Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 02.12.1999 - C-234/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,701
EuGH, 02.12.1999 - C-234/98 (https://dejure.org/1999,701)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.1999 - C-234/98 (https://dejure.org/1999,701)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1999 - C-234/98 (https://dejure.org/1999,701)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang eines Unternehmens - Übergang innerhalb desselben Konzerns

  • Europäischer Gerichtshof

    Allen u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Allen u.a.

    Richtlinie 77/187 des Rates
    1 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendbarkeit auf den Übergang zwischen Gesellschaften desselben Konzerns

  • EU-Kommission

    Allen u.a.

  • Wolters Kluwer

    Verschlechterung der Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern bei Wiedereinstellung nach einem Beschäftigungswechsel zu einem Subunternehmer; Streckenvortrieb in Bergwerken; Übergang eines Unternehmens innerhalb desselben Konzerns; Anwendung der Richtlinie 77/187/EWG ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebsübergang innerhalb desselben Konzerns

  • Judicialis

    Richtlinie 77/187

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/187
    1 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendbarkeit auf den Übergang zwischen Gesellschaften desselben Konzerns - [Richtlinie 77/187 des Rates]

  • datenbank.nwb.de

    Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang eines Unternehmens innerhalb desselben Konzerns - Begriff der wirtschaftlichen Einheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Industrial Tribunal Leeds - Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-8643
  • ZIP 1999, 2107
  • EuZW 2000, 442
  • NZA 2000, 587
  • WM 2000, 569
  • BB 2000, 223
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 02.12.1999 - C-234/98
    11 und 12, und vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95, Süzen, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 10).

    Der Begriff Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (Urteil Süzen, Randnr. 13).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (siehe u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile Süzen, Randnr. 15, und vom 10. Dezember 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Hernández Vidal u. a., Slg. 1998, I-8179, Randnr. 30, sowie in den verbundenen Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237, Randnr. 30).

    Da eine wirtschaftliche Einheit insoweit in bestimmten Branchen ohne relevante materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, kann die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über ihren Übergang hinaus nicht von der Übertragung von Betriebsmitteln abhängen (Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31 und Hidalgo u. a., Randnr. 31).

    Denn in diesem Fall erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und Hidalgo u. a., Randnr. 32).

  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk

    Auszug aus EuGH, 02.12.1999 - C-234/98
    Die Anwendung der Richtlinie setzt erstens voraus, daß es um den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (Urteil vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr. 20).

    Die ACC macht jedoch geltend, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt entspreche auf jeden Fall dem Sachverhalt, der Anlaß zu dem bereits genannten Urteil Rygaard gegeben habe, in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß kein Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie vorliege, wenn ein erster Unternehmer einem zweiten Unternehmer Arbeitnehmer und Material zur Durchführung bestimmter Arbeiten zur Verfügung stelle.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Rygaard entschieden, daß ein Sachverhalt, in dem ein Unternehmen eine seiner Baustellen einem anderen Unternehmen zwecks Fertigstellung überträgt und sich dabei darauf beschränkt, dem letztgenannten Unternehmen Arbeitnehmer und Material zur Durchführung der laufenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Rygaard in Randnummer 21 hinzugefügt, daß eine Übertragung einer Baustelle zwecks Fertigstellung unter die Richtlinie fallen könnte, wenn sie mit der Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Faktoren einherginge, die eine dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens erlauben würde.

  • EuGH, 17.12.1987 - 287/86

    Landsorganisationen i Danmark for Tjenerforbundet i Danmark / Ny Mølle Kro

    Auszug aus EuGH, 02.12.1999 - C-234/98
    Wenn durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung des Unternehmens die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ist die Richtlinie daher anwendbar, ohne daß es darauf ankommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist (Urteile vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86, Ny Mølle Kro, Slg. 1987, 5465, Randnr. 12, und vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Tellerup, genannt "Daddy's Dance Hall", Slg. 1988, 739, Randnr. 9).

    Eine solche Lösung, die dazu führen würde, Übergänge zwischen Gesellschaften desselben Konzerns vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, würde deren Ziel nämlich gerade entgegenlaufen; diese soll die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers soweit wie möglich gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren (siehe u. a. Urteile Ny Mølle Kro, Randnr. 12, und Daddy's Dance Hall, Randnr. 9).

    Der Umstand, daß das Eigentum an den für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Aktiva nicht auf den neuen Betriebsinhaber übertragen worden ist, stellt aber kein Hindernis für das Vorliegen einer Übertragung dar (siehe Urteile Ny Mølle Kro und Daddy's Dance Hall, und Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755).

    Auch wenn eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit des Unternehmens für sich allein im übrigen nicht geeignet ist, das Vorliegen eines Übergangs auszuschließen (siehe Urteil Ny Mølle Kro, Randnr. 19), stellt der Umstand, daß die Arbeiten ohne Unterbrechung oder Änderung in der Art und Weise ihrer Durchführung ständig fortgesetzt worden sind, dennoch eine der gängigsten Merkmale von Unternehmensübergängen dar.

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 02.12.1999 - C-234/98
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteile vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn.

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (siehe u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

    Zum einen stellt der Übergang oder der Nichtübergang der Kundschaft vom Veräußerer auf den Erwerber nämlich nur einen der Gesichtspunkte dar, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob ein Übergang vorliegt (Urteil Spijkers, Randnr. 13).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal

    Auszug aus EuGH, 02.12.1999 - C-234/98
    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile Süzen, Randnr. 15, und vom 10. Dezember 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Hernández Vidal u. a., Slg. 1998, I-8179, Randnr. 30, sowie in den verbundenen Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237, Randnr. 30).

    Da eine wirtschaftliche Einheit insoweit in bestimmten Branchen ohne relevante materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, kann die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über ihren Übergang hinaus nicht von der Übertragung von Betriebsmitteln abhängen (Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31 und Hidalgo u. a., Randnr. 31).

    Denn in diesem Fall erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und Hidalgo u. a., Randnr. 32).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.12.1999 - C-234/98
    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile Süzen, Randnr. 15, und vom 10. Dezember 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Hernández Vidal u. a., Slg. 1998, I-8179, Randnr. 30, sowie in den verbundenen Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237, Randnr. 30).

    Da eine wirtschaftliche Einheit insoweit in bestimmten Branchen ohne relevante materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, kann die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über ihren Übergang hinaus nicht von der Übertragung von Betriebsmitteln abhängen (Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31 und Hidalgo u. a., Randnr. 31).

    Denn in diesem Fall erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und Hidalgo u. a., Randnr. 32).

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus EuGH, 02.12.1999 - C-234/98
    Der Umstand, daß das Eigentum an den für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Aktiva nicht auf den neuen Betriebsinhaber übertragen worden ist, stellt aber kein Hindernis für das Vorliegen einer Übertragung dar (siehe Urteile Ny Mølle Kro und Daddy's Dance Hall, und Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 02.12.1999 - C-234/98
    Zum anderen ist die Richtlinie in allen Fällen anwendbar, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (siehe u. a. Urteil vom 7. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-171/94 und C-172/94, Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-73/95

    Viho / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.12.1999 - C-234/98
    Derartige Gesellschaften seien nämlich im Rahmen des Wettbewerbsrechts als ein einheitliches Unternehmen anzusehen (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-73/95 P, Viho/Kommission, Slg. 1996, I-5457).
  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

    Auszug aus EuGH, 02.12.1999 - C-234/98
    Wenn durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung des Unternehmens die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ist die Richtlinie daher anwendbar, ohne daß es darauf ankommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist (Urteile vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86, Ny Mølle Kro, Slg. 1987, 5465, Randnr. 12, und vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Tellerup, genannt "Daddy's Dance Hall", Slg. 1988, 739, Randnr. 9).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Zum Kriterium der Organisation hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass es zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 1997, Süzen, C-13/95, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 15, vom 2. Dezember 1999, Allen u. a., C-234/98, Slg. 1999, I-8643, Randnr. 27, vom 26. September 2000, Mayeur, C-175/99, Slg. 2000, I-7755, Randnr. 53, und vom 25. Januar 2001, Liikenne, C-172/99, Slg. 2001, I-745, Randnr. 34), er hat aber auch entschieden, dass eine Änderung der Organisationsstruktur der übertragenen Einheit der Anwendung der Richtlinie 2001/23 nicht entgegenstehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253, Randnrn.

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, Slg. 1986, 1119, Randnr. 13, vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, C-29/91, Slg. 1992, I-3189, Randnr. 24, Süzen, Randnr. 14, sowie Allen u. a., Randnr. 26) festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist.

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Für die Anwendung der Richtlinie 2001/23/EG und damit auch für die Anwendung von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es nicht darauf an, dass der Erwerber das Eigentum an den erforderlichen Aktiva, insbesondere Vermögensgegenständen, erwirbt bzw. dass dieses überhaupt übertragen wird (EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] Rn. 37; 20. November 2003 - C-340/01 - [Abler] Rn. 41; 2. Dezember 1999 - C-234/98 - [Allen ua.] Rn. 16 und 30) .
  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Die Arbeitnehmer sollen ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den Bedingungen fortsetzen können, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (zB EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 49; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 40, Slg. 2010, I-7591; 27. November 2008 - C-396/07 - [Juuri] Rn. 28 mwN, Sgl. 2008, I-8883; 2. Dezember 1999 - C-234/98 - [Allen ua.] Rn. 20, Slg. 1999, I-8643) .

    Eine Lösung, die dazu führen würde, Übergänge zwischen Gesellschaften desselben Konzerns vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, würde deren Ziel, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers soweit wie möglich zu gewährleisten, zuwiderlaufen (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 49; 2. Dezember 1999 - C-234/98 - [Allen ua.] Rn. 20, Slg. 1999, I-8643) .

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   Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-234/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,16623
Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-234/98 (https://dejure.org/1999,16623)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.07.1999 - C-234/98 (https://dejure.org/1999,16623)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 1999 - C-234/98 (https://dejure.org/1999,16623)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Allen u.a.

  • EU-Kommission PDF

    G. C. Allen u. a. gegen Amalgamated Construction Co. Ltd.

    Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang eines Unternehmens - Übergang innerhalb desselben Konzerns

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-8643
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 15.06.1988 - 101/87

    Bork International / Foreningen af Arbejdsledere i Danmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-234/98
    (24) - Urteil Ny Mölle Kro (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 25) und Urteil vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache 101/87 (Bork International u. a., Slg. 1988, 3057, Randnr. 17).

    (26) - Urteil vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache 101/87 (zitiert in Fußnote 24, Randnr. 13).

    (31) - Urteil Bork International u. a. (zitiert in Fußnote 24, Randnr. 20).

    (47) - Urteil Bork International u. a. (zitiert in Fußnote 24, Randnr. 18).

  • EuGH, 17.12.1987 - 287/86

    Landsorganisationen i Danmark for Tjenerforbundet i Danmark / Ny Mølle Kro

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-234/98
    (10) - Urteile vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86 (Ny Mölle Kro, Slg. 1987, 5465, Randnr. 12) und vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86 (Tellerup, "Daddy's Dance Hall", Slg. 1988, 739, Randnr. 9).

    (24) - Urteil Ny Mölle Kro (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 25) und Urteil vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache 101/87 (Bork International u. a., Slg. 1988, 3057, Randnr. 17).

    (28) - Urteil Ny Mölle Kro (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 15).

  • EuGH, 11.07.1985 - 105/84

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-234/98
    26 Der Begriff des Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis bei Übergang der wirtschaftlichen Einheit, bei der er beschäftigt ist, von der Richtlinie 77/187 geschützt wird, wird in den Urteilen Danmols Inventar(20) und Redmond Stichting(21) definiert.

    (11) - Urteil Daddy's Dance Hall (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 16) und Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84 (Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, Randnr. 26).

    (20) - Urteil in der Rechtssache 105/84 (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 27).

  • LAG Düsseldorf, 29.04.2009 - 12 Sa 1551/08

    Relative Unwirksamkeit der 'Stilllegungskündigung' des bisherigen Arbeitgebers

    M.a.W.: Im Geltungsbereich der EGRL 2001/23 ist der Fortsetzungsanspruch nicht das "Korrektiv der an sich wirksamen Kündigung", sondern einer rechtswidrigen Kündigung, wenn diese objektiv allein durch den Übergang begründet war (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Colomer vom 08.07.1999 - C-234/98 Allen - Rn. 44).

    Die bloße Funktionsnachfolge (EuGH 13.09.2007, a.a.O., Rn. 27, 02.12.1999 - C-234/98 Allen - Rdn. 27) unter Anknüpfung an Kundenbeziehungen (BAG 14.08.2007 - 8 AZR 803/06 - Juris Rn. 32, 26.07.2007 - 8 AZR 769/06 - Juris Rn. 43) und z. B. die Übertragung eines Alleinvertriebsrechts, Warenzeichenrechts (Marke) (vgl. BAG 28.04.1988 - 2 AZR 623/87 - Juris Rn. 43) oder einer sonstigen Lizenz besagt nicht, dass die Einheit "Betrieb" ihre Identität bewahrt hat (EuGH 13.09.2007, a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 25.08.2010 - 12 Sa 703/10

    Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsaufgabe; unbegründete Feststellungsklage

    Sie ist iSv. Art. 4 Abs. 1 "allein mit dem Übergang begründet", was unionsrechtlich zur Konsequenz hat, dass sie gegenüber dem Erwerber "rechtswidrig" ist (EuGH 12.03.1998 - C-319/94 Dethier Équipement - Rn. 38, 41 f., Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 11.07.1996 - C-319/94 - Rn. 64, Schlussanträge des Generalanwalts Colomer vom 08.07.1999 - C-234/98 Allen - Rn. 44 "nichtig").
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