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   EuG, 14.10.1999 - T-191/96 und T-106/97   

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EuG, 14.10.1999 - T-191/96 und T-106/97 (https://dejure.org/1999,7111)
EuG, Entscheidung vom 14.10.1999 - T-191/96 und T-106/97 (https://dejure.org/1999,7111)
EuG, Entscheidung vom 14. Oktober 1999 - T-191/96 und T-106/97 (https://dejure.org/1999,7111)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    CAS Succhi di Frutta / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    CAS / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    CAS Succhi di Frutta SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]
    1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, die nach der Vergabe von Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe die Form der Bezahlung der Zuschlagsempfänger ...

  • EU-Kommission

    CAS Succhi di Frutta SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Gemeinsame Agrarpolitik - Nahrungsmittelhilfe - Ausschreibungsverfahren - Bezahlung der Bieter mit anderen als den in der Bekanntmachung über die Ausschreibung angegebenen Früchten.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung von Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan im Rahmen einer gemeinsamen Agrarpolitik; Gemeinsame Agrarpolitik und Nahrungsmittelhilfe in der ...

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung von Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan im Rahmen einer gemeinsamen Agrarpolitik; Gemeinsame Agrarpolitik und Nahrungsmittelhilfe in der ...

  • Judicialis

    VO 1975/95 Art. 1; ; EWG Art. 173 Abs. 4; ; EWG Art. 40 Abs. 3; ; EWG Art. 39; ; EG Art. 230; ; EG Art. 33

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. September 1996, mit der die Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 1996 über die Lieferung von Fruchtsaft und Konfitüre für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan geändert wurde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, II-3181
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.10.1999 - T-191/96
    44 Die Rechtsprechung zur Beanstandung von Vergabeverfahren, insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777), sei nicht einschlägig.

    Diese Entscheidung betreffe sie auch individuell, und zwar erstens als Bieterin (Urteil Simmenthal/Kommission, Randnrn. 25 und 26) und zweitens wegen des äusserst schweren wirtschaftlichen Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß Mitbewerbern Ersatzfrüchte, und zwar in übergrosser Menge, als Zahlung der Lieferungen zugeteilt worden seien.

    49 Die Klägerin führt weiter aus, ihr Interesse, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung weiterzuverfolgen, bestehe noch fort, auch wenn die Auftragsvergabe an ihre Mitbewerber vollständig durchgeführt sei (Urteil Simmenthal/Kommission, Randnr. 32).

    Ein solcher Bieter ist nämlich nicht nur durch die Entscheidung der Kommission über Annahme oder Ablehnung jedes auf die Ausschreibung unterbreiteten Angebots individuell betroffen (Urteil Simmenthal/Kommission, Randnr. 25).

  • EuGH, 05.03.1993 - C-102/92

    Ferriere Acciaierie Sarde / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.10.1999 - T-191/96
    88 Falls die Klägerin tatsächlich keine Kenntnis vom vollständigen Wortlaut der Entscheidung vom 22. Juli 1996 gehabt habe, hätte sie ihn jedenfalls bei der Kommission förmlich anfordern müssen (Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991 in der Rechtssache T-12/90, Bayer/Kommission, Slg. 1991, II-219; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnrn.

    100 Selbst wenn die Klägerin, wie sie behauptet, vor dem 30. Januar 1997, dem Tag des Eingangs der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-191/96, der eine Ausfertigung der Entscheidung vom 22. Juli 1996 beigefügt war, keine Kenntnis vom vollständigen Wortlaut dieser Entscheidung gehabt hätte, ist daran zu erinnern, daß es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes demjenigen, der vom Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, obliegt, deren vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist anzufordern (Beschluß Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Randnr. 18).

  • EuGH, 25.04.1996 - C-87/94

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuG, 14.10.1999 - T-191/96
    72 Zur Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5) hat der Gerichtshof entschieden, daß, wenn ein Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Festlegungen getroffen hat, es der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verlangt, daß alle Angebote diesen Festlegungen entsprechen, damit ein objektiver Vergleich der Angebote gewährleistet ist (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-243/89, Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-3353, Randnr. 37, und vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-87/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2043, Randnr. 70).

    Zudem wurde festgestellt, daß das Verfahren zum Vergleich der Angebote in jedem Abschnitt sowohl den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter als auch den Grundsatz der Transparenz wahren muß, damit alle Bieter bei der Aufstellung ihrer Angebote über die gleichen Chancen verfügen (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 54).

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.10.1999 - T-191/96
    62 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist nämlich nicht davon auszugehen, daß ein Urteil über die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 nur dazu führen würde, die Äquivalenzköffizienten gemäß der Entscheidung vom 14. Juni 1996 wiederaufleben zu lassen; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung der Kommission, gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) die Maßnahmen zu treffen, die die Durchführung des vorliegenden Urteils umfasst (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris/Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnrn.
  • EuGH, 10.12.1969 - 10/68

    Eridania Zuccherifici u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.10.1999 - T-191/96
    45 Im übrigen könne allein die Tatsache, daß eine Maßnahme geeignet sei, die auf dem betroffenen Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, nicht ausreichen, jeden Marktbeteiligten, der in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zum Adressaten der Maßnahme stehe, als durch diese unmittelbar und individuell betroffen anzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. November 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68, Eridania/Kommission, Slg. 1969, 459, Randnr. 7).
  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.10.1999 - T-191/96
    59 Die Klägerin ist durch die angefochtene Entscheidung auch unmittelbar betroffen, da die Kommission den staatlichen Behörden hinsichtlich der Modalitäten für die Durchführung dieser Entscheidung keinen Entscheidungsspielraum gelassen hat (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70, 42/70, 43/70 und 44/70, International Fruit Company/Kommission, Slg. 1971, 411, Randnrn.
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 14.10.1999 - T-191/96
    51 Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell im Sinne dieser Bestimmung betroffen zu sein, wenn die in Rede stehende Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213; vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache T-86/96 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag Lloyd Fluggesellschaft/Kommission, Slg. 1999, II-179, Randnr. 42, und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.05.1991 - T-12/90

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 14.10.1999 - T-191/96
    88 Falls die Klägerin tatsächlich keine Kenntnis vom vollständigen Wortlaut der Entscheidung vom 22. Juli 1996 gehabt habe, hätte sie ihn jedenfalls bei der Kommission förmlich anfordern müssen (Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991 in der Rechtssache T-12/90, Bayer/Kommission, Slg. 1991, II-219; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnrn.
  • EuG, 10.02.1994 - T-468/93

    Erhebung einer Nichtigkeitsklage ; Herabsetzung eines Zuschusses ; Anspruch auf

    Auszug aus EuG, 14.10.1999 - T-191/96
    17 ff., und des Gerichts vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache T-468/93, Frinil/Kommission, Slg. 1994, II-33, Randnrn.
  • EuG, 15.10.1997 - T-331/94

    IPK / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.10.1999 - T-191/96
    Somit kann die von der Klägerin erhobene Klage nicht aus diesem Grund für unzulässig erklärt werden (vgl. Urteile des Gerichts vom 3. März 1994 in der Rechtssache T-82/92, Cortes Jimenez u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, II-237, Randnr. 14, vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94, IPK/Kommission, Slg. 1997, II-1665, Randnr. 24, vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache T-130/96, Aquilino/Rat, Slg. ÖD 1998, II-1017, Randnr. 34, und vom 21. Oktober 1998 in der Rechtssache T-100/96, Vicente-Nuñez/Kommission, Slg. ÖD 1998, II-1779, Randnrn.
  • EuG, 08.07.1998 - T-130/96

    Aquilino / Rat

  • EuG, 21.10.1998 - T-100/96

    Vicente Nuñez / Kommission

  • EuG, 11.02.1999 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

  • EuGH, 22.06.1993 - C-243/89

    Kommission / Dänemark

  • EuG, 03.03.1994 - T-82/92

    Manuel Cortes Jimenez und andere gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 29.06.1995 - T-6/95
  • EuG, 29.06.1995 - T-183/94

    Cantina cooperative fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a. gegen

  • EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 1999 in den Rechtssachen T-191/96 und T-106/97 (CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1999, II-3181) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 21. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 1999 in den Rechtssachen T-191/96 und T-106/97 (CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1999, II-3181, im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils eingelegt.

    Diese Rechtssache ist unter der Nummer T-191/96 eingetragen worden.

    33 Mit Beschluss vom 26. Februar 1997 in der Rechtssache T-191/96 R (CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1997, II-211) hat der Präsident des Gerichts einen von der Klägerin am 16. Januar 1997 gestellten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 6. September 1996 zurückgewiesen.

    Diese Rechtssache ist unter der Nummer T-106/97 eingetragen worden.

    35 Mit Beschluss vom 20. März 1998 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts einen Antrag der Allione Industria Alimentare SpA auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin in der Rechtssache T-191/96 (Slg. 1998, II-573) zurückgewiesen.

    36 Mit Beschluss vom 14. Oktober 1998 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die Verbindung der Rechtssachen T-191/96 und T-106/97 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung angeordnet.

    3 In der Rechtssache T-191/96 hat Succhi di Frutta beantragt, die Entscheidung vom 6. September 1996 zur Änderung der Entscheidung vom 14. Juni 1996 für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    4 Die Kommission hat vor dem Gericht geltend gemacht, die Klage der Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 sei aus zwei Gründen unzulässig: Zum einen sei die Klägerin von der Entscheidung vom 6. September 1996 nicht unmittelbar und individuell betroffen, und zum anderen habe sie keinerlei Interesse daran, deren Nichtigerklärung zu erwirken.

    6 Succhi di Frutta hat zur Begründetheit ihrer Klage in der Rechtssache T-191/96 sieben Klagegründe vorgetragen: 1. Verstoß gegen die Verordnung Nr. 228/96 sowie gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung; 2. Verstoß gegen die Verordnungen Nr. 1975/95 und Nr. 2009/95; 3. Missbrauch von Befugnissen; 4. offensichtlicher Beurteilungsfehler; 5. Verstoß gegen Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) und gegen Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 EG) sowie gegen die Verordnung Nr. 1035/72; 6. Begründungsmangel; 7. offensichtliche Unangemessenheit der Ersetzungsregelung.

    Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-191/96.

    - das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage der Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 für unzulässig zu erklären,.

    - hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage der Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 für unbegründet zu erklären,.

    - Succhi di Frutta zu den Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-191/96 zu verurteilen.

    - die Rechtsmittelgründe, die die Kommission im Rahmen des Rechtsmittels wegen Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 14. Oktober 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-191/96 und T-106/97 bezüglich des die Rechtssache T-191/96 betreffenden Teils geltend gemacht hat, ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären,.

    12 Der erste, der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund der Kommission betreffen verschiedene Fragen der Zulässigkeit der Klage, die Succhi di Frutta in erster Instanz in der Rechtssache T-191/96 erhoben hat, während der zweite und der fünfte Rechtsmittelgrund die Frage der Begründetheit betreffen.

    13 Somit sind zunächst die Rechtsmittelgründe der Kommission bezüglich der Zulässigkeit und anschließend die zur Begründetheit der Klage zu prüfen, die Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 gegen die Entscheidung vom 6. September 1996 erhoben hat.

    Zu den Rechtsmittelgründen bezüglich der Zulässigkeit der Klage von Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96.

    14 Die Kommission wirft dem Gericht vor, drei Rechtsfehler begangen zu haben, als es die Klage von Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 für zulässig erklärt habe.

    57 Im jetzigen Stadium beschränkt sich die Beurteilung der Begründetheit dieses ersten Rechtsmittelgrundes, soweit er nur die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-191/96 betrifft, auf die Frage, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Succhi di Frutta im konkreten Fall in ihrer Eigenschaft als nicht berücksichtigter Bieter von der Entscheidung vom 6. September 1996 individuell betroffen sei.

    60 Gerade in diesem Punkt unterscheidet sich die Lage von Succhi di Frutta grundsätzlich von der von Allione, die im Rahmen der Ausschreibung, die der vorliegenden Sache zugrunde liegt, kein Angebot abgegeben hat und in deren Fall der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts daher ein Interesse an der Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 verneint hat (Beschluss vom 20. März 1998).

    64 Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem der Rechtssache T-191/96, in dem nach den Ausführungen des Gerichts u. a. in Randnummer 57 sowie im gleichen Sinne in Randnummer 73 des angefochtenen Urteils die von einem Bieter mit einer Klage angegriffene Entscheidung, auch wenn sie vom Auftraggeber nachträglich erlassen worden ist, sich unmittelbar auf die Abfassung des vom Bieter eingereichten Angebots und auf die Chancengleichheit sämtlicher an dem betreffenden Verfahren beteiligter Unternehmen auswirken kann.

    73 Somit genügt die Feststellung, dass zum einen das Gericht, wie sich aus Randnummer 66 dieses Urteils ergibt, in Randnummer 57 rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass Succhi di Frutta ein individuelles Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 6. September 1996 durch den Gemeinschaftsrichter geltend machen konnte, und zum anderen diese Randnummer die Schlussfolgerung des Gerichts trägt, dass Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 von dieser Entscheidung individuell betroffen war.

    Zu den Rechtsmittelgründen bezüglich der Begründetheit der Klage von Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96.

    103 Die Kommission hat sich nämlich unter Berufung auf die Randnummern 72 bis 75 und 81 des angefochtenen Urteils gegen die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter sowie gegen die rechtlichen Folgerungen gewandt, die das Gericht daraus im Hinblick auf die Begründetheit der Rechtssache T-191/96 gezogen hat.

  • EuG, 13.09.2006 - T-226/01

    CAS Succhi di Frutta / Kommission - Außervertragliche Haftung -

    17 Die Klägerin erhob zwei Anfechtungsklagen, die eine (eingetragen unter dem Aktenzeichen T-191/96) gegen die Entscheidung vom 6. September 1996 und die andere gegen die Entscheidung vom 22. Juli 1996 (eingetragen unter dem Aktenzeichen T-106/97).

    18 Mit Urteil vom 14. Oktober 1999 in den Rechtssachen T-191/96 und T-106/97 (CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1999, II-3181, im Folgenden: Urteil CAS/Kommission) erklärte das Gericht die Entscheidung vom 6. September 1996 in der Rechtssache T-191/96 für nichtig und wies die Klage in der Rechtssache T-106/97 als unzulässig ab.

    Im Wesentlichen sah das Gericht den ersten Nichtigkeitsgrund in der Rechtssache T-191/96 deshalb als stichhaltig an, weil die Ersetzung von Äpfeln und Orangen durch Pfirsiche eine in den Vorschriften nicht vorgesehene erhebliche Änderung einer wesentlichen Bedingung der Ausschreibungsbekanntmachung darstelle und daher gegen die Ausschreibungsbekanntmachung sowie gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoße (Randnrn. 74 bis 82).

    19 Am 21. Dezember 1999 legte die Kommission gegen das Urteil CAS/Kommission (siehe oben, Randnr. 18) ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C-496/99 P eingetragen wurde.

    22 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-496/99 P (Kommission/CAS Succhi di Frutta, Slg. 2004, I-3801, im Folgenden: Urteil Kommission/CAS) das von der Kommission gegen das Urteil CAS/Kommission eingelegte Rechtsmittel (siehe oben, Randnr. 18) als unbegründet zurückgewiesen.

    30 Zweitens bezieht sich die vom Gerichtshof angesprochene Schadensersatzklage auf die Situation der Klägerin bei einer Zuschlagserteilung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er im Urteil CAS/Kommission (siehe oben, Randnr. 18) festgestellt wurde.

    Erstens liege - wie im Urteil CAS/Kommission (siehe oben, Randnr. 18) festgestellt worden sei - ein Verstoß gegen die Ausschreibungsbekanntmachung und gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung vor, so dass die Entscheidung vom 6. September 1996 nichtig sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

    Mit Urteil vom 14. Oktober 1999 (CAS Succhi di Frutta SpA/Kommission, Slg. 1999, II-3181) erachtete das Gericht erster Instanz die Klage in der Rechtssache T-191/96 für zulässig und begründet.

    Infolgedessen ist festzustellen, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-191/96 nicht an einem Rechtsmangel leidet.

    20 - Beschluss vom 20. März 1998 in der Rechtssache T-191/96 (CAS Succhi di Frutta SpA/Kommission, Slg. 1998, II-573).

    33 - Beschluss vom 26. Februar 1997 in der Rechtssache T-191/96 R (C.A.S. Succhi di Frutta SpA/Kommission, Slg. 1997, II-211).

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass, auch wenn eine Vergabeentscheidung zugunsten anderer Bewerber vollständig durchgeführt sein sollte, der Bieter doch ein Interesse an der Aufhebung dieser Entscheidung behält, sei es, um eine angemessene Berichtigung seiner Situation durch den öffentlichen Auftraggeber zu erreichen, sei es, um den öffentlichen Auftraggeber zu veranlassen, die Ausschreibungsverfahren für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, falls festgestellt werden sollte, dass sie bestimmten rechtlichen Anforderungen nicht genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Simmenthal/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 1999, CAS Succhi di Frutta/Kommission, T-191/96 und T-106/97, Slg. 1999, II-3181, Randnr. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-138/03

    Italien / Kommission - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnung (EG) Nr.

    26 - Urteile vom 28. September 2004 in der Rechtssache T-310/00 (MCI/Kommission, Slg. 2004, I-0000, Randnrn. 55 und 63), vom 14. Oktober 1999 in den Rechtssachen T-191/96 und T-106/97 (CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1999, II-3181, Randnr. 63) und vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 32).

    Eine ähnliche Erwägung liegt letztlich dem Urteil CAS Succhi di Frutta/Kommission (Rechtssachen T-191/96 und T-106/97, zitiert in Fußnote 26, Randnr. 63) zugrunde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2001 - C-92/00

    HI

    9: - Vgl. insbesondere Urteil vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-87/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2043), in dem der Gerichtshof festgestellt hat: "Das Verfahren zum Vergleich der Angebote [muss] somit in jedem Abschnitt sowohl den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter als auch den Grundsatz der Transparenz wahren" (Randnr. 54), Urteil Embassy Limousines & Services (Randnr. 85), Urteil vom 14. Oktober 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-191/96 und T-106/97 (CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1999, II-3181, Randnr. 72) und Urteil ADT Projekt (Randnr. 164).

    Vgl. im gleichen Sinne Urteil CAS Succhi di Frutta/Kommission (Randnr. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsbeamter - Beamtenstatut -

    Eine ähnliche Erwägung liegt letztlich dem Urteil vom 14. Oktober 1999, CAS Succhi di Frutta/Kommission (T-191/96 und T-106/97, Slg. 1999, II-3181, Randnr. 63), zugrunde.
  • EuGöD, 15.07.2008 - F-28/08

    Pouzol / Rechnungshof

    Gericht erster Instanz: 14. Oktober 1999, CAS Succhi di Frutta/Kommission, T-191/96 und T-106/97, Slg. 1999, II-3181, Randnr. 60; 26. Oktober 2000, Ripa di Meana u. a./Parlament, T-83/99 bis T-85/99, Slg. 2000, II-3493, Randnrn.
  • EuG, 25.03.2015 - T-297/09

    Evropaïki Dynamiki / EASA

    En effet, il ressort de la jurisprudence que, même dans l'hypothèse où une décision d'attribution aurait été pleinement exécutée en faveur d'autres compétiteurs, un soumissionnaire conserve un intérêt à voir annuler cette décision, soit pour obtenir du pouvoir adjudicateur une remise en état adéquate de sa situation, soit pour amener le pouvoir adjudicateur à apporter, à l'avenir, les modifications appropriées aux procédures d'appel d'offres, au cas où celles-ci seraient reconnues comme étant contraires à certaines exigences juridiques (voir, en ce sens, arrêts du 6 mars 1979, Simmenthal/Commission, 92/78, Rec, EU:C:1979:53, point 32, et du 14 octobre 1999, CAS Succhi di Frutta/Commission, T-191/96 et T-106/97, Rec, EU:T:1999:256, point 63).
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