Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 16.03.2000 - C-329/97   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Begriff des ordnungsgemäßen Wohnsitzes - Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis gestellter Verlängerungsantrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Ergat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 7 Abs. 1
    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Familienzusammenführung - Zugang der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, zu einer von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis - Daraus sich ergebender Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - [Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 7 Absatz 1] -

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-1487
  • NJW 2001, 503 (Ls.)
  • EuZW 2000, 305
  • DVBl 2000, 691
  • NVwZ 2000, 1277



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Wird zitiert von ... (123)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02  

    Inan Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg - Freizügigkeit der

    Der Gerichtshof hat im Urteil Ergat überdies festgestellt, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers diese Eigenschaft nach Artikel 7 Satz 1 nach Erreichung seiner Volljährigkeit behält, auch wenn es im Aufnahmemitgliedstaat ein von dem seiner Eltern unabhängiges Leben führt(13) .

    Im Urteil Ergat hat der Gerichtshof den Umfang dieser den Familienangehörigen verliehenen Rechte präzisiert(22) .

    Diese Auffassung entspreche jedoch nicht dem Regelungszweck des Artikels 7. Sie stehe auch nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Einklang, die mit dem Urteil Ergat ein Verständnis dahin gehend nahe lege, dass die durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nur nach Maßgabe des Artikels 14 dieses Beschlusses beendet werden könnten.

    Mit der Kommission meine ich, dass die Antwort auf diese Frage dem Urteil Ergat zu entnehmen ist.

    Außerdem hat er im Urteil Ergat darauf hingewiesen, dass die den Familienangehörigen durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nur in zwei Fällen beschränkt werden könnten: erstens, wenn Artikel 14 des Beschlusses anwendbar sei, und zweitens, wenn der betreffende Familienangehörige das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe(39) .

    Mithin lässt sich aus dem Urteil Ergat ableiten, dass der Betroffene, sofern nicht eine Ausweisungsverfügung des Mitgliedstaats nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorliegt, nur dann seine Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und auf Aufenthalt aus Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses wieder verliert, wenn er selbst entschieden hat, seine Verbindungen zu diesem Staat abzubrechen, indem er ihn während eines längeren Zeitraums ohne berechtigte Gründe verlässt.

    Wie ich bereits hervorgehoben habe, hat der Gerichtshof im Urteil Ergat die Auffassung vertreten, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt seien, Maßnahmen zu treffen, die geeignet seien, das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, die die Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllten, zu beschränken, weil diese Familienangehörigen bereits wegen der Erfüllung dieser Voraussetzungen ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert seien.

    Außerdem hat Herr Cetinkaya, wie Herr Ergat, von seinem Recht auf Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat Gebrauch gemacht, da er dort zwischen 1996 und Dezember 1999, d. h. praktisch bis zum Antritt seiner Freiheitsstrafe, verschiedene Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, was es umso mehr rechtfertigt, die vom Gerichtshof im Urteil Ergat vertretene Auffassung auf die vorliegende Rechtssache zu übertragen.

    (11)  - Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28), vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97 (Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 34) und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98 (Eyüp, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 25).

    (12)  - Urteil Ergat (Randnr. 40).

    (25)  - Urteil Ergat (Randnr. 38).

    (35)  - Urteil Ergat (Randnrn. 39 und 40).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05  

    Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 des

    33, 37, 40, 41 und 44, vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnrn.

    28 und 29, sowie Cetinkaya, Randnr. 30), doch sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt (vgl. Urteile Ergat, Randnrn. 37 bis 39, Cetinkaya, Randnr. 30, und Aydinli, Randnr. 24).

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 sowie 120 bis 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof insoweit bezüglich der in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen, die wie Herr Derin nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. insbesondere Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, und Aydinli, Randnr. 25).

    Zweitens kann es nach ständiger Rechtsprechung nur zwei Arten von Beschränkungen der Rechte geben, die Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer verleiht, die die Voraussetzungen dieses Satzes erfüllen: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile Ergat, Randnrn. 45, 46 und 48, Cetinkaya, Randnrn. 36 und 38, Aydinli, Randnr. 27, und Torun, Randnr. 21).

    Will sich der Betroffene in einem solchen Fall später erneut in dem fraglichen Mitgliedstaat niederlassen, können die Behörden dieses Staates verlangen, dass er erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, um zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wenn er noch von ihm abhängt, oder um auf der Grundlage von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 dort eine Arbeit aufnehmen zu können (vgl. Urteil Ergat, Randnr. 49).

    Da das vorlegende Gericht seine erste Frage nach Verkündung des Urteils Aydinli ausdrücklich mit dem Ziel umformuliert hat, den Gerichtshof zur Überprüfung der Richtigkeit dieses Urteils zu bewegen, ist noch darauf hinzuweisen, dass, zum einen, die in dem Urteil vorgenommene Auslegung des Geltungsumfangs des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nur die Auslegung dieser Bestimmung in der vorherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt (Urteile Ergat und Cetinkaya).

    Im Übrigen wird nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Sach- und Rechtslage des Ausgangsverfahrens deutlich von derjenigen in den Rechtssachen zu unterscheiden, in der die Urteile Ergat, Cetinkaya, Aydinli und Torun ergangen sind, so dass für den Gerichtshof im vorliegenden Fall kein hinreichender Anlass besteht, seine Rechtsprechung hierzu zu überdenken.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04  

    Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen

    Zu den Familienangehörigen gehören ohne Zweifel Abkömmlinge, auch ist der Begriff nicht durch ein bestimmtes Lebensalter der Begünstigten begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000 - C-329/97 - , InfAuslR 2000, 217; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, ARB 1/80 Art. 7 Rn 17).

    Das Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 ist also lediglich eine Folge des dort garantierten Rechts auf "Zugang zum Arbeitsmarkt", d.h. auf Aufnahme einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, also "als Arbeitnehmer" (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 5.10.1994 - C-355/93 - , NVwZ 1995, 53; Urteil vom 16.3.2000 , aaO.; Senatsurteil vom 11.12.1996 - 11 S 1639/96 -, InfAuslR 1997, 229; BayVGH, Urteil vom 29.10.2002, InfAuslR 2003, 46).

    Der Kläger hatte mithin freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis einschließlich eines Anspruch auf Verlängerung des zu dessen wirksamer Ausübung erforderlichen Aufenthaltsrechts; insofern hat Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 - ebenso wie Art. 6 Abs. 1 - unmittelbare Wirkung (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 20.9.1990 - C 192/89 - , NVwZ 1991, 255; Urteil vom 23.1.1997 - C 171/95 - , InfAuslR 1997, 146 = NVwZ 1997, 677 - zu Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich; Urteil vom 16.3.2000 , aaO. und Urteil vom 22.6.2000 , aaO., Rn 25 - zu Art. 7 Satz 1; Urteil vom 5.10.1994 - C 355/93 - NVwZ 1995, 53 und Urteil vom 19.11.1998 - C 210/97 - , NVwZ 1999, 281 - zu Art. 7 Satz 2; BVerwG, Urteil vom 22.2.1995 - 1 C 11.94 -, NVwZ 1995, 1113 = VBlBW 1996, 49 = InfAuslR 1995, 265; Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223).

    Der Wiedererwerb der beschäftigungsrechtlichen Position nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wäre erst nach einem erneuten Zuzug möglich, dessen Voraussetzungen aber durch den nationalen Gesetzgeber festgelegt werden und die sich in Deutschland nach dem Ausländergesetz richten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - C-237/91 - , InfAuslR 1993, 41; Urteil vom 16.3.2000 - C-329/97 - , InfAuslR 2000, 217, Rn 42).

    Richtig ist, dass das Recht nach Art. 7 ARB 1/80, das zunächst den erlaubten Zuzug zu einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer - dem Stammberechtigten - voraussetzt, nach der Rechtsprechung des EuGH insoweit eine gewisse Verselbständigung erfährt, als der Familienangehörige nach drei Jahren nicht mehr mit dem Stammberechtigten in familiärer Gemeinschaft zusammenleben (vgl. EuGH, Urteil vom 22.6.2000 - C 65/98 - , InfAuslR 2000, 329) und der Stammberechtigte dann auch nicht mehr Arbeitnehmer sein muss (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.1998 - C-210/97 - , InfAuslR 1999, 3 = NVwZ 1999, 281; Urteil vom 16.3.2000 , aaO., Rn 44).

    Spiegelstrich ARB 1/80 in dem Augenblick nehme, in dem er aufgrund des Zugangs zu einer von ihm gewählten Beschäftigung die Möglichkeit habe, sich dauerhaft in den Aufnahmestaat zu integrieren (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000 , aaO. Rn 43).

    Will er sich später erneut im Aufnahmestaat niederlassen, so können die Behörden des Mitgliedstaats erneut die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug oder zur Arbeitsaufnahme nach Art. 6 ARB 1/80 verlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000 , aaO., Rn 45 bis 49; Urteil vom 17.4.1997 , aaO.).

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Wird zitiert von ...  

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97  
    In meinen Schlußanträgen vom 3. Juni 1999 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-329/97 (Ergat) habe ich dargelegt, daß ein türkischer Arbeitnehmer selbst nach Überschreiten der Schwelle von vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat kein bedingungsloses und unbegrenztes Aufenthaltsrecht erlangt.
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