Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 02.12.1999 - C-176/98   

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https://dejure.org/1999,226
EuGH, 02.12.1999 - C-176/98 (https://dejure.org/1999,226)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.1999 - C-176/98 (https://dejure.org/1999,226)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1999 - C-176/98 (https://dejure.org/1999,226)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers - Möglichkeit, sich auf die Leistungsfähigkeit einer anderen Gesellschaft zu berufen

  • Europäischer Gerichtshof

    Holst Italia

  • EU-Kommission PDF

    Holst Italia

    Richtlinie 92/50 des Rates
    Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Leistungserbringer, der sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit auf diejenige anderer Einrichtungen beruft - Voraussetzungen - Beurteilung durch das nationale Gericht

  • EU-Kommission

    Holst Italia

  • Wolters Kluwer

    Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Qualitative Auswahlkriterien für die Zulassung der Bewerber zur Teilnahme am Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags; Zuschlag für den Betrieb von Anlagen zur ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; Richtlinie 92/50/EWG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Holst Italia

    Leistungserbringung mit Hilfe Dritter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Richtlinie 92/50/ EWG des Rats vom 18.06.1992
    Nachweis der Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungersuchen des Tribunale amministrativo für Sardinen - Auslegung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Bekanntmachung eines öffentlichen Auftrags - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-8607
  • NVwZ 2000, 427 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 4 (Ls.)
  • EuZW 2000, 110
  • NZBau 2000, 149
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.04.1994 - C-389/92

    Ballast Nedam Groep / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 02.12.1999 - C-176/98
    Das Gericht meint, der Gerichtshof habe es zwar in seinen Urteilen vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-389/92 (Ballast Nedam Groep I, Slg. 1994, I-1289) und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-5/97 (Ballast Nedam Groep II, Slg. 1997, I-7549) für zulässig gehalten, daß ein Unternehmen durch Vorlage der Nachweise anderer, zur gleichen Gruppe gehörender Gesellschaften belege, daß es die erforderliche Leistungsfähigkeit besitze; der diesen Urteilen zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich aber von dem des vorliegenden Falles.

    Zum einen habe es sich nicht um Dienstleistungsaufträge, sondern um öffentliche Bauaufträge gehandelt, die unter die Richtlinien 71/304/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden (ABl. L 185, S. 1), und 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5) fielen; zum anderen habe die Gesellschaft, um die es in den Urteilen Ballast Nedam Groep I und Ballast Nedam Groep II gegangen sei, als Holdinggesellschaft im Unterschied zu Ruhrwasser eine beherrschende Stellung in der Unternehmensgruppe gehabt, auf deren Leistungsfähigkeit sie sich berufen habe.

    Die Kommission ist der Ansicht, die grundsätzliche Antwort, die der Gerichtshof in den vorerwähnten Urteilen Ballast Nedam Groep I und II gegeben habe, sei analog auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden anwendbar.

    Zunächst ist festzustellen, daß die Richtlinie 92/50 nach ihrer sechsten Begründungserwägung Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verhindern soll, ebenso wie die Richtlinien 71/304 und 71/305 den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge sichern sollen (vgl. Urteil Ballast Nedam Groep I, Randnr. 6).

    Eine andere Bestimmung, Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c, sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Eignung des Dienstleistungserbringers durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, über die er zur Ausführung des Auftrags verfügt, nachzuweisen, unabhängig davon, ob sie dem Dienstleistungserbringer angeschlossen sind oder nicht (vgl. in bezug auf die Richtlinie 71/305 Urteil Ballast Nedam Groep I, Randnr. 12).

    Sowohl aus dem Zweck als auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, daß eine Person nicht allein deshalb vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ausgeschlossen werden kann, weil sie zur Ausführung des Auftrags Mittel einzusetzen beabsichtigt, die sie nicht selbst besitzt, sondern die einer oder mehreren anderen Einrichtungen gehören (vgl. in bezug auf die Richtlinien 71/304 und 71/305 Urteil Ballast Nedam Groep I, Randnr. 15).

    Wenn also eine Gesellschaft, um im Hinblick auf ihre Zulassung zu einem Vergabeverfahren ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit darzutun, auf die Leistungsfähigkeit von Einrichtungen oder Unternehmen verweist, zu denen sie unmittelbare oder mittelbare Verbindungen hat, welcher Rechtsnatur diese auch sein mögen, hat sie nachzuweisen, daß sie tatsächlich über die diesen Einrichtungen oder Unternehmen zustehenden Mittel, die sie nicht selbst besitzt und die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind, verfügt (vgl. in bezug auf die Richtlinien 71/304 und 71/305 Urteil Ballast Nedam Groep I, Randnr. 17).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-5/97

    Ballast Nedam Groep

    Auszug aus EuGH, 02.12.1999 - C-176/98
    Das Gericht meint, der Gerichtshof habe es zwar in seinen Urteilen vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-389/92 (Ballast Nedam Groep I, Slg. 1994, I-1289) und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-5/97 (Ballast Nedam Groep II, Slg. 1997, I-7549) für zulässig gehalten, daß ein Unternehmen durch Vorlage der Nachweise anderer, zur gleichen Gruppe gehörender Gesellschaften belege, daß es die erforderliche Leistungsfähigkeit besitze; der diesen Urteilen zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich aber von dem des vorliegenden Falles.
  • EuGH, 18.03.2004 - C-314/01

    Siemens und ARGE Telekom

    Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausschreibung zu widerrufen sei, weil sie ein rechtswidriges Auswahlkriterium enthalte; das in Punkt 1.8 der Ausschreibungsunterlage festgelegte Verbot der Subvergabe verletze nämlich das auf dem Gemeinschaftsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 2. Dezember 1999 in der Rechtssache C-176/98, Holst Italia, Slg. 1999, I-8607) beruhende Recht des Bieters, sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit auch auf Subunternehmer berufen zu können.

    Ergibt sich aus den Bestimmungen der Richtlinie 89/665, insbesondere Artikel 2 Absatz 7, allenfalls im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/50, insbesondere Artikel 25 und Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c, oder aus einer sonstigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts nach dem Prinzip des effet utile, dass eine Ausschreibungsbestimmung, die durch das Verbot der Subvergabe hinsichtlich wesentlicher Leistungsteile entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere im Urteil Holst Italia, den Bieter daran hindert, mittels des Beweismittels des Vertrages mit dem Subunternehmer nachzuweisen, dass er über die Mittel Dritter tatsächlich verfügt, und ihm so das Recht nimmt, sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit auf die Mittel Dritter zu berufen bzw. nachzuweisen, dass er tatsächlich über die Mittel Dritter verfügt, so offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig ist, dass ein aufgrund einer solchen Ausschreibung geschlossener Vertrag als unwirksam anzusehen ist, insbesondere wenn die innerstaatliche Rechtsordnung ohnehin Bestimmungen enthält, die die Unwirksamkeit gesetzwidriger Verträge vorsehen?.

    41 Diese Frage beruht auf der Prämisse, dass eine Ausschreibungsbestimmung, die die Subvergabe wesentlicher Leistungsteile verbietet, gegen die Richtlinie 92/50 in der vom Gerichtshof in seinem Urteil Holst Italia vertretenen Auslegung verstößt.

    44 Allerdings hat der Dienstleistungserbringer, der im Hinblick auf seine Zulassung zu einem Vergabeverfahren auf die Leistungsfähigkeit von Einrichtungen oder Unternehmen verweisen will, zu denen er unmittelbare oder mittelbare Verbindungen hat, nachzuweisen, dass er tatsächlich über die diesen Einrichtungen oder Unternehmen zustehenden Mittel, die er nicht selbst besitzt und die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind, verfügt (Urteil Holst Italia, Randnr. 29).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-399/98

    Ordine degli Architetti u.a.

    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof zur Richtlinie 92/50 entschieden, dass diese es einem Dienstleistungserbringer gestattet, für den Nachweis, dass er die wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfüllt, auf die Leistungsfähigkeit anderer Einrichtungen zu verweisen, welcher Rechtsnatur seine Verbindungen zu ihnen auch sein mögen, sofern er beweisen kann, dass er tatsächlich über die Mittel dieser Einrichtungen, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind, verfügt (Urteil vom 2. Dezember 1999 in der Rechtssache C-176/98, Holst Italia, Slg. 1999, I-8607).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-220/05

    EINE VEREINBARUNG MIT DEM ZIEL DER STADTPLANERISCHEN NEUGESTALTUNG EINES

    Nach ständiger Rechtsprechung braucht außerdem der Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie, um als mit einem öffentlichen Bauauftrag betrauter Unternehmer eingestuft zu werden, nicht in der Lage zu sein, die Leistung unmittelbar mit eigenen Mitteln zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. April 1994, Ballast Nedam Groep, C-389/92, Slg. 1994, I-1289, Randnr. 13, und vom 2. Dezember 1999, Holst Italia, C-176/98, Slg. 1999, I-8607, Randnr. 26).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1999 - C-176/98   

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https://dejure.org/1999,20650
Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1999 - C-176/98 (https://dejure.org/1999,20650)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.09.1999 - C-176/98 (https://dejure.org/1999,20650)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. September 1999 - C-176/98 (https://dejure.org/1999,20650)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Holst Italia

  • EU-Kommission PDF

    Holst Italia SpA gegen Comune di Cagliari, Beteiligte: Ruhrwasser AG International Water Management.

    Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers - Möglichkeit, sich auf die Leistungsfähigkeit einer anderen Gesellschaft su berufen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-8607
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-76/16

    INGSTEEL und Metrostav - Öffentliche Aufträge Eignungskriterien Nachweis der

    12 Urteil vom 2. Dezember 1999 (C-176/98, EU:C:1999:593, Rn. 28).

    13 Die Nrn. 24 bis 26 der Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Holst Italia (C-176/98, EU:C:1999:447) enthalten nützliche Orientierungshilfen bezüglich der Befugnisse des öffentlichen Auftraggebers bei der Beurteilung, ob der Bieter geeignet ist, den Auftrag in der gewünschten Weise auszuführen.

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