Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.1999 - C-257/98 P   

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https://dejure.org/1999,793
EuGH, 09.09.1999 - C-257/98 P (https://dejure.org/1999,793)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.1999 - C-257/98 P (https://dejure.org/1999,793)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 1999 - C-257/98 P (https://dejure.org/1999,793)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage

  • Europäischer Gerichtshof

    Lucaccioni / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Lucaccioni / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]
    1 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Kumulative Voraussetzungen - Keine Verpflichtung des Richters, sie in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen

  • EU-Kommission

    Lucaccioni / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz infolge der Anerkennung einer Berufskrankheit; Ordnungsmäßigkeit der Anwendung der Grundsätze der Verschuldenshaftung; Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung des materiellen und immateriellen Schadens; Reihenfolge bei der Prüfung der Voraussetzungen der Haftung ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 73; ; EGV Art. 288 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Kumulative Voraussetzungen - Keine Verpflichtung des Richters, sie in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-165/95 (Lucaccioni/Kommission), mit dem das Gericht (Zweite Kammer) eine Klage auf Ersatz des aufgrund einer Berufskrankheit entstandenen Schadens abgewiesen hat - Berücksichtigung der gemäß Artikel 73 des Beamtenstatuts ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-5251
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 08.10.1986 - 169/83

    Leussink-Brummelhuis / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-257/98
    Dem Rechtsmittelführer zufolge habe das Gericht den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Oktober 1986 in den Rechtssachen 169/83 und 136/84 (Leussink u. a./Kommission, Slg. 1986, 2801, Randnrn. 18 bis 20) aufgestellten Grundsatz verkannt, daß die Verpflichtung bestehe, zuerst über die Haftung des Organs und danach über die anderen Voraussetzungen der Haftungsklage und insbesondere über die etwaige Entschädigung des behaupteten Schadens durch die gemäß Artikel 73 des Statuts gewährten Leistungen zu befinden.

    Der Gerichtshof sei in dem Urteil Leussink u. a./Kommission nicht von dieser Regel abgewichen, sondern habe die drei Tatbestandsmerkmale der Haftung nur geprüft, weil die im Statut vorgesehene Entschädigung in dem Fall, der diesem Urteil zugrunde gelegen habe, nicht ausgereicht habe, um den Beamten, der Opfer eines Unfalls oder einer Berufskrankheit geworden sei, vollständig zu entschädigen.

    Das Urteil Leussink u. a./Kommission kann nicht dahin verstanden werden, daß es den Grundsatz einer Vorabprüfung des Tatbestandsmerkmals "Pflichtverletzung" aufgestellt hat.

    Die Kommission ist der Ansicht, das Vorbringen des Rechtsmittelführers sei widersprüchlich, weil dieser einerseits dem Gericht vorwerfe, die Grundsätze aus dem Urteil Leussink u. a./Kommission verkannt zu haben, das zusätzlich zu der Entschädigung nach dem Statut eine Entschädigung nach allgemeinem Recht vorsehe, und andererseits rüge, daß das Gericht zwei voneinander völlig unabhängige Entschädigungssysteme miteinander vermengt habe.

    Folglich hat das Gericht die Artikel 215 des Vertrages und 73 des Statuts zutreffend angewendet, als es in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, entsprechend dem im Urteil Leussink u. a./Kommission aufgestellten Grundsatz müßten die nach Artikel 73 des Statuts infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit gewährten Leistungen vom Gericht bei derBerechnung des ersatzfähigen Schadens im Rahmen einer Schadensersatzklage berücksichtigt werden, die der Beamte auf der Grundlage einer Pflichtverletzung eingereicht habe, die die Haftung des Organs auslöse, bei dem er beschäftigt sei.

    Die Kommission meint, durch das Urteil Leussink u. a./Kommission sei die gleichzeitige Gewährung des nach Artikel 73 des Statuts gezahlten Kapitalbetrags und des mit einer Haftungsklage wegen schuldhafter Pflichtverletzung nach allgemeinem Recht begehrten Schadensersatzes verworfen worden.

    Die Rüge des Rechtsmittelführers, das Gericht habe den im Urteil Leussink u. a./Kommission aufgestellten Grundsatz verkannt, sei daher unbegründet.

    Wie der Gerichtshof in Randnummer 22 dieses Urteils ausgeführt hat, erkennt das Urteil Leussink u. a./Kommission den Grundsatz einer vollständigen, aber nicht doppelten Entschädigung des Beamten an, der infolge einer von einem Organ begangenen Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat.

    Das Urteil B./Kommission, in dem es um die Ermittlung des Invaliditätsgrads ging, der einem Beamten zuzuerkennen war, betrifft in der Tat eine andere Frage und schwächt den vom Gerichtshof in dem Urteil Leussink u. a./Kommission anerkannten Grundsatz in keiner Weise ab.

  • EuGH, 02.10.1979 - 152/77

    B. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-257/98
    Das Gericht habe daher zu Unrecht in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, daß das Urteil vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 152/77 (B./Kommission, Slg. 1979, 2819) eine andere Frage betroffen habe und nicht für eine Begrenzung der Tragweite des Urteils Leussink u. a./Kommission habe angeführt werden können, obwohl der Gerichtshof in dem betreffenden Urteil B./Kommission mit grundsätzlichen Worten Tragweite und Zweck der Leistungen nach Artikel 73 des Statuts definiert habe, nämlich als Leistungen, die ausschließlich dazu dienten, die Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des Beamten auszugleichen, nicht aber den materiellen Schaden, dessen Ersatz der Rechtsmittelführer begehre.

    Das Urteil B./Kommission, in dem es um die Ermittlung des Invaliditätsgrads ging, der einem Beamten zuzuerkennen war, betrifft in der Tat eine andere Frage und schwächt den vom Gerichtshof in dem Urteil Leussink u. a./Kommission anerkannten Grundsatz in keiner Weise ab.

  • EuG, 14.05.1998 - T-165/95

    Lucaccioni / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-257/98
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-165/95 (Lucaccioni/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-203 und II-627) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Julian Currall als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Jean-Luc Fagnart, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte in der ersten Instanz,.

    Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 15. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-165/95 (Lucaccioni/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-203 und II-627; nachfolgend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Schadensersatzklage gegen die Kommission abgelehnt hat.

  • EuGH, 09.07.1998 - C-317/97

    Smanor u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-257/98
    Was den Inhalt der Rüge betrifft, ergibt sich aus den Artikeln 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, auf die dieser Antrag gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-303/96 P, Bernardi/Parlament, Slg. 1997, I-1239, Randnr. 39, und vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnr. 20).
  • EuGH, 06.03.1997 - C-303/96

    Bernardi / Parlament

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-257/98
    Was den Inhalt der Rüge betrifft, ergibt sich aus den Artikeln 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, auf die dieser Antrag gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-303/96 P, Bernardi/Parlament, Slg. 1997, I-1239, Randnr. 39, und vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnr. 20).
  • EuGH, 17.09.1996 - C-19/95

    San Marco / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-257/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel gemäß Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen beziehen (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, und Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 39).
  • EuGH, 14.05.1998 - C-259/96

    Rat / De Nil und Impens

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-257/98
    Aus den gleichen Gründen ist allein das Gericht, wenn es einen Schaden festgestellt hat, dazu befugt, im Rahmen des Klageantrags über Art und Umfang des Schadensersatzes zu befinden (vgl. Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Randnr. 66, und Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-259/96 P, Rat/De Nil und Impens, Slg. 1998, I-2915, Randnr. 32).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-257/98
    Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 22).
  • EuGH, 01.10.1991 - C-283/90

    Vidrányi / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-257/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel gemäß Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen beziehen (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, und Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 39).
  • EuG, 06.07.1995 - T-36/93

    Girish Ojha gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-257/98
    Wie das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils in Erinnerung gerufen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen Rechtswidrigkeit der den Organen vorgeworfenen Handlung, Eintritt eines tatsächlichen Schadens und Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden geknüpft (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache T-36/93, Ojha/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-161 und II-497, Randnr. 130).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

  • EuG, 07.12.2017 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher

    Zur Stützung dieser Auffassung führt die Kommission die Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402), an, in denen festgestellt worden sei, dass der Anspruch des Beamten auf einen Ersatz nach allgemeinem Recht lediglich ergänzend sei, und nur wenn der Beamte nachweise, dass die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichten, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen.

    Sodann ist die Tragweite zum einen des Urteils vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), auf das sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 204 des erstinstanzlichen Urteils bezieht und das die Rechtmittelführer für auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht anwendbar halten, und zum anderen des Urteils vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402), auf das sich die Kommission in ihren Erklärungen bezieht, zu bestimmen.

    Was das Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402), anbelangt, das die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung anführt, hat der Gerichtshof in Rn. 23 bestätigt, dass die nach Art. 73 des Statuts infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit gewährten Leistungen vom Unionsrichter bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens im Rahmen einer Schadensersatzklage berücksichtigt werden mussten, die der Beamte auf der Grundlage einer Pflichtverletzung eingereicht hatte, die die Haftung des Organs auslöste, bei dem er beschäftigt war.

    Die Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, EU:C:1999:402), haben daher den Zusammenhang zwischen den nach Art. 73 des Statuts nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit bezogenen Leistungen und dem allgemeinen Schadensersatzrecht geklärt.

    Wäre dies nämlich nicht der Fall, käme es zu einer doppelten Entschädigung (Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 22).

    Was den nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts gewährten Betrag anbelangt, wird oben in Rn. 136 darauf hingewiesen, dass diese Entschädigung für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens berücksichtigt werden muss (Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 13, und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 22).

    Insoweit ist es Sache des Unionsrichters, den Betrag nach Billigkeit festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1980, 0berthür/Kommission, 24/79, EU:C:1980:145, Rn. 15), wobei die dafür berücksichtigten Kriterien darzulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens, C-259/96 P, EU:C:1998:224, Rn. 32 und 33; vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 35, und vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 51).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

    32 und 33, sowie vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, Slg. 1999, I-5251, Randnrn.

    Mit einem solchen Rechtsmittelgrund, der die Schlüssigkeit der Erwägungen betrifft, die das Gericht angestellt hat, um die Methode zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes festzulegen, wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels vorgelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Lucaccioni/Kommission, Randnrn.

    Eine solche Methode, die die besonderen Umstände der Situation von Frau Girardot völlig außer Betracht lässt, um eine Regel anbieten zu können, die jeden Betroffenen für den Verlust seiner Einstellungschance einheitlich entschädigen soll, erlaubt es entgegen den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten Voraussetzungen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink u. a./Kommission, 169/83 und 136/84, Slg. 1986, 2801, Randnr. 13, sowie Lucaccioni/Kommission, Randnrn.

    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 35, und Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 47, sowie Beschluss Lucaccioni/Kommission, Randnr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u.a., (C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 42), vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C-257/98 P, Slg. 1999, I-5251, Randnr. 11), vom 9. September 2008, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission (C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 106), sowie vom 30. April 2009, CAS Succhi di Frutta/Commission (C-497/06 P, Randnr. 39).

    22 - Vgl. insbesondere Urteil vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, (C-146/91, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 81), sowie die in Fn. 21 angeführten Urteile Lucaccioni/Kommission (Randnr. 14), FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission (Randnr. 166) und CAS Succhi di Frutta/Kommission (Randnr. 40).

    23 - Vgl. Urteil Lucaccioni/Kommission, in Fn. 21 angeführt (Randnr. 13).

    24 - Vgl. Urteil Lucaccioni/Kommission, in Fn. 21 angeführt (Randnrn. 12, 15 und 16), und Beschluss vom 12. April 2005, DLD Trading Company Import-Export/Rat (C-80/04 P, Randnr. 50), mit dem bestätigt worden ist, dass das Gericht zu Recht feststellen konnte, dass es an einem unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten des Organs und dem von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Schaden fehlte, ohne vorher über die angebliche Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens oder den Eintritt des behaupteten Schadens entscheiden zu müssen.

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   Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-257/98 P   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-5251
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 14.05.1998 - T-165/95

    Lucaccioni / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-257/98
    Er hat deshalb beantragt, 1. das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-165/95 aufzuheben, mit dem seine Forderungen als unbegründet zurückgewiesen wurden; 2. demzufolge seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen mit Ausnahme des Antrags auf Ersatz des auf 12 500 000 BFR veranschlagten materiellen Schadens aus dem Verkauf verschiedener Immobilien stattzugeben; 3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    2: - Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-165/95 (Lucaccioni/Kommission, Slg. ÖD 1998, II-627).

    11: - Siehe Randnr. 56 des Urteils in der Rechtssache T-165/95 (zitiert in Fußnote 1).

  • EuGH, 08.10.1986 - 169/83

    Leussink-Brummelhuis / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-257/98
    9: - Urteil vom 8. Oktober 1986 in den verbundenen Rechtssachen 169/83 und 136/84 (Leussink u. a./Kommission, Slg. 1986, 2801, Randnr. 13).

    12: - Urteil in den verbundenen Rechtssachen 169/83 und 136/84 (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 10 ff.).

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-257/98
    13: - Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P (Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 48) und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P (New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 24).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-8/95

    New Holland Ford / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-257/98
    13: - Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P (Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 48) und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P (New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 24).
  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-257/98
    10: - Urteile vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80 (Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommisison, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18) und vom 29. April 1993 in der Rechtssache C-182/91 (Forafrique Burkinabe/Kommission, Slg. 1993, I-2161, Randnr. 21).
  • EuGH, 29.04.1993 - C-182/91

    Forafrique Burkinabe / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-257/98
    10: - Urteile vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80 (Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommisison, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18) und vom 29. April 1993 in der Rechtssache C-182/91 (Forafrique Burkinabe/Kommission, Slg. 1993, I-2161, Randnr. 21).
  • EuGH, 02.10.1979 - 152/77

    B. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-257/98
    14: - Urteil vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 152/77 (B/Kommission, Slg. 1979, 2819, Randnr. 14).
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