Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 11.05.2000 - C-296/98   

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https://dejure.org/2000,4945
EuGH, 11.05.2000 - C-296/98 (https://dejure.org/2000,4945)
EuGH, Entscheidung vom 11.05.2000 - C-296/98 (https://dejure.org/2000,4945)
EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - C-296/98 (https://dejure.org/2000,4945)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG - Mitgliedstaatliche Regelung, wonach bei dem ersten Vertrieb eines Musterversicherungsvertrags die Vertragsbedingungen dem zuständigen Minister mitzuteilen sind

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Richtlinien 92/49 des Rates, Artikel 6, 29 und 39, und 92/96 des Rates, Artikel 5, 29 und 39
    Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinien 92/49 und 92/96 - Verbot, eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen zu verlangen - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung); Muster eines Lebensversicherungsvertrages; Mitgliedstaatliche Regelungen für die Versicherungstätigkeit; Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Mitteilungspflicht an ...

  • Judicialis

    Richtlinie 92/49/EWG; ; Richtlinie 92/96/EWG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 92/49/EWG Art. 6; Richtlinie 92/49/EWG Art. 29; Richtlinie 92/49/EWG Art. 39; Richtlinie 92/96/EWG Art. 5; Richtlinie 92/96/EWG Art. 29; Richtlinie 92/96/EWG Art. 39
    Aufsichtsrechtliche Verpflichtung zur systematischen Mitteilung der AVB verstößt gegen Versicherungsrichtlinien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 92/49/EWG; Richtlinie 92/96/EWG
    Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinien 92/49 und 92/96 - Verbot, eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen zu verlangen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 6 Absatz 3, 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-3025
  • VersR 2000, 1089
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 25.02.2003 - C-59/01

    Kommission / Italien

    Ausnahmen von dem kürzlich vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-296/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-3025, Randnr. 29) anerkannten Grundsatz der Tariffreiheit seien nur in den in der Richtlinie 92/49 abschließend aufgeführten Fällen zulässig, d. h. dann, wenn die betreffenden Maßnahmen zu einem "allgemeinen Preiskontrollsystem" gehörten (Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung [mit Ausnahme der Lebensversicherung] [ABl. L 228, S. 3] in der Fassung der Richtlinie 92/49 [im Folgenden: Richtlinie 73/239] sowie Artikel 29 Absatz 2 und 39 Absatz 3 der Richtlinie 92/49) oder wenn sie "zu den in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, geltenden Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses" (Artikel 28 der Richtlinie 92/49) zählten.

    Mit der Richtlinie 92/49 soll somit der freie Vertrieb von Versicherungsprodukten in der Gemeinschaft in dem betreffenden Sektor verwirklicht werden (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 29).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-346/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET NICHT DIE IN FRANKREICH UND IN LUXEMBURG FÜR

    Ihre Auslegung werde durch die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-296/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-3025) und vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-59/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1759) bestätigt.
  • EuGH, 07.09.2004 - C-347/02

    Kommission / Frankreich - Versicherungen - Dritte Richtlinie

    Ihre Auslegung werde durch die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-296/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-3025) und vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-59/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1759) bestätigt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2004 - C-346/02

    Kommission / Luxemburg

    19 - Siehe in diesem Sinne bereits das Urteil vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-296/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-3025, Randnr. 29): "Die Verpflichtung zur systematischen Mitteilung [bestimmt]er Daten ist ein Erfordernis, das dem freien Vertrieb von Versicherungsprodukten in der Gemeinschaft, die die Richtlinien 92/49 und 92/96 verwirklichen sollen, zuwiderläuft.".
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-59/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS WAR IN ITALIEN DAS GESETZLICHE EINFRIEREN DER

    L 228, S. 1.3: - GURI Nr. 73 vom 29. März 2000.4: - GURI Nr. 122 vom 27. Mai 2000.5: - Vgl. Urteil vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-296/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-3025, Randnr. 29).
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Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-296/98 (https://dejure.org/1999,20645)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.10.1999 - C-296/98 (https://dejure.org/1999,20645)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1999 - C-296/98 (https://dejure.org/1999,20645)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG - Mitgliedstaatliche Regelung, wonach bei dem ersten Vertrieb eines Musterversicherungsvertrags die Vertragsbedingungen dem zuständigen Minister mitzuteilen sind

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-3025
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