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   EuG, 11.03.1999 - T-156/94   

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EuG, 11.03.1999 - T-156/94 (https://dejure.org/1999,7653)
EuG, Entscheidung vom 11.03.1999 - T-156/94 (https://dejure.org/1999,7653)
EuG, Entscheidung vom 11. März 1999 - T-156/94 (https://dejure.org/1999,7653)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Siderúrgica Aristrain Madrid SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag, Artikel 33, 36, 65 und 66
    1 Nichtigkeitsklage - Rügen, mit denen die Rechtmässigkeit des EGKS-Vertrags in Frage gestellt werden soll - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Siderúrgica Aristrain Madrid SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und verabredete Praktiken - Preisfestsetzung - Markaufteilung - Informationsaustauschsysteme.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbotene Preisabsprachen und Verabredung von Praktiken auf dem europäischen Markt für Trägerherstellung; Aufgrund von Wettbewerbsverstößen verhängte Geldbussen als strafrechtliche Sanktionen im Sinne der EMRK; Zurechnung der Zuwiderhandlungen der Schwestergesellschaft; ...

  • Judicialis

    EGKS Art. 65 § 1; ; EGKS Art. 36 Abs. 1

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, II-645
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (71)

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-156/94
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Haftung innerhalb eines Konzerns (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, und BMW Belgium u. a./Kommission) könne die Tochtergesellschaft eines Konzerns nicht für Verstösse haftbar gemacht werden, die eine andere Tochtergesellschaft des Konzerns angeblich begangen habe.

    61 Ausserdem kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts das Vorgehen von Tochtergesellschaften unter bestimmten Umständen der Muttergesellschaft, mit der sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, zugerechnet werden (vgl. Urteil ICI/Kommission, Randnr. 135).

    Die beiden Tochtergesellschaften, die Träger herstellen, haben zwar eigene Rechtspersönlichkeit, bestimmen aber ihr Marktverhalten nicht selbständig, sondern folgen im wesentlichen den Weisungen, die ihnen der Konzern gibt, dem die Aufgabe der Anregung und Koordinierung zufällt (vgl. Urteile ICI/Kommission, Randnr. 133, und Shell/Kommission, Randnr. 312).

    65 In einer Situation, in der es wegen der familienorientierten Zusammensetzung des Konzerns und der Streuung des Aktienbesitzes unmöglich oder überaus schwierig war, die juristische Person zu ermitteln, der an der Spitze des Konzerns als Verantwortlicher für die Koordinierung von dessen Tätigkeit die Zuwiderhandlungen der verschiedenen Konzerngesellschaften hätten zugerechnet werden können, war die Kommission nämlich berechtigt, die beiden Tochtergesellschaften Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría gemeinsam für sämtliche Handlungen des Konzerns haftbar zu machen, um zu verhindern, daß aufgrund der formellen Trennung dieser Gesellschaften, die sich aus ihrer gesonderten Rechtspersönlichkeit ergibt, ihr Verhalten auf dem Markt bei Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht als Einheit angesehen werden könnte (vgl. Urteil ICI/Kommission, Randnr. 140).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-156/94
    7 Die Klägerin tritt zunächst dem Einwand entgegen, daß die Kommission nach den Ausführungen des Gerichtshofes in den Urteilen vom 19. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125) und vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80 (Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, im folgenden: Urteil Pioneer) kein "Gericht" im Wortsinne des Artikels 6 EMRK sei und sich daher nicht an die Erfordernisse dieses Artikels zu halten habe.

    26 Dem Urteil Pioneer (Randnrn. 6 bis 8) ist indessen zu entnehmen, daß die Zusammenführung der Aufgaben der Anklage und der Entscheidung bei der Kommission nicht gegen die Verfahrensgarantien des Gemeinschaftsrechts verstösst.

    122 Zunächst muß die Kommission bei der Berechnung der Geldbussen gegen Unternehmen, die wegen Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung verfolgt werden, normalerweise dieselbe Methode anwenden (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 122).

    Zum einen hat es ihr die Heranziehung des von den einzelnen Unternehmen im Referenzjahr - dem letzten vollständig in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fallenden Jahr - erzielten Umsatzes ermöglicht, die Grösse und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung einzuschätzen; dies sind für die Beurteilung der Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121).

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-156/94
    87 Auch wenn keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts den Begriff der Unwirksamkeit des Verwaltungsverfahrens in dem von der Klägerin gemeinten Sinn kennt, stellt es einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, daß die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 56, und die dort genannte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 73).

    Hierbei ist die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere anhand dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (vgl. Urteile SCK und FNK/Kommission, Randnr. 57, und Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 75).

    Angesichts der Bedeutung und Komplexität der Sache sowie der Zahl der beteiligten Unternehmen ist das Gericht insbesondere der Auffassung, daß das Verstreichen eines Zeitraums von dreizehn Monaten zwischen der Verwaltungsanhörung und dem Erlaß der Entscheidung, von denen zudem mehrere einer von den Betroffenen selbst verlangten internen Untersuchung gewidmet waren, nicht auf eine Verletzung dieses Grundsatzes hindeutet (vgl. auch Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 66).

  • EuGH, 12.07.1979 - 32/78

    BMW Belgium / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-156/94
    Die Kommission verfüge somit über einen bedeutenden Freiraum bei der Festlegung des Betrages der Geldbussen, ohne daß das Gericht die genauen Gründe für die Festsetzung eines bestimmten Betrages überprüfen könne (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Warner zum Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78, BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435, 2484, und Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zum Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, II-869, II-1026 - gemeinsame Schlussanträge zu den sog. Polypropylen-Urteilen vom 24. Oktober 1991 in den Rechtssachen T-2/89 und T-3/89, Slg. 1991, II-1087 und II-1177, vom 17. Dezember 1991 in den Rechtssachen T-4/89, T-6/89, T-7/89 und T-8/89, Slg. 1991, II-1523, II-1623, II-1711 und II-1833, sowie vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-9/89 bis T-15/89, Slg. 1992, II-499, II-629, II-757, II-907, II-1021, II-1155 und II-1275).

    48 Die Beklagte macht geltend, daß das Vorbringen der Klägerin die Gemeinschaftsrechtsprechung verkenne, wonach die wirtschaftliche Einheit für Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht hafte, auch wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich gesehen aus mehreren Gesellschaften bestehe (vgl. Urteile des Gerichtshofes ICI/Kommission und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999), falls nicht die alleinige Verantwortung einer dieser Gesellschaften für diese Verstösse bewiesen werde (Urteil BMW Belgium u. a./Kommission).

    129 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß es ein an einer Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen nicht entlastet, wenn es keine besonders aktive Rolle gespielt oder nicht als Anstifter gewirkt hat (vgl. Urteile des Gerichtshofes BMW Belgium u. a./Kommission, Randnrn. 49 ff., und vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 18).

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-156/94
    48 Die Beklagte macht geltend, daß das Vorbringen der Klägerin die Gemeinschaftsrechtsprechung verkenne, wonach die wirtschaftliche Einheit für Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht hafte, auch wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich gesehen aus mehreren Gesellschaften bestehe (vgl. Urteile des Gerichtshofes ICI/Kommission und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999), falls nicht die alleinige Verantwortung einer dieser Gesellschaften für diese Verstösse bewiesen werde (Urteil BMW Belgium u. a./Kommission).

    60 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die beiden Gesellschaften Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría eine wirtschaftliche Einheit und folglich ein einziges "Unternehmen" im Sinne des Artikels 65 § 5 des Vertrages darstellen (vgl. Urteile Hydrotherm, Randnr. 11, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-79/95 P, Viho/Kommission, Slg. 1996, I-5457, Randnrn.

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-156/94
    87 Auch wenn keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts den Begriff der Unwirksamkeit des Verwaltungsverfahrens in dem von der Klägerin gemeinten Sinn kennt, stellt es einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, daß die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 56, und die dort genannte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 73).

    Hierbei ist die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere anhand dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (vgl. Urteile SCK und FNK/Kommission, Randnr. 57, und Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 75).

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-156/94
    130 Ausserdem ist die Tatsache, daß sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache mit seinen Konkurrenten erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit ihnen vereinbarten Weise verhalten hat, bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbusse nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Gerichts Petrofina/Kommission, Randnr. 173, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 230).

    Eine Herabsetzung aus diesem Grund ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden (vgl. Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 255 ff.).

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-156/94
    23 Die Gemeinschaft ist zwar der EMRK nicht beigetreten und wäre beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts hierzu auch nicht befugt (Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 36); trotzdem achtet die Union gemäß Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union die Grundrechte, wie sie in der EMRK garantiert werden und sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

    24 Ausserdem gehören nach ständiger Rechtsprechung (vgl. neben dem Gutachten 2/94, Randnr. 33, die Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-177/94, Perfili, Slg. 1996, I-161, Randnr. 20, und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-309/96, Annibaldi, Slg. 1997, I-7493, Randnr. 12) die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat.

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-156/94
    Die Kommission verfüge somit über einen bedeutenden Freiraum bei der Festlegung des Betrages der Geldbussen, ohne daß das Gericht die genauen Gründe für die Festsetzung eines bestimmten Betrages überprüfen könne (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Warner zum Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78, BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435, 2484, und Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zum Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, II-869, II-1026 - gemeinsame Schlussanträge zu den sog. Polypropylen-Urteilen vom 24. Oktober 1991 in den Rechtssachen T-2/89 und T-3/89, Slg. 1991, II-1087 und II-1177, vom 17. Dezember 1991 in den Rechtssachen T-4/89, T-6/89, T-7/89 und T-8/89, Slg. 1991, II-1523, II-1623, II-1711 und II-1833, sowie vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-9/89 bis T-15/89, Slg. 1992, II-499, II-629, II-757, II-907, II-1021, II-1155 und II-1275).

    73 Somit hat sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache an das in ihrem Zwölften Bericht über die Wettbewerbspolitik (S. 40 und 41) beschriebene Verfahren der Akteneinsicht gehalten, wie es in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts im Rahmen des EG-Vertrags Billigung gefunden hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnrn.

  • EuGH, 01.02.1996 - C-177/94

    Strafverfahren gegen Perfili

    Auszug aus EuG, 11.03.1999 - T-156/94
    24 Ausserdem gehören nach ständiger Rechtsprechung (vgl. neben dem Gutachten 2/94, Randnr. 33, die Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-177/94, Perfili, Slg. 1996, I-161, Randnr. 20, und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-309/96, Annibaldi, Slg. 1997, I-7493, Randnr. 12) die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat.
  • EuGH, 02.06.1994 - C-30/93

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Sarriò / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-310/94

    Gruber & Weber / Kommission

  • EuGH, 18.12.1997 - C-309/96

    Annibaldi

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuGH, 09.03.1977 - 41/73

    Société anonyme Générale Sucrière u.a. / Kommission

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

  • EuGH, 13.02.1980 - 256/78

    Misenta / Kommission

  • EuGH, 16.05.1984 - 9/83

    Eisen und Metall Aktiengesellschaft / Kommission

  • EuGH, 12.11.1985 - 183/83

    Krupp / Kommission

  • EuGH, 30.11.1994 - C-222/92

    SFEI u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-73/95

    Viho / Kommission

  • EuGH, 11.01.1996 - C-89/95

    D / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-177/94

    Altmann u.a. / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-377/94

    Altmann u.a. / Kommission - Beamtenstatut

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 27.06.1995 - T-186/94

    Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuGH, 10.12.1957 - 8/56

    Acciaierie Laminatoi Magliano Alpi (A.L.M.A.) gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 18.05.1962 - 13/60

    Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften "Geitling", "Mausegatt" und "Präsident",

  • EuGH, 12.11.1969 - 29/69

    Stauder / Stadt Ulm

  • EuGH, 22.01.1976 - 55/75

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 13.01.1995 - C-253/94

    Roujansky / Rat

  • EuG, 24.10.1991 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 24.10.1991 - T-3/89

    Atochem SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 17.12.1991 - T-8/89

    DSM NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

  • EuG, 24.10.1991 - T-2/89

    Petrofina SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 17.12.1991 - T-4/89

    BASF AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

  • EuG, 10.03.1992 - T-9/89

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

  • EuG, 10.03.1992 - T-68/89

    Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 10.03.1992 - T-15/89

    Chemie Linz AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EGMR, 27.02.1980 - 6903/75

    DEWEER c. BELGIQUE

  • EGMR, 08.06.1976 - 5100/71

    ENGEL AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • EKMR, 09.02.1990 - 13258/87

    M. & Co. v. the FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY

  • EGMR, 10.02.1983 - 7299/75

    ALBERT ET LE COMPTE c. BELGIQUE

  • EGMR, 28.06.1984 - 7819/77

    CAMPBELL AND FELL v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 26.10.1984 - 9186/80

    DE CUBBER v. BELGIUM

  • EGMR, 24.05.1989 - 10486/83

    HAUSCHILDT c. DANEMARK

  • EGMR, 21.02.1984 - 8544/79

    Öztürk ./. Deutschland

  • EGMR, 01.10.1982 - 8692/79

    PIERSACK v. BELGIUM

  • EGMR, 28.06.1990 - 11761/85

    Obermeier ./. Österreich

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuGH, 07.06.1983 - 102/80
  • EuGH, 12.07.1979 - 82/78
  • EuGH, 07.06.1983 - 101/80
  • EuGH, 12.07.1979 - 36/78
  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94 (Aristrain/Kommission, Slg. 1999, II-645) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von J. Rivas de Andrés, abogado, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Siderúrgica Aristrain Madrid SL hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94 (Aristrain/Kommission, Slg. 1999, II-645, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) gerichtete Klage teilweise abgewiesen wurde.

    Durch Beschluss vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537) entschied das Gericht über das Recht der Klägerinnen auf Einsicht in die Aktenstücke der Kommission, die zum einen von den Klägerinnen selbst und zum anderen von nicht an den Verfahren beteiligten Dritten stammten und in deren Interesse von der Kommission als vertraulich eingestuft worden waren.

    Durch Beschluss vom 10. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293) entschied das Gericht über die Anträge der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Kommission als "intern" eingestuften Unterlagen.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94 (Aristrain/Kommission) wird aufgehoben, soweit das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern hinsichtlich der Heranziehung der Siderúrgica Aristrain Madrid SL zur Zahlung einer Geldbuße, die auch dem Verhalten der Aristrain Olaberría SL Rechnung trägt, für unbegründet erklärt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

    Im vorliegenden Fall geht es um die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    Die Rechtsmittelführerin beantragt im Rahmen ihres Rechtsmittels, 1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94 im Hinblick auf alle oder einige der geltend gemachten Fehler aufzuheben und sowohl bei einer ausdrücklichen materiell-rechtlichen Entscheidung als auch bei einer Rückverweisung an das Gericht erster Instanz alle sich aus der Aufhebung dieses Urteils ergebenden Rechtsfolgen festzustellen, und insbesondere - das angefochtene Urteil insoferne aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass die Entscheidung nicht wegen fehlerhafter Anwendung und Auslegung des Artikels 65 EGKS-Vertrag gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, und demzufolge die Entscheidung aus diesem Grund für nichtig zu erklären; - über die Rechtssache, so weit sie zur Entscheidung reif ist, zu entscheiden oder sie andernfalls an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit es in der Sache gemäß den nachstehenden Gründen entscheidet und demzufolge die Entscheidung für nichtig erklärt, so weit sie auf diesen Gründen beruht, oder, hilfsweise, die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße senkt: Gesamtschuld; Begründungsfehler; Unstimmigkeit; Verstoß gegen den Gleichheits- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Angabe der Geldbußen in Ecu; Nichtverurteilung der Kommission in erster Instanz dazu, sämtliche Kosten und Zinsen der Klägerin zu tragen, die sich aus der Kaution für die gesamte Geldbuße oder einen Teil derselben oder aus deren etwaiger Zahlung ergeben, und damit das Gericht erster Instanz feststellt, dass die Geldbuße erst vom Eintritt der Vollstreckbarkeit seines Urteils an zu verzinsen ist, und die Kommission demnach zur Zahlung der für die Kaution für die Geldbuße oder für deren Zahlung aufgewendeten Kosten und Zinsen verurteilt; desgleichen in Bezug auf den achten und den neunten Klagegrund; - die Rechtssache, soweit sie noch nicht entscheidungsreif ist, zurückzuweisen, und zwar in Bezug auf den Ermessensmissbrauch; 2. der Rechtsmittelgegnerin in dem Fall, dass diesem Rechtsmittel ganz oder teilweise stattgegeben wird, die Kosten einschließlich derjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

    Aus den vorstehenden Gründen wird dem Gerichtshof daher vorgeschlagen, - das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94 (Siderúrgica Aristrain Madrid SL/Kommission) insoweit aufzuheben, als es bestätigt, dass die Verhängung einer Geldbuße nur an Siderúrgica Aristrain Madrid SL rechtmäßig gewesen sei; - die Artikel 4 und 6 der Entscheidung der Kommission 94/215/EGKS vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag betreffend Vereinbarungen und vereinbarte Praktiken von europäischen Trägerherstellern insoweit für nichtig zu erklären, als darin von zwei gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen nur Siderúrgica Aristrain Madrid SL angeführt wird; - das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen; - Siderúrgica Aristrain Madrid SL ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen.

    2: - Aristrain/Kommission (Slg. 1999, II-645).

    34: - Beschlüsse des Gerichts vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537) und vom 10. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

    Zum einen sei diese Regel neu und habe keine Rechtsgrundlage, und auch das Urteil Aristrain/Kommission(90), auf das sich das Gericht beziehe, stelle keine Rechtsgrundlage dar, da es nicht einschlägig sei.

    Insbesondere teilt die Kommission die Erwägung, nach der das Urteil Aristrain/Kommission im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

    Der Umstand, dass es sich nicht um eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme handelte, wird im Übrigen im Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Aristrain/Kommission (T-156/94, Slg. 1999, II-645, Randnr. 67), bestätigt.

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    Seines Erachtens seien die Informationen, bei denen es wünschenswert sei, dass die Kommission sie dem Empfänger einer Entscheidung mitteile, nicht als zusätzliche und nachträgliche Begründung der Entscheidung anzusehen, sondern nur als "zahlenmäßige Umsetzung der in der Entscheidung genannten Kriterien, sofern diese selbst quantifizierbar sind" (vgl. Urteile des Gerichts vom 11. März 1999 in den "Stahlträger-Rechtssachen" T-134/94, NMH Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-239, T-136/94, Eurofer/Kommission, Slg. 1999, II-263, T-137/94, Arbed/Kommission, Slg. 1999, II-303, T-138/94, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1999, II-333, T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, T-147/94, Krupp Hoesch/Kommission, Slg. 1999, II-603, T-148/94, Preussag/Kommission, Slg. 1999, II-613, T-151/94, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-629, T-156/94, Aristrain/Kommission, Slg. 1999, II-645 und T-157/94, Ensidesa/Kommission, Slg. 1999, II-707, und speziell das Urteil Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 610).
  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

    341 Das Gericht hat jedoch bereits entschieden, dass die Beendigung einer vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung nicht als mildernder Umstand gewertet werden kann, wenn sie auf das Eingreifen der Kommission zurückzuführen ist (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999 in den Rechtssachen T-156/94, Aristrain/Kommission, Slg. 1999, II-645, Randnr. 138, und T-157/94, Ensidesa/Kommission, Slg. 1999, II-707, Randnr. 498).

    Schließlich kann dieser Fall nach Auffassung des Gerichts jedenfalls weder die vorstehende Beurteilung, wie sie sich aus einem der zentralen Ziele der Gemeinschaft ergibt, noch die sich aus den Urteilen Aristrain/Kommission und Ensidesa/Kommission (zitiert oben in Randnr. 341) ergebende Rechtsprechung in Frage stellen, da in dem Fall nur die Beurteilung durch die Kommission zum Ausdruck kommt.

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

    282 Das Gericht hat jedoch bereits entschieden, dass die Beendigung einer vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung nicht als mildernder Umstand gewertet werden kann, wenn sie auf das Eingreifen der Kommission zurückzuführen ist (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999 in den Rechtssachen T-156/94, Aristrain/Kommission, Slg. 1999, II-645, Randnr. 138, und T-157/94, Ensidesa/Kommission, Slg. 1999, II-707, Randnr. 498).

    Schließlich kann dieser Fall nach Auffassung des Gerichts jedenfalls weder die vorstehende Beurteilung, wie sie sich aus einem der zentralen Ziele der Gemeinschaft ergibt, noch die sich aus den Urteilen Aristrain/Kommission und Ensidesa/Kommission (zitiert oben in Randnr. 282) ergebende Rechtsprechung in Frage stellen, da in dem Fall nur die Beurteilung durch die Kommission zum Ausdruck kommt.

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    Nach Ansicht des Gerichts ist, ohne dass über die von der Kommission in der Rechtssache T-73/09 erhobene Einrede der Unzulässigkeit des vorliegenden Klagegrundes entschieden werden muss, der erste Teil des ersten Klagegrundes nicht begründet, wie sich der Rechtsprechung in den Rechtssachen, in denen im Wesentlichen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, 13, S. 204) in Frage gestellt wurde, im Wege der Analogie entnehmen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso Española/Kommission, T-348/94, Slg. 1998, II-1875, Rn. 55 bis 65, vom 11. März 1999, Aristrain/Kommission, T-156/94, Slg. 1999, II-645, Rn. 23 bis 40, und Lafarge/Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 36 bis 47).

    Die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung hat den Zweck, dem Unionsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung richtig ist oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, oben in Rn. 135 angeführt, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Für die Beurteilung der Größe und der Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie des Umfangs der von jedem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung, die für die Beurteilung der Schwere der von dem einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte sind, muss die Kommission von dem Umsatz jedes einzelnen Unternehmens im Zeitraum der Zuwiderhandlung ausgehen (Randnr. 339 des Urteils Enso Española/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 109, Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94, Aristrain/Kommission, Slg. 1999, II-645, Randnrn.
  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

    35 und 55 ff., sowie vom 11. März 1999, Aristrain/Kommission, T-156/94, auszugsweise veröffentlicht in Slg. 1999, II-645, Randnr. 699).
  • EuG, 17.05.2013 - T-146/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem

    Im Übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen (Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Aristrain/Kommission, T-156/94, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-27/09

    Frankreich / Volksmudschaheddin-Organisation Iran - Rechtsmittel - Restriktive

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 12.10.2011 - T-38/05

    Agroexpansión / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • EuG, 17.06.1999 - T-82/96

    ARAP u.a. / Kommission

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • EuG, 12.10.2011 - T-41/05

    Alliance One International / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2000 - C-13/99

    TEAM / Kommission

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