Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 11.04.2000 - C-356/98   

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https://dejure.org/2000,3024
EuGH, 11.04.2000 - C-356/98 (https://dejure.org/2000,3024)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2000 - C-356/98 (https://dejure.org/2000,3024)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2000 - C-356/98 (https://dejure.org/2000,3024)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Vergünstigung - Anspruch des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers auf Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaat

  • Europäischer Gerichtshof

    Kaba

  • EU-Kommission PDF

    Kaba

    EG-Vertrag, Artikel 8a [nach Änderung jetzt Artikel 18 EG]; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2
    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen - Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten eines Arbeitnehmers - Nationale Regelung, die eine kürzere Aufenthaltsdauer für die Ehegatten von Personen, die im Hoheitsgebiet dieses ...

  • EU-Kommission

    Kaba

  • Judicialis

    Verordnung 1612/68/EWG Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2
    Arben Kaba gegen Secretary of State for the Home Department

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Immigration Adjudicator - Auslegung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft - Begriff der sozialen Vergünstigung - Antrag auf ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-2623
  • EuZW 2000, 350
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.04.1986 - 59/85

    Niederlande State / Reed

    Auszug aus EuGH, 11.04.2000 - C-356/98
    Der Immigration Adjudicator ist der Ansicht, daß die Situation in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit derjenigen vergleichbar sei, die dem Urteil vom 17. April 1986 in der Rechtssache 59/85 (Reed, Slg. 1986, 1283) zugrunde liege.

    Im Urteil Reed habe der Gerichtshof zwar entschieden, daß ein Mitgliedstaat, der seinen Staatsangehörigen eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 einräume, diese Vergünstigung nicht den Wanderarbeitnehmern verweigern könne, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten seien, doch habe er in Randnummer 23 des Urteils vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90 (Singh, Slg. 1992, I-4265) auch darauf hingewiesen, daß es den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) nicht verwehrt sei, auf ausländische Ehegatten ihrer Staatsangehörigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen anzuwenden, die günstiger seien, als das Gemeinschaftsrecht dies vorsehe.

  • EuGH, 27.11.1997 - C-57/96

    Meints

    Auszug aus EuGH, 11.04.2000 - C-356/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet der sowohl in Artikel 48 EG-Vertrag als auch in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. insbesondere Urteil vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-308/89

    Di Leo / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 11.04.2000 - C-356/98
    Die Verordnung Nr. 1612/68 soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sicherstellen, deren Ausübung in Freiheit und Menschenwürde es erfordert, daß diebestmöglichen Bedingungen für die Integration der Familie des EG-Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat geschaffen werden (Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-308/89, Di Leo, Slg. 1990, I-4185, Randnr. 13).
  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus EuGH, 11.04.2000 - C-356/98
    Im Urteil Reed habe der Gerichtshof zwar entschieden, daß ein Mitgliedstaat, der seinen Staatsangehörigen eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 einräume, diese Vergünstigung nicht den Wanderarbeitnehmern verweigern könne, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten seien, doch habe er in Randnummer 23 des Urteils vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90 (Singh, Slg. 1992, I-4265) auch darauf hingewiesen, daß es den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) nicht verwehrt sei, auf ausländische Ehegatten ihrer Staatsangehörigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen anzuwenden, die günstiger seien, als das Gemeinschaftsrecht dies vorsehe.
  • EuGH, 06.03.2003 - C-466/00

    Kaba

    In seinem Urteil vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/98 (Kaba, Slg. 2000, I-2623) in der mit Beschluss vom 4. Mai 2001 (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) berichtigten Fassung entschied der Gerichtshof: "Eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der sich die Ehegatten von Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, vier Jahre lang in diesem Mitgliedstaat aufgehalten haben müssen, bevor ein Antrag auf unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt gestellt und behandelt werden kann, während für die Ehegatten von Personen, die in diesem Mitgliedstaat auf Dauer Wohnsitz genommen haben, ohne Beschränkungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer zu unterliegen, nur ein Aufenthalt von zwölf Monaten verlangt wird, stellt keine Diskriminierung dar, die gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung ... Nr. 1612/68 ... verstößt.".

    Der Immigration Adjudicator weist auch auf bestimmte Zweifel hin, die die Antwort betreffen, die im Urteil Kaba auf die vorgelegten Fragen gegeben wurde.

    Unter diesen Umständen hat der Immigration Adjudicator das Verfahren ein zweites Mal ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. a) Welche Möglichkeiten haben das vorlegende Gericht oder die Parteien des Verfahrens (vor dem vorlegenden Gericht oder dem Gerichtshof), um sicherzustellen, dass das Verfahren insgesamt den Anforderungen nach Artikel 6 EMRK genügt, und damit sicherzustellen, dass weder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Menschenrechte noch vor dem Gerichtshof für Menschenrechte eine Haftung wegen Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK begründet wird? b) Genügte das Verfahren in dieser Rechtssache den Anforderungen von Artikel 6 EMRK, und wenn nicht, welche Auswirkungen hat das auf die Rechtskraft des ersten Urteils? 2. Da der Immigration Adjudicator zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger und der Ehepartner einer im Vereinigten Königreich lebenden Person, die dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat, insofern unterschiedlich behandelt wurden (oder würden), als a) der Kläger, der als Ehegatte einer EU-Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausübte, in das Vereinigte Königreich einreiste, sich vier Jahre im Vereinigten Königreich aufgehalten haben müsste, bevor er einen Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis stellen könnte, während b) der Ehegatte einer Person, die im Vereinigten Königreich lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat (also entweder ein britischer Staatsangehöriger oder jemand, der im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist), nach einem Jahr die Voraussetzungen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erfüllt; da dem vorlegenden Gericht weder in der Verhandlung, die zum Vorlagebeschluss vom 25. September 1998 geführt hat, noch in den schriftlichen Stellungnahmen oder den mündlichen Ausführungen des Beklagten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch in der Verhandlung, die zu diesem Vorlagebeschluss geführt hat, Beweis im Zusammenhang mit der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger und dem Ehepartner einer im Vereinigten Königreich lebenden Person, die dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat, angeboten wurde (oder Ausführungen dazu gemacht wurden), obwohl es um erschöpfende Ausführungen gebeten hatte, ersucht es um Antwort auf folgende Fragen: i) Ist das Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 2000 in diesem Rechtsstreit (Rechtssache C-356/98) ungeachtet der Antwort auf die vorstehende Frage dahin auszulegen, dass unter diesen Umständen eine Ungleichbehandlung vorlag, die gegen Artikel 39 EG und/oder gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1612/68 verstieß? ii) Liegt nach erneuter Würdigung des Sachverhalts eine Ungleichbehandlung vor, die gegen Artikel 39 EG und/oder Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1612/68 verstößt? Zu den Vorlagefragen.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Antwort des Gerichtshofes auf die Vorlagefragen im Urteil Kaba anders ausgefallen wäre, wenn er berücksichtigt hätte, dass zum einen die Stellung des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs besitzt, und die des Ehegatten einer Person, die im Vereinigten Königreich "lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat", im nationalen Recht in jeder Hinsicht - mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer, die vor der Gewährung einer unbefristeten Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich verlangt wird - vergleichbar sind, und dass zum anderen von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs kein Argument zur Rechtfertigung dieser unterschiedlichen Behandlung vorgebracht wurde.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich im Übrigen, dass die Erwägungen des Gerichtshofes in dem angeführten Urteil Kaba darauf gründen, dass die fraglichen Situationen nicht vergleichbar sind, und nicht darauf, dass eine unterschiedliche Behandlung des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs besitzt, und des Ehegatten einer Person, die im Vereinigten Königreich "lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat", gerechtfertigt wäre, da die von den Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules geregelten Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

    Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Antwort, die der Gerichtshof im angeführten Urteil Kaba auf die Vorlagefragen gegeben hat, nicht anders ausgefallen wäre, wenn er berücksichtigt hätte, dass die Stellung des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs besitzt, und die des Ehegatten einer Person, die im Vereinigten Königreich "lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat", im nationalen Recht dem vorlegenden Gericht zufolge in jeder Hinsicht - mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer, die vor der Gewährung einer unbefristeten Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich verlangt wird - vergleichbar sind.

    auf die ihm vom Immigration Adjudicator mit Beschluss vom 19. Dezember 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Antwort, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/98 (Kaba, Slg. 2000, I-2623) auf die Vorlagefragen gegeben hat, wäre nicht anders ausgefallen, wenn er berücksichtigt hätte, dass die Stellung des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland besitzt, und die des Ehegatten einer Person, die im Vereinigten Königreich "lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat", im nationalen Recht dem vorlegenden Gericht zufolge in jeder Hinsicht - mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer, die vor der Gewährung einer unbefristeten Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich verlangt wird - vergleichbar sind.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Dies folgt zum einen aus den Bestimmungen zur Freizügigkeit und zum freien Dienstleistungsverkehr in Titel III des Dritten Teils des Vertrages, d. h. aus den Artikeln 39 EG, 43 EG, 46 EG, 49 EG und 55 EG, sowie aus den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des abgeleiteten Rechts und zum anderen aus den Bestimmungen des Zweiten Teils des Vertrages und insbesondere aus Artikel 18 EG, der zwar den Unionsbürgern das Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dabei aber ausdrücklich auf die im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen verweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/98, Kaba I, Slg. 2000, I-2623, Randnr. 30, und vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-466/00, Kaba II, Slg. 2003, I-2219, Randnr. 46).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. April 2000, Kaba, C-356/98, Slg. 2000, I-2623, Randnr. 30, vom 6. März 2003, Kaba, C-466/00, Slg. 2003, I-2219, Randnr. 46, und vom 10. April 2008, Kommission/Niederlande, C-398/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2007 - C-291/05

    Eind - Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Rückkehr des Wanderarbeitnehmers in

    74 - Urteil vom 11. April 2000, C-356/98, Kaba (Slg. 2000, I-2623, Randnr. 23).

    84 - Urteile Kaba, Randnr. 30, Baumbast und R, Randnr. 85, vom 6. März 2003, C-466/00, Kaba (Slg. 2003, I-2219, Randnr. 46), Trojani, Randnr. 32, sowie Zhu und Chen, Randnr. 26.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

    43 - Beschluss vom 5. März 1986 in der Rechtssache 69/85 (Wünsche, Slg. 1986, 947, Randnr. 15); Urteile vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86 (Pretore di Salò, Slg. 1987, 2545, Randnr. 12) und vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-466/00 (Kaba II, Slg. 2003, I-2219, Randnr. 39), in der der Immigration Adjudicator eine Frage vorlegte, die mit der in dem Urteil vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/98 (Kaba I, Slg. 2000, I-2623) beantworteten identisch war, und mit dessen Feststellungen er teilweise nicht übereinstimmte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-413/99

    Baumbast und R

    28: - Zitiert in Fußnote 24.29: - Urteil vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/98 (Slg. 2000, I-2623).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-109/01

    EIN GEMEINSCHAFTSBÜRGER, DER VON DER FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER GEBRAUCH

    51: - Urteil vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/98 (Kaba, Slg. 2000, I-2623, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00

    Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts;

    Aufgrund dieser Umstände hat der Immigration Adjudicator am 17. Dezember 2000 beschlossen, ein neues Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 234 EG mit folgendem Wortlaut vorzulegen: Erste Frage 1. Welche Möglichkeiten haben das vorlegende Gericht oder die Parteien des Verfahrens (vor dem vorlegenden Gericht oder dem Gerichtshof), um sicherzustellen, dass das Verfahren insgesamt den Anforderungen nach Artikel 6 EMRK genügt, und damit sicherzustellen, dass weder nach dem innerstaatlichen Gesetz über die Menschenrechte noch vor dem Gerichtshof für Menschenrechte eine Haftung wegen Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK begründet wird? 2. Genügte das Verfahren in dieser Rechtssache den Anforderungen von Artikel 6 EMRK, und wenn nicht, welche Auswirkungen hat das auf die Rechtskraft des ersten Urteils? Zweite Frage Da der Immigration Adjudicator zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger und der Ehepartner einer im Vereinigten Königreich lebenden Person, die dort auf Dauer ihren Wohnsitz genommen hat, insofern unterschiedlich behandelt wurden (oder würden), als a) der Kläger, der als Ehepartner einer EU-Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausübte, in das Vereinigte Königreich einreiste, sich vier Jahre im Vereinigten Königreich aufgehalten haben müsste, bevor er einen Antrag auf Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt stellen könnte, während b) der Ehepartner einer Person, die im Vereinigten Königreich lebt und dort auf Dauer ihren Wohnsitz genommen hat (also entweder ein britischer Staatsangehöriger oder jemand, der im Besitz einer Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt ist), nach einem Jahr die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt erfüllt; Da dem vorlegenden Gericht weder in der Verhandlung, die zum Vorlagebeschluss vom 25. September 1998 geführt hat, noch in den schriftlichen Stellungnahmen oder den mündlichen Ausführungen des Beklagten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch in der Verhandlung, die zu diesem Vorlagebeschluss geführt hat, Beweis im Zusammenhang mit der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger und dem Ehepartner einer im Vereinigten Königreich lebenden Person, die dort auf Dauer ihren Wohnsitz genommen hat, angeboten wurde (oder Ausführungen dazu gemacht wurden), obwohl es um erschöpfende Ausführungen gebeten hatte, ersucht es um Antwort auf folgende Fragen: 1. Ist das Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 2000 in diesem Rechtsstreit (Rechtssache C-356/98) ungeachtet der Antwort auf die vorstehende Frage dahin auszulegen, dass unter diesen Umständen eine Ungleichbehandlung vorlag, die gegen Artikel 39 EG und/oder gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1612/68 verstieß? 2. Liegt nach erneuter Würdigung des Sachverhalts eine Ungleichbehandlung vor, die gegen Artikel 39 EG und/oder Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1612/68 verstößt? VI. Untersuchung der Vorabentscheidungsfragen.
  • VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07

    Mitgliedschaft für EWR-Versicherer im Sicherungsfonds

    Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, objektiven Unterschieden zwischen den eigenen Staatsangehörigen und denen der anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen (EuGH, Rs. C-356/98, Kaba, Slg. 2000, I-2623).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-275/02

    Ayaz

    33 - Urteil vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/98 (Slg. 2000, I-2623).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abgeleitete Rechte von

  • VG Aachen, 23.05.2005 - 8 K 3072/03

    Freizügigkeit, Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, Familienangehörige, Kinder,

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1999 - C-356/98   

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https://dejure.org/1999,5737
Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1999 - C-356/98 (https://dejure.org/1999,5737)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.09.1999 - C-356/98 (https://dejure.org/1999,5737)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. September 1999 - C-356/98 (https://dejure.org/1999,5737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kaba

  • EU-Kommission PDF

    Arben Kaba gegen Secretary of State for the Home Department.

    Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Vergünstigung - Anspruch des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers auf Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-2623
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (65)

  • EuGH, 17.04.1986 - 59/85

    Niederlande State / Reed

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1999 - C-356/98
    Die Notwendigkeit einer Auslegung der genannten Vorschriften im Wege der Vorabentscheidung ergibt sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts aus der Unsicherheit, die der Gerichtshof mit den Urteilen Reed(34) und Singh(35) geschaffen haben soll.

    Im Urteil Reed hat der Gerichtshof entschieden, daß das Recht des ledigen Partners eines Wanderarbeitnehmers, mit diesem zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen, eine soziale Vergünstigung für den Arbeitnehmer selbst darstellt.

    Im Urteil Reed etwa hat der Gerichtshof verneint, daß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung dem Wanderarbeitnehmer das Recht verleihen könnte, unverheiratet mit seinemLebensgefährten zusammen zu wohnen (Randnr. 16).

    Damit ein Vorteil als "soziale Vergünstigung" betrachtet werden kann, reicht es indessen aus, daß er, unter anderen , inländischen Arbeitnehmern gewährt wird, hat der Gerichtshof doch im Urteil Reed einen Vorteil zu den sozialen Vergünstigungen gerechnet, der ohne weitere Voraussetzungen den Angehörigen des Aufnahmestaates und den Inhabern eines unbefristeten Aufenthaltsrechts zugestanden wurde(77).

    Das Urteil Reed ist, recht besehen, mit den Feststellungen des Gerichtshofes im Urteil Singh und der vorstehenden Darstellung durchaus vereinbar.

    Herr Kaba weist darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil Reed nationale Rechtsvorschriften, die dem unverheirateten Lebensgefährten eines in die Niederlande ausgewanderten und dort ansässigen EG-Wanderarbeitnehmers das Aufenthaltsrecht nicht zugestanden, als Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit behandelt habe.

    34: - Urteil vom 17. April 1986 in der Rechtssache 59/85 (Reed, Slg. 1986, 1283).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1999 - C-356/98
    57: - Etwa Arbeitslosenhilfe für junge Arbeitnehmer, die ihre erste Beschäftigung suchen und von einem Arbeitnehmer zu unterhalten sind (vgl. Urteile Deak und vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-278/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4307), eine Beihilfe für behinderte Familienangehörige, die vom Arbeitnehmer unterhalten werden (vgl. Rechtssache Schmid), eine Studienbeihilfe für die Kinder (vgl. statt vieler Urteile Di Leo, vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90, Bernini, Slg. 1992, I-1071, Echternach und Moritz, Martínez Sala, vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289), oder eine besondere Altersbeihilfe, die Angehörigen aufsteigender Linie Mindesteinkünfte garantiert (Urteile Frascogna I, vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 256/86, Frascogna II, Slg. 1987, 3431, und vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-326/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-5517).

    64: - Vgl. Urteile Deak, Randnr. 24, Bernini, Randnr. 28, und Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 54, Randnr. 21).

    70: - Vgl. Urteile Lebon, Randnr. 12, und Bernini, Randnr. 26.71: - Vgl. Artikel 4 Absatz 1 der EEA Order sowie die Urteile Roux, Antonissen, Kommission/Belgien (C-344/95), Tsiotras sowie Kaefer und Procacci (zitiert in den Fußnoten 31, 40, 41 und 43).

    74: - Urteil Bernini, Randnr. 26; Hervorhebung von mir.

  • EuGH, 06.06.1985 - 157/84

    Frascogna / Caisse des dépôts und consignations

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1999 - C-356/98
    55: - Urteil Reed, Randnr. 26. In gleichem Sinne vgl. Urteile Cristini, Randnr. 13, vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76 (Inzirillo, Slg. 1976, 2057, Randnr. 21), vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78 (Even, Slg. 1979, 2019, Randnr.22), vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81(Reina, Slg. 1982, 33, Randnr. 12), vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 261/83 (Castelli, Slg. 1984, 3199, Randnr. 11), vom 27. März 1985 in der Rechtssache 122/84 (Scrivner und Cole, Slg. 1985, 1027, Randnr. 24), vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83 (Hoeckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 20), vom 6. Juni 1985 in derRechtssache 157/84 (Frascogna I, Slg. 1985, 1739, Randnr. 20), vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84 (Deak, Slg. 1985, 1873, Randnr. 21), vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 137/84 (Mutsch, Slg. 1985, 2681, Randnr. 17), vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 21), vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91 (Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 18), vom 14. März 1996 in der Rechtssache C-315/94 (De Vos, Slg. 1996, I-1417, Randnr. 20), Meints, Randnr. 39, Martínez Sala, Randnr. 25, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-185/96 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-6601, Randnr. 20).

    57: - Etwa Arbeitslosenhilfe für junge Arbeitnehmer, die ihre erste Beschäftigung suchen und von einem Arbeitnehmer zu unterhalten sind (vgl. Urteile Deak und vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-278/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4307), eine Beihilfe für behinderte Familienangehörige, die vom Arbeitnehmer unterhalten werden (vgl. Rechtssache Schmid), eine Studienbeihilfe für die Kinder (vgl. statt vieler Urteile Di Leo, vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90, Bernini, Slg. 1992, I-1071, Echternach und Moritz, Martínez Sala, vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289), oder eine besondere Altersbeihilfe, die Angehörigen aufsteigender Linie Mindesteinkünfte garantiert (Urteile Frascogna I, vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 256/86, Frascogna II, Slg. 1987, 3431, und vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-326/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-5517).

    16 bis 19), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß sich die Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der, da vor dem Beitrittseines Herkunftsstaats zur Gemeinschaft verstorben, kein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 des Vertrages war, nicht auf die in Artikel 7 der Verordnung verankerte Gleichbehandlung berufen können (in gleichem Sinne vgl. Urteil Frascogna I, Randnrn. 15 bis 17, sowie Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87, Zaoui, Slg. 1987, 5511, Randnrn.

    23 und 24, Frascogna I, Randnr. 24, Kommission/Belgien (Rechtssache C-326/90, Randnr. 1) und Meeusen, Randnr. 23.79: - Vgl. zum Beispiel Urteile vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93 (Crispotoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 51), vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30), vom 11. August 1995 in der Rechtssache 80/94 (Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 17), vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 40), vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-144/96 (Cirotti, Slg. 1997, I-5349, Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

    Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola in der Rechtssache Kaba (C-356/98, EU:C:1999:470, Fn. 123), die auf den genannten Bericht Bezug nehmen.
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