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   EuG, 16.09.1999 - T-182/96   

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EuG, 16.09.1999 - T-182/96 (https://dejure.org/1999,8471)
EuG, Entscheidung vom 16.09.1999 - T-182/96 (https://dejure.org/1999,8471)
EuG, Entscheidung vom 16. September 1999 - T-182/96 (https://dejure.org/1999,8471)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Partex / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Partex - Companhia Portuguesa de Serviços SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 5 Absatz 4; Beschluß 83/516 des Rates, Artikel 2 Absatz 2; Entscheidung 83/673 der Kommission, Artikel 7
    1 Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Anträge auf Restzahlung durch die Mitgliedstaaten - Tragweite

  • EU-Kommission

    Partex - Companhia Portuguesa de Serviços SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Nichtigkeitsklage - Kürzung eines Zuschusses - Sachliche und rechnerische Bestätigung - Zeitliche Zuständigkeit des betreffenden Staates - Begründung - Verteidigungsrechte - Rechtsmißbrauch - Vertrauensschutz - Schutz ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds für die Durchführung von Maßnahmen der technischen und beruflichen Bildung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Unternehmen; Kürzung des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds; Bestätigung der sachlichen und rechnerischen ...

  • Judicialis

    EG Art. 253

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(96) 1184 der Kommission vom 14. August 1996, den der Klägerin mit der Entscheidung C(88) 0831 vom 29. April 1988 gewährten Zuschuß des Europäischen Sozialfonds zu kürzen (Dossier Nr. 880412/P3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, II-2673
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 15.09.1998 - T-142/97

    Branco / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.1999 - T-182/96
    53 Soweit der Mitgliedstaat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der im Antrag auf Restzahlung enthaltenen Angaben bestätigt, ist er gegenüber der Kommission für diese Bestätigung verantwortlich (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567, Randnr. 44).

    Ausserdem kann die Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 die Anträge auf Restzahlung "unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten" prüfen (Urteil Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 45).

    55 Diese Verpflichtungen und Befugnisse der Mitgliedstaaten unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung (Urteil Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 46).

    56 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Mitgliedstaat bereits die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Antrags auf Restzahlung bestätigt hat, kann dieser Staat daher seine Beurteilung des Antrags auf Restzahlung noch ändern, wenn er Unregelmässigkeiten festzustellen glaubt, die zuvor nicht zutage getreten waren (Urteil Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 47).

    Daraus folgt, daß die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung vor Prüfung der Ordnungsmässigkeit oder vor deren Abschluß in bestimmten Fällen im Interesse des Zuschussempfängers liegen kann (Urteil Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 48).

    71 Nach Auffassung der Beklagten ist die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet, da sie deutlich auf Rechtsakte des DAFSE Bezug nehme, in denen die Gründe für die Kürzung klar angegeben seien (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 36).

    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, sowie vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 32).

    74 Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, muß die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal/Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, und vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 33).

    76 In einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen ursprünglich gewährten Zuschuß zu kürzen, nur bestätigt, ist das Gericht der Auffassung, daß eine Entscheidung der Kommission als im Sinne des Artikels 190 des Vertrages ordnungsgemäß begründet angesehen werden kann, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem diese die Gründe für eine derartige Kürzung klar angeben (vgl. Urteil vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 36, auf Einspruch bestätigt im Urteil Kommission/Branco, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 27).

    190 In einem Fall, in dem der Empfänger eines Zuschusses des ESF die Bildungsmaßnahme nicht unter den Bedingungen durchgeführt hat, von denen die Gewährung des Zuschusses abhängig gemacht wurde, kann sich der Empfänger nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Schutzes wohlerworbener Rechte berufen, um die Zahlung des Restbetrags des ursprünglich gewährten Gesamtzuschusses zu erlangen (vgl. Urteil vom 15. September 1998, Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn. 97 und 105, und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.07.1998 - T-72/97

    Proderec / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.1999 - T-182/96
    Eine andere Auslegung würde die praktische Wirksamkeit des Artikels 7 der Entscheidung 83/673 beeinträchtigen, der dem Mitgliedstaat auferlegt, bei der Verwaltung der Maßnahmen, die mit ESF-Mitteln finanziert werden sollen, festgestellte Unregelmässigkeiten zu melden (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 74).

    63 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Anwendung von Kriterien der "Angemessenheit der Ausgaben des Zuschussempfängers" und des "guten Finanzgebarens hinsichtlich des Zuschusses" im Rahmen der Kontrolle liegt, die der Mitgliedstaat nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 bei Verdacht von Unregelmässigkeiten durchzuführen hat (Urteil Proderec/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 88; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3481, Randnr. 115).

    77 Da sich aus den Akten ergibt, daß die Entscheidung der Kommission in keinem Punkt von den Rechtsakten der nationalen Behörden abweicht, darf davon ausgegangen werden, daß deren Inhalt zumindest insoweit in die Begründung der Entscheidung der Kommission übernommen wurde als der Zuschussempfänger von ihnen Kenntnis nehmen konnte (vgl. Urteil Proderec/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt Randnr. 105).

    202 Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. insbesondere Urteil Proderec/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 118).

    204 Wie das Gericht im Urteil Proderec/Kommission (Randnr. 69) entschieden hat, wird der Mitgliedstaat durch die Erteilung der Bestätigung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 nicht von den sonstigen Pflichten nach der anwendbaren Gemeinschaftsregelung entbunden.

    Die Anwendung dieser Kriterien, bei denen nur zu prüfen ist, ob die von einem Zuschussempfänger geltend gemachten und von ihm beglichenen Ausgaben den Leistungen angemessen sind, für die sie aufgewendet wurden, liegt aber völlig im Rahmen der Kontrolle, die der Mitgliedstaat nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 bei Verdacht von Unregelmässigkeiten, seien diese betrügerisch oder nicht, über die blosse sachliche und rechnerische Prüfung hinaus durchzuführen hat (vgl. Urteil Proderec/Kommission, Randnr. 88).

  • EuGH, 04.06.1992 - C-181/90

    Consorgan / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.1999 - T-182/96
    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, sowie vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 32).

    74 Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, muß die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal/Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, und vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 33).

  • EuGH, 04.06.1992 - C-189/90

    Cipeke / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.1999 - T-182/96
    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, sowie vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 32).

    74 Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, muß die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal/Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, und vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 33).

  • EuG, 13.12.1995 - T-85/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Eugénio Branco Ldª. -

    Auszug aus EuG, 16.09.1999 - T-182/96
    In ihrer Klagebeantwortung räumte die Beklagte ein, daß ihre Entscheidung den in Randnummer 27 des Urteils des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122) (Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993) aufgestellten Begründungserfordernissen nicht genüge.

    71 Nach Auffassung der Beklagten ist die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet, da sie deutlich auf Rechtsakte des DAFSE Bezug nehme, in denen die Gründe für die Kürzung klar angegeben seien (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 36).

  • EuG - T-58/96 (anhängig)

    Partex / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der

    Auszug aus EuG, 16.09.1999 - T-182/96
    35 Die Klägerin erhob daraufhin beim Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Bestätigung des Antrags auf Restzahlung durch das DAFSE (siehe oben, Randnr. 33), die unter dem Aktenzeichen T-58/96 in das Register eingetragen wurde.

    Mit Beschluß vom 3. Juni 1997 ordnete der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts daher die Streichung der Rechtssache T-58/96 im Register an und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.

  • EuGH, 11.07.1985 - 9/84

    Dienstbezüge für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft ; Festlegung von

    Auszug aus EuG, 16.09.1999 - T-182/96
    Der zuschußfähige Betrag entspricht 9/84 der Anschaffungskosten.
  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
    Auszug aus EuG, 16.09.1999 - T-182/96
    74 Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, muß die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal/Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, und vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 33).
  • EuG, 15.09.1998 - T-180/96

    Mediocurso / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.1999 - T-182/96
    63 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Anwendung von Kriterien der "Angemessenheit der Ausgaben des Zuschussempfängers" und des "guten Finanzgebarens hinsichtlich des Zuschusses" im Rahmen der Kontrolle liegt, die der Mitgliedstaat nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 bei Verdacht von Unregelmässigkeiten durchzuführen hat (Urteil Proderec/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 88; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3481, Randnr. 115).
  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

    Auszug aus EuG, 16.09.1999 - T-182/96
    191 Da der Grundsatz des Vertrauensschutzes zwingend aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, der gebietet, daß Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20), hat für den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dasselbe zu gelten.
  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

  • EuGH, 07.04.1987 - 32/86

    Sisma / Kommission

  • EuGH, 01.06.1961 - 7/60

    Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache; Entscheidung über die nach

  • EuG, 14.05.2002 - T-80/00

    Associação Comercial de Aveiro / Kommission

    Dem Argument der Kommission, die angefochtene Entscheidng genüge den Anforderungen, die sich aus der in den Randnummern 73 bis 75 des Urteils des Gerichts vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/96 (Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673) zitierten Rechtsprechung ergäben, hält die Klägerin entgegen, dass weder dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung noch dem Kontext, in dem sie erlassen worden sei, noch den gesamten einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend zu entnehmen sei, ob die Entscheidung wirklich stichhaltig sei oder ob sie nicht möglicherweise einen Fehler enthalte, der sie wegen der darin vorgenommenen Kürzungen unter den drei genannten Rubriken anfechtbar mache.

    Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, muss die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, Branco/Kommission, Randnr. 33, und Partex/Kommission, Randnr. 74).

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17; Urteil Partex/Kommission, Randnr. 75).

    In einem Fall, in dem die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen ursprünglich gewährten Zuschuss zu kürzen, nur bestätigt, kann ihre Entscheidung als im Sinne von Artikel 253 EG ordnungsgemäß begründet angesehen werden kann, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem die Gründe für eine derartige Kürzung klar angegeben sind (Urteile Branco/Kommission, Randnr. 36, auf Einspruch bestätigt im Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122), Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnr. 27, und Partex/Kommission, Randnr. 76).

    Da sich aus den Akten ergibt, dass die Entscheidung der Kommission in keinem Punkt von den Rechtsakten der nationalen Behörden abweicht, darf davon ausgegangen werden, dass deren Inhalt zumindest insoweit in die Begründung der Entscheidung der Kommission übernommen wurde, als der Zuschussempfänger von ihnen Kenntnis nehmen konnte (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 105, und Partex/Kommission, Randnr. 77).

    Demnach ist zu prüfen, ob die Klägerin von den Rechtsakten, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, Kenntnis nehmen konnte und ob die darin enthaltenen Angaben in dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, ausreichten, damit sie die Gründe für die vorgenommenen Kürzungen erkennen und verstehen konnte (Urteil Partex/Kommission, Randnr. 78).

    Dabei muß sich die Klägerin behandeln lassen, als habe sie die portugiesischen Rechtsvorschriften für solche Maßnahmen gekannt (Urteil Partex/Kommission, Randnrn. 85 und 86).

  • EuG, 14.05.2002 - T-81/00

    Associação Comercial de Aveiro / Kommission

    Dem Argument der Kommission, die angefochtene Entscheidng genüge den Anforderungen, die sich aus der in den Randnummern 73 bis 75 des Urteils des Gerichts vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/96 (Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673) zitierten Rechtsprechung ergäben, hält die Klägerin entgegen, dass weder dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung noch dem Kontext, in dem sie erlassen worden sei, noch den gesamten einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend zu entnehmen sei, ob die Entscheidung wirklich stichhaltig sei oder ob sie nicht möglicherweise einen Fehler enthalte, der sie wegen der darin vorgenommenen Kürzungen unter den drei genannten Rubriken anfechtbar mache.

    Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, muss die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, Branco/Kommission, Randnr. 33, und Partex/Kommission, Randnr. 74).

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17; Urteil Partex/Kommission, Randnr. 75).

    In einem Fall, in dem die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen ursprünglich gewährten Zuschuss zu kürzen, nur bestätigt, kann ihre Entscheidung als im Sinne von Artikel 253 EG ordnungsgemäß begründet angesehen werden kann, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem die Gründe für eine derartige Kürzung klar angegeben sind (Urteile Branco/Kommission, Randnr. 36, auf Einspruch bestätigt im Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122), Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnr. 27, und Partex/Kommission, Randnr. 76).

    Da sich aus den Akten ergibt, dass die Entscheidung der Kommission in keinem Punkt von den Rechtsakten der nationalen Behörden abweicht, darf davon ausgegangen werden, dass deren Inhalt zumindest insoweit in die Begründung der Entscheidung der Kommission übernommen wurde, als der Zuschussempfänger von ihnen Kenntnis nehmen konnte (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 105, und Partex/Kommission, Randnr. 77).

    Demnach ist zu prüfen, ob die Klägerin von den Rechtsakten, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, Kenntnis nehmen konnte und ob die darin enthaltenen Angaben in dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, ausreichten, damit sie die Gründe für die vorgenommenen Kürzungen erkennen und verstehen konnte (Urteil Partex/Kommission, Randnr. 78).

    Dabei muß sich die Klägerin behandeln lassen, als habe sie die portugiesischen Rechtsvorschriften für solche Maßnahmen gekannt (Urteil Partex/Kommission, Randnrn. 85 und 86).

  • EuG, 09.07.2003 - T-102/00

    Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap /

    Die Beklagte trägt weiter vor, das Gericht habe im Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/96 (Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673, Randnrn. 76 bis 78) entschieden, dass frühere Rechtsakte nationaler Behörden als in die Begründung einer Kürzungsentscheidung eingegangen betrachtet werden könnten, soweit diese Entscheidung klar auf sie Bezug nehme und der Zuschussempfänger von ihnen habe Kenntnis nehmen können.

    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, und vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, sowie C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, Partex/Kommission, Randnr. 73, und Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Randnr. 35).

    Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger hat, muss die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, Cipeke/Kommission, Randnr. 18, Lisrestal u. a./Kommission, Randnr. 52, Branco/Kommission, Randnr. 33, Partex/Kommission, Randnr. 74, und Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Randnr. 36).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-383/06

    Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening - Strukturfonds - Art.

    97 und 105 [Rechtsmittel zurückgewiesen durch Beschluss des Gerichtshofs vom 12. November 1999, Branco/Kommission, C-453/98 P, Slg. 1999, I-8037], sowie vom 16. September 1999, Partex/Kommission, T-182/96, Slg. 1999, II-2673, Randnr. 190 [Rechtsmittel zurückgewiesen durch Beschluss des Gerichtshofs vom 8. März 2001, Partex/Kommission, C-465/99 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht]).
  • EuG, 30.09.2003 - T-196/01

    Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis / Kommission

    Insbesondere muss die Begründung einer Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses, da diese Entscheidung für dessen Empfänger schwerwiegende Folgen haben kann, die Gründe klar wiedergeben, die die Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (Urteil des Gerichts vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/96, Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673, Randnr. 74, und Sonasa/Kommission, Randnr. 65).

    Die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, die die Kommission abgeschlossen hat, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteil SCK und FNK/Kommission, oben ausgeführt in Randnr. 229, Randnr. 57, und Urteil Partex/Kommission, oben angeführt in Randnr. 53, Randnr. 177).

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

    Insoweit beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere dessen Kontext, den verschiedenen abgeschlossenen Verfahrensabschnitten, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 187; Urteile des Gerichts vom 16. September 1999, Partex/Kommission, T-182/96, Slg. 1999, II-2673, Randnr. 177, und Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 230).
  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

    Il est également de jurisprudence constante que le caractère raisonnable de la durée d'une procédure administrative s'apprécie en fonction des circonstances propres à chaque affaire et, notamment, du contexte dans lequel elle s'inscrit, des différentes étapes procédurales qui ont été suivies, de la complexité de l'affaire ainsi que de son enjeu pour les différentes parties intéressées (arrêt du 15 octobre 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij e.a./Commission, point 133 supra, point 187 ; arrêts du Tribunal du 16 septembre 1999, Partex/Commission, T-182/96, Rec. p. II-2673, point 177, et du 30 septembre 2003, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Commission, T-196/01, Rec.
  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    Il est également de jurisprudence constante que le caractère raisonnable de la durée d'une procédure administrative s'apprécie en fonction des circonstances propres à chaque affaire et, notamment, du contexte dans lequel elle s'inscrit, des différentes étapes procédurales qui ont été suivies, de la complexité de l'affaire ainsi que de son enjeu pour les différentes parties intéressées (arrêt du 15 octobre 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij e.a./Commission, point 128 supra, point 187 ; arrêts du Tribunal du 16 septembre 1999, Partex/Commission, T-182/96, Rec. p. II-2673, point 177, et du 30 septembre 2003, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Commission, T-196/01, Rec.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2001 - C-270/99

    Z / Parlament

    37 und 38), vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnrn. 55 und 56) und vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97 (Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 276), für die Antidumpingverfahren, vgl. Urteil vom 12. Mai 1989 in der Rechtssache 246/87 (Continentale Produktengesellschaft/Kommission, Slg. 1989, Slg. 1151, Randnr. 8) sowie für die Verfahren auf dem Gebiet der Zuschusszahlungen desEuropäischen Sozialfonds, vgl. Urteile vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 (Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 61) und vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/96 (Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673, Randnr. 177).
  • EuGöD, 16.01.2007 - F-92/05

    Genette / Kommission - Beamte - Ruhegehälter - Vor Eintritt in den Dienst der

    Die von den Gemeinschaftsgerichten herausgearbeiteten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verlangen, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bestimmt und ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar sind (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C-63/93, Slg. 1996, I-569, Randnr. 20, und vom 18. Mai 2000, Rombi und Arkopharma, C-107/97, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 66; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1999, Partex/Kommission, T-182/96, Slg. 1999, II-2673, Randnr. 191).
  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 30.06.2005 - T-347/03

    Branco / Kommission - Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe

  • EuGöD, 11.07.2007 - F-105/05

    Wils / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt -Anhebung des

  • EuGH, 13.03.2008 - C-384/06

    Gemeente Rotterdam - Strukturfonds - Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.

  • EuG, 11.11.2015 - T-550/13

    Griechenland / Kommission

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