Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 16.05.2000 - C-388/95   

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https://dejure.org/2000,1713
EuGH, 16.05.2000 - C-388/95 (https://dejure.org/2000,1713)
EuGH, Entscheidung vom 16.05.2000 - C-388/95 (https://dejure.org/2000,1713)
EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2000 - C-388/95 (https://dejure.org/2000,1713)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 823/87 - Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - Ursprungsbezeichnungen - Verpflichtung zur Abfüllung im Erzeugungsgebiet - Rechtfertigung - Auswirkungen einer früheren Vorabentscheidung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Spanien

  • EU-Kommission PDF

    Belgien / Spanien

    EG-Vertrag, Artikel 34 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 29 EG und 30 EG]; Verordnung Nr. 823/87 des Rates, Artikel 18
    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung die Abfuellung im Erzeugungsgebiet vorschreibt - Rechtfertigung - Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums ...

  • EU-Kommission

    Belgien / Spanien

  • Wolters Kluwer

    Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete; Verpflichtung zur Abfüllung im Erzeugungsgebiet; Auswirkungen einer früheren Vorabentscheidung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Qualitätserhaltung und Image rechtfertigen eine regional beschränkte Abfüllung - »Riojawein«

  • Judicialis

    EGV Art. 34 a.F.; ; EGV Art. 10; ; Verordnung Nr. 823/87/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung die Abfuellung im Erzeugungsgebiet vorschreibt - Rechtfertigung - Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    FREIER WARENVERKEHR - DIE VON BELGIEN GEGEN SPANIEN ERHOBENE KLAGE BETREFFEND RIOJAWEIN WIRD ABGEWIESEN

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 170 EG-Vertrag (jetzt Artikel 227 EG) - Verstoß gegen die Artikel 5 und 34 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 29 EG) - Beibehaltung einer nationalen Bestimmung über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Weine (Rioja, Ribera del ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-3123
  • NJW 2001, 743 (Ls.)
  • GRUR Int. 2000, 750
  • EuZW 2000, 633
  • BB 2000, 621
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.06.1992 - C-47/90

    Delhaize Frères / Promalvin u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.05.2000 - C-388/95
    wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG), wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90 (Delhaize, Slg. 1992, I-3669) ausgelegt hat, und aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verstoßen hat, daß es das Real Decreto 157/1988, por el que se establece la normativa a que deben ajustarse las denominaciones de origen y las denominaciones de origen calificadas de vinos y sus respectivos Reglamentos (Königliches Dekret Nr. 157/88 über die Regelung, an die die Ursprungsbezeichnungen und die dazu ergangenen Verordnungen anzugleichen sind) ( BOE Nr. 47 vom 24. Februar 1988, S. 5864), insbesondere dessen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, aufrechterhalten hat, erläßt DER GERICHTSHOF.

    Mit Klageschrift, die am 13. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Königreich Belgien gemäß Artikel 170 EG-Vertrag (jetzt Artikel 227 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG), wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90 (Delhaize, Slg. 1992, I-3669, im folgenden: Urteil Delhaize) ausgelegt hat, und aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verstoßen hat, daß es das Real Decreto 157/1988, por el que se establece la normativa a que deben ajustarse las denominaciones de origen y las denominaciones de origen calificadas de vinos y sus respectivos Reglamentos (Königliches Dekret Nr. 157/88 über die Regelung, an die die Ursprungsbezeichnungen und die dazu ergangenen Verordnungen anzugleichen sind; im folgenden: Dekret Nr. 157/88) ( BOE Nr. 47 vom 24. Februar 1988, S. 5864), insbesondere dessen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, aufrechterhalten hat.

    Das Urteil Delhaize.

    Im Urteil Delhaize hat der vom Tribunal de commerce Brüssel mit der Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der im Dekret Nr. 157/88 und in der aufgrund dieses Dekrets erlassenen Rioja-Verordnung mit Artikel 34 des Vertrages befaßte Gerichtshof für Recht erkannt, daß eine für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung geltende nationale Regelung, die die Menge Wein, die in nichtabgefülltem Zustand ausgeführt werden darf, begrenzt und im übrigen den Verkauf von nichtabgefülltem Wein innerhalb des Erzeugungsgebiets erlaubt, eine nach Artikel 34 EG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung darstellt.

    Im Jahre 1994 wies die belgische Regierung die Kommission darauf hin, daß die spanische Regelung, um die es im Urteil Delhaize gegangen war, sich ungeachtet der vom Gerichtshof in diesem Urteil vertretenen Auslegung des Artikels 34 EG-Vertrag immer noch in Kraft befinde, und forderte sie auf, tätig zu werden.

    Die belgische Regierung sowie die dänische, die niederländische und die finnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs, die zur Unterstützung der belgischen Regierung beigetreten sind, machen geltend, das Königreich Spanien habe gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EG-Vertrag verstoßen, indem es nicht das Dekret Nr. 157/88 geändert habe, um dem Urteil Delhaize nachzukommen.

    Die spanische Regierung trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, der Gerichtshof habe im Urteil Delhaize keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der spanischen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen.

    Das geltende spanische Recht sei mit der vom Gerichtshof im Urteil Delhaize vorgenommenen Auslegung des Artikels 34 EG-Vertrag vereinbar und stimme mit der Gemeinschaftsregelung völlig überein.

    Die belgische Regierung und die zur ihrer Unterstützung beigetretenen Regierungen tragen vor, das streitige Erfordernis laufe auf eine mengenmäßige Beschränkung der Ausfuhren von nichtabgefülltem Riojawein im Sinne des Artikels 34 EG-Vertrag hinaus, wie der Gerichtshof bereits im Urteil Delhaize festgestellt habe.

    Die spanische Regelung falle somit nicht unter die vom Gerichtshof im Urteil Delhaize behandelte Fallgestaltung.

    Die belgische Regierung hebt hervor, daß der Gerichtshof das auf Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 gestützte Argument bereits im Urteil Delhaize zurückgewiesen habe.

    Im Urteil Delhaize hat der Gerichtshof für Recht erkannt (Randnr. 26), daß Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 nicht dahin ausgelegt werden kann, daß er die Mitgliedstaaten ermächtigt, Bedingungen vorzuschreiben, die den Vertragsbestimmungen über den Warenverkehr zuwiderlaufen.

    Es trifft zu, daß der Gerichtshof, wie die belgische Regierung und die zu ihrer Unterstützung beigetretenen Regierungen bemerkt haben, im Urteil Delhaize festgestellt hat, daß nicht nachgewiesen wurde, daß die Abfüllung des fraglichen Weines im Erzeugungsgebiet ein Vorgang ist, der für die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften, die dieser Wein erworben hat (Randnr. 19), oder zur Garantie des Ursprungs des Erzeugnisses unerläßlich ist (Randnr. 21), oder daß die Lokalisierung der Abfülltätigkeiten als solche geeignet ist, die Qualität des Weines zu beeinflussen (Randnr. 23).

    Sie sollen gewährleisten, daß das mit ihnen versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geographischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist (Urteil Delhaize, Randnr. 17).

  • EuGH, 10.11.1992 - C-3/91

    Exportur / LOR und Confiserie du Tech

    Auszug aus EuGH, 16.05.2000 - C-388/95
    Sie können sich gleichwohl bei den Verbrauchern einer hohen Wertschätzung erfreuen und für die Erzeuger, die die Voraussetzungen für ihre Verwendung erfüllen, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen (vgl. in diesem Sinn, im Zusammenhang mit Herkunftsangaben, Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91, Exportur, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 28).
  • EuGH, 20.05.2003 - C-469/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DEN UMFANG DES SCHUTZES, DER DEM KÄSE .GRANA PADANO"

    Die Cour de cassation, an die sich Ravil mit einem Rechtsmittel gewandt hat, vertritt unter Verweis auf die Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90 (Delhaize, Slg. 1992, I-3669) und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-388/95 (Belgien/Spanien, Slg. 2000, I-3123) die Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Artikels 29 EG abhänge.

    Es hat somit mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 29 EG zur Folge (in diesem Sinne - in Bezug auf eine nationale Maßnahme - auch Urteil Belgien/Spanien, Randnrn.

    Auf die vorliegende Rechtssache könne das Urteil Belgien/Spanien übertragen werden, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung in Form einer Verpflichtung, einen Wein mit Ursprungsbezeichnung in der Region abzufüllen, in der er erzeugt worden sei, um die Ursprungsbezeichnung verwenden zu dürfen, gerechtfertigt sei, da sie die Wahrung des Ansehens der Bezeichnung bezwecke, indem sie außer der Unverfälschtheit des Erzeugnisses die Erhaltung seiner Eigenschaften und Merkmale sicherstelle.

    Die Gemeinschaftsgesetzgebung zeigt die allgemeine Tendenz, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die Qualität der Erzeugnisse herauszustellen, um das Ansehen dieser Erzeugnisse zu verbessern, u. a. durch die Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, die besonders geschützt werden (Urteil Belgien/Spanien, Randnr. 53).

    Diese ist letztlich ausschlaggebend für das Ansehen des Erzeugnisses (Urteil Belgien/Spanien, Randnrn.

    Infolgedessen kann ein solches zweiseitiges Abkommen im Verhältnis zwischen den beiden an ihm beteiligten Mitgliedstaaten ungeachtet seiner beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr anwendbar sein, wenn nachgewiesen wird, dass es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um das Ansehen der betreffenden Ursprungsbezeichnung zu erhalten (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist einzuräumen, dass Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des Erzeugnisses gäben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter der Verantwortung der Inhaber der Bezeichnung durchgeführt werden (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnr. 67).

    Die Gefahr für die Qualität und die Echtheit des schließlich zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses ist folglich größer, wenn es außerhalb des Erzeugungsgebiets gerieben und verpackt worden ist, als wenn dies innerhalb dieser Region geschehen ist (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnr. 74).

    Somit kann ein zweiseitiges Abkommen, mit dem die Voraussetzung für anwendbar erklärt wird, dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet gerieben und verpackt wird, um dessen Ansehen durch eine Stärkung der Kontrolle über seine besonderen Eigenschaften und seine Qualität zu erhalten, als Maßnahme zum Schutz der Ursprungsbezeichnung, die der Gesamtheit der betreffenden Erzeuger zugute kommt und für diese von entscheidender Bedeutung ist, als gerechtfertigt angesehen werden (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnr. 75).

    Eine Beeinträchtigung der Qualität oder der Echtheit eines außerhalb des Erzeugungsgebiets geriebenen und verpackten Käses, die sich aus dem Eintritt der mit den Vorgängen des Reibens und Verpackens verbundenen Gefahren ergeben würde, könnte nämlich das Ansehen des gesamten unter der Ursprungsbezeichnung vermarkteten Käses schädigen, einschließlich desjenigen, der im Erzeugungsgebiet unter der Kontrolle des Kollektivs, dem diese Bezeichnung zusteht, gerieben und verpackt wird (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnrn.

  • VG Würzburg, 04.04.2019 - W 3 K 18.821

    Frankenwein darf auch an der Mosel abgefüllt werden

    Denn eine solche Regelung bewirkt eine spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme von nicht abgefülltem Wein und verschafft damit denjenigen Abfüllbetrieben, die in dem Gebiet gelegen sind, in welchem die Abfüllung erfolgen darf, einen besonderen Vorteil (EuGH, U.v. 9.6.1992 - C - 47/90 - juris Rn. 12 bis 14; vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 16.5.2000 - C - 388/95 "Rioja" - juris Rn. 41 bis 42).

    Zudem kann es bei der Beförderung von Wein in nicht abgefülltem Zustand bei nicht perfekten Beförderungsbedingungen zu Qualitätsverlusten durch Oxireduktion - dessen Ausmaß mit der zurückgelegten Beförderungsstrecke wächst - und durch Temperaturschwankungen kommen (EuGH, U.v. 16.5.2000 - C - 388/95 Rn. 61 und 62).

    Damit kann das Verbot des Transports von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung zum Zweck der Abfüllung an einen anderen Ort als den seiner Erzeugung grundsätzlich zum Schutz des gewerblichen Eigentums der geschützten Ursprungsbezeichnung gerechtfertigt sein; denn Ursprungsbezeichnungen gehören zu den gewerblichen Schutzrechten (EuGH, U.v. 16.5.2000, a.a.O., Rn. 54).

    Demgegenüber wäre es beispielsweise nachvollziehbar, die Abfüllung lediglich am Ort der Erzeugung zuzulassen oder den Transport des nicht abgefüllten Weins zum Zweck der Abfüllung lediglich innerhalb des Gebiets der Ursprungsbezeichnung zu genehmigen i.V.m. der Regelung, dass dies nur bestimmte hier qualifizierte Unternehmen tun dürfen (so entschieden für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rioja, EuGH, U.v. 16.5.2000 - C 388/95 - juris; vgl. hierzu auch Koch/Eichele, Der Standardkommentar zum Weinrecht, Online-Kommentar, Stichwort Abfüller, abgerufen am 4.4.2019, zur besonderen Verantwortungsposition des Abfüllers).

  • BVerwG, 18.01.2011 - 7 B 19.10

    Ziele der Raumordnung; Abgrabung; Windenergieanlagen; Ausfuhrbeschränkung;

    Dies ist nicht der Fall, wenn Bestimmungen bei der Herstellung von Waren einer bestimmten Art ohne Unterscheidung danach anwendbar sind, ob diese für den nationalen Markt oder für die Ausfuhr bestimmt sind (EuGH, Urteile vom 8. November 1979 - Rs. C-15/79 - Slg. 1979, 3409 Rn. 7, vom 14. Juli 1981 - Rs. C-155/80 - Slg. 1981, 1993 Rn. 16, vom 25. Juni 1998 - Rs. C-203/96 - Slg. I-4075 Rn. 40 und vom 16. Mai 2000 - Rs. C-388/95 - Slg. I-3123 Rn. 40 f.).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-161/09

    Kakavetsos-Fragkopoulos - Freier Warenverkehr - Maßnahmen mit gleicher Wirkung

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgesetzgebung die allgemeine Tendenz zeigt, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die Qualität der Erzeugnisse herauszustellen, um das Ansehen dieser Erzeugnisse zu verbessern, u. a. durch die Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, die besonders geschützt werden (Urteil vom 16. Mai 2000, Belgien/Spanien, C-388/95, Slg. 2000, I-3123, Randnr. 53).

    Dieses Bild hängt wiederum im Wesentlichen von den besonderen Merkmalen und ganz allgemein von der Qualität des Erzeugnisses ab (vgl. Urteil Belgien/Spanien, Randnrn.

    Da kein Zweifel besteht, dass Ursprungsbezeichnungen zu den Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG gehören, ist eine Bedingung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die jede Beförderung von getrockneten Weintrauben zwischen den beiden Unterzonen der Zone A verbietet, trotz ihrer beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr als unionsrechtskonform anzusehen, sofern sie ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um das Ansehen der g. U. "ΚοÏινÎιακή ΣÏ"αφίδα Î'οσÏ"ίÏ"σα (Korinthiaki Stafida Vostitsa)" zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile Belgien/Spanien, Randnrn.

  • EuGH, 20.05.2003 - C-108/01

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita

    Sie haben somit mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 29 EG zur Folge (in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-388/95, Belgien/Spanien, Randnrn.
  • BVerwG, 10.03.2022 - 3 C 5.21

    Vorlagebeschluss zur Verwendung der Bezeichnung "Weingut"

    Zwar kann auch die Abfüllung des trinkfertigen Weins die Qualität des Erzeugnisses beeinträchtigen, wenn sie nicht sachgerecht durchgeführt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2000 - C-388/95 [ECLI:EU:C:2000:244], Rioja - Rn. 61).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

    Was zweitens die Frage angeht, ob es sich bei den in der dritten Frage genannten Maßnahmen um Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 29 EG handelt, so ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung auf nationale Maßnahmen bezieht, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt (u. a. Urteile vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80, Oebel, Slg. 1981, 1993, Randnr. 15, und in der Rechtssache Jongeneel Kaas u. a., Randnr. 22, und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-388/95, Belgien/Spanien, Slg. 2000, I-3123, Randnr. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-161/09

    Kakavetsos-Fragkopoulos - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige

    29 - Vgl. ohne Anspruch auf Vollständigkeit Urteile vom 10. März 1983, Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage u. a. (172/82, Slg. 1983, 555, Randnr. 12), vom 7. Februar 1984, Jongeneel Kaas u. a. (237/82, Slg. 1984, 483, Randnr. 22), Delhaize und Le Lion (Randnr. 12), vom 16. Mai 2000, Belgien/Spanien (C-388/95, Slg. 2000, I-3123, Randnr. 41), vom 23. Mai 2000, Sydhavnens Sten & Grus (C-209/98, Slg. 2000, I-3743, Randnr. 24), vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C-108/01, Slg. 2003, I-5121, Randnr. 54), und Ravil (Randnr. 40).

    42 - Urteile Belgien/Spanien (Randnr. 54), Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (Randnr. 64) und Ravil (Randnr. 49).

  • LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06

    Hersteller von Plottern und Druckern ist zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet

    Dabei hat der deutsche Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer auch das mildeste, weil einzig effektive Mittel gewählt (zum Kriterium des mildesten Mittels vgl. EuGH Rs. C-388/95, EuZW 2000, 633, Rn. 61 ff.; Callies/Ruffert, 2002, Art. 30 EGV, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2005 - C-465/02

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE KLAGEN DEUTSCHLANDS UND

    85- Urteil vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-388/95 (Slg. 2000, I-3123).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18

    Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die

  • LG Düsseldorf, 25.01.2006 - 12 O 110/05

    Anspruch auf Erteilung der Auskunft bzgl. Veräußerung der Drucker und Plotter und

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-163/09

    Repertoire Culinaire - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuer auf Alkohol und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2006 - C-459/03

    Kommission / Irland - Streitigkeit zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-108/01

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-283/03

    Kuipers

  • EuGH, 17.10.2019 - C-569/18

    Caseificio Cirigliana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-469/00

    GENERALANWALT ALBER ÄUSSERT SICH ZUM UMFANG DES DURCH DIE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN

  • EuGH, 14.06.2018 - C-169/17

    Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 23.04.2018 - T-43/15

    CRM / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-443/02

    Schreiber

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-822/21

    Lettland/ Schweden (Systèmes de garantie des dépôts) - Vertragsverletzung eines

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95   

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https://dejure.org/1999,15543
Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95 (https://dejure.org/1999,15543)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.03.1999 - C-388/95 (https://dejure.org/1999,15543)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. März 1999 - C-388/95 (https://dejure.org/1999,15543)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Spanien

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Belgien gegen Königreich Spanien.

    Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 823/87 - Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - Ursprungsbezeichnungen - Verpflichtung zur Abfüllung im Erzeugungsgebiet - Rechtfertigung - Auswirkungen einer früheren Vorabentscheidung - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-3123
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.03.1990 - 315/88

    Strafverfahren gegen Bagli Pennacchiotti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95
    Dieses Ergebnis weicht meines Erachtens nicht von der Entscheidung des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-315/88 (Bagli Pennacchiotti, Slg. 1990, I-1323) über die vom nationalen Gesetzgeber auferlegte Verpflichtung zur Herstellung von Qualitätsweinen im Anbaugebiet ab.

    24: - Slg. 1990, I-1323.

    In gleichem Sinne wie das Urteil Bagli Pennacchiotti siehe Urteil vom 18. Oktober 1988 in der Rechtssache 311/87 (Goldenes Rheinhessen, Slg. 1988, 6295), in dem der Gerichtshof die Bestimmungen der Verordnung Nr. 355/79 vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99) restriktiv dahin auslegte, daß die Verwendung der Angabe "Erzeugerabfüllung" "von der Voraussetzung abhängig ist, daß der gesamte Abfüllvorgang unter der tatsächlichen Leitung, der ständigen strengen Überwachung und der ausschließlichen Verantwortung [des Erzeugers] erfolgt" (Urteilstenor).

  • EuGH, 10.11.1992 - C-3/91

    Exportur / LOR und Confiserie du Tech

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95
    Auch im Urteil Exportur äußerte sich der Gerichtshof dahin gehend, daß er das Ansehen eines Kennzeichens für relevant und schutzwürdig erachte.

    Zur Bestätigung dieser Auffassung weise ich darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil Exportur entschieden hat, daß ein Etikett mit der Angabe des Ursprungsorts des Erzeugnisses (wie es übrigens von der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. 1979, L 33, S. 1, vorgesehen ist) als Schutz für die Wertschätzung einer geographischen Bezeichnung, die sich einer "hohen Wertschätzung" erfreut, nicht genügt, selbst wenn diese Angabe dazu dient, zwischen dem streitigen Erzeugnis und dem Erzeugnis zu unterscheiden, das bekanntermaßen mit einer bestimmten geographischen Bezeichnung in Verbindung gebracht wird.

    26: - Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91 (Exportur, Slg. 1992, I-5529, insbesondere Randnr. 28); siehe auch das dort angeführte Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74 (Kommission/Deutschland, Slg. 1975, 181), in dem der Gerichtshof feststellte: "Soweit diese Bezeichnungen rechtlich geschützt sind, müssen sie dem Zweck dieses Schutzes genügen und namentlich nicht nur den Schutz der Belange der betroffenen Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb gewährleisten, sondern auch den der Verbraucher vor irreführenden Angaben" (Randnr. 7), und die Schlußanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 24. Juni 1997 zum Urteil vom 8. August 1997 in der Rechtssache C-317/95 (Canadane Cheese Trading und Kouri, Slg. 1997, I-4681).

  • EuGH, 06.10.1987 - 118/86

    Openbaar Ministerie / Nertsvoederfabriek Nederland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95
    16: - Siehe u. a. Urteil vom 6. Oktober 1987 in der Rechtssache 118/86 (Nertsvoederfabriek Nederland, Slg. 1987, 3883, Randnr. 11), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß "Artikel 34 ... insoweit anwendbar [ist], als die innerstaatliche Regelung infolge der den Erzeugern auferlegten Verpflichtung ... ein stillschweigendes Ausfuhrverbot enthält".
  • EuGH, 18.10.1988 - 311/87

    Goldenes Rheinhessen / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95
    In gleichem Sinne wie das Urteil Bagli Pennacchiotti siehe Urteil vom 18. Oktober 1988 in der Rechtssache 311/87 (Goldenes Rheinhessen, Slg. 1988, 6295), in dem der Gerichtshof die Bestimmungen der Verordnung Nr. 355/79 vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99) restriktiv dahin auslegte, daß die Verwendung der Angabe "Erzeugerabfüllung" "von der Voraussetzung abhängig ist, daß der gesamte Abfüllvorgang unter der tatsächlichen Leitung, der ständigen strengen Überwachung und der ausschließlichen Verantwortung [des Erzeugers] erfolgt" (Urteilstenor).
  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95
    25: - Urteil vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Slg. 1978, 1139, Randnr. 7).
  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95
    Siehe auch Urteil vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-377/95 (Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95
    28: - Der Gerichtshof hat in dem Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457) im einzelnen festgestellt: "Auch wenn auf der Verpackung steht, von wem die Ware umgepackt worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine unzureichende Aufmachung der umgepackten Ware dennoch den Ruf der Marke und damit ihres Inhabers schädigt.
  • EuGH, 20.02.1975 - 12/74

    Kommission / Deutschland - Sekt/Weinbrand: Deutsches Weingesetz verstößt gegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95
    26: - Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91 (Exportur, Slg. 1992, I-5529, insbesondere Randnr. 28); siehe auch das dort angeführte Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74 (Kommission/Deutschland, Slg. 1975, 181), in dem der Gerichtshof feststellte: "Soweit diese Bezeichnungen rechtlich geschützt sind, müssen sie dem Zweck dieses Schutzes genügen und namentlich nicht nur den Schutz der Belange der betroffenen Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb gewährleisten, sondern auch den der Verbraucher vor irreführenden Angaben" (Randnr. 7), und die Schlußanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 24. Juni 1997 zum Urteil vom 8. August 1997 in der Rechtssache C-317/95 (Canadane Cheese Trading und Kouri, Slg. 1997, I-4681).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95
    Ähnlich hat der Gerichtshof auch im Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95 (Loendersloot, Slg. 1997, I-6227) entschieden, wo es zu der Frage der Neuetikettierung von Whiskyflaschen durch einen hierzu nicht ermächtigten Dritten heißt: "Nach Artikel 36 EG-Vertrag kann sich ein Markeninhaber auf das Markenrecht berufen, um einen Dritten daran zu hindern, vom Inhaber selbst auf von ihm auf den Markt gebrachten Erzeugnissen angebrachte, mit seiner Marke versehene Etiketten zu entfernen und anschließend wiederanzubringen oder zu ersetzen, selbst wenn dies den innergemeinschaftlichen Handel behindert.
  • EuGH, 08.08.1997 - C-317/95

    Canadane Cheese Trading und Kouri

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95
    26: - Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91 (Exportur, Slg. 1992, I-5529, insbesondere Randnr. 28); siehe auch das dort angeführte Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74 (Kommission/Deutschland, Slg. 1975, 181), in dem der Gerichtshof feststellte: "Soweit diese Bezeichnungen rechtlich geschützt sind, müssen sie dem Zweck dieses Schutzes genügen und namentlich nicht nur den Schutz der Belange der betroffenen Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb gewährleisten, sondern auch den der Verbraucher vor irreführenden Angaben" (Randnr. 7), und die Schlußanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 24. Juni 1997 zum Urteil vom 8. August 1997 in der Rechtssache C-317/95 (Canadane Cheese Trading und Kouri, Slg. 1997, I-4681).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

  • EuGH, 13.12.1994 - C-306/93

    SMW Winzersekt / Land Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 09.06.1992 - C-47/90

    Delhaize Frères / Promalvin u.a.

  • EuGH - C-377/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Onorati

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