Rechtsprechung
EuGH, 22.06.2000 - C-65/98 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers - Ordnungsgemäßer Wohnsitz - Zeiten, in denen eine Person, die die Genehmigung erhalten ...
- Europäischer Gerichtshof
Eyüp
- EU-Kommission
Eyüp
Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 7 Satz 1
Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Familienzusammenführung - Recht der Familienangehörigen eines türkischen ...
- EU-Kommission
Eyüp
- Judicialis
Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 7 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Familienzusammenführung - Recht der Familienangehörigen eines türkischen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes (Wien) - Auslegung des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - Frage, ob der Begriff "Familienangehöriger" im Sinne von Artikel 7 den Lebensgefährten umfaßt - Frage, ob in die Berechnung der Dauer (fünf ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
- EuGH, 22.06.2000 - C-65/98
Papierfundstellen
- Slg. 2000, I-4747
- EuZW 2000, 573
Wird zitiert von ... (55) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 17.04.1997 - C-351/95
Kadiman / Freistaat Bayern
Auszug aus EuGH, 22.06.2000 - C-65/98
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hat Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so daß die türkischen Staatsangehörigen, die den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllen, die dort vorgesehenen Rechte unmittelbar beanspruchen können; insbesondere haben sie nach Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich in diesem Staat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nachdem sie in dem Aufnahmemitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz hatten, und nach Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, nachdem sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz hatten (Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnrn.Weiter bezweckt Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, dadurch zu erleichtern, daß die Familienangehörigen, die zu dem Wanderarbeitnehmer ziehen durften, zunächst bei diesem leben dürfen und später zudem das Recht erhalten, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (Urteil Kadiman, Randnrn.
Diese Bestimmung sieht für die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers also das Recht vor, in diesem Staat eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, wenn sie dort während einer bestimmten Zeit ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz hatten; sie berührt jedoch nicht die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaats, den Betroffenen die Genehmigung zu erteilen, zu dem dort ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, und Vorschriften über ihren Aufenthalt bis zu dem Zeitpunkt zu erlassen, zu dem sie das Recht haben, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben (Urteile Kadiman, Randnrn.
Daraus hat der Gerichtshof hergeleitet, daß Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 voraussetzt, daß sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert, und daß dieses Zusammenleben so lange andauern muß, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (Urteile Kadiman, Randnrn.
Der Gerichtshof hat den Beschluß Nr. 1/80 deshalb dahin ausgelegt, daß es den Behörden eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht verwehrt ist, das Recht auf Zugang zu einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und das damit zusammenhängende Aufenthaltsrecht, das er den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers verleiht, davon abhängig zu machen, daß der Betroffene während des in Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen Dreijahreszeitraums tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt (Urteile Kadiman, Randnrn.
- EuGH, 09.03.1978 - 106/77
Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal
Auszug aus EuGH, 22.06.2000 - C-65/98
Außerdem ist jedes nationale Gericht nach der Rechtsprechung verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts außer Anwendung läßt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 21). - EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH …
Auszug aus EuGH, 22.06.2000 - C-65/98
Ein Mitgliedstaat kann daher nach ständiger Rechtsprechung nicht einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats verändern und ist deshalb nicht mehr befugt, Maßnahmen zu ergreifen, die die Ausübung der Rechte beeinträchtigen können, die dem Betroffenen in dem Beschluß Nr. 1/80 ausdrücklich verliehen werden (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 30). - EuGH, 16.03.2000 - C-329/97
Ergat
Auszug aus EuGH, 22.06.2000 - C-65/98
27 und 28, und vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 34.).
- EuGH, 22.12.2010 - C-303/08
Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 …
35 und 36, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 26, sowie vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25).Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile Eyüp, Randnr. 26, Cetinkaya, Randnr. 25, Aydinli, Randnr. 23, und Derin, Randnrn.
- EuGH, 10.01.2006 - C-230/03
Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des …
52 und 54, vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 51, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98, Eypu, Slg. 2000, I-4747, Randnrn. - BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07
Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern; …
51 Darüber hinaus verlangt zwar Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 grundsätzlich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers mit diesem während des Zeitraums von drei Jahren, in dem der Betroffene selbst nicht die Voraussetzungen für einen Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, eine tatsächliche Lebensgemeinschaft führt (…vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Rn. 33, 37, 40, 41 und 44…, vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 36 und 37, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Rn. 28 und 29, sowie Cetinkaya, Rn. 30), doch sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt (…vgl. Urteile Ergat, Rn. 37 bis 39, Cetinkaya, Rn. 30, und Aydinli, Rn. 24).Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache Eyüt (Urteil vom 22. Juni 2000, C-65/98, Slg. 2000, I-4747) Zeiten des außerehelichen Zusammenlebens zunächst verheirateter, dann aber geschiedener Eheleute, die anschließend erneut die Ehe geschlossen haben, bei der Berechnung des für das Entstehen eines Anspruchs nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 maßgeblichen Zeitraums berücksichtigt.
- EuGH, 29.03.2012 - C-7/10
Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht - …
Erstens sollen nach der genannten Vorschrift bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 26, vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25, und Bozkurt, Randnr. 33).Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile Eyüp, Randnr. 26, Cetinkaya, Randnr. 25, Aydinli, Randnr. 23, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnrn.
- EuGH, 19.11.2002 - C-188/00
Kurz
Erfüllt nämlich der türkische Staatsangehörige wie im Fall des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 und ist daher bereits ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat integriert, so ist Letzterer nicht mehr befugt, die Ausübung dieser Rechte zu beschränken, da sonst dem genannten Beschluss seine praktische Wirksamkeit genommen würde (siehe u. a. Urteile Birden, Randnr. 37, und Nazli, Randnr. 30, sowie vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98, Eyüp, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 41).Außerdem ist jedes Gericht eines Mitgliedstaats verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die dieses den Einzelnen unmittelbar verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts außer Anwendung lässt (siehe Urteil Eyüp, Randnr. 42, und entsprechend Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 21).
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04
Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen …
Da der zum Zeitpunkt der Einreise 8 Jahre alte Kläger danach zumindest bis zur Aufnahme einer eigenen ordnungsgemäßen Beschäftigung ununterbrochen und mehr als drei Jahre lang bei seinen Eltern bzw. seinem Vater lebte (vgl. zu diesen Anforderungen EuGH…, Urteil vom 16.3.2000, , aaO.; Urteil vom 22.6.2000 - C 65/98 - , InfAuslR 2000, 329; Urteil vom 17.4.1997 - C-351/95 - , InfAuslR 1997, 281, Rn 41, 44) und damit auch länger als fünf Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Deutschland hatte, hatte er die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben.Der Kläger hatte mithin freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis einschließlich eines Anspruch auf Verlängerung des zu dessen wirksamer Ausübung erforderlichen Aufenthaltsrechts; insofern hat Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 - ebenso wie Art. 6 Abs. 1 - unmittelbare Wirkung (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 20.9.1990 - C 192/89 - , NVwZ 1991, 255; Urteil vom 23.1.1997 - C 171/95 - , InfAuslR 1997, 146 = NVwZ 1997, 677 - zu Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich;… Urteil vom 16.3.2000 , aaO. und Urteil vom 22.6.2000 , aaO., Rn 25 - zu Art. 7 Satz 1; Urteil vom 5.10.1994 - C 355/93 - NVwZ 1995, 53 und Urteil vom 19.11.1998 - C 210/97 - , NVwZ 1999, 281 - zu Art. 7 Satz 2; BVerwG, Urteil vom 22.2.1995 - 1 C 11.94 -, NVwZ 1995, 1113 = VBlBW 1996, 49 = InfAuslR 1995, 265; Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223).
Richtig ist, dass das Recht nach Art. 7 ARB 1/80, das zunächst den erlaubten Zuzug zu einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer - dem Stammberechtigten - voraussetzt, nach der Rechtsprechung des EuGH insoweit eine gewisse Verselbständigung erfährt, als der Familienangehörige nach drei Jahren nicht mehr mit dem Stammberechtigten in familiärer Gemeinschaft zusammenleben (vgl. EuGH, Urteil vom 22.6.2000 - C 65/98 - , InfAuslR 2000, 329) und der Stammberechtigte dann auch nicht mehr Arbeitnehmer sein muss (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.1998 - C-210/97 - , InfAuslR 1999, 3 = NVwZ 1999, 281;… Urteil vom 16.3.2000 , aaO., Rn 44).
- BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14
Abschiebungsandrohung; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches …
Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (EuGH, Urteile vom 22. Juni 2000 - C-65/98 [ECLI:EU:C:2000:336], Eyüp - Rn. 26;… vom 11. November 2004 - C-467/02 [ECLI:EU:C:2004:708], Cetinkaya - Rn. 25 …und vom 29. März 2012 - C-7/10 und C-9/10 [ECLI:EU:C:2012:180], Kahveci und Inan - Rn. 33). - EuGH, 18.07.2007 - C-325/05
Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 …
36 und 37, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnrn. - EuGH, 12.04.2016 - C-561/14
Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …
49 Die aus dem Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) hervorgehende Auslegung steht außerdem im Einklang mit der vom Gerichtshof zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entwickelten Auslegung, wonach der Zweck dieser weiteren Bestimmung des Beschlusses darin besteht, die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, zu erleichtern (vgl. Urteile Kadiman, C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 34 bis 36, Eyüp, C-65/98, EU:C:2000:336, Rn. 26, und Ayaz, C-275/02, EU:C:2004:570, Rn. 41). - VG München, 07.04.2016 - M 12 K 16.424
Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht für …
So dürften die Mitgliedsstaaten bereits nach 3 Jahren gemeinsamen Zusammenlebens der Familienmitglieder den Aufenthalt nicht mehr vom Zusammenleben mit dem türkischen Arbeitnehmer abhängig machen (EuGH, U.v. 16.3.2000 - Rs. C-329/97 - Ergat; U.v. 22.6.2000 - Rs. C-65/98 - Eyüp).Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (st. Rspr., z. B. EuGH v. 20.9.1990 - Rs. C-192/89 - Sevince; U.v. 16.3.2000 - Rs. C-329/97 - Ergat sowie U.v. 22.6.2000 - Rs. C-65/98) und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2012 - 1 C 6.11 ein Daueraufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80, Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich erworben.
Der Regelungszweck des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bezweckt nach der Rechtsprechung des EuGH die Familienzusammenführung zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedsstaates angehört, dadurch zu erleichtern, dass die Familienangehörigen, die zu dem Wanderarbeitnehmer ziehen durften, zunächst bei diesem leben dürfen und später zudem das Recht erhalten, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (EuGH v. 22.6.2000, Rs. C-65/98, Eyüp, Slg. 2000 I-4747, Rn. 26).
Ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, kann sich daher unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um neben dem Zugang zum Arbeitsmarkt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen (EuGH v. 22.6.2000, Rs. C-65/98, "Eyüp", Slg. 2000, I-4747).
- EuGH, 16.06.2011 - C-484/07
Pehlivan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 …
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11
Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und …
- VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 BV 03.2091
Ausweisung - terroristische Vereinigung - PKK - Unterstützung - Verurteilung …
- VG Darmstadt, 18.12.2013 - 5 K 310/12
Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene …
- VG Stuttgart, 19.12.2002 - 4 K 4760/02
Erhöhter Ausweisungsschutz; Strafhaft; Drogentherapie; Arbeitslosigkeit
- Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17
Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss …
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2010 - 11 S 2328/10
Einstweilige Anordnung - Anspruch auf Herausgabe eines in Verwahrung genommenen …
- EuGH, 19.07.2012 - C-451/11
Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des …
- VGH Bayern, 15.11.2001 - 10 B 00.1873
Muhlis Ari
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08
Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15
Ucar - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Assoziationsabkommen zwischen der …
- VGH Hessen, 22.09.2003 - 12 UE 1255/03
Ehegattenaufenthalt nach Trennung - Ehedauer; supranationales Aufenthaltsrecht …
- VGH Hessen, 25.06.2007 - 11 UE 52/07
Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.2006 - 7 A 10924/06
Ausweisungsschutz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 EWGAssRBes 1/80 seit dem 30. April 2006 …
- VG Düsseldorf, 08.04.2010 - 22 L 1420/09
Zusammenleben häusliche Gemeinschaft Sicherung des Lebensunterhalts fehlerhafte …
- VG Aachen, 03.04.2023 - 8 L 847/22
Abschiebungsandrohung; Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis; Erlöschen eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05
Derin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2008 - 18 B 291/08
Assozíationsberechtigter Aufenthaltserlaubnis Ausreisepflicht Vollziehbarkeit …
- VG Berlin, 23.09.2015 - 24 K 248.14
Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen mehrerer langfristiger Aufenthalte …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-7/10
Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02
Cetinkaya
- VG Düsseldorf, 15.04.2016 - 7 K 8210/14
Erlöschen des von einem türkischen Staatsangehörigen in Deutschland erworbenen …
- VG Düsseldorf, 30.10.2015 - 7 K 8047/14
- VG Köln, 24.05.2016 - 12 K 5655/14
Rechtsmittel gegen die Feststellung des Erlöschens einer Aufenthaltserlaubnis
- VG Düsseldorf, 07.08.2020 - 8 L 996/20
Berufsausbildung; Fitnessfachwirt; Assoziationsrecht; Familienangehöriger; Kind; …
- OVG Niedersachsen, 27.09.2004 - 11 LA 107/04
Vereinfachte Zustellung eines Widerspruchsbescheids an eine Anwaltssozietät; …
- VG Gießen, 11.08.2011 - 7 K 4369/09
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07
Pehlivan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des …
- VGH Hessen, 22.04.2004 - 12 UE 234/04
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer nach EWGAssRBes …
- VG München, 14.04.2016 - M 12 K 15.5829
Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts
- VG Düsseldorf, 23.06.2016 - 7 K 7892/15
Ausreiseaufforderung nach dem Ende einer befristeten Niederlassungserlaubnis …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2008 - 18 A 783/07
Ordnungsgemäßer Wohnsitz Unterbrechung Vorabentscheidung Vorlagepflicht EuGH …
- VG Aachen, 10.04.2007 - 8 K 1769/05
D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken, …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07
Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des …
- VG Neustadt, 10.04.2008 - 2 K 1305/07
Zum Ausweisungsschutz für einen im Bundesgebiet geborenen …
- VG Hamburg, 29.10.2010 - 7 K 714/08
Ausweisung eines Türken wegen besonders schwerwiegender Straftaten
- VG Darmstadt, 25.05.2007 - 5 E 1049/06
Ausweisung eines türkischen Asylbewerbers wegen schwerer Straftaten
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2008 - 18 A 783/07
Ordnungsgemäßer Wohnsitz Unterbrechung Vorabentscheidung Vorlagepflicht EuGH …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-188/00
Kurz
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2012 - C-451/11
Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 …
- VG München, 08.11.2010 - M 25 K 10.1618
Ermessensausweisung eines türkischen Staatsangehörigen
- VG Karlsruhe, 15.07.2002 - 12 K 1641/01
Ausländer; Ausweisung; Drogenhandel; Ausnahme von der Regelausweisung
- VG Darmstadt, 30.12.2008 - 5 L 978/08
Aufenthaltsrecht eines türkischen TJ-Anhängers
- VG Augsburg, 08.02.2011 - Au 1 K 10.1443
Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen; Anwendbarkeit des …
- VG München, 09.12.2010 - M 10 K 10.601
Regelausweisung; hilfsweise verfügte Ermessensausweisung; faktischer Inländer; …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Eyüp
- EU-Kommission
Safet Eyüp gegen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
- EuGH, 22.06.2000 - C-65/98
Papierfundstellen
- Slg. 2000, I-4747
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (20)
- EuGH, 17.04.1997 - C-351/95
Kadiman / Freistaat Bayern
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
Nach dem Urteil Kadiman soll Artikel 7 Satz 1 " günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird , in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen"(16).Nach Auffassung von Herrn Generalanwalt Léger "[steht nämlich] seit dem Urteil Kadiman ... eindeutig fest, daß [Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80] ... günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung schaffen soll"(17).
Die Regierungen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sowie die Kommission stützen sich hauptsächlich auf das Urteil Kadiman, in dem Sie entschieden haben, daß Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses - außer bei einem kurzen Aufenthalt (z. B. um Urlaub zu machen oder seine eigene Familie im Heimatland zu besuchen) oder einem unfreiwilligen Aufenthalt des Betreffenden in seinem Heimatland - voraussetzt, daß der Familienangehörige des türkischen Arbeitnehmers während des darinvorgesehenen Zeitraums ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat wohnen muß.
Außerdem würde die vorgeschlagene Lösung von der Auffassung des Gerichtshofes im Urteil Kadiman abweichen, auf das sich die Regierungen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, und die Kommission berufen haben.
Hinsichtlich der zweiten und der dritten Frage bin ich, für den Fall, daß (entgegen meinem Vorschlag zur ersten Frage) der Zeitraum der außerehelichen Lebensgemeinschaft einem ehelichen Zusammenlebennicht "gleichgestellt" werden kann, der Auffassung, daß man - in Übereinstimmung mit der Folgerung aus dem Urteil Kadiman - das Zusammenleben von Herrn und Frau Eyüp in eheähnlicher Gemeinschaft (im Rahmen der bereits aufgezeigten Besonderheiten) berücksichtigen muß, um den Zeitraum der ersten und der zweiten ehelichen Lebensgemeinschaft "zusammenzurechnen".
19-20), 23 Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20), 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 30).
Im Urteil Kadiman heißt es außerdem, daß Artikel 7 Satz 1 "bezweckt, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, daß ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird " (Randnr. 34; Hervorhebung von mir).
67 und 68.23: - Vgl. den in Nr. 17 zitierten Auszug aus dem Urteil Kadiman.
24: - Im Urteil Kadiman hat der Gerichtshof eine ähnliche Position vertreten: "verlangt die praktische Wirksamkeit des Artikels 7 .
25: - Vgl. Nr. 30.26: - Vgl. Urteil Kadiman, Randnrn.
32 und 35.27: - Urteil Kadiman, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinn auch das Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 11, am Ende.
28: - Urteil Kadiman, Randnr. 46.29: - Urteil Kadiman, Randnrn.
- EuGH, 17.04.1986 - 59/85
Niederlande State / Reed
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
Der Gerichtshof hat im Urteil Reed(8) aus dem Jahr 1986 ausgeführt, daß " [m]angels eines Hinweises auf eine allgemeine gesellschaftliche Entwicklung , die eine weite Auslegung rechtfertigen würde, und mangels eines gegenteiligen Hinweises in der Verordnung ... festzustellen [ist], daß Artikel 10 der Verordnung durchdie Verwendung des Wortes ,Ehegatte' ausschließlich auf eine Beziehung verweist, die auf der Ehe beruht"(9).Die Klägerin hat wirklich nichts hinsichtlich einer allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung innerhalb der Gemeinschaft vorgebracht, was - angesichts der Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Reed - tatsächlich eine weitere Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen und damit des Begriffs des Ehegatten rechtfertigen könnte.
Insbesondere seien seitErlaß der Verordnung und dem Urteil Reed mehrere Jahre vergangen.
Um zu vermeiden, daß Artikel 7 Satz 1 weiter ausgelegt wird als im Urteil Reed (vgl. Nr. 13), hat die Regierung des Vereinigten Königreichs daran erinnert, daß der EGMR bei der Untersuchung, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme ein durch Artikel 8 Nr. 1 geschütztes Rechts verletze, vorsichtig vorgegangen ist.
L 257, S. 2.8: - Urteil vom 17. April 1986 in der Rechtssache 59/85 (Reed, Slg. 1986, 1283).
Der Gerichtshof hat im Urteil Reed zum Begriff des "Ehegatten" im Sinne des Artikels 10 der Verordnung Stellung genommen, der das Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers betrifft.
- EuGH, 12.06.1980 - 1/80
Salmon
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
Vorläufige Übersetzung SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTONIO LA PERGOLA vom 18. November 1999 (1) Rechtssache C-65/98 Safet Eyüp gegen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Wien) "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers - Ordnungsgemäßer Wohnsitz - Zeiten, in denen eine Person, die die Genehmigung erhalten hat, zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, mit diesem in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat - Recht auf Ausübung einer Beschäftigung - Antrag auf einstweilige Anordnung".Mit vorliegendem Vorabentscheidungsersuchen fragt der Verwaltungsgerichtshof Wien nach der Auslegung des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im folgenden: Beschluß bzw. Assoziationsrat)(2) betreffend das Recht der Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers auf Zugang zu einer Beschäftigung.
Das vorlegende Gericht ersucht um Vorabentscheidung über folgende Fragen: 1. Ist der Begriff des Familienangehörigen nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei dahingehend auszulegen, daß auch der Lebensgefährte (in einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne formelles Eheband) eines türkischen Arbeitnehmers diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt? 2. Wenn ein Lebensgefährte nicht als Familienangehöriger anzusehen ist: Ist Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, daß zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen zwischen dem türkischen Arbeitnehmer und dem Familienangehörigen das formelle Eheband in der Dauer von fünf Jahren ununterbrochen bestehen muß, oder ist es auch zulässig, daß Zeiten des Bestandes eines formellen Ehebandes mit demselben Ehepartner durch Zeiten einer mehrjährigen Lebensgemeinschaft unterbrochen sind? 3. Ist Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, daß die formelle Auflösung des Ehebandes (etwa durch Ehescheidung) mit dem türkischen Arbeitnehmer die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten zeitlichen Voraussetzungen als Familienangehöriger zum Erlöschen bringt? 4. Ist es gemeinschaftsrechtlich geboten, die sich aus den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 in einem Mitgliedstaat (mit unmittelbarer Wirkung) ergebenden Rechte des darin umschriebenen Personenkreises im Einzelfall durch Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Form positiver (gestaltender) einstweiliger Anordnungen zu sichern? 5. Im Falle der Bejahung von Frage 4: Sind auf Gemeinschaftsrecht beruhende positive (gestaltende) einstweilige Anordnungen dahin, daß im Einzelfall (einer antragstellenden und sich auf Rechte nach Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 berufenden Partei) das Bestehen der beantragten Assoziationsfreizügigkeit für die Dauer eines Verfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde, vor dem die Entscheidung dieser Behörde nachprüfenden Gericht oder des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Ersuchen um Vorabentscheidung bis zur endgültigen Rechtsschutzgewährung vorläufig als bestehendfestgestellt wird, zur Abwendung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig, und ist ein derartiger Schaden darin zu erblicken, daß eine bindende Feststellung über das Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Assoziationsfreizügigkeit im Einzelfall nicht unmittelbar, sondern zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird? IV - Rechtliche Würdigung.
Nach Auffassung von Herrn Generalanwalt Léger "[steht nämlich] seit dem Urteil Kadiman ... eindeutig fest, daß [Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80] ... günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung schaffen soll"(17).
Folglich sollten die Vorabentscheidungsfragen des Verwaltungsgerichtshofs Wien wie folgt beantwortet werden: 1. Der Begriff der Familienangehörigen nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei erfaßt den Lebensgefährten eines türkischen Arbeitnehmers, wenn zwischen den Betroffenen ein ernsthaftes und festes Familienband vorliegt, wie es besteht, wenn sie nach der Ehescheidung ununterbrochen zusammengelebt haben und dann miteinander eine neue Ehe eingegangen sind.
- EuGH, 18.05.1989 - 249/86
Kommission / Deutschland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
12: - Urteil vom 18. März 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 10).Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Deutschland (vgl. Fußnote 11) festgestellt, daß aus dem "Gesamtzusammenhang [der Verordnung] folgt, daß der Rat im Interesse der Freizügigkeit der Familienangehörigen der Arbeitnehmer einerseits darauf abgestellt hat, daß das Zusammenleben mit seiner Familie für den Arbeitnehmer aus menschlicher Sicht ... von Bedeutung ist" (Randnr. 11; Hervorhebung von mir).
32 und 35.27: - Urteil Kadiman, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinn auch das Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 11, am Ende.
- EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94
Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
13: - Gutachten 2/94 vom 28. März 1996 (Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33).14: - Gutachten 2/94, Randnr. 33.15: - Gutachten 2/94, Randnr. 34.16: - Randnr. 36 (Hervorhebung von mir).
- EGMR, 18.12.1986 - 9697/82
JOHNSTON AND OTHERS v. IRELAND
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
18: - In diesem Sinne vgl. z. B. G. Cohen-Jonathan, "Respect for Private Life and Family Life", in R. S. J. Macdonald/F. Matscher/H. Petzold, The European System for the Protection of Human Rights , Nijoff, Dordrecht, 1993, S. 405, insbesondere S. 434-436, und M. W. Janis/R. S. Kay/A. W. Bradley, European Human Rights: text and materials , Clarendon Press, Oxford, 1996, S. 240-243.19: - Vgl. Urteile vom 13. Juli 1997, Marckx, Serie A, Nr. 31, Randnr. 31 (Eine Mutter und ihre uneheliche Tochter werden als eine Familie angesehen, die das Recht auf den Schutz nach Artikel 8 des Konvention hat.), vom 18. Dezember 1986, Johnston, Serie A, Nr. 112, Randnrn. - EGMR, 13.06.1979 - 6833/74
MARCKX v. BELGIUM
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
18: - In diesem Sinne vgl. z. B. G. Cohen-Jonathan, "Respect for Private Life and Family Life", in R. S. J. Macdonald/F. Matscher/H. Petzold, The European System for the Protection of Human Rights , Nijoff, Dordrecht, 1993, S. 405, insbesondere S. 434-436, und M. W. Janis/R. S. Kay/A. W. Bradley, European Human Rights: text and materials , Clarendon Press, Oxford, 1996, S. 240-243.19: - Vgl. Urteile vom 13. Juli 1997, Marckx, Serie A, Nr. 31, Randnr. 31 (Eine Mutter und ihre uneheliche Tochter werden als eine Familie angesehen, die das Recht auf den Schutz nach Artikel 8 des Konvention hat.), vom 18. Dezember 1986, Johnston, Serie A, Nr. 112, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-210/97
Akman
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
17: - Schlußanträge vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/97 (Akman, Slg. 1998, I-7519; in diesem Sinne vgl. Nrn. 26 und 43); vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 22). - EuGH, 23.01.1997 - C-171/95
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
19-20), 23 Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20), 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 30). - EuGH, 05.10.1994 - C-355/93
Eroglu / Land Baden-Württemberg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98
17: - Schlußanträge vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/97 (Akman, Slg. 1998, I-7519; in diesem Sinne vgl. Nrn. 26 und 43); vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 22). - EGMR, 27.10.1994 - 18535/91
KROON AND OTHERS v. THE NETHERLANDS
- EGMR, 28.05.1985 - 9214/80
ABDULAZIZ, CABALES AND BALKANDALI v. THE UNITED KINGDOM
- EGMR, 21.06.1988 - 10730/84
BERREHAB v. THE NETHERLANDS
- EGMR, 26.05.1994 - 16969/90
KEEGAN v. IRELAND
- EuGH, 08.07.1999 - C-235/92
Montecatini / Kommission
- EuGH, 10.07.1984 - 63/83
Kirk
- EuGH, 08.07.1999 - C-199/92
Hüls / Kommission
- EuGH, 13.12.1979 - 44/79
Hauer / Land Rheinland-Pfalz
- EuGH, 05.10.1994 - C-404/92
X / Kommission
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
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