hat explizit ausgesprochen, dass ein Einzelner dann, wenn ein Mitgliedstaat die Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht umgesetzt hat, sich der Erhebung höherer Gebühren als den im besagten Anhang festgesetzten Pauschalgebühren nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten (EuGH vom 9.9.1999, a.a.O., Tz. 29).
Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in der für die Divergenzrüge unter 4.a) herangezogenen Entscheidung vom 28.6.2002 (Az. 3 BN 5.01, juris RdNr. 9) selbst ausgeführt, dass die Aussagen des erstgenannten Beschlusses nicht nur zu einer gänzlich anderen Fassung der Richtlinie 85/73/EWG ergangen sind als das angefochtene Urteil, sondern auch, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 1999 (Rs C-374/97 - Feyrer) für die spätere Fassung der Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten zur Übertragung der Abweichungskompetenz auf andere staatliche Ebenen und zur Herabzonung des Referenzgebiets anerkannt habe, so dass der erstgenannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr als Grundlage einer Abweichungsrüge dienen könne.
d) Schließlich stellt die Klägerin dem vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, soweit der Hoheitsträger kostendeckende Gebühren festsetze, sei er durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999 (Rs. C-374/97 - Feyrer) gedeckt und müsse im Grunde nur den Kostendeckungsgrundsatz beachten, den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2001 (Az. 1 BvR 1036/99) gegenüber, dass bei streitigen, gemeinschaftsrechtlichen Fragen, insbesondere auch bei einer Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die streitigen gemeinschaftsrechtlichen Fragen dem Europäischen Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen seien.
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08
Rechtmäßigkeit der Zahlung eines Abgabenschuldners auf eine mit der …
Auch der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 9. September 1999 - C-374/97 - in der Rs. "Feyrer" ausgesprochen, dass es jedem Mitgliedstaat freisteht, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffen den Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht.Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Europäischer Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.09.1999 - C-374/97 - in der Rs. "Feyrer" ( ) - wenngleich zur (Vorgänger-)Richtlinie 85/73 i.d.F. der Richtlinie 93/118 - festgestellt hat, dass sich ein Einzelner bei der nicht fristgerechten Umsetzung der genannten Richtlinie durch einen Mitgliedsstaat der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang A Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.
Vielmehr kann - wie auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.09.1999 - C-374/97 - Rs. "Anton Feyrer ./. LK Rottal-Inn" zu den Randnummern 31 und 32 festgestellt hat - ohne weitere Voraussetzungen nach Maßgabe der tatsächlich entstandenen Kosten eine die Pauschalbeträge nach der Richtlinie 93/118/EG übersteigende Gebühr erhoben werden (…vgl. auch VG Münster, Urt. v. 28.06.2002 - 7 K 5015/94 - >zitiert nach [...]>).
Schließlich muss der Mitgliedstaat mit seinen besonderen (spezifischen) Gebühren die entstehenden Kosten in dem jeweiligen Bemessungs- und Erhebungsgebiet, hier also im Gebiet des Beklagten (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.1999 - C-374/97 - in der Rs. "Feyrer ./. Landkreis Rottal-Inn" Rdn. 33 ff. ), insgesamt decken und darf sie nicht überschreiten (…vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2001 - 3 C 1.01 - Rdn. 35 = NVwZ 2002, 486; EuGH, Urt. v. 09.09.1999, a.a.O. Rdn. 27 ).
- BGH, 14.12.2000 - III ZR 151/99
Amtshaftung - Haftung bei überhöhter Gebühr für die Kontrolle von Frischfleisch
Verdeutlicht werden diese Überlegungen des Gerichtshofs durch sein Urteil vom 9. September 1999 (Rs.C-374/97 - "Feyrer/Rottal-Inn", Slg. 1999, I-5167, 5180 f = EuZW 2000, 22 ff Tz. 24-29) zur Auslegung der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der seit dem 1. Januar 1994 maßgeblichen Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABlEG Nr. L340/15), die zugleich die Ratsentscheidung 88/408/EWG mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben hat.Die Entscheidung des Gerichtshofs vom 9. September 1999 zur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG verdeutlicht diese durch die Änderungsrichtlinie im Grundsätzlichen nicht berührten Ziele, die sich nicht auf die Einführung von Gebühren in einheitlicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft verengen lassen (vgl. EuGH, EuZW 2000, 22, 25 Tz. 40).
- EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 9 A 4232/02
- VG Gelsenkirchen, 16.07.2003 - 7 K 2083/01
- VG Gelsenkirchen, 16.07.2003 - 7 K 6842/00
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 9 A 4056/02
- BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 7.99
Lebensmittelrecht; Kostenrecht
- VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09
Festsetzung von Fleischhygienegebühren - Umsetzung von Richtlinien des …
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2001 - 12 A 10808/01
- VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2032/00
- VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 942/05
Rechtmäßigkeit der Erhebung erhöhter Fleischbeschauungsgebühren; Rechtmäßigkeit …
- VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 1216/05
Rechtmäßigkeit der Erhebung einer erhöhten Fleischbeschaugebühr; Rechtmäßigkeit …
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2009 - 3 L 33/08
Bezeichnung des Beweisthemas bei Einholung eines Sachverständigengutachtens als …
- BVerwG, 28.06.2002 - 3 BN 5.01
- EuGH, 19.03.2009 - C-309/07
Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche …
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - 5 N 14.06
Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts durch die Länder bzw. die …
- VG Stade, 30.04.2010 - 6 A 806/09
Fleischhygienegebühren
- VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.998
Satzung der Stadt Bayreuth vom 26. September 2003 über die Erhebung von Gebühren …
- BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 12.99
Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 679/01
Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz und im Funknetz waren …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 589/01
Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz und im Funknetz waren …
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 2 S 2251/10
Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen
- BVerwG, 31.07.2002 - 3 B 145.01
- BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 8.99
- BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 76.06
- OLG Hamm, 31.01.2007 - 11 U 90/05
BGB § 839 Abs. 1; FlHG § 24; FlGFlHKostG NW § 3; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. …
- BVerwG, 17.11.2000 - 1 B 102.00
- VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00
Fleischbeschaugebühr - Abweichung von der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühr
- BVerwG, 28.06.2002 - 3 BN 7.01
- BVerwG, 28.06.2002 - 3 BN 6.01
- BVerwG, 29.03.2005 - 3 BN 1.04
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03
Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften …
- VG Gießen, 05.04.2001 - 7 E 1231/98
EGRL 43/96, EWGRL 73/85, § 24 FlHG, VwKostO Für Den Geschäftsbereich Des …
- BVerwG, 31.07.2002 - 3 B 120.01
- VG Köln, 05.12.2003 - 25 K 10319/02
- VGH Hessen, 02.06.2005 - 5 UZ 1197/04
Trichinenschau; Untersuchungsgebühr; Umsetzung von EG-Richtlinien; Rückwirkung
- BVerwG, 27.06.2005 - 3 B 44.05
- OVG Niedersachsen, 14.12.2011 - 13 LC 114/08
Gebühren für amtstierärztliche Untersuchungen
- VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.2285
Fleischhygiene-Gebührensatzungen der Stadt Ansbach vom 4. Dezember 2002, 9. Mai …
- BGH, 27.01.2011 - III ZR 337/09
Fleischgebühren
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98
Fleischbeschaugebühr
- VG Köln, 13.06.2003 - 25 K 4771/00
- BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 2 S 1173/07
Erhebung von Fleischhygienegebühren
- BVerwG, 27.06.2005 - 3 B 52.05
- OVG Niedersachsen, 14.12.2011 - 13 LC 115/08
Gebühren für amtstierärztliche Untersuchungen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2561/97
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2000 - 9 A 2228/97
- VGH Hessen, 13.06.2007 - 5 UE 1905/06
Fleischuntersuchungsgebühr
- VGH Hessen, 30.06.2010 - 5 A 1044/09
Festlegung der Fleischuntersuchungsgebühr ist nur gedeckelt durch die …
- BVerwG, 21.06.2002 - 3 BN 9.01
- BVerwG, 11.07.2002 - 3 B 84.02
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2004 - 9 A 3308/02
RL 85/73/EWG; Ratsentscheidung 88/408/EWG; RL 93/118/EG; VwVfG § 44 Abs. 1; …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06
Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2009 - 17 A 3510/03
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2492/03
Kompetenz zur Regelung der Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen; …
- OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 K 5275/98
Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung;; EG-Pauschalgebühr; …
- BVerwG, 12.07.2002 - 6 B 13.02
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2229/97
- BVerwG, 19.06.2003 - 3 B 168.02
- Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-430/07
Gemeinsame Agrarmarktorganisation - Rindfleisch - Finanzierung der Kosten für …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 5269/94
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 1290/93
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 5782/94
- VG Münster, 28.06.2002 - 7 K 5015/94
- BVerwG, 10.07.2003 - 3 B 58.03
- BVerwG, 10.07.2003 - 3 B 57.03
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 2 M 170/06
Fleischuntersuchungsgebühren
- VGH Hessen, 15.12.2010 - 5 A 2044/09
Fleischuntersuchungsgebühr
- VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09
Fleischuntersuchungsgebühr
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 3201/97
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 1449/93
- OVG Schleswig-Holstein, 10.12.1999 - 2 M 26/99
- VG Sigmaringen, 16.07.2001 - 1 K 2682/99
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über Kosten der Fleischbeschau
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.2002 - 12 A 10773/02
- BVerwG, 10.07.2003 - 3 B 56.03
- VG Minden, 22.01.2009 - 9 K 3138/08
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-316/99
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2003 - 2 L 113/02
weiterhin keine Rückwirkung von § 4 Abs. 2 des allgemeinen Gebührenordnung …
- OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1999 - 2 L 94/97
- VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2031/00
- VG Minden, 31.10.2002 - 9 K 2179/99
- VG Minden, 15.05.2003 - 9 K 1671/02
- VG Köln, 05.12.2003 - 25 K 10320/02
- VG Sigmaringen, 25.07.2006 - 6 K 501/06
Gebührenerhebung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen
- VGH Bayern, 02.03.2009 - 4 ZB 07.1089
Fleischhygienegebühr; Bekanntmachung der Satzung des Landkreises; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.1999 - 12 B 11747/99
- VG Freiburg, 11.07.2001 - 1 K 2696/99
öffentlich-rechtlicher Vertrag; Fleischbeschau; Aufwendungsersatz
- VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 4027/00
- VG Münster, 16.11.2007 - 7 K 710/04
- VG Minden, 22.01.2009 - 9 K 842/08
- VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 10.1783
Fleischhygienegebühren für den Zeitraum Juni 2004 und Juli 2004; Satzung des …
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-374/97 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Feyrer
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 20.10.1997 - 4 B 96.3727
- Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-374/97
- EuGH, 09.09.1999 - C-374/97
- VGH Bayern, 02.08.2000 - 4 B 96.3727
- BVerwG, 16.11.2000 - 1 B 102.00
- BVerwG, 17.11.2000 - 1 B 102.00
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1999, I-5153
Wird zitiert von ...
- VG Arnsberg, 28.01.2003 - 11 K 3140/00 vgl. hierzu Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.03.1999 in der Rechtssache C-374/97 (Anton Feyrer/Landkreis Rottal-Inn) Tz. 34, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Slg.) Teil I - 1999, 5163 sowie Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 04.02.1998 Tz. 40 in der gleichen Rechtssache (ohne Fundstelle).
vgl. Urteil vom 09.09.1999 - Rs. C-374/97 (Anton Feyrer/Landkreis Rottal-Inn) Tzn.
vgl. Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.03.1999 in der Rechtssache C-374/97 (Anton Feyrer/Landkreis Rottal-Inn) , aaO. Tz. 38; wie hier bereits Urteil der Kammer vom 06.11.1995 - 11 K 3668/94 - .
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