Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 06.07.2000 - C-356/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2064
EuGH, 06.07.2000 - C-356/97 (https://dejure.org/2000,2064)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.2000 - C-356/97 (https://dejure.org/2000,2064)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2000 - C-356/97 (https://dejure.org/2000,2064)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zusatzabgabe auf Milch - Jährliche Abrechnung der an den Abnehmer gelieferten Milchmengen - Verspätete Übermittlung - Strafbetrag - Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93

  • Europäischer Gerichtshof

    Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen

  • EU-Kommission PDF

    Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen

    EG-Vertrag, Artikel 145 und 155 [jetzt Artikel 202 EG und 211 EG]; Verordnung Nr. 3950/92 des Rates, Artikel 11; Verordnung Nr. 536/93 der Kommission, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2
    1 Handlungen der Organe - Verordnungen - Grundverordnungen und Durchführungsverordnungen - Allgemein gefaßte Ermächtigung der Kommission - Rechtmäßigkeit

  • EU-Kommission

    Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 536/93Art. 3 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 536/93 Art. 3 Abs. 2
    1 Handlungen der Organe - Verordnungen - Grundverordnungen und Durchführungsverordnungen - Allgemein gefaßte Ermächtigung der Kommission - Rechtmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München - Gültigkeit von Artikel 3 Absatz 2 Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor - Strafbetrag bei Nichteinhaltung der Frist für die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-5461
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.01.1992 - C-319/90

    Pressler Weingut-Weingroßkellerei / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (siehe Urteile vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-118/89, Lingenfelser, Slg. 1990, I-2637, Randnr. 12, vom 21. Januar 1992 in der Rechtssache C-319/90, Pressler, Slg. 1992, I-203, Randnr. 12, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I-4559, Randnr. 49).

    Insbesondere ist zu prüfen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (siehe in diesem Sinn die Urteile vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/89, Zardi, Slg. 1990, I-2515, Randnr. 10, Pressler, Randnr. 12, und vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41).

  • EuGH, 27.10.1992 - C-240/90

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90 (Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383, Randnr. 35) bereits entschieden, daß Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 3 zwar grundsätzlich dem Rat die Zuständigkeit für den Erlaß der Vorschriften über eine gemeinsame Marktordnung auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments verleiht, daß jedoch die Artikel 145 und 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) den Rat im übrigen ermächtigen, der Kommission die Zuständigkeit für die Durchführungder von ihm erlassenen Vorschriften zu übertragen.

    Zwar wird im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 145 und 155 des Vertrages in der Rechtsprechung zwischen wesentlichen, der Zuständigkeit des Rates vorbehaltenen Vorschriften und den Vorschriften unterschieden, deren Erlaß, da sie nur der Durchführung dienen, der Kommission übertragen werden kann, doch können nur die Vorschriften, durch die die grundsätzlichen Ausrichtungen der Gemeinschaftspolitik umgesetzt werden sollen, als wesentliche Bestimmungen angesehen werden (siehe Urteil Deutschland/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 17.10.1995 - C-478/93

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
    Artikel 11 der Grundverordnung ermächtigt die Kommission jedoch nur dazu, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung verstoßen (siehe in diesem Sinn das Urteil vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnr. 31).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

    Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (siehe Urteile vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-118/89, Lingenfelser, Slg. 1990, I-2637, Randnr. 12, vom 21. Januar 1992 in der Rechtssache C-319/90, Pressler, Slg. 1992, I-203, Randnr. 12, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I-4559, Randnr. 49).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
    Insbesondere ist zu prüfen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (siehe in diesem Sinn die Urteile vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/89, Zardi, Slg. 1990, I-2515, Randnr. 10, Pressler, Randnr. 12, und vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41).
  • EuGH, 26.06.1990 - C-8/89

    Zardi / Consorzio agrario provinciale di Ferrara

    Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
    Insbesondere ist zu prüfen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (siehe in diesem Sinn die Urteile vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/89, Zardi, Slg. 1990, I-2515, Randnr. 10, Pressler, Randnr. 12, und vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41).
  • EuGH, 27.06.1990 - C-118/89

    Lingenfelser / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 06.07.2000 - C-356/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (siehe Urteile vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-118/89, Lingenfelser, Slg. 1990, I-2637, Randnr. 12, vom 21. Januar 1992 in der Rechtssache C-319/90, Pressler, Slg. 1992, I-203, Randnr. 12, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I-4559, Randnr. 49).
  • FG Brandenburg, 09.11.2005 - 4 K 1959/01

    Verspätete Vorlage der Mitteilung nach § 11 Abs. 3

    Nachdem das HZA die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides zunächst abgelehnt hatte, setzte es das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- in der Rechtssache C-356/97 über die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EWG) 536/93 -Zusatzabgabe Milchsektor- gemäß § 363 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- aus.

    Der EuGH stellte im Tenor seines Urteils vom 06.07.2000 Az.: C-356/97 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern -ZfZ- 2000, 335) fest, dass die Strafbetragsregelung des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der VO (EWG) 536/93 insoweit ungültig sei, als sie gegen den Abnehmer bei Versäumung der Mitteilungsfrist die Verhängung einer finanziellen Sanktion vorschreibe, ohne dass dabei das Ausmaß der Fristüberschreitung berücksichtigt werden könne.

    Zwar habe der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2000 (a.a.O.) den Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 536/93 insoweit für ungültig erklärt, als ein Strafbetrag ohne Berücksichtigung des Ausmaßes der Fristüberschreitung festgesetzt worden sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (siehe nur Urteil vom 06.07.2000 C-356/97, a.a.O., m.w.N.) ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, zu prüfen, ob die in der Regelung vorgesehene Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist.

    Bei Anwendung dieser Grundsätze hält der Senat die anzuwendende Strafbetragsregelung für rechtswidrig, weil der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2000 (C-356/97, a.a.O.) die Vorgängervorschrift des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der VO (EWG) Nr. 536/93 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit für ungültig erklärt hat, als das Ausmaß der Fristüberschreitung bei der Festsetzung des Strafbetrags nicht berücksichtigt werden kann.

    erfolgen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O., Rn. 38).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts verweist die KCH auf die Entstehungsgeschichte der Vorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und auf verschiedene Urteile des Gerichtshofes, darunter die Urteile vom 16. November 1983 in der Rechtssache 188/82 (Thyssen/Kommission, Slg. 1983, 3721), vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 83/83 (Estel/Kommission, Slg. 1984, 2195), vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90 (Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383), vom 23. November 1993 in der Rechtssache C-365/92 (Schumacher, Slg. 1993, I-6071), vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94 (Ceriol Italia, Slg. 1995, I-2983), vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95 (National Farmers' Union, Slg. 1997, I-4559) und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-356/97 (Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Slg. 2000, I-5461).

    49 bis 55, und Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Randnrn.

  • FG Düsseldorf, 19.12.2001 - 4 K 4014/01

    Milchmengen-Garantie-Verordnung; Erzeuger-Abrechnung; Strafbetragsregelung;

    Nach Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts München vom 17. September 1997 - 3 K 2566/97 - (juris dok. STRE 977147270) und die hierzu ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 06. Juli 2000 - C-356/97 - (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2000, Seite 335 ff.) zu Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 536/93 der Kommission vom 09. März 1993 hob der Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2000 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Vollziehung des Strafbetragsbescheids bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auf.

    Die zitierte Strafbetragsregelung beruht auf Art. 11 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. EG Nr. L 405, Seite 1), die ihrerseits eine gültige Rechtsgrundlage für die Kommission darstellt, die Festsetzung von Strafbeträgen im Einzelnen zu regeln (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - C-356/97 - ZfZ 2000, Seite 335).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 6. Juli 2000 (a.a.O.) mit Nachweisen in Rn. 35) ist für die Feststellung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten ist, zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist.

    Davon ausgehend hat der Senat zum einen deshalb Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der Strafbetragsregelung, weil der EuGH in seinem Urteil vom 06. Juli 2000 (a.a.O.) Art. 3 Abs. Unterabsatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 536/93 der Kommission vom 09. März 1993 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit für ungültig erklärt hat, als das Ausmaß der Fristüberschreitung bei der Festsetzung des Strafbetrags nicht berücksichtigt werden kann.

    Damit stehen die für den Abnehmer von Milch mit der (vollen) Strafbetragszahlung verbundenen Nachteile erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel der Regelung, nämlich dass das Verwaltungsverfahren fristgerecht abläuft, damit die Zahlung der Abgabe vor dem 1. September erfolgen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 06. Juli 2000, a.a.O., Rn. 38).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1999 - C-356/97   

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https://dejure.org/1999,21379
Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1999 - C-356/97 (https://dejure.org/1999,21379)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.06.1999 - C-356/97 (https://dejure.org/1999,21379)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 1999 - C-356/97 (https://dejure.org/1999,21379)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen

  • EU-Kommission PDF

    Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen eG gegen Hauptzollamt Lindau.

    Zusatzabgabe auf Milch - Jährliche Abrechnung der an den Abnehmer gelieferten Milchmengen - Verspätete Übermittlung - Strafbetrag - Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-5461
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 21.01.1992 - C-319/90

    Pressler Weingut-Weingroßkellerei / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1999 - C-356/97
    40 Ebenfalls interessant ist, was der Gerichtshof wiederum auf dem Gebiet der vorsorglichen Destillation von Wein im Urteil Pressler entschieden hat(28).

    In diesem Zusammenhang siehe auch Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78 (Buitoni, Slg. 1979, 677, Randnr. 16), Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 266/84 (Denkavit France, Slg. 1986, 149, Randnr. 17), Urteil Hopermann (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 14), Urteil vom 21. Januar 1992 in der Rechtssache C-319/90 (Pressler, Slg. 1992, I-203, Randnr. 12) und Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95 (National Farmers' Union, Slg. 1997, I-4559, Randnr. 49).

    Dazu siehe Urteil National Farmers' Union (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 49), Urteil Pressler (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 12), Urteil vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82 (Fromançais, Slg. 1983, 395, Randnr. 8) und Urteil vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-199/90 (Italtrade, Slg. 1991, I-5545, Randnr. 10).

    (28) - Urteil Pressler (zitiert in Fußnote 21, Randnrn. 16 und 17).

  • EuGH, 27.11.1991 - C-199/90

    Italtrade / AIMA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1999 - C-356/97
    Dazu siehe Urteil National Farmers' Union (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 49), Urteil Pressler (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 12), Urteil vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82 (Fromançais, Slg. 1983, 395, Randnr. 8) und Urteil vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-199/90 (Italtrade, Slg. 1991, I-5545, Randnr. 10).

    (26) - Außer den gerade genannten Urteilen siehe Urteil Fromançais (zitiert in Fußnote 25, Randnrn. 9 bis 14), Urteil vom 8. Oktober 1986 in der Rechtssache 9/85 (Nordbutter, Slg. 1986, 2831, Randnrn. 12 und 13), Urteil Hopermann (zitiert in Fußnote 21, Randnrn. 8 und 9) und Urteil Italtrade (zitiert in Fußnote 25, Randnrn. 13 und 14).

    Diese Auswirkungen sind jedoch immer wie Sanktionen behandelt worden, aber auch wenn sie gerade nicht ausdrücklich als solche qualifiziert worden sind (siehe z. B. Urteil Italtrade, zitiert in Fußnote 25, Randnr. 10).

  • EuGH, 02.05.1990 - 357/88

    Hopermann / BALM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1999 - C-356/97
    7 bis 12) und Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-357/88 (Hopermann, Slg. 1990, I-1669).

    In diesem Zusammenhang siehe auch Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78 (Buitoni, Slg. 1979, 677, Randnr. 16), Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 266/84 (Denkavit France, Slg. 1986, 149, Randnr. 17), Urteil Hopermann (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 14), Urteil vom 21. Januar 1992 in der Rechtssache C-319/90 (Pressler, Slg. 1992, I-203, Randnr. 12) und Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95 (National Farmers' Union, Slg. 1997, I-4559, Randnr. 49).

    (26) - Außer den gerade genannten Urteilen siehe Urteil Fromançais (zitiert in Fußnote 25, Randnrn. 9 bis 14), Urteil vom 8. Oktober 1986 in der Rechtssache 9/85 (Nordbutter, Slg. 1986, 2831, Randnrn. 12 und 13), Urteil Hopermann (zitiert in Fußnote 21, Randnrn. 8 und 9) und Urteil Italtrade (zitiert in Fußnote 25, Randnrn. 13 und 14).

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