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   EuGH, 13.12.2000 - C-44/00 P   

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https://dejure.org/2000,5236
EuGH, 13.12.2000 - C-44/00 P (https://dejure.org/2000,5236)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2000 - C-44/00 P (https://dejure.org/2000,5236)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - C-44/00 P (https://dejure.org/2000,5236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    1 Untätigkeitsklage - Fristen - Ausschlusswirkung - Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen - Voraussetzung; (EG-Vertrag, Artikel 175 [jetzt Artikel 232 EG]); 2 Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung - Wegfall des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1 Untätigkeitsklage - Fristen - Ausschlusswirkung - Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen - Voraussetzung - [EG-Vertrag, Artikel 175 [jetzt Artikel 232 EG]]

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-190/95 und T-45/96, mit dem das Gericht zwei Untätigkeits- und Schadensersatzklagen als unzulässig abgewiesen hat - Prüfung von Beschwerden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates betreffend das ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-11231
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-302/99

    Kommission / TF1

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzungdes Gerichtshofes, wonach ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnr. 66, und Beschluss vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P, Sodima/Kommission, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 93).
  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

    Hinsichtlich des Beschlusses vom 13. Dezember 2000, Sodima/Kommission (C-44/00 P, EU:C:2000:686, Rn. 50), den die Klägerin ebenfalls anführt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof es darin zwar abgelehnt hat, festzustellen, dass dem Kläger mit den öffentlichen Erklärungen eines Kommissionsmitglieds präzise Zusicherungen gegeben wurden, die Ablehnung aber in erster Linie auf dem Inhalt der betreffenden Erklärungen beruhte, die als zu allgemein angesehen wurden.
  • EuG, 01.07.2009 - T-419/07

    Okalux / OHMI - Messe Düsseldorf (OKATECH) - Gemeinschaftsmarke - Verfahren der

    Was drittens die Möglichkeit betrifft, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, um der Präklusion wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu entgehen, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer auf Erwartungen verweisen können muss, die sich auf genaue Zusicherungen oder ein Verhalten der Gemeinschaftsverwaltung gründen, durch das bei einem gutgläubigen Bürger, der die erforderliche Sorgfalt eines durchschnittlich informierten Wirtschaftsteilnehmers an den Tag legt, eine verständliche Verwirrung hervorgerufen werden konnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2000, Sodima/Kommission, C-44/00 P, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 50).

    Die Klägerin, die das HABM nicht um eine schriftliche Bestätigung des Inhalts dieses Telefongesprächs bat, hätte nämlich die erforderliche Sorgfalt eines durchschnittlich informierten Wirtschaftsteilnehmers dadurch aufgebracht, dass sie - zumindest vorsorglich - eine Beschwerde innerhalb der in der Entscheidung vom 21. Dezember 2006 genannten Frist eingelegt hätte, die zwingenden Rechts ist, so dass es nicht Sache der Beteiligten ist, sie nach Belieben festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Sodima/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 51).

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