Rechtsprechung
   EuGH, 18.11.1999 - C-329/99 P (R)   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Berücksichtigung des den Streithelfern entstandenen Schadens

  • Europäischer Gerichtshof

    Pfizer Animal Health / Rat

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - [Artikel 225 EG - EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51] -

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1999, I-8343



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Wird zitiert von ... (35)  

  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07  

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der Klage zwar grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen, um nicht der Entscheidung zur Hauptsache vorzugreifen, jedoch kann der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Handlun g nur für zulässig erklärt werden, wenn der Antragsteller die Zulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zusammenhängt, glaubhaft macht; nur so lässt sich nämlich verhindern, dass er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken könnte, deren Nichtigerklärung der Gemeinschaftsrichter später ablehnt, weil er die Klage im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Pfizer Animal Health/Rat, C-329/99 P[R], Slg. 1999, I-8343, Randnr. 89, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 2004, Região autónoma dos Açores/Rat, T-37/04 R, Slg. 2004, II-2153, Randnr. 108).

    Der Begriff "Gefahr" wird in diesem Zusammenhang gemeinhin in einem weiteren Sinne verwendet und bezeichnet jedes Produkt oder Verfahren, das eine nachteilige Wirkung auf die menschliche Gesundheit haben kann (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 147).

    Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass es bei der Risikobewertung darum geht, den Grad der Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Wirkungen eines bestimmten Produkts oder Verfahrens auf die menschliche Gesundheit und die Schwere dieser potenziellen Wirkungen zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 148).

    Die Antragstellerinnen stützen sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichts, nach der der Vorsorgegrundsatz nur in Fällen eines Risikos insbesondere für die menschliche Gesundheit, das, ohne auf wissenschaftlich nicht verifizierte bloße Hypothesen gestützt zu werden, noch nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden konnte, angewandt werden kann (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 146).

    Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz danach, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht (vgl. Beschluss Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem Grundsatz wäre die beantragte Aussetzung des Vollzugs nur gerechtfertigt, wenn das Fehlen einer solchen Maßnahme die Antragstellerin in eine Lage brächte, in der möglicherweise ihre Existenz gefährdet wäre oder ihre Marktanteile irreversibel geändert würden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 138, und Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 107).

    Die beantragten einstweiligen Anordnungen sind nur gerechtfertigt, wenn das Fehlen solcher Maßnahmen die Antragstellerinnen in eine Lage brächte, in der möglicherweise ihre Existenz gefährdet wäre oder ihre Marktanteile irreversibel geändert würden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 138, und Beschluss Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 107).

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99  

    Staatliche Beihilfen - Unzuständigkeit der Kommission - Verletzung der

    138 Ferner bestreitet die Kommission unter Berufung auf Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes, Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-245/92 P (Chemie Linz/Kommission, Slg. 1999, I-4643) und den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P (R) (Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343), dass sich Deutschland im vorliegenden Verfahren auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör berufen könne.
  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01  
    Die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss SCK und FNK, Randnr. 30, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P[R], Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343, Randnr. 94, und vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-471/00 P[R], Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Slg. 2001, I-2865, Randnr. 107, im Folgenden: Beschluss Cambridge).

    Auch wenn die hier befürchteten Verluste nach den Angaben von Herrn Sian IMS Health treffen würden, ist es zulässig und auch angemessen, da der Adressat der Entscheidung und der Antragsteller sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im vorliegenden Verfahren IMS ist, die potenziellen Auswirkungen dieser Verluste auf IMS insgesamt zu prüfen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-12/95 P, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R, Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357, Randnr. 50, und vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 155, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den vorerwähnten Beschluss in der Rechtssache C-329/99 P[R], Randnr. 67, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. August 2001 in der Rechtssache T-111/01 R, Saxonia Edelmetalle/Kommission, Slg. 2001, II-2335, Randnr. 27).

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