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   EuGH, 15.02.2000 - C-169/98   

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https://dejure.org/2000,3189
EuGH, 15.02.2000 - C-169/98 (https://dejure.org/2000,3189)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2000 - C-169/98 (https://dejure.org/2000,3189)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2000 - C-169/98 (https://dejure.org/2000,3189)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Finanzierung - Anwendbare Rechtsvorschriften

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    EG-Vertrag, Artikel 48 und 52 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG]; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Anwendung eines "allgemeinen Sozialbeitrags" durch einen Mitgliedstaat auf die dort wohnenden Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Verstoss der Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikel 48 und 52 EG-Vertrag; Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf abwandernde Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige; Anwendung des allgemeinen Sozialbeitrags (CSG) ...

  • Judicialis

    EGV Art. 39; ; EGV Art. 43; ; Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Anwendung eines "allgemeinen Sozialbeitrags" durch einen Mitgliedstaat auf die dort wohnenden Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 52 bis 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 43 EG bis 48 EG) und gegen Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-1049
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.05.1995 - C-327/92

    Rheinhold & Mahla / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus EuGH, 15.02.2000 - C-169/98
    Wie der Gerichtshof u. a.im Urteil vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-327/92 (Rheinhold & Mahla, Slg. 1995, I-1223, Randnr. 15) entschieden hat, bestimmt Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 den Geltungsbereich der Vorschriften dieser Verordnung in einer Weise, die erkennen läßt, daß die Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
  • EuGH, 05.05.1977 - 102/76

    Perenboom

    Auszug aus EuGH, 15.02.2000 - C-169/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt ein Arbeitnehmer, der für ein und dasselbe Arbeitseinkommen mit Sozialabgaben belastet wird, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben, obgleich er nur nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten die Versicherteneigenschaft besitzen kann, einer doppelten Beitragsleistung, die im Widerspruch zu Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 steht (vgl. u. a.Urteile vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 102/76, Perenboom, Slg. 1977, 815, Randnr. 13, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-60/93, Aldewereld, Slg. 1994, I-2991, Randnr. 26).
  • EuGH, 29.06.1994 - C-60/93

    Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 15.02.2000 - C-169/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt ein Arbeitnehmer, der für ein und dasselbe Arbeitseinkommen mit Sozialabgaben belastet wird, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben, obgleich er nur nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten die Versicherteneigenschaft besitzen kann, einer doppelten Beitragsleistung, die im Widerspruch zu Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 steht (vgl. u. a.Urteile vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 102/76, Perenboom, Slg. 1977, 815, Randnr. 13, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-60/93, Aldewereld, Slg. 1994, I-2991, Randnr. 26).
  • EuGH, 13.12.1989 - C-49/89

    Corsica Ferries France / Direction générale des douanes

    Auszug aus EuGH, 15.02.2000 - C-169/98
    Zum Vorbringen der französischen Regierung, daß der CSG wegen der von derFranzösischen Republik geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen jedenfalls nur eine beschränkte Anzahl der von der vorliegenden Klage betroffenen Arbeitnehmer und Selbständigen erfasse und der Satz der fraglichen Abgabe ganz gering sei, genügt die Feststellung, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Artikel des Vertrages über den freien Warenverkehr, die Freizügigkeit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr grundlegende Bestimmungen für die Gemeinschaft darstellen und daß jede Beeinträchtigung dieser Freiheit, mag sie noch so unbedeutend sein, verboten ist (vgl. u. a.Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-49/89, Corsica Ferries France, Slg. 1989, 4441, Randnr. 8).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Zudem stellen die Artikel des Vertrags über den freien Warenverkehr, die Freizügigkeit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr grundlegende Bestimmungen für die Union dar, und jede Beeinträchtigung dieser Freiheit, mag sie auch unbedeutend sein, ist verboten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-169/98, Slg. 2000, I-1049, Randnr. 46, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

    3 - Urteile Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84) und Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85).

    5 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 36 und 37) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 34 und 35).

    9 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85).

    10 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 19) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 18).

    21 - Urteile Rheinhold & Mahla (C-327/92, EU:C:1995:144, Rn. 15 und 23) sowie Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 35) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 33).

    22 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 40), Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 38) und Allard (C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 16).

    23 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 37 und 38) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 35).

    24 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 34) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 32).

    29 - Urteil Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 36).

    34 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 45 bis 48) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 42 bis 45).

    35 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 47 und 48) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 44 und 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85)(17), trug er vor, diese Sozialbeiträge und diese Sozialabgabe verstießen deshalb, weil sie speziell für die Finanzierung der französischen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit verwendet würden, gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71, der den Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit enthalte.

    Es fragte sich jedoch, ob angesichts der Tatsache, dass zum einen die Sozialbeiträge und die Sozialabgabe anders als bei den Sachverhalten, zu denen die Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85), ergangen seien, nicht auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte, sondern unabhängig von der Ausübung jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auf Einkünfte aus dem Vermögen des betreffenden Steuerpflichtigen erhoben würden, und zum anderen diese Beiträge und diese Abgabe keinerlei Anspruch auf eine Leistung oder einen Vorteil, die aus einem System der sozialen Sicherheit gewährt würden, eröffneten, dennoch davon ausgegangen werden könne, dass sie eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit derart aufwiesen, dass sie sehr wohl in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fielen.

    Der Gerichtshof entschied sodann, dass die Schlussfolgerung, zu der er in den Urteilen vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 36 und 37), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 34 und 35), in Bezug auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte gelangt sei, auf Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen übertragen werden müsse, da ihr Aufkommen unstreitig unmittelbar und speziell für die Finanzierung bestimmter Zweige des Systems der sozialen Sicherheit in Frankreich verwendet werde(21).

    Dies gilt auch für das Urteil vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85).

    Wie nämlich sowohl Herr de Lobkowicz als auch die Kommission geltend gemacht haben, hat der Gerichtshof diese Einwände bereits in den Urteilen vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 31 bis 38), und vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 41), geprüft und zurückgewiesen.

    19 - Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 39 und 40), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 37 und 38).

    36 - Vgl. Urteil vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 42 bis 45).

    38 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 1996, Kemmler (C-53/95, EU:C:1996:58, Rn. 13 und 14), vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 42 und 45), vom 19. März 2002, Hervein u. a. (C-393/99 und C-394/99, EU:C:2002:182, Rn. 49), vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 40), und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 30).

    49 - Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 32, 37 und 38), und vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 24 und 26).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Zum anderen führte er aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abgaben, anders als bei den den Urteilen Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84) und Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85) zugrunde liegenden Sachverhalten, keine Erwerbs- und Ersatzeinkünfte beträfen und damit zum Teil an die Stelle der Beiträge zur Sozialversicherung träten, sondern ausschließlich auf die Einkünfte aus dem Vermögen des betreffenden Steuerpflichtigen erhoben würden, unabhängig davon, ob dieser eine Erwerbstätigkeit ausübe.

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 darin liegt, dass zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss (Urteile Rheinhold & Mahla, EU:C:1995:144, Rn. 23, Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 35, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 33).

    Die Tatsache, dass eine Abgabe nach nationalem Recht als Steuer qualifiziert wird, schließt nicht aus, dass sie in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 34, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 32).

    Ebenso ist es für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 unerheblich, ob Gegenleistungen erbracht werden, da das entscheidende Kriterium darin besteht, ob eine Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 39 und 40, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 37 und 38).

    So hat der Gerichtshof in Rechtssachen, in denen es um steuerliche Belastungen von Erwerbs- und Ersatzeinkünften in Frankreich ansässiger unselbständig und selbständig Beschäftigter, die steuerlich der Französischen Republik zuzuordnen waren, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiteten, durch die französische Finanzverwaltung ging, festgestellt, dass diese Belastungen speziell und unmittelbar zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit in Frankreich dienten, und daraus abgeleitet, dass sie einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit aufwiesen (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 36 und 37, sowie Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 34 und 35).

    Mit diesem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften für Personen folgen würden, die innerhalb der Union zu- und abwandern (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 46, Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 43, und Allard, C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 28).

    Würden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen, die der Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind, verpflichtet, wenn auch nur zum Teil, die soziale Sicherheit auch ihres Wohnstaats zu finanzieren, würde nämlich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 geschaffen, da alle anderen im letztgenannten Mitgliedstaat ansässigen Personen nur Beiträge zu dessen System der sozialen Sicherheit zahlen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 45 bis 48, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 42 bis 45).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Ebenso genügt zum Vorbringen der flämischen Regierung, wonach diese Regelung jedenfalls nur marginale Auswirkungen auf die Freizügigkeit haben könne, weil die Höhe der fraglichen Leistungen und die Anzahl der Betroffenen begrenzt seien, die Feststellung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Artikel des Vertrags über den freien Warenverkehr, die Freizügigkeit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr grundlegende Bestimmungen für die Gemeinschaft darstellen und jede Beeinträchtigung dieser Freiheit, mag sie noch so unbedeutend sein, verboten ist (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1989, Corsica Ferries France, C-49/89, Slg. 1989, 4441, Randnr. 8, und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-169/98, Slg. 2000, I-1049, Randnr. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-265/05

    Perez Naranjo - Auslegung von Artikel 4 Absatz 2a, Artikel 10a, Artikel 19 Absatz

    19 - Urteil vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache C-169/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1049).

    20 - Urteil Kommission/Frankreich in der Rechtssache C-169/98 (bereits angeführt, Randnr. 32).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-68/99

    Kommission / Deutschland

    Insoweit ist die Künstlersozialabgabe von französischen Sozialbeiträgen wie dem Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale; CRDS) oder dem allgemeinen Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée; CSG) zu unterscheiden, die Anlass zu den zwei Urteilen des Gerichtshofes vom 15. Februar 2000 in den Rechtssachen C-34/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-995) und C-169/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1049) gaben und unmittelbar Arbeitnehmer und Selbständige betrafen, die unter die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anderer Mitgliedstaaten als der Französischen Republik fielen.
  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

    Wie sich insbesondere aus der fünften, der achten und der zehnten Begründungserwägung dieser Verordnung ergibt, soll dieser Grundsatz der Einheitlichkeit der auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften Ungleichbehandlungen ausschließen, die für die Arbeitnehmer und Selbständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache C-169/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1049, Randnr. 43).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

    33 und 34, sowie Kommission/Frankreich, C-169/98, Slg. 2000, I-1049, Randnrn.
  • EuGH, 26.05.2005 - C-249/04

    Allard - Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43

    Ob Gegenleistungen erbracht werden, ist also insoweit unerheblich (vgl. Urteile vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache C-34/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-995, Randnr. 40, und in der Rechtssache C-169/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1049, Randnr. 38).
  • EuGH, 16.01.2007 - C-265/05

    Perez Naranjo - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 2a, Art. 10a und Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-512/03

    Blanckaert - Freier Kapitalverkehr - Direkte Steuern - Einkommensteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001 - C-426/98

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2000 - C-68/99

    Kommission / Deutschland

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