Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 18.11.1999 - C-107/98   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge - Richtlinien 92/50/EWG und 93/36/EWG - Vergabe eines Auftrags über die Lieferung bestimmter Waren und die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch eine Gebietskörperschaft an ein Konsortium, dem sie selbst angehört

  • Europäischer Gerichtshof

    Teckal

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe - Wann ist die Lieferkoordinierungsrichtlinie anwendbar?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Richtlinie 93/36/ EWG des Rats vom 14.06.1993
    Begriff des öffentlichen Auftraggebers

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    10 Jahre Teckal - Eine Tour d’Horizon in Sachen "Inhouse-Vergabe”

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "In-house quo vadis?: Zur Konzeption des Kontrollerfordernisses bei vergabefreien Eigengeschäften nach den EuGH-Urteilen "Stadt Halle" und "Carbotermo"" von Markus Söbbeke, original erschienen in: DÖV 2006, 996 - 1000.

Verfahrensgang

  • Tribunale Amministrativo Regionale dell'Emilia Romagna [Italien], 03.04.1998 - 138/98
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-107/98
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98
  • Tribunale Amministrativo Regionale dell'Emilia Romagna [Italien], 17.10.2000 - 510/97 444

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1999, I-8121
  • EuZW 2000, 246
  • NZBau 2000, 90
  • BauR 2000, 299 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 304 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 3 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (132)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2008 - C-324/07  

    Vergabe - Genossenschaftsbeitritt: Übertragung von Aufgaben an diese

    Um die ihm vorliegenden Umstände jedoch letztendlich bewerten zu können, sei es erforderlich, näheren Aufschluss über Kriterien zu erhalten, die sich aus dem Urteil Teckal(8) ergäben, nämlich insbesondere hinsichtlich der Art der Kontrolle der konzessionserteilenden Stelle über die konzessionsnehmende Einrichtung.

    Im Hinblick auf die zweite sich aus dem Urteil Teckal(9) ergebende Voraussetzung - "wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben" - führt das vorlegende Gericht aus, dass es unstreitig sei, dass die Genossenschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen für ihre Mitglieder verrichte.

    Eine Ausnahme für "quasihausinterne Aufgabenerfüllung"(24) besteht nach der Rechtsprechung, die mit dem bereits genannten Urteil Teckal(25) begann und später fortentwickelt(26) und auf alle Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge oder der öffentlichen Dienstleistungskonzessionen angewendet wurde(27), dann, wenn ein Vorgang vorliegt, der so gestaltet ist, dass es sich gleichsam um eine verwaltungsinterne Maßnahme handelt.(28) Demnach ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Ausschreibung - selbst wenn der Vertragspartner eine Einrichtung ist, die sich vom öffentlichen Auftraggeber rechtlich unterscheidet - dann nicht zwingend, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, und zweitens muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentliche Körperschaft oder die öffentlichen Körperschaften verrichten, die ihre Anteile innehaben.(29).

    Diese Kategorien stimmen mit dem Urteil Teckal überein, in dem in Randnr. 51 ebenfalls die vorhandene bzw. fehlende eigene Entscheidungsgewalt der betreffenden Einrichtung gegenüber der (den) öffentlichen Körperschaft(en) als Kriterium genannt worden war.(39).

    8 - Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 50).

    29 - Vgl. Urteile Teckal (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 50), Stadt Halle und RPL Lochau (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 49), vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien (C-84/03, Slg. 2005, I-139, Randnr. 38), vom 10. November 2005, Kommission/Österreich (C-29/04, Slg. 2005, I-9705, Randnr. 34), Carbotermo und Consorzio Alisei (oben in Fn. 11 angeführt, Randnr. 33) und Asociación Nacional de Empresas Forestales (Asemfo) (oben in Fn. 26 angeführt, Randnr. 55).

    Das gilt dann, wenn die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Stellen verrichtet, die ihre Anteile innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteil Teckal, [oben in Fn. 8 angeführt,] Randnr. 50).

    39 - Urteil Teckal (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 51).

    55 - Urteil Teckal (oben in Fn. 8 angeführt).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-220/05  

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 93/37/EG - Vergabe ohne Ausschreibung -

    Vorab ist festzuhalten, dass die Richtlinie nur in den Fällen unanwendbar ist, die in ihr selbst ausdrücklich aufgeführt sind (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 43, und vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Randnr. 45).

    Die Richtlinie enthält keine Bestimmung, die Art. 6 der Richtlinie 92/50 entspräche, der öffentliche Aufträge, die unter bestimmten Umständen an öffentliche Auftraggeber vergeben werden, von der Anwendung der Richtlinie ausschließt (vgl. entsprechend Urteile Teckal, Randnr. 44, sowie Carbotermo und Consorzio Alisei, Randnr. 46).

    Hieraus folgt, dass ein öffentlicher Auftraggeber nicht von der Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge befreit ist, nur weil er beabsichtigt, den Auftrag mit einem zweiten öffentlichen Auftraggeber abzuschließen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs, Teckal, Randnr. 51, vom 7. Dezember 2000, ARGE, C-94/99, Slg. 2000, I-11037, Randnr. 40, und vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 47).

    Diese Feststellung berührt im Übrigen nicht die Verpflichtung des zweiten öffentlichen Auftraggebers, seinerseits die in der Richtlinie vorgesehenen Ausschreibungsverfahren einzuhalten (vgl. entsprechend Urteil Teckal, Randnr. 45).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ausschreibung von Bauaufträgen, die von einer Gebietskörperschaft an eine rechtlich von dieser verschiedene Person vergeben werden, nicht obligatorisch, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche Person eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben (vgl. Urteile Teckal, Randnr. 50, und vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, C-84/03, Slg. 2005, I-139, Randnrn. 38 und 39).

  • EuGH, 11.05.2006 - C-340/04  

    Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Vergabe ohne Ausschreibung -

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Auftrag, der sich zugleich auf Waren im Sinne der Richtlinie 93/36 und auf Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) bezieht, unter die Richtlinie 93/36 fällt, wenn der Wert der betreffenden Waren denjenigen der in den Auftrag einbezogenen Dienstleistungen übersteigt (Urteil vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 38).

    Das Vorliegen eines Vertrages im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/36 setzt voraus, dass eine Vereinbarung zwischen zwei verschiedenen Personen getroffen wurde (Urteil Teckal, Randnr. 49).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche Person eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben (Urteil Teckal, Randnr. 50).

    Die Richtlinie 93/36 enthält aber keine Bestimmung, die Artikel 6 der Richtlinie 92/50 entspräche, der öffentliche Aufträge, die unter bestimmten Umständen an öffentliche Auftraggeber vergeben werden, von der Anwendung der Richtlinie ausschließt (Urteil Teckal, Randnr. 44).

    Mit den Voraussetzungen, die im Urteil Teckal dafür aufgestellt worden sind, dass die Richtlinie auf zwischen einer Gebietskörperschaft und einer von ihr rechtlich verschiedenen Person geschlossene Verträge nicht anzuwenden ist, dass nämlich die Gebietskörperschaft über die fragliche Person eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt und diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben, wird insbesondere das Ziel verfolgt, eine Verfälschung des Wettbewerbs zu vermeiden.

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das fragliche Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für "die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften [verrichten muss], die [seine] Anteile innehaben" (Urteil Teckal, Randnr. 50).

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Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

  • Tribunale Amministrativo Regionale dell'Emilia Romagna [Italien], 03.04.1998 - 138/98
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-107/98
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98
  • Tribunale Amministrativo Regionale dell'Emilia Romagna [Italien], 17.10.2000 - 510/97 444

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