Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 07.12.2000 - C-38/99   

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https://dejure.org/2000,2932
EuGH, 07.12.2000 - C-38/99 (https://dejure.org/2000,2932)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2000 - C-38/99 (https://dejure.org/2000,2932)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - C-38/99 (https://dejure.org/2000,2932)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Jagdzeiten

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 7 Absatz 4
    1 Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Jagd während bestimmter Zeiten besonderer Gefährdung der Vögel zu verbieten - Festlegung der Verbotszeiten - Festlegung, die den Schutz nur für die Mehrzahl der ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Erhaltung von wild lebenden Vogelarten; Vogelschutzrichtlinien und Jagdzeiten

  • Judicialis

    Richtlinie 79/409/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Jagdzeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mangelhafte Umsetzung des Artikel 7 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) - Gesetz Nr. 98-549 betreffend die Zeitpunkte für die frühe Eröffnung und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-10941
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.01.1994 - C-435/92

    Association pour la protection des animaux sauvages u.a. / Préfet de

    Auszug aus EuGH, 07.12.2000 - C-38/99
    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Artikel das Ziel verfolgt, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wild lebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57, Randnr. 14, und vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-435/92, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., Slg. 1994, I-67, Randnr. 9).
  • EuGH, 18.03.1999 - C-166/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 07.12.2000 - C-38/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand (vgl. insbesondere Urteil vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 18).
  • EuGH, 08.07.1987 - 262/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.12.2000 - C-38/99
    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass der Genauigkeit der Umsetzung im Fall der Vogelschutzrichtlinie insofern besondere Bedeutung zukommt, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9).
  • EuGH, 17.01.1991 - C-157/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.12.2000 - C-38/99
    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Artikel das Ziel verfolgt, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wild lebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57, Randnr. 14, und vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-435/92, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., Slg. 1994, I-67, Randnr. 9).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Folglich kommt, wie die Generalanwältin in Nummer 11 ihrer Schlussanträge betont hat, der Genauigkeit der Umsetzung in einem Fall wie dem vorliegenden insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. zur Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten [ABl. L 103, S. 1] entsprechend Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 39, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-38/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Vielmehr kommt, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Genauigkeit der Umsetzung bei der Vogelschutzrichtlinie insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Italien, 262/85, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9, und vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich, C-38/99, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).

    Es ist daher festzustellen, dass sich Irland im vorliegenden Fall bemühen muss, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1999, Kommission/Frankreich, Randnr. 48).

  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

    Der Genauigkeit der Umsetzung kommt im Fall der Richtlinie insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Italien, 262/85, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9, und vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich, C-38/99, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-38/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,21367
Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-38/99 (https://dejure.org/2000,21367)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.09.2000 - C-38/99 (https://dejure.org/2000,21367)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. September 2000 - C-38/99 (https://dejure.org/2000,21367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Jagdzeiten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-10941
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 08.07.1987 - 262/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-38/99
    Im Urteil Kommission/Italien vom 17. Januar 1991(8) hatte das Plenum des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit der italienischen Jagdbestimmungen mit Artikel 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Richtlinie zu befinden.

    Der Gerichtshof hat auf die im Urteil Kommission/Italien aufgestellten Grundsätze hingewiesen und die Schlussfolgerung gezogen, dass "das Datum für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel und jagdbare Wasservögel nach einer Methode festzusetzen ist, die einen lückenlosen Schutz dieser Art während des Zeitraums des Frühjahrszuges gewährleistet, und dass infolgedessen Methoden, die darauf abzielen oder dazu führen, dass dieser Schutz für einen bestimmten Prozentsatz der Vögel einer Art nicht gilt, mit dieser Bestimmung nicht vereinbar sind"(10).

    Wie jedoch der Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien(13) ausgeführt hat, darf "der Schutz vor Bejagung nicht auf die ... Mehrzahl der Vögel einer bestimmten Art beschränkt werden"(14).

    Wie der Gerichtshof im bereits genannten Urteil Kommission/Italien anerkannt hat, "[unterliegen] die Wanderungsbewegungen der Vögel gewissen Schwankungen ..., die aufgrund der Wetterverhältnisse insbesondere die Zeiträume betreffen, in denen jene Vorgänge stattfinden.

    18: - Randnr. 5.19: - Randnr. 12.20: - Siehe oben, Nr. 4.21: - Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9), vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 9), vom 13. Oktober 1987 in der Rechtssache 236/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3989, Randnr. 5) und Kommission/Frankreich (Randnr. 5).

  • EuGH, 13.10.1987 - 236/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-38/99
    18: - Randnr. 5.19: - Randnr. 12.20: - Siehe oben, Nr. 4.21: - Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9), vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 9), vom 13. Oktober 1987 in der Rechtssache 236/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3989, Randnr. 5) und Kommission/Frankreich (Randnr. 5).
  • EuGH, 08.07.1987 - 247/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-38/99
    18: - Randnr. 5.19: - Randnr. 12.20: - Siehe oben, Nr. 4.21: - Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9), vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 9), vom 13. Oktober 1987 in der Rechtssache 236/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3989, Randnr. 5) und Kommission/Frankreich (Randnr. 5).
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