Rechtsprechung
EuGH, 23.11.1999 - C-369/96, C-376/96 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Freier Dienstleistungsverkehr - Vorübergehender Ortswechsel von Arbeitnehmern zur Erfüllung eines Vertrages - Beschränkungen
- Europäischer Gerichtshof
Arblade
- Europäischer Gerichtshof
Leloup u.a.
- EU-Kommission
Arblade
EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG]
1 Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verpflichtung der Dienstleistungen erbringenden Unternehmen des Baugewerbes, die Mindestvergütung zu zahlen, die in einem im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Tarifvertrag festgelegt ist - Voraussetzungen - EU-Kommission
Arblade
- Wolters Kluwer
Verpflichtungen in Bezug auf die Erstellung, Führung und Aufbewahrung von Personal- und Arbeitsunterlagen; Mittel zur Überwachung der Beachtung der Verpflichtungen eines Arbeitgebers; Mindestvergütung im Baugewerbe; Systeme der Schlechtwettermarken und Treuemarken; ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Europarecht erlaubt Mindestlöhne
- Judicialis
- datenbank.nwb.de
Mindestlöhne, Arbeitgeberbeiträge, Personal- und Arbeitsunterlagen bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
EG-Vertrag Art. 59, 60 und 177 (jetzt EGV Art. 49, 50 und 234)
Maßgebliche Sozialschutzvorschriften bei Entsendung innerhalb der EU - Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur durch Regelungen, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel Huy - Auslegung der Artikel 59 und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 49 EG und 50 EG) - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats, die mit Arbeitskräften, die den ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96
- EuGH, 11.11.1999 - C-369/96
- EuGH, 23.11.1999 - C-369/96, C-376/96
- EuGH - C-369/96 (anhängig)
Papierfundstellen
- Slg. 1999, I-8453
- NJW 2000, 1553 (Ls.)
- ZIP 1999, 2168
- EuZW 2000, 88
- NZA 2000, 85
- BB 2000, 137
- DB 1999, 2570
Wird zitiert von ... (105) Neu Zitiert selbst (15)
- EuGH, 28.03.1996 - C-272/94
Strafverfahren gegen Guiot
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur dieBeseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigenDienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebungaller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländischeDienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten —, sofern siegeeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderenMitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt,zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr.14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede,Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95,Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderenMitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muß geeignet sein, dieVerwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nichtüber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a.Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92,Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der RechtssacheC-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.
Ist dies der Fall,so ist außerdem zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriftendes Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistende ansässig ist, geschützt wird und obdas gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Vorschriften erreichtwerden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard,Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Broede, Randnr. 28).
Was die Verpflichtung des dienstleistenden Arbeitgebers betrifft, den von ihmentsandten Arbeitnehmern die Mindestvergütung zu zahlen, die in einem imAufnahmemitgliedstaat für die ausgeführten Tätigkeiten geltenden Tarifvertragfestgelegt ist, so ist daran zu erinnern, daß das Gemeinschaftsrecht es denMitgliedstaaten nicht verwehrt, ihre Rechtsvorschriften oder die von denSozialpartnern geschlossenen Tarifverträge über Mindestlöhne unabhängig davon,in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, auf alle Personen zu erstrecken, diein ihrem Hoheitsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständigeErwerbstätigkeit ausüben, und daß das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaatenebensowenig verwehrt, die Beachtung dieser Bestimmungen mit den geeignetenMitteln durchzusetzen (Urteile Seco und Desquenne & Giral, Randnr. 14, RushPortuguesa, Randnr. 18, und Guiot, Randnr. 12).
Es ist anzuerkennen, daß das mit dem sozialen Schutz der Arbeitnehmer desBaugewerbes und mit der Kontrolle der Gewährleistung dieses Schutzesverbundene Allgemeininteresse wegen der besonderen Bedingungen in diesemGewerbe ein zwingender Grund sein kann, der es rechtfertigt, daß einemArbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und imAufnahmemitgliedstaat Dienstleistungen erbringt, Verpflichtungen auferlegtwerden, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen können.Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Arbeitnehmer des betreffendenArbeitgebers, die vorübergehend im Aufnahmemitgliedstaat Arbeiten ausführen,aufgrund der Verpflichtungen, denen der Arbeitgeber bereits im Mitgliedstaatseiner Niederlassung unterliegt, den gleichen oder einen im wesentlichenvergleichbaren Schutz genießen (in diesem Sinne Urteile Guiot, Randnrn.
- EuGH, 25.07.1991 - C-76/90
Säger / Dennemeyer
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur dieBeseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigenDienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebungaller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländischeDienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten —, sofern siegeeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderenMitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt,zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr.14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede,Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95,Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freieDienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durchRegelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe desAllgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet desAufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit diesesInteresse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende indem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17.Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709,Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991,I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, undGuiot, Randnr. 11).
Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderenMitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muß geeignet sein, dieVerwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nichtüber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a.Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92,Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der RechtssacheC-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.
Ist dies der Fall,so ist außerdem zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriftendes Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistende ansässig ist, geschützt wird und obdas gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Vorschriften erreichtwerden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard,Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Broede, Randnr. 28).
- EuGH, 03.02.1982 - 62/81
Seco / EVI
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen desAllgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb,Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18),insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (UrteilGuiot, Randnr. 16).Was die Verpflichtung des dienstleistenden Arbeitgebers betrifft, den von ihmentsandten Arbeitnehmern die Mindestvergütung zu zahlen, die in einem imAufnahmemitgliedstaat für die ausgeführten Tätigkeiten geltenden Tarifvertragfestgelegt ist, so ist daran zu erinnern, daß das Gemeinschaftsrecht es denMitgliedstaaten nicht verwehrt, ihre Rechtsvorschriften oder die von denSozialpartnern geschlossenen Tarifverträge über Mindestlöhne unabhängig davon,in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, auf alle Personen zu erstrecken, diein ihrem Hoheitsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständigeErwerbstätigkeit ausüben, und daß das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaatenebensowenig verwehrt, die Beachtung dieser Bestimmungen mit den geeignetenMitteln durchzusetzen (Urteile Seco und Desquenne & Giral, Randnr. 14, RushPortuguesa, Randnr. 18, und Guiot, Randnr. 12).
Außerdem kann eine Verpflichtung des Dienstleistungserbringers zur Zahlung vonArbeitgeberbeiträgen an den Fonds des Aufnahmemitgliedstaats nicht gerechtfertigtsein, wenn diese Beiträge für die betreffenden Arbeitnehmer keinen Anspruch aufeine soziale Vergünstigung begründen (vgl. Urteil Seco und Desquenne & Giral,Randnr. 15).
- EuGH, 17.12.1981 - 279/80
Webb
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freieDienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durchRegelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe desAllgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet desAufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit diesesInteresse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende indem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17.Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709,Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991,I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, undGuiot, Randnr. 11).Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen desAllgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb,Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18),insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (UrteilGuiot, Randnr. 16).
- EuGH, 09.08.1994 - C-43/93
Vander Elst / Office des migrations internationales
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur dieBeseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigenDienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebungaller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländischeDienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten —, sofern siegeeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderenMitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt,zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr.14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede,Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95,Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freieDienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durchRegelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe desAllgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet desAufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit diesesInteresse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende indem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17.Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709,Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991,I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, undGuiot, Randnr. 11).
- EuGH, 04.12.1986 - 205/84
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
Es ist außerdem erforderlich, daß diese Behörden ihre Überwachungsaufgabe nicht wirksam erfüllen können, ohne daß das Unternehmenin diesem Mitgliedstaat über einen Bevollmächtigten oder eine Aufsichtspersonverfügt, die die betreffenden Unterlagen aufbewahrt (in diesem Sinne Urteil vom4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 54). - EuGH, 12.12.1996 - C-3/95
Reisebüro Broede / Sandker
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur dieBeseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigenDienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebungaller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländischeDienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten —, sofern siegeeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderenMitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt,zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr.14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede,Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95,Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18). - EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
Terhoeve
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
Rein administrative Erwägungen können es dagegen nicht rechtfertigen, daß einMitgliedstaat von den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abweicht, was erstrecht dann gilt, wenn die Abweichung darauf hinausläuft, die Ausübung einer derGrundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts auszuschließen oder einzuschränken (vgl.u. a. Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999,I-345, Randnr. 45). - EuGH, 09.07.1997 - C-222/95
Parodi
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur dieBeseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigenDienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebungaller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländischeDienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten —, sofern siegeeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderenMitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt,zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr.14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede,Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95,Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18). - EuGH, 31.03.1993 - C-19/92
Kraus / Land Baden-Württemberg
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderenMitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muß geeignet sein, dieVerwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nichtüber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a.Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92,Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der RechtssacheC-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn. - EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano
- EuGH, 27.03.1990 - C-113/89
Rush Portuguesa / Office national d'immigration
- EuGH, 26.02.1991 - C-180/89
Kommission / Italien
- RG, 15.03.1894 - 55/94
Steht es im Ermessen des Gerichtes, nachdem die Anschlußerklärung eines …
- EuGH, 29.10.1998 - C-230/97
Awoyemi
- EuGH, 18.12.2007 - C-341/05
Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit …
Die Anwendung derartiger Vorschriften muss allerdings geeignet sein, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, nämlich den Schutz der entsandten Arbeitnehmer, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 35, und vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland, C-341/02, Slg. 2005, I-2733, Randnr. 24).Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme, die den Schutz der Arbeitnehmer des Aufnahmemitgliedstaats gegen ein etwaiges Sozialdumping zum Ziel hat, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegen kann, der grundsätzlich eine Beschränkung einer der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten zu rechtfertigen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteile Arblade u. a., Randnr. 36, vom 15. März 2001, Mazzoleni und ISA, C-165/98, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 27, vom 25. Oktober 2001, Finalarte u. a., C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Slg. 2001, I-7831, Randnr. 33, und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, I-0000, Randnr. 77).
Was schließlich die Lohnverhandlungen betrifft, zu denen die gewerkschaftlichen Organisationen die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und vorübergehend Arbeitnehmer in das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats entsendenden Arbeitgeber mit einer kollektiven Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen bewegen wollen, so verbietet es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht, gegenüber solchen Unternehmen die Beachtung ihrer Vorschriften auf dem Gebiet des Mindestlohns mit geeigneten Mitteln durchzusetzen (vgl. Urteile Seco und Desquenne & Giral, Randnr. 14, Rush Portuguesa, Randnr. 18, und Arblade u. a., Randnr. 41).
Kollektive Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen können jedoch nicht im Hinblick auf das in Randnr. 102 des vorliegenden Urteils erwähnte im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt werden, wenn die Lohnverhandlungen, zu denen diese Maßnahmen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen bewegen sollen, sich in einen nationalen Kontext einfügen, für den kennzeichnend ist, dass Vorschriften jeder Art fehlen, die hinreichend genau und zugänglich wären, um in der Praxis einem derartigen Unternehmen die Feststellung, welche Verpflichtungen es hinsichtlich des Mindestlohns beachten müsste, nicht unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil Arblade u. a., Randnr. 43).
- EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM …
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme, die den Schutz der Arbeitnehmer zum Ziel hat, ein berechtigtes Interesse darstellt, das grundsätzlich eine Beschränkung einer der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmidberger, Randnr. 74), und dass der Schutz der Arbeitnehmer zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 36, vom 15. März 2001, Mazzoleni und ISA, C-165/98, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 27, und vom 25. Oktober 2001, Finalarte u. a., C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Slg. 2001, I-7831, Randnr. 33). - Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05
NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE …
53 - Vgl. hierzu Urteil vom 23. November 1999, Arblade u. a. (C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 32).Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Urteile ebenso wie der zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 96/71 grundsätzlich anerkennen, dass Tarifverträge allgemein auf die Situation der Dienstleister erstreckt werden können, wohingegen es in den Urteilsgründen der älteren oder heutigen Urteile lediglich um die Erstreckung der Mindestlohnsätze ging, die im Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen sind: vgl. u. a. Urteile vom 3. Februar 1982, Seco (62 und 63/81, Slg. 1982, 223, Randnr. 14), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 23), Arblade u. a., Randnr. 41, und vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-341/02, Slg. 2005, I-2733, Randnr. 24).
82 - Vgl. hierzu Urteil Arblade u. a., Randnr. 31. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof den Begriff der Polizei- und Sicherheitsgesetze dahin definiert, dass es dabei um nationale Bestimmungen gehe, deren Einhaltung als so entscheidend für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation des betreffenden Mitgliedstaats angesehen wird, dass ihre Beachtung für alle Personen, die sich im nationalen Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befinden, und für jedes dort lokalisierte Rechtsverhältnis vorgeschrieben ist (Randnr. 30).
84 - Vgl. u. a. Urteile Vander Elst, Randnr. 14, Arblade u. a., Randnr. 33, vom 24. Januar 2002, Portugaia Construções (C-164/99, Slg. 2002, I-787, Randnr. 16), und Wolff & Müller, Randnr. 31.
92 - Vgl. u. a. Urteile Arblade u. a., Randnrn.
95 - Vgl. u. a. in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer Urteile Arblade u. a., Randnr. 36, Finalarte u. a., Randnr. 33, Portugaia Construções, Randnr. 20, und Wolff & Müller, Randnr. 35. Zum Kampf gegen Sozialdumping vgl. Urteil vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 61.
16 und 17), Arblade u. a., Randnr. 51, Kommission/Luxemburg, Randnr. 29, und vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 44.
- EuGH, 18.07.2007 - C-490/04
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49 …
Was die fehlende Rechtfertigung dieser Bestimmung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes angehe, habe der Gerichtshof im Urteil vom 23. November 1999, Arblade u. a. (C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453), entschieden, dass die Verpflichtung ausländischer Unternehmen, Unterlagen im Aufnahmemitgliedstaat aufzubewahren, nicht damit begründet werden könne, dass die Erfüllung der Überwachungsaufgaben der Behörden dieses Staates allgemein erleichtert werden solle.Zur Verhältnismäßigkeit der fraglichen Bestimmung trägt die Kommission - wiederum unter Bezugnahme auf das Urteil Arblade u. a. - vor, die allgemeine Übersetzungspflicht sei durch das in Art. 4 der Richtlinie 96/71 vorgesehene System der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten überflüssig geworden.
Die deutsche und die französische Regierung tragen vor, das Urteil Arblade u. a. lasse keine unmittelbaren Rückschlüsse in Bezug auf die Rechtfertigung und die Verhältnismäßigkeit von § 2 Abs. 3 AEntG zu.
Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrags doch nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Arblade u. a., Randnrn.
Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass dieses Ziel zu den zwingenden Gründen gehört, die solche Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen (vgl. Urteile vom 3. Februar 1982, Seco und Desquenne & Giral, 62/81 und 63/81, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, vom 27. März 1990, Rush Portuguesa, C-113/89, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18, Guiot, Randnr. 16, und Arblade u. a., Randnr. 51).
Dieses Ergebnis wird durch das Urteil Arblade u. a. nicht in Frage gestellt.
- EuGH, 07.10.2010 - C-515/08
dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57 …
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, sowie vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Randnr. 36).Wie in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat der Gerichtshof bereits im Urteil Arblade u. a. entschieden, dass eine solche Verpflichtung nicht mit dem freien Dienstleistungsverkehr in Einklang steht.
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, jedoch trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist (vgl. Urteile Arblade u. a., Randnrn.
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Schutz der Arbeitnehmer zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können (vgl. insbesondere Urteile Arblade u. a., Randnr. 36, Finalarte u. a., Randnr. 33, und vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg, C-445/03, Slg. 2004, I-10191, Randnr. 29).
Desgleichen hat der Gerichtshof den Mitgliedstaaten die Befugnis eingeräumt, zu kontrollieren, ob die Bestimmungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen erbracht worden sind, und die Berechtigung von Kontrollmaßnahmen anerkannt, die erforderlich sind, um die Beachtung von Anforderungen zu überprüfen, die selbst durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Arblade u. a., Randnr. 38, und vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 36).
Im Übrigen stellt nach ständiger Rechtsprechung, sofern die Informationen, die durch die nach der Regelung des Niederlassungsmitgliedstaats verlangten Unterlagen geliefert werden, insgesamt ausreichen, um die erforderlichen Kontrollen im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen, die Vorlage dieser Unterlagen oder ihrer Kopie innerhalb einer angemessenen Frist, andernfalls die Zurverfügungstellung dieser Unterlagen oder Kopien auf der Baustelle oder an einem zugänglichen und klar bezeichneten Ort im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, ein weniger einschneidendes Mittel dar, um den sozialen Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen, als die Erstellung von der Regelung dieses Staates entsprechenden Dokumenten (vgl. in diesem Sinne Urteile Arblade u. a., Randnrn.
Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung, nach Abschluss des Entsendungszeitraums die Dokumente, die der Arbeitgeber nach der Regelung des Niederlassungsmitgliedstaats zu erstellen hat, oder ihre Kopie den nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln, die diese kontrollieren und gegebenenfalls aufbewahren können, eine weniger einschneidende Maßnahme zur Gewährleistung der Überwachung der Einhaltung der Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer darstellt als eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, diese Dokumente im Hoheitsgebiet dieses Staates nach diesem Zeitraum aufzubewahren (vgl. in diesem Sinne Urteil Arblade u. a., Randnr. 78).
- EuGH, 17.10.2013 - C-184/12
Unamar - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse …
Die Motive, die derartigen nationalen Rechtsvorschriften zugrunde liegen, können vom Unionsrecht nur als Ausnahmen von den im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Freiheiten und gegebenenfalls als zwingende Gründe des Allgemeininteresses berücksichtigt werden (Urteil vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 31).Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Qualifizierung von nationalen Vorschriften durch einen Mitgliedstaat als Polizei- und Sicherheitsgesetze auf die Vorschriften abzielt, deren Einhaltung als so entscheidend für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation des betreffenden Mitgliedstaats angesehen wird, dass ihre Beachtung für alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befinden, und für jedes dort lokalisierte Rechtsverhältnis vorgeschrieben wird (Urteile Arblade u. a., Randnr. 30, und vom 19. Juni 2008, Kommission/Luxemburg, C-319/06, Slg. 2008, I-4323, Randnr. 29).
- BAG, 06.11.2002 - 5 AZR 617/01
Bürgenhaftung für Mindestlohn
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt Art. 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH 25. Oktober 2001 - Rs C-49/98 - AP AEntG § 1 Nr. 8 [Finalarte]; 23. November 1999 - Rs C-369/96 - AP EG-Vertrag Art. 59 Nr. 1 [Arblade]).Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (EuGH 23. November 1999 aaO [Arblade];… 25. Oktober 2001 aaO [Finalarte]).
Die Anwendung der Regelungen über den Mindestlohn auf Dienstleistende, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, liegt grundsätzlich im Allgemeininteresse und dient dem Schutz der Arbeitnehmer (EuGH 23. November 1999 aaO [Arblade];… 15. März 2001 aaO [Mazzoleni]).
- EuGH, 03.10.2000 - C-58/98
Corsten
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, ReisebüroBroede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33). - EuGH, 12.09.2019 - C-64/18
Maksimovic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier …
Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung die Verpflichtung vorsieht, im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Arbeits- und Sozialunterlagen zu erstellen und zu führen, für die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zusätzliche administrative und wirtschaftliche Kosten und Belastungen verursachen kann und somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rn. 58 und 59…, vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, EU:C:2007:430, Rn. 66 bis 69, …sowie vom 7. Oktober 2010, dos Santos Palhota u. a., C-515/08, EU:C:2010:589, Rn. 42 bis 44). - Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn …
8 Urteile vom 28. März 1996, Guiot (…C-272/94, EU:C:1996:147, im Folgenden: Urteil Guiot, Rn. 10), vom 23. November 1999, Arblade u. a. (C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, im Folgenden: Urteil Arblade u. a., Rn. 33), und vom 15. März 2001, Mazzoleni und ISA (…C-165/98, EU:C:2001:162, im Folgenden: Urteil Mazzoleni und ISA, Rn. 22).11 Urteile Arblade u. a., Rn. 58 und 59, und Maksimovic u. a., Rn. 31.
12 Urteile Arblade u. a., Rn. 34 und 35, vom 24. Januar 2002, Portugaia Construções (…C-164/99, EU:C:2002:40, im Folgenden: Urteil Portugaia Construções, Rn. 19), und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (…C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 37).
13 Urteil Arblade u. a., Rn. 80. Siehe ferner auch Urteile Mazzoleni und ISA, Rn. 27, vom 25. Oktober 2001, Finalarte u. a. (…C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, EU:C:2001:564, Rn. 33), Portugaia Construções, Rn. 20, und vom 12. Oktober 2004, Wolff & Müller (…C-60/03, EU:C:2004:610, im Folgenden: Urteil Wolff & Müller, Rn. 35).
15 Siehe Urteile Guiot, Rn. 15, und Arblade u. a., Rn. 51.
80 Urteil Arblade u. a., Rn. 34.
- BFH, 18.08.2020 - VII R 34/18
Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - …
- EuGH, 25.10.2001 - C-49/98
EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES …
- EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit …
- EuGH, 19.01.2006 - C-244/04
DIE ARBEITSVISUMREGELUNG, DIE DEUTSCHLAND AUF ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN …
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17
Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf ausländische …
- EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale …
- EuGH, 19.06.2008 - C-319/06
Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entsendung von …
- BFH, 18.08.2020 - VII R 12/19
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18
Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services …
- BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 23/06 R
Vorstandsmitglieder einer irischen private limited company - Versicherungspflicht …
- EuGH, 14.04.2005 - C-341/02
EIN MITGLIEDSTAAT IST NICHT VERPFLICHTET, BEI DER KONTROLLE DER ZAHLUNG DES …
- BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18
Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten
- BFH, 18.08.2020 - VII R 35/18
Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - …
- EuGH, 06.03.2018 - C-52/16
Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08
Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig
- EuGH, 24.01.2002 - C-164/99
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-279/00
Kommission / Italien
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 11 K 544/16
Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf ausländische …
- BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 343/03
Urlaubskassenverfahren für Arbeitgeber aus Portugal
- EuGH, 15.04.2010 - C-96/08
CIBA - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe - …
- EuGH, 15.03.2001 - C-165/98
Mazzoleni und ISA
- BFH, 07.09.2021 - IX R 5/19
Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012
- EuGH, 22.01.2015 - C-463/13
Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die …
- EuGH, 22.02.2024 - C-491/21
Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date
- EuGH, 25.04.2013 - C-212/11
Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach …
- BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R
Arbeitnehmerentsendung - grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung - Umfang …
- EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
Canal Satélite Digital
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17
Gilt das MiLoG für ausländische Spediteure?
- EuGH, 20.02.2001 - C-205/99
Analir u.a.
- EuGH, 13.07.2004 - C-262/02
DAS IN FRANKREICH GELTENDE VERBOT DER INDIREKTEN FERNSEHWERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE …
- EuGH, 19.12.2012 - C-577/10
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2016 - C-135/15
Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 03.12.2014 - C-315/13
De Clercq u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
- EuGH, 21.10.2004 - C-445/03
Kommission / Luxemburg
- EuGH, 13.07.2004 - C-429/02
Bacardi France
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2014 - C-396/13
Sähköalojen ammattiliitto
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 4 A 2847/08
Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung zur internationalen Vermittlung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2007 - C-346/06
Rüffert - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der …
- EuGH, 09.11.2006 - C-433/04
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG …
- EuGH, 25.10.2001 - C-493/99
Kommission / Deutschland
- BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22
Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der …
- EuGH, 17.03.2011 - C-372/09
Peñarroja Fa - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier …
- BFH, 17.05.2021 - IX R 21/18
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine …
- EuGH, 17.10.2002 - C-79/01
Payroll u.a.
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 11 K 2644/16
Inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.07.2018
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-39/04
Laboratoires Fournier
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05
NACH DEM VORSCHLAG VON GENERALANWALT POIARES MADURO DÜRFEN GEWERKSCHAFTEN …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2010 - C-271/08
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG …
- EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG …
- BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 369/03
Urlaubskassenverfahren für Arbeitgeber aus Portugal
- EuGH, 07.02.2002 - C-279/00
Kommission / Italien
- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-49/98
Finalarte
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung II - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 09.03.2000 - C-358/98
Kommission / Italien
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2011 - 4 A 3101/06
Vermittlung von Sportwetten an private im EU-Ausland konzessionierte Wettanbieter
- Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07
VTB-VAB - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter …
- EuGH, 23.11.1999 - C-376/96
Arblade - Freier Dienstleistungsverkehr
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2012 - 4 A 3362/07
Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter
- EuGH, 25.06.2009 - C-356/08
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
Sea-Land Service
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-46/08
Carmen Media Group - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Gegenseitige …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-620/15
A-Rosa Flussschiff
- EuGH, 11.03.2004 - C-496/01
Kommission / Frankreich
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02
Rieser Internationale Transporte
- EuGH, 18.01.2001 - C-361/98
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-319/06
Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2010 - C-515/08
dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 und 57 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08
CIBA - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Festsetzung einer Steuer, deren …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-134/05
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-170/04
Rosengren u.a. - Alkoholische Getränke - Schwedisches Einzelhandelsmonopol - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-262/02
DER ERSTE GENERALANWALT ANTONIO TIZZANO ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-70/98
Portugaia Construções
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-496/01
Kommission / Frankreich
- LSG Bayern, 14.02.2002 - L 10 AL 147/01
Zulässigkeit negativer Feststellungsklage; Möglichkeit ordnungsrechtlicher …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-53/98
Tecnamb-Tecnologia do Ambiente
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2013 - C-184/12
Unamar - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-433/04
Kommission / Belgien - Freier Dienstleistungsverkehr - In Belgien nicht …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-79/01
Payroll u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2000 - C-68/99
Kommission / Deutschland
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-69/98
Santos & Kewitz Construções
- VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10
Zulässigkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-244/04
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 …
- EuGH, 25.10.2001 - C-53/98
Tecnamb-Tecnologia do Ambiente
- EuGH, 25.10.2001 - C-70/98
Portugaia Construções
- Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-164/99
Portugaia Construções
- BayObLG, 27.04.2000 - 3 ObOWi 16/00
Bemessung des Verfallsbetrages; Feststellung der Ansprüche Dritter beim …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-246/01
Kommission / Niederlande
- EuGH, 11.12.2007 - C-485/05
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-232/99
Kommission / Spanien
- SG Leipzig, 16.08.2006 - S 8 KR 258/06
Übernahme von Bußgeld durch den Arbeitgeber als beitragspflichtiges …
- EuGH, 25.10.2001 - C-69/98
Santos & Kewitz Construções
- FG Hessen, 23.03.2022 - 5 K 1920/17
Festsetzung der Sportwettensteuer hinsichtlich Rechtfertigung der Beschränkung …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-167/22
Kommission/ Dänemark (Durée maximale de stationnement)
- FG Hessen, 23.03.2022 - 5 K 1920/17 zurück zur Übersicht Seite drucken
Festsetzung der Sportwettensteuer hinsichtlich Rechtfertigung der Beschränkung …
Rechtsprechung
EuGH, 23.11.1999 - C-376/96 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Arblade
Freier Dienstleistungsverkehr
- Wolters Kluwer
Verpflichtungen in Bezug auf die Erstellung, Führung und Aufbewahrung von Personal- und Arbeitsunterlagen; Mittel zur Überwachung der Beachtung der Verpflichtungen eines Arbeitgebers; Mindestvergütung im Baugewerbe; Systeme der Schlechtwettermarken und Treuemarken; ...
- Judicialis
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-376/96
- EuGH, 11.11.1999 - C-376/96
- EuGH, 23.11.1999 - C-376/96
Papierfundstellen
- Slg. 1999, I-8453
- ZIP 1999, 2168
- DB 1999, 2570
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (16)
- EuGH, 28.03.1996 - C-272/94
Strafverfahren gegen Guiot
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-376/96
33 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmässig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Bröde, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).34 Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, und Guiot, Randnr. 11).
35 Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muß geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.
36 Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb, Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portugüsa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18), insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (Urteil Guiot, Randnr. 16).
Ist dies der Fall, so ist ausserdem zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistende ansässig ist, geschützt wird und ob das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Vorschriften erreicht werden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Bröde, Randnr. 28).
41 Was die Verpflichtung des dienstleistenden Arbeitgebers betrifft, den von ihm entsandten Arbeitnehmern die Mindestvergütung zu zahlen, die in einem im Aufnahmemitgliedstaat für die ausgeführten Tätigkeiten geltenden Tarifvertrag festgelegt ist, so ist daran zu erinnern, daß das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, ihre Rechtsvorschriften oder die von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge über Mindestlöhne unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, auf alle Personen zu erstrecken, die in ihrem Hoheitsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und daß das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten ebensowenig verwehrt, die Beachtung dieser Bestimmungen mit den geeigneten Mitteln durchzusetzen (Urteile Seco und Desquenne & Giral, Randnr. 14, Rush Portugüsa, Randnr. 18, und Guiot, Randnr. 12).
Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Arbeitnehmer des betreffenden Arbeitgebers, die vorübergehend im Aufnahmemitgliedstaat Arbeiten ausführen, aufgrund der Verpflichtungen, denen der Arbeitgeber bereits im Mitgliedstaat seiner Niederlassung unterliegt, den gleichen oder einen im wesentlichen vergleichbaren Schutz genießen (in diesem Sinne Urteile Guiot, Randnrn. 16 und 17).
- EuGH, 25.07.1991 - C-76/90
Säger / Dennemeyer
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-376/96
33 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmässig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Bröde, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).34 Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, und Guiot, Randnr. 11).
35 Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muß geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.
Ist dies der Fall, so ist ausserdem zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistende ansässig ist, geschützt wird und ob das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Vorschriften erreicht werden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Bröde, Randnr. 28).
- EuGH, 03.02.1982 - 62/81
Seco / EVI
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-376/96
36 Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb, Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portugüsa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18), insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (Urteil Guiot, Randnr. 16).41 Was die Verpflichtung des dienstleistenden Arbeitgebers betrifft, den von ihm entsandten Arbeitnehmern die Mindestvergütung zu zahlen, die in einem im Aufnahmemitgliedstaat für die ausgeführten Tätigkeiten geltenden Tarifvertrag festgelegt ist, so ist daran zu erinnern, daß das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, ihre Rechtsvorschriften oder die von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge über Mindestlöhne unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, auf alle Personen zu erstrecken, die in ihrem Hoheitsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und daß das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten ebensowenig verwehrt, die Beachtung dieser Bestimmungen mit den geeigneten Mitteln durchzusetzen (Urteile Seco und Desquenne & Giral, Randnr. 14, Rush Portugüsa, Randnr. 18, und Guiot, Randnr. 12).
52 Ausserdem kann eine Verpflichtung des Dienstleistungserbringers zur Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen an den Fonds des Aufnahmemitgliedstaats nicht gerechtfertigt sein, wenn diese Beiträge für die betreffenden Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine soziale Vergünstigung begründen (vgl. Urteil Seco und Desquenne & Giral, Randnr. 15).
- EuGH, 27.03.1990 - C-113/89
Rush Portuguesa / Office national d'immigration
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-376/96
36 Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb, Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portugüsa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18), insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (Urteil Guiot, Randnr. 16).38 Jedoch können die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die die materiell-rechtlichen Bestimmungen einer Regelung rechtfertigen, auch die Kontrollmaßnahmen rechtfertigen, die erforderlich sind, um die Beachtung dieser Bestimmungen sicherzustellen (in diesem Sinne Urteil Rush Portugüsa, Randnr. 18).
41 Was die Verpflichtung des dienstleistenden Arbeitgebers betrifft, den von ihm entsandten Arbeitnehmern die Mindestvergütung zu zahlen, die in einem im Aufnahmemitgliedstaat für die ausgeführten Tätigkeiten geltenden Tarifvertrag festgelegt ist, so ist daran zu erinnern, daß das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, ihre Rechtsvorschriften oder die von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge über Mindestlöhne unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, auf alle Personen zu erstrecken, die in ihrem Hoheitsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und daß das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten ebensowenig verwehrt, die Beachtung dieser Bestimmungen mit den geeigneten Mitteln durchzusetzen (Urteile Seco und Desquenne & Giral, Randnr. 14, Rush Portugüsa, Randnr. 18, und Guiot, Randnr. 12).
- EuGH, 12.12.1996 - C-3/95
Reisebüro Broede / Sandker
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-376/96
33 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmässig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Bröde, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).Ist dies der Fall, so ist ausserdem zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistende ansässig ist, geschützt wird und ob das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Vorschriften erreicht werden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Bröde, Randnr. 28).
- EuGH, 31.03.1993 - C-19/92
Kraus / Land Baden-Württemberg
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-376/96
35 Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muß geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.Ist dies der Fall, so ist ausserdem zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistende ansässig ist, geschützt wird und ob das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Vorschriften erreicht werden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Bröde, Randnr. 28).
- EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-376/96
35 Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muß geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.Ist dies der Fall, so ist ausserdem zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistende ansässig ist, geschützt wird und ob das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Vorschriften erreicht werden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Bröde, Randnr. 28).
- EuGH, 17.12.1981 - 279/80
Webb
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-376/96
34 Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, und Guiot, Randnr. 11).36 Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb, Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portugüsa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18), insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (Urteil Guiot, Randnr. 16).
- EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
Arblade
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-376/96
1 Das Tribunal correctionnel Huy hat dem Gerichtshof mit zwei Urteilen vom 29. Oktober 1996, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. November (C-369/96) und 26. November 1996 (C-376/96) gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.2 Diese Fragen stellen sich in zwei Strafverfahren gegen Jean-Claude Arblade als Geschäftsführer der Gesellschaft französischen Rechts Arblade & Fils SARL und diese Gesellschaft selbst als zivilrechtlich Haftende (im folgenden zusammen: Arblade) (C-369/96) sowie gegen Serge und Bernard Leloup als Geschäftsführer der Gesellschaft französischen Rechts Sofrage SARL und diese Gesellschaft selbst als zivilrechtlich Haftende (im folgenden zusammen: Leloup) (C-376/96) wegen Nichtbeachtung mehrerer im belgischen Recht vorgesehener und durch belgische Polizei- und Sicherheitsgesetze strafbewehrter Sozialverpflichtungen.
- EuGH, 09.08.1994 - C-43/93
Vander Elst / Office des migrations internationales
Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-376/96
33 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmässig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Bröde, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).34 Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, und Guiot, Randnr. 11).
- EuGH, 04.12.1986 - 205/84
Kommission / Deutschland
- EuGH, 09.07.1997 - C-222/95
Parodi
- EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
Terhoeve
- EuGH, 29.10.1998 - C-230/97
Awoyemi
- EuGH, 26.02.1991 - C-180/89
Kommission / Italien
- EuGH, 26.02.1991 - C-198/89
Kommission / Griechenland
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Arblade
- EU-Kommission
Strafverfahren gegen Jean-Claude Arblade und Arblade & Fils SARL (C-369/96) und Bernard Leloup, Serge Leloup und Sofrage SARL (C-376/96).
Freier Dienstleistungsverkehr - Vorübergehender Ortswechsel von Arbeitnehmern zur Erfüllung eines Vertrages - Beschränkungen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96
- EuGH, 11.11.1999 - C-369/96
- EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
- EuGH - C-369/96 (anhängig)
Papierfundstellen
- Slg. 1999, I-8453
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (37)
- EuGH, 05.10.1994 - C-381/93
Kommission / Frankreich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96
(11) - Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93 (Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17).(16) - Urteile vom 4. Dezember 1986 in den Rechtssachen 220/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20), 252/83 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 3713, Randnr. 20), 205/84 (Kommission/Deutschland, zitiert in Fußnote 12, Randnr. 30) und 206/84 (Kommission/Irland, Slg. 1986, 3817, Randnr. 20), vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-198/89 (Kommission/ Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 21) und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95 (Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 32).
(23) - Urteile vom 26. Februar 1991 in den Rechtsachen C-154/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659, Randnr. 17) und Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 21).
(25) - Urteil in der Rechtssache Webb (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 16); Urteil vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache C-294/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-3591, Randnr. 26).
- EuGH, 04.12.1986 - 205/84
Kommission / Deutschland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96
(12) - Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 27) und vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnrn. 17 und 18) sowie Urteil in der Rechtssache Ramrath (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 29 bis 31).(16) - Urteile vom 4. Dezember 1986 in den Rechtssachen 220/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20), 252/83 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 3713, Randnr. 20), 205/84 (Kommission/Deutschland, zitiert in Fußnote 12, Randnr. 30) und 206/84 (Kommission/Irland, Slg. 1986, 3817, Randnr. 20), vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-198/89 (Kommission/ Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 21) und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95 (Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 32).
- EuGH, 09.08.1994 - C-43/93
Vander Elst / Office des migrations internationales
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96
67 Die Frage, ob Arbeitnehmer, die keine Ansprüche aus dem Grundsatz des freien Diensteistungsverkehrs herleiten können (in dem zu untersuchenden Fall handelte es sich um Angehörige von Drittstaaten), in Frankreich im Rahmen von dort zu erbringenden Dienstleistungen eines belgischen Abbruchunternehmens arbeiten dürfen, stellte sich in der Rechtssache, die zum Urteil Vander Elst geführt hat(32).(15) - Urteil in der Rechtssache Webb (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 19); Urteile vom 3. Februar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 62/81 und 63/81 (Seco, Slg. 1982, 223, Randnr. 14), vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-13/89 (Rush Portugüsa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18), vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93 (Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 23) und vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94 (Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 16).
- EuGH, 05.12.1989 - 3/88
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96
(6) - Urteile vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-3/88 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 4035, Randnr. 8) und vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/89 (Kommission/Italien, Slg. 1992, I-3401, Randnr. 11).(12) - Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 27) und vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnrn. 17 und 18) sowie Urteil in der Rechtssache Ramrath (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 29 bis 31).
- EuGH, 25.07.1991 - C-353/89
Kommission / Niederlande
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96
(18) - Urteil in der Rechtssache Collectieve Antennevoorziening Gouda (zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 23 und 25); Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-353/89 (Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-4069, Randnr. 30) und vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91 (Veronica Omröp Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 15). - EuGH, 28.01.1992 - C-300/90
Kommission / Belgien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96
(20) - Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28) und C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21); Urteil vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93 (Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 16). - EuGH, 14.11.1995 - C-484/93
Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96
(20) - Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28) und C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21); Urteil vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93 (Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 16). - EuGH, 26.02.1991 - C-180/89
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96
(12) - Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 27) und vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnrn. 17 und 18) sowie Urteil in der Rechtssache Ramrath (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 29 bis 31). - EuGH, 28.01.1992 - C-204/90
Bachmann / Belgischer Staat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96
(20) - Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28) und C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21); Urteil vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93 (Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 16). - EuGH, 10.05.1995 - C-384/93
Alpine Investments / Minister van Financiën
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96
(21) - Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93 (Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 44). - EuGH, 26.02.1991 - C-198/89
Kommission / Griechenland
- EuGH, 28.03.1996 - C-272/94
Strafverfahren gegen Guiot
- EuGH, 10.07.1991 - C-294/89
Kommission / Frankreich
- EuGH, 12.12.1996 - C-3/95
Reisebüro Broede / Sandker
- EuGH, 03.02.1993 - C-148/91
Veronica Omroep Organisatie / Commissariaat voor de Media
- EuGH, 26.02.1991 - C-154/89
Kommission / Frankreich
- EuGH, 27.03.1990 - C-113/89
Rush Portuguesa / Office national d'immigration
- EuGH, 09.07.1997 - C-222/95
Parodi
- EuGH, 18.03.1980 - 62/79
Coditel / Ciné Vog Films
- EuGH, 03.02.1982 - 62/81
Seco / EVI
- EuGH, 04.12.1986 - 220/83
Kommission / Frankreich
- EuGH, 04.12.1986 - 252/83
Kommission / Denmark
- EuGH, 04.12.1986 - 206/84
Kommission / Irland
- EuGH - C-13/89 (anhängig)
Dansk Pelsdyravlerforening / Kommission
- EuGH, 05.06.1997 - C-398/95
Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias
- EuGH, 20.05.1992 - C-106/91
Ramrath / Ministre de la Justice
- EuGH, 25.07.1991 - C-288/89
Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media
- EuGH, 25.07.1991 - C-76/90
Säger / Dennemeyer
- EuGH, 09.07.1997 - C-34/95
De Agostini
- EuGH, 03.06.1992 - C-360/89
Kommission / Italien
- EuGH, 18.06.1991 - C-260/89
ERT / DEP
- EuGH, 26.04.1988 - 352/85
Bond van Adverteerders / Niederlande State
- EuGH, 03.12.1974 - 33/74
Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid
- EuGH, 18.01.1979 - 110/78
Ministère public u.a. / Van Wesemael
- EuGH, 17.12.1981 - 279/80
Webb
- EuGH, 07.07.1988 - 143/87
Stanton / Inasti
- EuGH, 07.07.1988 - 154/87
Inasti / Wolf u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-376/96
Leloup u.a.
CONCLUSIONS DE L'AVOCAT GÉNÉRAL M. DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER présentées le 25 juin 1998 (1) Affaires jointes C-369/96 et C-376/96 Ministère public contre Jean-Claude Arblade et SARL Arblade et fils et Ministère public contre Bernard Leloup, Serge Leloup et SARL Sofrage [demandes de décision préjudicielle formées par le tribunal correctionnel deHuy (Belgique)] «Libre prestation de services — Déplacement temporaire de travailleurs pourl'exécution d'un contrat — Restrictions" Table des matières.