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   EuG, 29.09.1999 - T-148/98 und T-162/98   

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EuG, 29.09.1999 - T-148/98 und T-162/98 (https://dejure.org/1999,8934)
EuG, Entscheidung vom 29.09.1999 - T-148/98 und T-162/98 (https://dejure.org/1999,8934)
EuG, Entscheidung vom 29. September 1999 - T-148/98 und T-162/98 (https://dejure.org/1999,8934)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    J.G. Evans u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag, Artikel 33
    1 Verfahren - Klagefrist - Zwingendes Recht - Ausschlußwirkung - Entschuldbarer Irrtum - Begriff

  • EU-Kommission

    J.G. Evans u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Verspätung - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission Nr. 15656 vom 30. Juli 1998 über die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Preisdiskriminierung; Zwingender Charakter der Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage; Fehlende Sorgfalt der ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission Nr. 15656 vom 30. Juli 1998 über die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Preisdiskriminierung; Zwingender Charakter der Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage; Fehlende Sorgfalt der ...

  • Judicialis

    EGKS-Vertrag Art. 33 Abs. 2; ; EGKS-Vertrag Art. 35; ; EGKS-Vertrag Art. 15 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, II-2837
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Bayer / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.1999 - T-148/98
    Der entschuldbare Irrtum, auf den sich die Klägerin beruft, um die Verlängerung einer zwingenden Klagefrist zu erreichen, bezieht sich nur auf außergewöhnliche Umstände, unter denen das fragliche Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet ist, bei der betreffenden Partei eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P, Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 26).
  • EuG, 18.09.1997 - T-121/96

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.1999 - T-148/98
    Vorab ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung die Frist für die Nichtigkeitsklage zwingenden Rechts ist und nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts steht, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung in der Rechtspflege eingeführt wurde (Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 38).
  • EuGH, 10.01.2002 - C-480/99

    Plant u.a. / Kommission und South Wales Small Mines

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. September 1999 in den Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 (Evans u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2837) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Erhart und B. Doherty als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Gerry Plant und sechzehn weitere Rechtsmittelführer haben mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. September 1999 in den Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 (Evans u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2837, nachfolgend: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 15656 der Kommission vom 30. Juli 1998 über die Zurückweisungeiner Beschwerde eines Verbandes von Kohlezechen wegen Preisdiskriminierung als unzulässig abgewiesen hat (nachfolgend: streitige Entscheidung).

    6 Nachdem die Betroffenen am 16. September 1998 erfahren hatten, dass die SWSMA die Entscheidung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angefochten hatte, erhoben sie mit am 21. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift Klage gemäß den Artikeln 33 Absatz 2 und 35 EGKS-Vertrag gegen die Entscheidung (Rechtssache T-148/98).

    In Punkt 2 ihrer Klageschrift stellen die Kläger fest: .Eine Abschrift der Entscheidung ist in Anlage 1 zu dieser Klageschrift beigefügt.' 7 Mit am 6. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die SWSMA ihrerseits Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag erhoben (Rechtssache T-162/98).

    8 Gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts hat die Kommission in beiden Rechtssachen mit Schriftsätzen, die am 23. November(Rechtssache T-162/98) und 14. Dezember 1998 (Rechtssache T-148/98) eingegangen sind, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.".

    Die Einrede der Unzulässigkeit wurde in der Rechtssache T-148/98 insbesondere damit begründet, dass die Kläger, ehemalige Mitglieder der SWSMA, die Klagefrist von einem Monat nach Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag nicht eingehalten hätten.

    Mostyn Jones, einer der Kläger in der Rechtssache T-148/98, hat angegeben, am 10. August 1998 von dritter Seite eine Abschrift der streitigen Entscheidung erhalten zu haben.

    Mit Schreiben vom 25. Juni 1999 hat der Kanzler des Gerichts die Parteien in den Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 aufgefordert, zu einer etwaigen Verbindung der beiden Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung Stellung zu nehmen sowie sich dazu zu äußern, ob sie im Fall einer Verbindung eine vertrauliche Behandlung bestimmter Stellen ihrer Schriftsätze oder sonstiger dem Gericht vorgelegter Unterlagen zu beantragen beabsichtigten.

    Mit am 25. Juni 1999 eingegangenem Schriftsatz ist für einige Kläger in der Rechtssache T-148/98 Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 94 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt worden.

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht - die Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 gemäß Artikel 50 seiner Verfahrensordnung verbunden; - gemäß Artikel 114 seiner Verfahrensordnung über die von der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit vorab und ohne mündliche Verhandlung entschieden; - die beiden Klagen als unzulässig abgewiesen.

    Rechtssache T-162/98 30 Es steht fest, dass die Entscheidung der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt worden ist und die Klägerin ihre Klage erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben hat.

    37 Daraus ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin unbegründet ist und die Klage in der Rechtssache T-162/98 als unzulässig abgewiesen werden muss.

    Rechtssache T-148/98 ... 40 Sofern die einmonatige Klagefrist des Artikels 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag, verlängert um die Entfernungsfrist von zehn Tagen, wie die Kläger behaupten, ab 10. August 1998 zu berechnen wäre, dem Tag, an dem einer von ihnen eine Abschrift der Entscheidung von einem Dritten erhalten haben soll, wäre sie am 20. September 1998 abgelaufen.

    48 Daraus folgt zwangsläufig, dass die Klage in der Rechtssache T-148/98 als verspätet anzusehen ist.

    Die Rechtsmittelführer beantragen, - den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er die Rechtssache T-148/98 betrifft; - festzustellen, dass die Nichtigkeitsklage zulässig ist und dass das Gericht in der Sache zu entscheiden hat; - hilfsweise die Frage der Zulässigkeit an das Gericht in neuer Besetzung zurückzuverweisen, wobei den Rechtsmittelführern Gelegenheit zu geben ist, vorab von sämtlichen von der SWSMA eingereichten Beweismitteln oder Stellungnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern; - der Kommission die Kosten aus beiden Instanzen aufzuerlegen.

    Sie hätten diese von der SWSMA in der Rechtssache T-162/98 vorgelegten Beweismittel aber weder prüfen noch dazu Stellung nehmen können.

    In keinem dieser Schriftstücke aus der Rechtssache T-148/98 wird auf die Erklärung von Bernard John Llewellyn oder auf die Aussage der SWSMA über den Zeitpunkt, zu dem ihre Solicitors von der streitigen Entscheidung Kenntnis erhalten haben sollen, Bezug genommen.

    Die Erklärung von Bernard John Llewellyn und die Aussage der SWSMA befanden sich nämlich bei den Akten der Rechtssache T-162/98.

    Diese wurden jedoch nicht an die Kläger in der Rechtssache T-148/98 weitergeleitet und konnten von ihnen schon gar nicht im schriftlichen oder mündlichen Verfahren erörtert werden, da die beiden Rechtssachen nur im Rahmen und zum Zweck des angefochtenen Beschlusses verbunden wurden, der gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung ergangen ist.

    Da sich das Gericht bei der Zurückweisung der Klage in der Rechtssache T-148/98 als unzulässig auf die oben in Randnummer 29 genannten Gesichtspunkte gestützt hat, hat es somit einen Verfahrensfehler begangen, durch den die Interessen der Rechtsmittelführer im Sinne von Artikel 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes beeinträchtigt worden sind.

    Insbesondere hatten die Parteien im Verfahren zur Rechtssache T-148/98 und im vorliegenden Verfahren Gelegenheit, die Gesichtspunkte zu erörtern, auf die die Kommission in diesen beiden Verfahren ihre Einrede gestützt hat.

    Die Kommission macht in ihrer Unzulässigkeitseinrede gegen die Klage in der Rechtssache T-148/98 geltend, die Rechtsmittelführer seien von der streitigen Entscheidung nicht betroffen und erfüllten folglich nicht die Voraussetzungen, um nach Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage erheben zu können.

    Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen und dem Rechtsmittel ist folglich stattzugeben, soweit die Klage in der Rechtssache T-148/98 mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig abgewiesen worden ist.

    Der angefochtene Beschluss ist allerdings hinsichtlich der Klage in der Rechtssache T-162/98 rechtskräftig.

    Daher ist er auch insoweit aufzuheben, als damit die Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 verbunden worden sind.

    Er ist ferner aufzuheben, soweit danach weder über den in der Rechtssache T-148/98 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe noch über die in derselben Rechtssache gestellten Streithilfeanträge der Power Gen UK plc, der National Power plc und der British Coal Corporation entschieden zu werden braucht.

    Die Rechtssache T-148/98 ist daher an das Gericht zurückzuverweisen; die Kostenentscheidung in dieser Rechtssache ist vorzubehalten.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. September 1999 in den Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 (Evans u. a./Kommission) wird aufgehoben, soweit damit - die Klage in der Rechtssache T-148/98 als unzulässig abgewiesen wird; - die Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 verbunden werden; - entschieden wird, dass weder über den in der Rechtssache T-148/98 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe noch über die in derselben Rechtssache gestellten Streithilfeanträge der Power Gen UK plc, der National Power plc und der British Coal Corporation entschieden zu werden braucht; - die Kläger in der Rechtssache T-148/98 verurteilt werden, ihre eigenen Kosten sowie als Gesamtschuldner die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-162/98 zu tragen; - die Klägerin in der Rechtssache T-162/98 verurteilt wird, die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-148/98 als Gesamtschuldnerin zu tragen.

    2. Die Rechtssache T-148/98 wird zur Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

    3. Die Kosten in der Rechtssache T-148/98 werden vorbehalten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2001 - C-480/99

    Plant u.a. / Kommission und South Wales Small Mines

    Nachdem die Betroffenen am 16. September 1998 erfuhren, dass die SWSMA die Entscheidung nicht fristgemäß angefochten hatte, haben sie am 21. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichts Klage gemäß den Artikeln 33 Absatz 2 und 35 EGKS-Vertrag eingereicht (Rechtssache T-148/98).

    Am 6. Oktober 1998 ist bei der Kanzlei des Gerichts eine weitere Klageschrift eingereicht worden, mit der nunmehr die SWSMA Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag gegen die Entscheidung erhoben hat (Rechtssache T-162/98).

    Mit dem angefochtenen Beschluss wird die Klage in der Rechtssache T-162/98 wegen Verspätung als unzulässig abgewiesen.

    Die Klage in der Rechtssache T-148/98 konnte nur als fristgemäß erhoben angesehen werden, wenn die Behauptung der Kläger in dieser Rechtssache, denen die Entscheidung nicht zugestellt worden war, dass sie von der Entscheidung nichts gewusst hätten, bis einer von ihnen am 10. August 1998 "zufällig" eine Abschrift des Schreibens mit der Entscheidung von einem Dritten erhalten habe, für zutreffend erachtet wurde.

    Daraus folgt zwangsläufig, dass die Klage in der Rechtssache T-148/98 als verspätet anzusehen ist."(5).

    Die Rechtsmittelführer behaupten, das Gericht habe seine Entscheidung, dass die Klage verspätet sei, auf Gesichtspunkte gestützt, die ihm aus der Rechtssache T-162/98, in der die SWSMA Klage erhoben habe, bekannt gewesen seien und die ihnen weder mitgeteilt noch mit ihnen erörtert worden seien.

    Von diesem Umstand hat das Gericht aber nur in der Rechtssache T-162/98 erfahren(6).

    Der Inhalt der Erklärung von Bernard John Llewellyn ist nur in die Akten der Rechtssache T-162/98 eingegangen.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. September 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 aufzuheben, die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen und die Kosten vorzubehalten.

    2: - Verbundene Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 (Evans u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1837).

  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Die Beklagten hätten nämlich ein Verhalten an den Tag gelegt, das für sich allein schon oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen sei, bei den Klägern, die alle Sorgfalt aufgewandt hätten, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen sei, eine Verwirrung hervorzurufen, die in den Grenzen dessen liege, was hingenommen werden könne (Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991, Bayer/Kommission, T-12/90, Slg. 1991, II-219, Randnr. 29, und Beschluss des Gerichts vom 29. September 1999, EVans u. a./Kommission, T-148/98 und T-162/98, Slg. 1999, II-2837, Randnr. 31).
  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Die Beklagten hätten nämlich ein Verhalten an den Tag gelegt, das für sich allein schon oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen sei, bei den Klägern, die alle Sorgfalt aufgewandt hätten, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen sei, eine Verwirrung hervorzurufen, die in den Grenzen dessen liege, was hingenommen werden könne (Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991, Bayer/Kommission, T-12/90, Slg. 1991, II-219, Randnr. 29, und Beschluss des Gerichts vom 29. September 1999, EVans u. a./Kommission, T-148/98 und T-162/98, Slg. 1999, II-2837, Randnr. 31).
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