Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 30.03.2000 - C-266/97 P   

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https://dejure.org/2000,3933
EuGH, 30.03.2000 - C-266/97 P (https://dejure.org/2000,3933)
EuGH, Entscheidung vom 30.03.2000 - C-266/97 P (https://dejure.org/2000,3933)
EuGH, Entscheidung vom 30. März 2000 - C-266/97 P (https://dejure.org/2000,3933)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Fehleneiner Antwort der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist -Vereinbarkeit einer Gebühr, die bei Lieferanten erhoben wird, die Verträgeüber die Lieferung von Waren des Blumenhandels an auf ...

  • Europäischer Gerichtshof

    VBA / VGB u.a.

  • EU-Kommission PDF

    VBA / VGB u.a.

    Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6
    1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Unterbliebene Antwort auf die Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 - Verbot für die Kommission, ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Umstände einzustellen - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    VBA / VGB u.a.

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Fehlen einer Antwort der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist; Vereinbarkeit einer Lieferantengebühr; Verträge über die Lieferung von Waren des Blumenhandels an auf dem Gelände einer Versteigerungsgenossenschaft ...

  • Judicialis

    EGV Art. 85 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 85 Abs. 1
    1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Unterbliebene Antwort auf die Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 - Verbot für die Kommission, ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Umstände einzustellen - Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1997 in der Rechtssache T-77/94 (VGB u. a. / Kommission), soweit dieses der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung stattgegeben hat, mit der die Kommission eine Reihe von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-2135
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH - 99/63 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Reynier / Kommission der EWG

    Auszug aus EuGH, 30.03.2000 - C-266/97
    Mit Schreiben vom 4. März 1991 teilte die Kommission den Beschwerdeführerinnengemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) mit, daß die von der Kommissionermittelten Umstände es nicht rechtfertigten, ihren Beschwerden bezüglich der vonder VBA verlangten Benutzungsgebühr stattzugeben (Randnr. 34).

    Auf das Schreiben vom 4. März 1991 antworteten die Beschwerdeführerinnen mitSchreiben vom 17. April 1991, in dem sie ihre Beschwerden hinsichtlich derBenutzungsgebühr, der Cultra-Verträge und der Handelsverträge aufrechterhielten.Sie machten auch geltend, daß die Kommission in diesem Schreiben weder auf dieCultra-Verträge noch auf die neuen Handelsverträge eingegangen sei, so daß einSchreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 in dieser Hinsicht fehle(Randnr. 38).

    Das Schreiben der Kommission vom 5. August 1992 ist denKlageschriften in diesen Rechtssachen beigefügt und wird von den Klägerinnendarin als Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 qualifiziert(Randnr. 41).

    Zur Zulässigkeit hat das Gericht in Randnummer 69 des angefochtenen Urteilsausgeführt, daß sich die Kommission im wesentlichen auf folgende dreiHauptargumente stütze: Erstens, das Schreiben vom 5. August 1992 gehöre zurersten der drei Verfahrensphasen im Sinne des Urteils des Gerichts vom 10. Juli1990 in der Rechtssache T-64/89 (Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367), da dasVerfahren im vorliegenden Fall niemals zu einem Schreiben gemäß Artikel 6 derVerordnung Nr. 99/63 und erst recht nicht zu einer förmlichen Zurückweisung derBeschwerden geführt habe; zweitens, wegen des Ausbleibens einer Reaktion derKlägerinnen auf das Schreiben vom 5. August 1992 sei das Verfahren bereits vordem Eingang ihres Schreibens vom 22. Dezember 1992 als eingestellt zubetrachten, weil die Klägerinnen aufgrund ihrer Untätigkeit den Status alsBeschwerdeführerinnen verloren hätten; drittens, das Schreiben vom 20. Dezember1993, durch das die Beschwerdeführerinnen also nur über den Stand desVerfahrens unterrichtet worden seien, stelle keine Entscheidung über dieZurückweisung ihrer Beschwerden dar.

    Zum ersten Argument hat das Gericht in Randnummer 70 das Schreiben derKommission vom 5. August 1992 als ein Schreiben gemäß Artikel 6 derVerordnung Nr. 99/63 angesehen.

    Dem zweiten Argument der Kommission, die Klägerinnen hätten ihren Status alsBeschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Schreibens vom 22.Dezember 1992 bereits verloren gehabt, ist das Gericht sodann in Randnummer 75insoweit gefolgt, als einem Beschwerdeführer, der sich während desVerwaltungsverfahrens vor allem durch seine mangelnde Reaktion auf einSchreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 innerhalb der gesetzten Fristnicht sorgfältig verhalte, im Interesse der Rechtssicherheit sein Einverständnisdamit unterstellt werden könne, daß das Verfahren über seine Beschwerde gemäßder Ankündigung der Kommission in diesem Schreiben endgültig eingestellt werde.

    Es habe insbesondere einen Rechtsfehlerbegangen, indem es entschieden habe, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörses verbiete, ein Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn die Beschwerdeführer aufein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 nicht innerhalb der ihnengesetzten Frist antworteten, sofern besondere Umstände eine Rechtfertigung fürdie Überschreitung dieser Frist darstellen könnten.

    Daß Florimex und die VGB dieKlagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 erhoben hätten, lasse genausoden Schluß zu, daß sie sich auf diesen Aspekt der Angelegenheit hättenkonzentrieren wollen und im übrigen darauf verzichtet hätten, auf das Schreibengemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 zu reagieren.

    Zunächst ist festzustellen, daß die VBA nicht die Feststellung des Gerichtsangegriffen hat, das Schreiben der Kommission vom 5. August 1992 sei als einSchreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 anzusehen.

    Des weiteren hat das Gericht, als es festgestellt hat, daß besondere Umstände esder Kommission verbieten könnten, ein Beschwerdeverfahren einzustellen, wennder Beschwerdeführer nicht innerhalb der ihm von der Kommission gesetzten Fristauf ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 geantwortet habe, dieErfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit korrektgegen die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerinnen abgewogen.

    Schließlich hat das Gericht zu Recht entschieden, daß Umstände wie die desvorliegenden Falles besondere Umstände seien, die eine Rechtfertigung für dieÜberschreitung der im Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63festgesetzten Frist darstellen könnten.

    Mit ihren Rechtsmittelgründen zwei bis fünf greift die VBA die Feststellung derGerichts an, daß das Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 einenTatsachen- oder Beurteilungsfehler aufweise, soweit darin festgestellt werde, daßder Unterschied zwischen der Benutzungsgebühr und der für die Handelsverträgegeltenden Gebühr von 3 % durch das Bestehen von Verpflichtungen der an denHandelsverträgen beteiligten Lieferanten gegenüber der VBA gerechtfertigt werde.

    Soweit das Gericht in Randnummer 119 desangefochtenen Urteils einen Tatsachen- oder Beurteilungsfehler in dem Schreibengemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 festgestellt habe, stehe seineFeststellung zudem im Widerspruch zu derjenigen, die es in den verbundenenRechtssachen T-70/92 und T-71/92 getroffen habe, in denen es erklärt habe, daßder Beweis des Bestehens derartiger Verpflichtungen durch die Begründung derstreitigen Entscheidung rechtlich nicht gelungen sei.

  • EuG, 14.05.1997 - T-70/92

    Florimex BV und Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten gegen

    Auszug aus EuGH, 30.03.2000 - C-266/97
    Am 21. September 1992 erhoben Florimex und die VGB beim Gericht in denRechtssachen T-70/92 und T-71/92 Klage gegen die Entscheidung der Kommissionvom 2. Juli 1992.

    In Randnummer 78 hat das Gericht ausgeführt, daß diese Feststellung dadurchbestätigt werde, daß Florimex und die VGB am 21. September 1992 beim Gerichtdie Klagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 erhoben hätten, in denen sieder Kommission vorgeworfen hätten, in der die Benutzungsgebühr betreffendenEntscheidung vom 2. Juli 1992 ihre Beschwerden bezüglich der Handelsverträgeund der Cultra-Verträge nicht behandelt zu haben, und weiter erklärt hätten, daßsie diese Beschwerden aufrechterhalten wollten.

    Unter Verweis auf sein Urteil vom gleichen Tage in den verbundenenRechtssachen T-70/92 und T-71/92 (Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997,II-693, Randnrn. 192 und 193) hat das Gericht in Randnummer 118 festgestellt, daßentgegen dem Vorbringen der Kommission nicht nachgewiesen sei, daß die an denHandelsverträgen beteiligten Lieferanten gegenüber der VBA Verpflichtungeneingingen, die den Unterschied in der Gebührenhöhe zwischen der 3%-Regelung,die bestimmten Drittlieferanten zugute komme, und der Benutzungsgebührrechtfertigen könnten.

    Daß Florimex und die VGB dieKlagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 erhoben hätten, lasse genausoden Schluß zu, daß sie sich auf diesen Aspekt der Angelegenheit hättenkonzentrieren wollen und im übrigen darauf verzichtet hätten, auf das Schreibengemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 zu reagieren.

    Soweit das Gericht in Randnummer 119 desangefochtenen Urteils einen Tatsachen- oder Beurteilungsfehler in dem Schreibengemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 festgestellt habe, stehe seineFeststellung zudem im Widerspruch zu derjenigen, die es in den verbundenenRechtssachen T-70/92 und T-71/92 getroffen habe, in denen es erklärt habe, daßder Beweis des Bestehens derartiger Verpflichtungen durch die Begründung derstreitigen Entscheidung rechtlich nicht gelungen sei.

  • EuG, 14.05.1997 - T-77/94

    Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten, Florimex BV, Inkoop

    Auszug aus EuGH, 30.03.2000 - C-266/97
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz derEuropäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1997 inder Rechtssache T-77/94 (VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759) wegenAufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB), Florimex BV,Inkoop Service Aalsmeer BV und M. Verhaar BV , alle mit Sitz in Aalsmeer,Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. A. M. P. Keijser, Nimwegen,Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. Kronshagen, 22, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg, Klägerinnen im ersten Rechtszug,.

    Die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (imfolgenden: VBA) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Juli 1997 bei der Kanzleides Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung desGerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom14. Mai 1997 in der Rechtssache T-77/94 (VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759;im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die in einemSchreiben vom 20. Dezember 1993 enthaltene Entscheidung der Kommission (imfolgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat, in der diese dieBeschwerden zurückgewiesen hatte, die die Vereniging van Groothandelaren inBloemkwekerijproducten (im folgenden: VGB), die Florimex BV (im folgenden:Florimex), die Inkoop Service Aalsmeer BV (im folgenden: Inkoop ServiceAalsmeer) und die M. Verhaar BV (im folgenden: Verhaar) wegen der von derVBA mit bestimmten ihrer Lieferanten geschlossenen Handelsverträge eingelegthatten.

  • EuGH, 17.07.1998 - C-422/97

    Sateba / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.03.2000 - C-266/97
    ImRahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf dieBeurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterteVorbringen beschränkt (vgl. u. a. Beschluß vom 17. Juli 1998 in der RechtssacheC-422/97 P, Sateba/Kommission, Slg. 1998, I-4913, Randnr. 30).
  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 30.03.2000 - C-266/97
    Aus den Gründen, die der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 4. Februar 2000 inder Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-0000) genannt hat, ist diesemAntrag nicht stattzugeben.
  • EuGH, 09.07.1998 - C-317/97

    Smanor u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.03.2000 - C-266/97
    In der Rechtsmittelschrift müssen die beanstandeten Teile des Urteils oderBeschlusses, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, aufdas dieser Antrag gestützt wird, genau bezeichnet werden (vgl. u. a. Beschluß vom9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998,I-4269, Randnr. 20).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-8/95

    New Holland Ford / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.03.2000 - C-266/97
    Aus Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzungvon Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die fehlerhafteWürdigung von Tatsachen (vgl. u. a. Urteil vom 28. Mai 1998 in der RechtssacheC-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 25).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.03.2000 - C-266/97
    Was den angeblichen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und demUrteil Florimex und VGB/Kommission betrifft, in dem das Gericht alsunzureichende Begründung eingestuft habe, was es im angefochtenen Urteil alsTatsachen- oder Beurteilungsfehler angesehen habe, so ist auf das Urteil vomheutigen Tage in der Rechtssache C-265/97 P (VBA/Florimex u. a., Randnrn. 140bis 143) zu verweisen, aus dem sich zum einen ergibt, daß das Gericht mit derAuffassung, die streitige Entscheidung enthalte in diesem Punkt keine ausreichendeBegründung, einen Rechtsfehler begangen hat, und zum anderen, daß dieEntscheidung insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwies.
  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

    Auszug aus EuGH, 30.03.2000 - C-266/97
    Zur Zulässigkeit hat das Gericht in Randnummer 69 des angefochtenen Urteilsausgeführt, daß sich die Kommission im wesentlichen auf folgende dreiHauptargumente stütze: Erstens, das Schreiben vom 5. August 1992 gehöre zurersten der drei Verfahrensphasen im Sinne des Urteils des Gerichts vom 10. Juli1990 in der Rechtssache T-64/89 (Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367), da dasVerfahren im vorliegenden Fall niemals zu einem Schreiben gemäß Artikel 6 derVerordnung Nr. 99/63 und erst recht nicht zu einer förmlichen Zurückweisung derBeschwerden geführt habe; zweitens, wegen des Ausbleibens einer Reaktion derKlägerinnen auf das Schreiben vom 5. August 1992 sei das Verfahren bereits vordem Eingang ihres Schreibens vom 22. Dezember 1992 als eingestellt zubetrachten, weil die Klägerinnen aufgrund ihrer Untätigkeit den Status alsBeschwerdeführerinnen verloren hätten; drittens, das Schreiben vom 20. Dezember1993, durch das die Beschwerdeführerinnen also nur über den Stand desVerfahrens unterrichtet worden seien, stelle keine Entscheidung über dieZurückweisung ihrer Beschwerden dar.
  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, vom 30. März 2000, VBA/VGB u. a., C-266/97 P, Slg. 2000, I-2135, Randnr. 79, vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 50, und JCB Service/Kommission, Randnr. 114).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    International Skating Union/ Kommission

    Cela étant, la compétence de la Cour sur pourvoi n'en est pas moins limitée à l'appréciation de la solution légale qui a été donnée aux moyens débattus devant le Tribunal, de sorte que celle-ci ne saurait statuer, dans ce cadre, sur des moyens ou des arguments qui n'ont pas été soumis au premier juge (voir, en ce sens, arrêts du 30 mars 2000, VBA/VGB e.a., C-266/97 P, EU:C:2000:171, point 79, ainsi que du 25 janvier 2022, Commission/European Food e.a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, point 80).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Eine Partei kann daher den Gegenstand dieses Rechtsstreits nicht dadurch verändern, dass sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringt, das sie vor dem Gericht hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat, da ihr damit erlaubt würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, vom 30. März 2000, VBA/VGB u. a., C-266/97 P, Slg. 2000, I-2135, Randnr. 79, und vom 14. Oktober 2010, deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. Urteile vom 30. März 2000, VBA/VGB u. a., C-266/97 P, Slg. 2000, I-2135, Randnr. 79, und vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnr. 114, und in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2010, 1ride und Iride Energia/Kommission, C-150/09 P, Randnrn.
  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, vom 30. März 2000, VBA/VGB u. a., C-266/97 P, Slg. 2000, I-2135, Randnr. 79, vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 50, sowie vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 114).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. Urteile vom 30. März 2000, VBA/VGB u. a., C-266/97 P, Slg. 2000, I-2135, Randnr. 79, und vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnr. 114).
  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. Urteil vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-266/97 P, VBA/VGB u. a., Slg. 2000, I-2135, Randnr. 79).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-520/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der

    Eine Partei kann daher nicht den Streitgegenstand verändern, indem sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringt, das sie vor dem Gericht hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat, da ihr damit erlaubt würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59; vom 30. März 2000, VBA/VGB u. a., C-266/97 P, Slg. 2000, I-2135, Randnr. 79, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-172/01

    International Power (früher National Power ) / Kommission

    8: - Zitiert in Nr. 8.9: - Die Rechtsmittelführerinnen verweisen in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-265/97 P (VBA/Florimex, Slg. 2000, I-2061) und in der Rechtssache C-266/97 P (VBA/VGB, Slg. 2000, I-2135), in denen der Gerichtshof die Rechtsmittel in einer vergleichbaren Konstellation ohne weiteres als zulässig angesehen habe.
  • EuGH, 21.09.2010 - C-528/07

    API / Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe

    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. Urteile vom 30. März 2000, VBA/VGB u. a., C-266/97 P, Slg. 2000, I-2135, Randnr. 79, und vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnr. 114, und in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2010, 1ride und Iride Energia/Kommission, C-150/09 P, Randnrn.
  • EuGH, 29.07.2010 - C-54/09

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • EuG, 06.09.2012 - T-519/11

    Gozi / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-266/97 P   

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    VBA / VGB u.a.

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    Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) gegen Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB), Florimex BV, Inkoop Service Aalsmeer BV und M. Verhaar BV.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Fehlen einer Antwort der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist - Vereinbarkeit einer Gebühr, die bei Lieferanten erhoben wird, die Verträge über die Lieferung von Waren des Blumenhandels an auf ...

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  • EuG, 14.05.1997 - T-70/92

    Florimex BV und Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten gegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-266/97
    Am 21. September 1992 erhoben die Klägerinnen beim Gericht Klage (T-70/92 und T-71/92) gegen die Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1992.

    Schließlich liege bei dem Urteil ein Rechtsfehler vor, da das Gericht bei der Feststellung einer unrichtigen Sachverhaltsbeurteilung durch die Kommission auf die Randnummern 192 und 193 des von ihm gleichzeitig erlassenen Urteils in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 verwiesen habe, worin das Gericht jedoch keine fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, sondern vielmehr einen Begründungsmangel festgestellt habe.

    Ferner ist auch die Rüge der VBA unbegründet, die einen Rechtsfehler des Gerichts darin sieht, daß dieses zum Nachweis eines Beurteilungsfehlers der Kommission ausdrücklich auf die Erwägungen in den Randnummern 192 und 193 seines Urteils in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 verwiesen habe.

  • EuGH, 18.10.1979 - 125/78

    GEMA / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-266/97
    Der Gerichtshof hat somit eine Frage beantwortet, die nach dem Urteil vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78 (GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnrn. 17 und 18) offengeblieben war, worin er erklärt hatte, daß die Mitteilung "die Einstellung des Verfahrens voraussetzt" und im vorliegenden Fall seines Erachtens nicht die begründenden Elemente einer Situation ersichtlich seien, in der die Kommission von einer Entscheidung absehe und die Gegenstand einer Klage nach Artikel 175 EG-Vertrag sein könnte.

    16: - Siehe hierzu das Urteil GEMA/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-266/97
    13: - Das Gericht hat bekanntermaßen im Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89 (Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367) drei Phasen des Verwaltungsverfahrens bei der Feststellung etwaiger Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften herausgestellt.
  • EuGH, 18.03.1997 - C-282/95

    Guérin automobiles / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-266/97
    15: - Der Gerichtshof hat eine derartige Verpflichtung der Kommission im Urteil vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P (Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503), insbesondere in den Randnrn.
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-266/97
    Hierbei hat sich das Gericht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639) gestützt, worin eine Klage gegen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der Begründung für unzulässig erklärt worden ist, daß diese Mitteilung einen vorbereitenden Charakter gegenüber der endgültigen Entscheidung aufweise.
  • EuGH, 16.06.1994 - C-39/93

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-266/97
    14: - Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P (Slg. 1994, I-2681, insbesondere Randnrn.
  • EuG, 28.10.1993 - T-83/92

    Zunis Holding SA, Finan Srl und Massinvest SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-266/97
    17 und 18. Siehe auch zur Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens bei neuen Sachverhalten, die die Stellungnahme der Kommission bezüglich des Vorliegens einer etwaigen beanstandeten Zuwiderhandlung beeinflussen und den Widerruf oder die Änderung einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 mit sich bringen können, die Urteile des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92 (Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169) und vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-7/93 (Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533) sowie das Urteil des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-279/95 (Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1998, I-5609).
  • EuG, 14.05.1997 - T-77/94

    Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten, Florimex BV, Inkoop

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-266/97
    2: - T-77/94 (Slg. 1997, II-759).
  • EuG, 08.06.1995 - T-7/93

    Langnese Iglo GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-266/97
    17 und 18. Siehe auch zur Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens bei neuen Sachverhalten, die die Stellungnahme der Kommission bezüglich des Vorliegens einer etwaigen beanstandeten Zuwiderhandlung beeinflussen und den Widerruf oder die Änderung einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 mit sich bringen können, die Urteile des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92 (Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169) und vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-7/93 (Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533) sowie das Urteil des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-279/95 (Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1998, I-5609).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-83/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-266/97
    Am 4. April 1989 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung 89/C 83/03 gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates und aufgrund von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates und gab darin ihre Absicht bekannt,eine der VBA günstige Entscheidung zu erlassen, und zwar hinsichtlich der Regelung der VBA in bezug auf die Beschickung der Versteigerungen durch die Mitglieder der VBA und andere Lieferanten, die Versteigerungsbedingungen und somit die Benutzungsgebühr, die die Lieferanten bei unmittelbarer Belieferung der auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Händler zu entrichten haben.
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

  • EuGH, 01.10.1998 - C-279/95

    Langnese-Iglo / Kommission

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