Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 15.06.2000 - C-237/98 P   

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https://dejure.org/2000,848
EuGH, 15.06.2000 - C-237/98 P (https://dejure.org/2000,848)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.2000 - C-237/98 P (https://dejure.org/2000,848)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 2000 - C-237/98 P (https://dejure.org/2000,848)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Handelsembargo gegen Irak - Rechtmäßiges Handeln - Schaden

  • Europäischer Gerichtshof

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 215 [jetzt Artikel 288 EG]
    1 Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtmäßiges Handeln - Tatsächlicher Schaden, Kausalzusammenhang sowie außergewöhnlicher und besonderer Schaden - Kumulativer Charakter

  • EU-Kommission

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft; Handelsembargo gegen Irak; Begriff der "willkürlichen Beschlüsse einiger Regierungen"

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Satzung Art. 49
    1 Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtmäßiges Handeln - Tatsächlicher Schaden, Kausalzusammenhang sowie außergewöhnlicher und besonderer Schaden - Kumulativer Charakter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, mit dem das Gericht eine Klage nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) abgewiesen hat - Auswirkungen der Verordnung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-4549
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-237/98
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667), mit dem beantragt wird, dieses Urteil aufzuheben und den von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union , vertreten durch S. Marquardt und A. Tanca, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, und Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Hauptrechtsberater A. Rosas und Rechtsberater J. Sack als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH hat mit Schriftsatz, der am 6. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmitel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des ihr angeblich durch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 des Rates vom 8. August 1990 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft (ABl. L 213, S. 1) entstandenen Schadens abgewiesen hat.

  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-237/98
    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 29).
  • EuGH, 06.12.1984 - 59/83

    Biovilac / EEC

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-237/98
    45 und 46, und vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Slg. 1984, 4057, Randnr. 28).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-237/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 66, und Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Randnr. 29).
  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-237/98
    Das Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens des ihm angeblich entstandenen Schadens vorzulegen hat (vgl. Urteile vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette Frères/Kommission, Slg. 1976, 677, Randnr. 24, undvom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31).
  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-237/98
    Das Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens des ihm angeblich entstandenen Schadens vorzulegen hat (vgl. Urteile vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette Frères/Kommission, Slg. 1976, 677, Randnr. 24, undvom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31).
  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-237/98
    Das Gericht hat in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, daß die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges oder rechtswidriges Handeln nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes jedenfalls voraussetzt, daß der angeblich entstandene Schaden tatsächlich vorliegt und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und diesem Handeln besteht (vgl. Urteile vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und vom 7. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/ Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42).
  • EuGH, 07.05.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-237/98
    Das Gericht hat in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, daß die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges oder rechtswidriges Handeln nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes jedenfalls voraussetzt, daß der angeblich entstandene Schaden tatsächlich vorliegt und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und diesem Handeln besteht (vgl. Urteile vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und vom 7. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/ Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42).
  • EuGH, 13.06.1972 - 9/71

    Compagnie d'approvisionnement, de transport und de crédit u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-237/98
    Das Gericht hat auch zu Recht angenommen, daß, soweit der Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt sein sollte, die Auslösung einer solchen Haftung nach der einschlägigen Rechtsprechung jedenfalls das Vorliegen eines "außergewöhnlichen" und "besonderen" Schadens voraussetzen würde (vgl. Urteile vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9/71 und 11/71, Compagnie d'approvisionnement de transport et de crédit und Grands Moulins de Paris, Slg. 1972, 391, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich grundsätzlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 66, und vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, C-237/98 P, Slg. 2000, I-4549, Randnr. 50).
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    160 [153] Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind (... Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, [C-237/98 P, Slg. 2000, I-4549,] Randnr. 19).".
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2014 - C-12/13

    Buono u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Fangquoten - Sofortmaßnahmen der

    Dabei ist hervorzuheben, dass die Argumentation in den Urteilen Dorsch Consult und FIAMM u. a./Rat und Kommission hypothetischer Natur ist.

    Das Urteil FIAMM u. a./Rat und Kommission bestätigte acht Jahre nach dem Urteil Dorsch Consult kategorisch die hypothetische Natur einer solchen Haftung.

    Die Antwort auf diese Frage findet sich in der Rechtsprechung aus der Zeit vor den Urteilen Dorsch Consult und FIAMM u. a./Rat und Kommission.

    17 - Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult (C-237/98 P, Slg. 2000, I-4549).

    18 - Urteile Dorsch Consult, Rn. 19, und FIAMM, Rn. 169.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98 P   

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https://dejure.org/1999,14499
Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98 P (https://dejure.org/1999,14499)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.12.1999 - C-237/98 P (https://dejure.org/1999,14499)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1999 - C-237/98 P (https://dejure.org/1999,14499)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Handelsembargo gegen Irak - Rechtmäßiges Handeln - Schaden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-4549
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98
    I - Tatsächlicher und rechtlicher Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz 1. Mit der am 6. Juli 1998 eingegangenen Rechtsmittelschrift beantragt die Gesellschaft deutschen Rechts Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH (im folgenden: DCI), das Urteil des Gerichts erster Instanz (im folgenden: Gericht) in der Rechtssache T-184/95 (im folgenden: Urteil)(2) aufzuheben und ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge aufrecht zu erhalten oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

    22. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, - das Rechtsmittel der Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 zurückzuweisen und - der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

    2: - Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH/Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1998, II-667) sowie Beschluß vom 16. Dezember 1998 (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit dem das Gericht gemäß Artikel 84 § 1 der Verfahrensordnung eine Berichtigung der Randnummern 80, 81 und 83 des Urteis vorgenommen hat.

  • EuGH, 10.12.1998 - C-221/97

    Schröder u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98
    Deshalb ist ein Rechtsmittelgrund, der auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere auf die unterbliebene Berücksichtigung bestimmter Teile des Vorbringens des Rechtsmittelführers durch das Gericht gestützt ist, für unzulässig zu erklären, soweit er keine Rechtsfragen aufwirft, sondern lediglich unterschiedliche Auffassungen zu den Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz zum Ausdruck bringt und nicht dargetan ist, daß das beanstandete Versäumnis den Ausgang des Verfahrens beeinflußt und somit die Belange des Rechtsmittelführers beeinträchtigt hätte, weil ein solcher Rechtsmittelgrund darauf abzielt, den Gerichtshof zu einer neuen Würdigung der bereits vom Gericht festgestellten Tatsachen zu veranlassen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1998 in der Rechtssache C-221/97 P, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1998, I-8255, Randnrn.
  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98
    Vgl. auch Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-257/98 P (Lucaccioni/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 61 und 62), wonach ein Rechtsmittelgrund, mit dem der Rechtsmittelführer eine in dem angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung beanstandet, ohne die Rechtsgrundlage anzugeben, aufgrund deren das Gericht zu der gegenteiligen Auffassung hätte gelangen müssen, nicht den Anforderungen der im Text genannten Bestimmungen entspricht und somit unzulässig ist.
  • EuGH, 29.05.1997 - C-153/96

    de Rijk / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98
    7: - Wie in Ihrer ständigen Rechtsprechung vorgesehen (vgl. u. a. Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-153/96 P, de Rijk/Kommission, Slg. 1997, I-2901, Randnr. 15).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98
    Das Gericht ist nämlich ausschließlich zuständig für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung der festgestellten Tatsachen, wobei die Würdigung, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769 und vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnr. 66).
  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98
    Wenn daher die Beweise, auf die das Gericht die Tatsachenfeststellung gestützt hat, ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Grundsätze sowie die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, die Bedeutung der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen (vgl. u. a. Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco Impex/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 40 und Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnrn.
  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98
    Das Gericht ist nämlich ausschließlich zuständig für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung der festgestellten Tatsachen, wobei die Würdigung, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769 und vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnr. 66).
  • EuGH, 17.09.1996 - C-19/95

    San Marco / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98
    Wenn daher die Beweise, auf die das Gericht die Tatsachenfeststellung gestützt hat, ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Grundsätze sowie die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, die Bedeutung der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen (vgl. u. a. Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco Impex/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 40 und Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnrn.
  • EuGH, 09.01.1997 - C-143/95

    Kommission / Socurte u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98
    12: - Vgl. zuletzt Urteil vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-143/95 P (Kommission/Socurte u. a., Slg. 1997, I-1, Randnr. 36) und vom 9. September 1999 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 31).
  • EuGH, 24.06.1986 - 267/82

    Développement SA und Clemessy / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98
    15: - Vgl. Urteile vom 13. Juni 1972 (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 45 und 46), vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83 (Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, Randnr. 28), vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 267/82 (Développement SA und Clemessy/Kommission, Slg. 1986, 1907, Randnr. 33) und vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86 (De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnrn. 16 und 17).
  • EuGH, 06.12.1984 - 59/83

    Biovilac / EEC

  • EuGH, 29.09.1987 - 81/86

    De Boer Buizen / Rat und Kommission

  • EuGH, 13.06.1972 - 9/71

    Compagnie d'approvisionnement, de transport und de crédit u.a. / Kommission

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