Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 08.02.2000 - C-17/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1631
EuGH, 08.02.2000 - C-17/98 (https://dejure.org/2000,1631)
EuGH, Entscheidung vom 08.02.2000 - C-17/98 (https://dejure.org/2000,1631)
EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - C-17/98 (https://dejure.org/2000,1631)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Beschluß 97/803/EG - Einfuhr von Zucker - Ursprungskumulierung AKP/ÜLG - Beurteilung der Gültigkeit - Nationales Gericht - Einstweilige Maßnahmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Emesa Sugar

  • EU-Kommission PDF

    Emesa Sugar

    EG-Vertrag, Artikel 132 [jetzt Artikel 183 EG] und Artikel 136 [nach Änderung jetzt Artikel 187 EG]; Beschluß 91/482 des Rates, Artikel 240 Absatz 3
    1 Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Durchführung durch den Rat - Beschluß 91/482 - Halbzeitänderung - Vorgesehene Frist - Keine Auswirkung auf die Befugnis des Rates aus Artikel 136 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG)

  • EU-Kommission

    Emesa Sugar

  • Wolters Kluwer

    Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Erlass einer einstweilige Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Verletzung durch ein nationales Gericht; Rechtsstreit ...

  • Judicialis

    Beschluß 97/803/EG; ; EGV Art. 234; ; EGV Art. 187; ; EGV Art. 133 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Durchführung durch den Rat - Beschluß 91/482 - Halbzeitänderung - Vorgesehene Frist - Keine Auswirkung auf die Befugnis des Rates aus Artikel 136 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 187 EG] - [EG-Vertrag, Artikel 132 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Den Haag -Gültigkeit des Artikels 108b des Beschlusses 91/482/EG des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der EWG (eingefügt durch den Beschluß 97/803/EG) - Begrenzung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-675
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 08.02.2000 - C-17/98
    Unter diesen Umständen hat der Präsident der Arrondissementsrechtbank Den Haag das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses zum 1. Dezember 1997 durch den Beschluß 97/803 insbesondere der eingefügte Artikel 108b Absatz 1 und die Streichung des "milling" als ursprungsbegründende Verarbeitung verhältnismäßig? 2. Ist es zulässig, daß sich der Beschluß 97/803 insbesondere der eingefügte Artikel 108b Absatz 1 und die Streichung des "milling" als ursprungsbegründende Verarbeitung (eindeutig) restriktiver auswirkt, als dies Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 109 ÜLG-Beschluß könnten? 3. Dürfen Beschlüsse gemäß Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag hier der Beschluß 97/803 nach dem EG-Vertrag, insbesondere seinem Vierten Teil, mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung enthalten? 4. Macht es für die Antwort auf die dritte Frage einen Unterschied, a) ob diese Beschränkungen oder Maßnahmen in der Form von Zollkontingenten, ursprungsbezogenen Einschränkungen oder beidem gleichzeitig ergehen oder b) ob die fragliche Regelung Schutzmaßnahmen umfaßt? 5. Folgt aus dem EG-Vertrag, insbesondere seinem Vierten Teil, daß im Rahmen von Artikel 136 Absatz 2 erzielte Ergebnisse im Sinne die ÜLG begünstigender Maßnahmen später nicht mehr zum Nachteil der ÜLG geändert oder rückgängig gemacht werden dürfen? 6. Falls ja, sind die fraglichen Beschlüsse des Rates dann nichtig und kann sich der einzelne in einem Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht darauf berufen? 7. Muß der ÜLG-Beschluß während der ganzen in seinem Artikel 240 Absatz 1 festgelegten Geltungsdauer von zehn Jahren unverändert gelten, nachdem ihn der Rat nicht vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 240 Absatz 3 geändert hat? 8. Verstößt der Änderungsbeschluß 97/803 gegen Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag? 9. Ist der Änderungsbeschluß gültig angesichts der Erwartungen, die die Kommission dadurch weckte, daß sie auf Seite 16 ihrer Informationsbroschüre DE 76= vom Oktober 1993 ausführte, der Sechste ÜLG-Beschluß gelte für zehn Jahre (anstelle von vorher fünf Jahren)? 10. Ist der zum 1. Dezember 1997 eingefügte Artikel 108b so weitgehend undurchführbar, daß er als ungültig anzusehen ist? 11. Darf ein nationales Gericht (des vorläufigen Rechtsschutzes) unter den im Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen u. a., und in späteren Urteilen beschriebenen Umständen vorab eine einstweilige Maßnahme erlassen, um eine drohende Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch eine zu dessen Durchführung berufene, jedoch nichtgemeinschaftliche Behörde abzuwenden? 12. Bei Bejahung der elften Frage und falls diese Umstände nicht vom nationalen Gericht, sondern vom Gerichshof zu prüfen sind: Rechtfertigen die im vorliegenden Beschluß unter 3.9 bis 3.11 genannten Umstände (Streichung des "milling", Einführung mengenmäßiger Beschränkungen, schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden der Emesa, Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses) eine einstweilige Maßnahme der in der elften Frage beschriebenen Art? Zu den ersten zehn Fragen.

    Diese Frage ist zu bejahen, sofern die im Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 33) genannten Voraussetzungen vorliegen.

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 08.02.2000 - C-17/98
    Andererseits sind die ÜLG zwar assoziierte Länder und Gebiete mit besonderen Beziehungen zur Gemeinschaft, sie gehören dieser aber nicht an, sondern befinden sich ihr gegenüber in der gleichen Lage wie Drittländer (vgl. Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1978, 2871, Randnr. 62, und 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 17).
  • EuGH, 22.04.1997 - C-310/95

    Road Air / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 08.02.2000 - C-17/98
    Vor Beantwortung dieser Fragen ist zunächst daran zu erinnern, daß die Assoziierung der ÜLG in einem dynamischen und allmählichen Prozeß erfolgen soll, so daß der Erlaß mehrerer Vorschriften erforderlich werden kann, um unter Berücksichtigung der aufgrund der früheren Beschlüsse des Rates erzielten Ergebnisse alle in Artikel 132 EG-Vertrag genannten Ziele zu erreichen (vgl. Urteile vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-310/95, Road Air, Slg. 1997, I-2229, Randnr. 40, und vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 36).
  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.02.2000 - C-17/98
    Vor Beantwortung dieser Fragen ist zunächst daran zu erinnern, daß die Assoziierung der ÜLG in einem dynamischen und allmählichen Prozeß erfolgen soll, so daß der Erlaß mehrerer Vorschriften erforderlich werden kann, um unter Berücksichtigung der aufgrund der früheren Beschlüsse des Rates erzielten Ergebnisse alle in Artikel 132 EG-Vertrag genannten Ziele zu erreichen (vgl. Urteile vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-310/95, Road Air, Slg. 1997, I-2229, Randnr. 40, und vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 36).
  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

    Auszug aus EuGH, 08.02.2000 - C-17/98
    Andererseits sind die ÜLG zwar assoziierte Länder und Gebiete mit besonderen Beziehungen zur Gemeinschaft, sie gehören dieser aber nicht an, sondern befinden sich ihr gegenüber in der gleichen Lage wie Drittländer (vgl. Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1978, 2871, Randnr. 62, und 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-150/94

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 08.02.2000 - C-17/98
    90 f., vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-44/94, Fishermen's Organisations u. a., Slg. 1995, I-3115, Randnr. 37, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 87).
  • EuGH, 17.10.1995 - C-44/94

    The Queen / Minister of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Fishermen's

    Auszug aus EuGH, 08.02.2000 - C-17/98
    90 f., vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-44/94, Fishermen's Organisations u. a., Slg. 1995, I-3115, Randnr. 37, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 87).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 08.02.2000 - C-17/98
    Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gerichtshof ist insbesondere dann geboten, wenn sich der Rat veranlaßt sieht, einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen herbeizuführen und so im Rahmen der in seinem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine Auswahl vorzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.1998 - C-372/96

    Pontillo

    Auszug aus EuGH, 08.02.2000 - C-17/98
    Überdies gehört zwar, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft, jedoch können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer bestehenden Situation setzen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können; das gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. z. B. Urteil vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-372/96, Pontillo, Slg. 1998, I-5091, Randnrn.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Es handelt sich somit nicht um eine an die Richter oder die Parteien gerichtete Stellungnahme, die von einer Behörde außerhalb des Gerichtshofs herrührt, sondern um die individuelle, begründete und öffentlich dargelegte Auffassung eines Mitglieds des Organs selbst (Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, EU:C:2000:69, Rn. 13 und 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-40/03

    Rica Foods / Kommission

    100 Außerdem ist die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 56) ausgeführt hat, im Rahmen der WTO-Übereinkünfte verpflichtet, bestimmte Zuckermengen aus Drittländern einzuführen.

    101 Unter diesen Umständen würde, wenn die Zuckererzeugung der Gemeinschaft nicht verringert wird, jede zusätzliche durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker den Zuckerüberschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhen und zu einer Zunahme der subventionierten Ausfuhren führen (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 100, Randnr. 56).

    Außerdem ist die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in seinem ... Urteil Emesa Sugar ausgeführt hat (Randnr. 56), nach den im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkünften "zur Einfuhr bestimmter Zuckermengen aus Drittländern" verpflichtet.

    Hinzu kommen noch die Einfuhren von "Rohrzucker aus den AKP-Ländern ..., um die spezielle Nachfrage nach diesem Erzeugnis zu decken" (Urteil Emesa Sugar, ... Randnr. 56).

    133 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Verringerung der Gemeinschaftserzeugung, um auf eine Zunahme der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zu reagieren, "die ... gemeinsame Marktorganisation für Zucker [stört] und den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik" widerspricht (Urteil Emesa Sugar, ... Randnr. 56).

    Wie erinnerlich, hat der Gerichtshof im Urteil Emesa Sugar, in dem es um ein Jahreskontingent von 3 000 Tonnen für Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG ging, festgestellt, dass "jede, selbst gemessen an der Gemeinschaftserzeugung geringfügige Menge Zucker, die zusätzlich auf den Gemeinschaftsmarkt gelänge, die Gemeinschaftsorgane gezwungen hätte, entweder ... die Ausgaben für die Ausfuhrsubventionierung zu erhöhen oder die Quoten für die europäischen Erzeuger zu senken, was die ... gemeinsame Marktorganisation für Zucker gestört und den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik widersprochen hätte" (45) .

    90 und 91), vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-44/94 (Fishermens Organisations u. a., Slg. 1995, I-3115, Randnr. 37), vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 87) und vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 53) sowie die Urteile in den Rechtssachen C-110/97 (Niederlande/Rat, Randnr. 63) und C-301/97 (Niederlande/Rat, Randnrn.

    22 - Vgl. in diesem Sinne insbesondere die Urteile Emesa Sugar (Randnr. 53) und Niederlande/Rat (C-110/97, Randnr. 63, und C-301/97, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-26/00

    Niederlande / Kommission

    In gewisser Weise hat der Gerichtshof diese Rüge bereits in seinem Urteil Emesa Sugar geprüft.

    Denn selbst wenn es zuträfe, dass die streitigen Einfuhren nicht zu Preisen unter dem Interventionspreis erfolgten und die Kommission insoweit einem Irrtum unterlag, bliebe die in der Verordnung Nr. 2423/1999 vorgesehene Schutzmaßnahme jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil diese Einfuhren für die Gemeinschaftsorgane das Risiko begründeten, dass sie entweder die subventionierten Ausfuhren hätten ausweiten oder aber die Quoten der europäischen Erzeuger hätten herabsetzen müssen, worin nach dem Urteil Emesa Sugar (41) eine Störung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker läge.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Emesa Sugar unterstrichen hat (44) , muss die Gemeinschaft im Übrigen nach den WTO-Übereinkünften eine gewisse Zuckermenge aus Drittländern importieren.

    Überdies hat der Gerichtshof, wie erwähnt, im Urteil Emesa Sugar entschieden, dass angesichts der Überschusssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt und der von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen jede zusätzliche Zuckereinfuhr das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker stören konnte, da die Gemeinschaftsorgane hierdurch gezwungen worden wären, entweder (in den durch die WTO-Übereinkünfte gezogenen Grenzen) die Ausgaben für die Ausfuhrsubventionierung zu erhöhen oder aber die Quoten für die europäischen Erzeuger zu senken (49) .

    19 - Vgl. z. B. Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 53), Urteile in den Rechtssachen C-110/97 (Niederlande/Rat, Randnr. 63) und C-301/97 (Niederlande/Rat, Randnrn.

    26 - Urteil Emesa Sugar (Randnr. 51).

    52 - Urteil Emesa Sugar (Randnrn. 40 und 56).

    76 - Vgl. Urteil Emesa Sugar (Randnr. 45).

  • EuG, 14.11.2002 - T-94/00

    Rica Foods / Kommission

    Außerdem ist die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 56) ausgeführt hat, im Rahmen der WTO-Übereinkünfte verpflichtet, bestimmte Zuckermengen aus Drittländern einzuführen.

    Unter diesen Umständen würde, wenn die Zuckererzeugung der Gemeinschaft nicht verringert wird, jede zusätzliche durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker den Zuckerüberschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhen und zu einer Zunahme der subventionierten Ausfuhren führen (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 100, Randnr. 56).

    Außerdem ist die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in seinem in Randnummer 100 zitierten Urteil Emesa Sugar ausgeführt hat (Randnr. 56), nach den im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkünften "zur Einfuhr bestimmter Zuckermengen aus Drittländern" verpflichtet.

    Hinzu kommen noch die Einfuhren von "Rohrzucker aus den AKP-Ländern ..., um die spezielle Nachfrage nach diesem Erzeugnis zu decken" (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 100, Randnr. 56).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Verringerung der Gemeinschaftserzeugung, um auf eine Zunahme der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zu reagieren, "die ... gemeinsame Marktorganisation für Zucker [stört] und den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik" widerspricht (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 100, Randnr. 56).

    Außerdem liefe es den Zielen der Agrarpolitik der Gemeinschaft zuwider, die Produktionsquoten der Gemeinschaft zu senken, um eine Zunahme der Zuckereinfuhren zu ermöglichen (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 100, Randnr. 56).

  • EuG, 06.12.2001 - T-44/98

    Emesa Sugar / Kommission

    Mit Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Beschlusses 97/803 in Frage stellen könnte.

    Die Klägerin hat mit Schreiben vom 31. März 2000 geltend gemacht, die oben in Randnummer 38 wiedergegebene Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Emesa Sugar zur Gültigkeit des Beschlusses 97/803 beruhe auf Sachverhaltsirrtümern.

    Die Klägerin hat demgemäß beantragt, das schriftliche Verfahren in der vorliegenden Rechtssache fortzusetzen und die Verfahrensbeteiligten aufzufordern, zum Urteil Emesa Sugar in der Sache Stellung zu nehmen.

    Die Kommission und der Rat haben mit Schreiben vom 24. und 29. März 2000 erklärt, dass sich die gegen den Beschluss 97/803 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit erledigt habe, nachdem der Gerichtshof in dem oben in Randnummer 38 genannten Urteil Emesa Sugar die Gültigkeit des Beschlusses bestätigt habe.

    Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 ist die Klägerin gebeten worden, zu dem oben in Randnummer 38 genannten Urteil Emesa Sugar in der Sache eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abzugeben.

    Diese Argumentation ist bereits in dem oben in Randnummer 38 genannten Urteil Emesa Sugar zurückgewiesen worden.

  • EuGH, 14.07.2005 - C-452/00

    Netherlands v Commission - Regelung über die Assoziierung der überseeischen

    48 Hinsichtlich der einzuhaltenden Verpflichtungen im Rahmen der WTO sei auf Randnummer 56 des Urteils vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675) zu verweisen.

    55 Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall veranlasst sehen, widerstreitende Interessen gegeneinander abzuwägen und im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine bestimmte Wahl zu treffen (in diesem Sinne Urteil Emesa Sugar, Randnr. 53).

    67 Insoweit genügt der Hinweis, dass die Gemeinschaft - was die niederländische Regierung nicht bestreitet - mehr Zucker erzeugt als verbraucht und überdies nach den WTO-Übereinkünften eine bestimmte Zuckermenge aus Drittländern einführen muss (Urteil Emesa Sugar, Randnr. 56).

    69 Gerade wegen der bestehenden Überschusssituation erhöht jede zusätzliche Einfuhr mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG den auf dem Gemeinschaftsmarkt bestehenden Zuckerüberschuss und damit die subventionierten Ausfuhren (Urteil Emesa Sugar, Randnr. 56).

    Überdies belaufe sich das auf einer jährlichen Basis von 11 635 Tonnen festgelegte Kontingent, obgleich die ÜLG keinen Zucker erzeugten, auf nahezu das Vierfache des Kontingents, das der Beschluss 97/803 für Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG vorsehe und das der Gerichtshof im Urteil Emesa Sugar nicht als rechtswidrig betrachtet habe.

    98 Soweit die niederländische Regierung zweitens rügt, die Kommission habe ihre Pflicht zu vorherigen Ermittlungen über drohende negative Auswirkungen der Schutzmaßnahme auf die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen verletzt, ist festzustellen, dass zu der Zeit, als die angefochtene Verordnung erlassen wurde, schon sowohl beim Gerichtshof als auch beim Gericht Klagen erhoben worden waren, die die Regelung für Zuckerimporte aus den Niederländischen Antillen und Aruba betrafen (vgl. u. a. Urteil Emesa Sugar zur gleichen Problematik im Hinblick auf Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG, Urteile C-26/00 und C-180/00, Niederlande/Kommission, sowie Urteil vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T-47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II-113, zu Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-180/00

    Netherlands v Commission - Regelung über die Assoziierung der überseeischen

    48 Hinsichtlich der einzuhaltenden Verpflichtungen im Rahmen der WTO sei auf Randnummer 56 des Urteils vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675) zu verweisen.

    55 Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall veranlasst sehen, widerstreitende Interessen gegeneinander abzuwägen und im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine bestimmte Wahl zu treffen (in diesem Sinne Urteil Emesa Sugar, Randnr. 53).

    67 Insoweit genügt der Hinweis, dass die Gemeinschaft - was die niederländische Regierung nicht bestreitet - mehr Zucker erzeugt als verbraucht und überdies nach den WTO-Übereinkünften eine bestimmte Zuckermenge aus Drittländern einführen muss (Urteil Emesa Sugar, Randnr. 56).

    69 Gerade wegen der bestehenden Überschusssituation erhöht jede zusätzliche Einfuhr mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG den auf dem Gemeinschaftsmarkt bestehenden Zuckerüberschuss und damit die subventionierten Ausfuhren (Urteil Emesa Sugar, Randnr. 56).

    Überdies belaufe sich das auf einer jährlichen Basis von 5 726 Tonnen festgelegte Kontingent, obgleich die ÜLG keinen Zucker erzeugten, auf nahezu das Doppelte des Kontingents, das der Beschluss 97/803 für Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG vorsehe und das der Gerichtshof im Urteil Emesa Sugar nicht als rechtswidrig betrachtet habe.

    100 Soweit die niederländische Regierung zweitens rügt, die Kommission habe ihre Pflicht zu vorherigen Ermittlungen über drohende negative Auswirkungen der Schutzmaßnahme auf die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen verletzt, ist festzustellen, dass zu der Zeit, als die angefochtene Verordnung erlassen wurde, schon sowohl beim Gerichtshof als auch beim Gericht Klagen erhoben worden waren, die die Regelung für Zuckerimporte aus den Niederländischen Antillen und Aruba betrafen (vgl. u. a. Urteil Emesa Sugar zur gleichen Problematik im Hinblick auf Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG sowie Urteile C-26/00, Niederlande/Kommission, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T-47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II-113, zu Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG).

  • EuG, 14.11.2002 - T-332/00

    Rica Foods / Kommission

    Außerdem ist die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 56) ausgeführt hat, im Rahmen der WTO-Übereinkünfte verpflichtet, bestimmte Zuckermengen aus Drittländern einzuführen.

    Unter diesen Umständen würde, wenn die Zuckererzeugung der Gemeinschaft nicht verringert wird, jede zusätzliche durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker den Zuckerüberschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhen und zu einer Zunahme der subventionierten Ausfuhren führen (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 80, Randnr. 56).

    Außerdem ist die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in seinem in Randnummer 80 zitierten Urteil Emesa Sugar ausgeführt hat (Randnr. 56), nach den im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkünften "zur Einfuhr bestimmter Zuckermengen aus Drittländern" verpflichtet.

    Hinzu kommen noch die Einfuhren von "Rohrzucker aus den AKP-Ländern ..., um die spezielle Nachfrage nach diesem Erzeugnis zu decken" (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 80, Randnr. 56).

    Außerdem liefe es den Zielen der Agrarpolitik der Gemeinschaft zuwider, die Produktionsquoten der Gemeinschaft zu senken, um eine Zunahme der Zuckereinfuhren zu ermöglichen (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 80, Randnr. 56).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-301/97

    Niederlande / Rat

    Nach Erschöpfung eines Zollkontingents wie des Kontingents, um das es hier geht, können die betreffenden Erzeugnisse nach wie vor eingeführt werden, jedoch gegen Entrichtung der geschuldeten Zölle (in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache 17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 45).

    Der Rat hat jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes beim Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag nicht nur die im Vierten Teil des Vertrages genannten Grundsätze, sondern auch die übrigen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einschließlich derjenigen zu berücksichtigen, die sich auf die gemeinsame Agrarpolitik beziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 37, und vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 38).

    Er kann sich daher bei dieser Abwägung erforderlichenfalls veranlasst sehen, bestimmte den ÜLG eingeräumte Vergünstigungen einzuschränken (Urteil Emesa Sugar, Randnr. 39).

    Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall veranlasst sehen, im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine Auswahl vorzunehmen (in diesem Sinne Urteile Emesa Sugar, Randnr. 53).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-26/00

    Niederlande / Kommission - Regelung über die Assoziierung der überseeischen

    Insoweit sei zu verweisen auf das Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 56).

    60 Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall veranlasst sehen, widerstreitende Interessen gegeneinander abzuwägen und im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine bestimmte Wahl zu treffen (in diesem Sinne Urteil Emesa Sugar, Randnr. 53).

    76 Insoweit genügt der Hinweis, dass die Gemeinschaft - was die niederländische Regierung nicht bestreitet - mehr Zucker erzeugt als verbraucht und überdies nach den WTO-Übereinkünften eine bestimmte Zuckermenge aus Drittländern einführen muss (Urteil Emesa Sugar, Randnr. 56).

    78 Gerade wegen der bestehenden Überschusssituation erhöht jede zusätzliche Einfuhr mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG den auf dem Gemeinschaftsmarkt bestehenden Zuckerüberschuss und damit die subventionierten Ausfuhren (Urteil Emesa Sugar, Randnr. 56).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2001 - 13 B 942/01

    Ausgestaltung der Anwendbarkeit der vom Europäischen Gerichtshof für

  • EuGH, 14.07.2005 - C-40/03

    Rica Foods / Kommission - Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2009 - C-558/07

    S.P.C.M. u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung,

  • EuGH, 14.07.2005 - C-41/03

    Rica Foods / Kommission - Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2020 - C-517/19

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-93/19

    EAD/ Hebberecht - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Beamtenrecht - Europäischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-365/08

    Agrana Zucker - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-27/00

    Omega Air

  • EuG, 06.12.2001 - T-196/99

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

  • EuG, 17.09.2003 - T-54/98

    Aruba / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,14248
Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98 (https://dejure.org/1999,14248)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.06.1999 - C-17/98 (https://dejure.org/1999,14248)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 1999 - C-17/98 (https://dejure.org/1999,14248)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Emesa Sugar

  • EU-Kommission PDF

    Emesa Sugar (Free Zone) NV gegen Aruba.

    Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Beschluß 97/803/EG - Einfuhr von Zucker - Ursprungskumulierung AKP/ÜLG - Beurteilung der Gültigkeit - Nationales Gericht - Einstweilige Maßnahmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-675
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 06.12.2001 - T-43/98

    Emesa Sugar / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98
    Dies ergibt sich - worauf der Rat zu Recht hinweist - klar aus Emesas eigenem Vorbringen in der Rechtssache T-43/98(24).

    Entsprechende Nichtigkeitsklagen sind in der Rechtssache T-36/98 von Aruba gegen den Rat und in den verbundenen Rechtssachen T-43/98 und T-44/98 von Emesa gegen Rat und Kommission erhoben worden.

    Der Antrag auf einstweilige Anordnungen in der Rechtssache T-43/98 ist mit Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. August 1998 in der Rechtssache T-43/98 R (Slg. 1998, II-3055) abgelehnt worden, der allerdings auf Rechtsmittel vom Gerichtshof mit Beschluß vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-363/98 P(R) aufgehoben worden ist.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98
    25: - Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973).

    34: - Ebd., Randnr. 38.35: - Urteil Deutschland/Rat (zitiert in Fußnote 24, Randnr. 89).

    Vgl. auch Urteil Deutschland/Rat (zitiert in Fußnote 24, Randnr. 47).

  • EuG, 02.03.1998 - T-310/97

    Regierung der Niederländischen Antillen gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98
    5: - Die Rechtssache T-310/97, Niederländische Antillen/Rat, in der die Nichtigerklärung des Beschlusses 97/803 begehrt wird, ist mit Beschluß vom 16. November 1998 bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.

    Der in jener Rechtssache gestellte Antrag, den Vollzug verschiedener Bestimmungen des Änderungsbeschlusses vorläufig auszusetzen, ist mit Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 2. März 1998 in der Rechtssache T-310/97 R zurückgewiesen worden (Slg. 1998, II-455); auf Rechtsmittel wurde dies mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-159/98 P(R) (Slg. 1998, I-4147) bestätigt.

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98
    Unter diesen Umständen hat der Präsident der Arrondissementsrechtbank dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses zum 1. Dezember 1997 durch den Beschluß 97/803 - insbesondere der eingefügte Artikel 108b Absatz 1 und die Streichung des "milling" als ursprungsbegründende Verarbeitung - verhältnismäßig? 2. Ist es zulässig, daß sich der Beschluß 97/803 - insbesondere der eingefügte Artikel 108b Absatz 1 und die Streichung des "milling" als ursprungsbegründende Verarbeitung - (eindeutig) restriktiver auswirkt, als dies Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 109 ÜLG-Beschluß könnten? 3. Dürfen Beschlüsse gemäß Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag - hier der Beschluß 97/803 - nach dem EG-Vertrag, insbesondere seinem Vierten Teil, mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung enthalten? 4. Macht es für die Antwort auf die dritte Frage einen Unterschied, a) ob diese Beschränkungen oder Maßnahmen in der Form von Zollkontingenten, ursprungsbezogenen Einschränkungen oder beidem gleichzeitig ergehen oder b) ob die fragliche Regelung Schutzmaßnahmen umfaßt? 5. Folgt aus dem EG-Vertrag, insbesondere seinem Vierten Teil, daß im Rahmen von Artikel 136 Absatz 2 erzielte Ergebnisse - im Sinne die ÜLG begünstigender Maßnahmen - später nicht mehr zum Nachteil der ÜLG geändert oder rückgängig gemacht werden dürfen? 6. Falls ja, sind die fraglichen Beschlüsse des Rates dann nichtig und kann sich der einzelne in einem Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht darauf berufen? 7. Muß der ÜLG-Beschluß während der ganzen in seinem Artikel 240 Absatz 1 festgelegten Geltungsdauer von zehn Jahren unverändert gelten, nachdem ihn der Rat nicht vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 240 Absatz 3 geändert hat? 8. Verstößt der Änderungsbeschluß 97/803 gegen Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag? 9. Ist der Änderungsbeschluß gültig angesichts der Erwartungen, die die Kommission dadurch weckte, daß sie auf Seite 16 ihrer Informationsbroschüre DE 76 vom Oktober 1993 ausführte, der Sechste ÜLG-Beschluß gelte für zehn Jahre (anstelle von vorher fünf Jahren)? 10. Ist der zum 1. Dezember 1997 eingefügte Artikel 108b so weitgehend undurchführbar, daß er als ungültig anzusehen ist? 11. Darf ein nationales Gericht (des vorläufigen Rechtsschutzes) unter den im Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen u. a., und in späteren Urteilen beschriebenen Umständen vorab eine einstweilige Maßnahme erlassen, um eine drohende Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch eine zu dessen Durchführung berufene, jedoch nicht gemeinschaftliche Behörde abzuwenden? 12. Bei Bejahung der elften Frage und falls diese Umstände nicht vom nationalen Gericht, sondern vom Gerichshof zu prüfen sind: Rechtfertigen die im vorliegenden Beschluß unter 3.9 bis 3.11 genannten Umstände (Streichung des "milling", Einführung mengenmäßiger Beschränkungen, schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden der Emesa, Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses) eine einstweilige Maßnahme der in der elften Frage beschriebenen Art? IV - Anwendbare gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen EG-Vertrag.

    42: - In seinem Urteil vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 20) hat der Gerichtshof festgestellt, daß der "vorläufige Rechtsschutz, den das Gemeinschaftsrecht den Bürgern vor den nationalen Gerichten sichert, ... unabhängig davon derselbe sein [muß], ob sie die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht oder die Gültigkeit abgeleiteten Gemeinschaftsrechts rügen, da diese Rüge in beiden Fällen auf das Gemeinschaftsrecht selbst gestützt ist".

  • EuGH, 12.02.1992 - C-260/90

    Leplat / Territoire de la Polynésie française

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98
    In seinem Urteil vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache C-260/90 hat der Gerichtshof diese Frage generell dahin beantwortet, daß für die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft "eine besondere, im Vierten Teil des Vertrages (Artikel 131 bis 136) enthaltene Regelung [gilt] und ... daher die allgemeinen Vertragsvorschriften ohne ausdrückliche Verweisung auf die [ÜLG] nicht anwendbar" sind(15).

    15: - Urteil vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache C-260/90 (Leplat, Slg. 1992, I-643, Randnr. 10).

  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98
    Auch in seinem Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P(17) wies der Gerichtshof darauf hin, daß die ÜLG zwar besondere Beziehungen zur Gemeinschaft haben, ihr aber nicht angehören, und daß es deshalb keinen freien Warenverkehr zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft gibt.

    17: - Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P (Antillean Rice Mills/Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 36).

  • EuGH - C-380/97 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Emesa Sugar - Vorabentscheidungsersuchen der Arrondissementsrechtbank Den Haag -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98
    6: - Rechtssache C-380/97, Emesa Sugar/Königreich der Niederlande, Niederländischer Staat, Niederländische Antillen und Aruba; dieses Verfahren ist mit Beschluß vom 5. Dezember 1997 ausgesetzt worden.

    9: - Rechtssache C-380/97 (zitiert in Fußnote 5).

  • EuGH, 17.12.1998 - C-363/98

    Emesa Sugar / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98
    Der Antrag auf einstweilige Anordnungen in der Rechtssache T-43/98 ist mit Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. August 1998 in der Rechtssache T-43/98 R (Slg. 1998, II-3055) abgelehnt worden, der allerdings auf Rechtsmittel vom Gerichtshof mit Beschluß vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-363/98 P(R) aufgehoben worden ist.
  • EuGH, 25.06.1998 - C-159/98

    Nederlandse Antillen / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98
    Der in jener Rechtssache gestellte Antrag, den Vollzug verschiedener Bestimmungen des Änderungsbeschlusses vorläufig auszusetzen, ist mit Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 2. März 1998 in der Rechtssache T-310/97 R zurückgewiesen worden (Slg. 1998, II-455); auf Rechtsmittel wurde dies mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-159/98 P(R) (Slg. 1998, I-4147) bestätigt.
  • EuGH, 17.12.1998 - C-186/96

    Demand

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98
    29: - Zur Rechtsnatur der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse vgl. meine Schlußanträge in der Rechtssache C-186/96 (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998, Demand, Slg. 1998, I-8529, Randnrn.
  • EuGH, 19.11.1998 - C-150/94

    Vereinigtes Königreich / Rat

  • EuGH, 17.10.1995 - C-44/94

    The Queen / Minister of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Fishermen's

  • EuG, 17.09.2003 - T-36/98

    Aruba / Rat

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

  • EuG, 17.09.2003 - T-54/98

    Aruba / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-364/98

    Emesa Sugar / Kommission

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

  • EuGH, 17.09.1998 - C-372/96

    Pontillo

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