Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 25.05.2000 - C-384/97   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Wasserverschmutzung - Verpflichtung zur Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe - Nichtumsetzung der Richtlinie 76/464/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 76/464/EWG Art. 7 der
    1 Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-3823



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Wird zitiert von ... (17)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04  

    Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen

    (20)  - Siehe etwa die Urteile vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35), vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-63/02 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-821, Randnr. 11) und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-417/02 (Kommission/Griechenland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).

    (41)  - Urteil vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00 (Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnrn. 32 ff.).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 76/464/EWG -

    21 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der Frist besteht, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-139/00  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/369/EWG -

    51 Zu dem Vorbringen der spanischen Regierung, das sich auf den Abriss der fraglichen Öfen und ihre Schließung im September 2000 stützt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, die bei Ablauf der Frist besteht, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteile vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 25, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35).
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  • Slg. 2000, I-3823
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