Rechtsprechung
EuGH, 26.09.2000 - C-205/98 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/89/EWG - Maut - Brennerautobahn - Diskriminierungsverbot - Verpflichtung, die Maut nach Maßgabe der Kosten des betreffenden Straßennetzes festzusetzen
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Österreich
- EU-Kommission
Kommission / Autriche
Richtlinie 93/89 des Rates, Artikel 7 Buchstabe b
1 Verkehr - Straßenverkehr - Rechtsangleichung - Richtlinie 93/89 - Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege - Unterschiedliche Gebühren für bestimmte Fahrzeuge je nachdem, ob sie die Gesamtstrecke oder Teilstrecken einer Autobahn befahren - ...
- EU-Kommission
Kommission / Autriche
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Richtlinie 93/89/EWG; Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten; Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung; Verpflichtung, die Maut nach Maßgabe der Kosten des ...
- Judicialis
Richtlinie 93/89 Art. 7 Buchst. b; ; Richtlinie 93/89 Art. 7 Buchst. h; ; EG-Vertrag Art. 169
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1 Verkehr - Straßenverkehr - Rechtsangleichung - Richtlinie 93/89 - Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege - Unterschiedliche Gebühren für bestimmte Fahrzeuge je nachdem, ob sie die Gesamtstrecke oder Teilstrecken einer Autobahn befahren - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-205/98
- EuGH, 26.09.2000 - C-205/98
Papierfundstellen
- Slg. 2000, I-7367
- NVwZ 2001, 423 (Ls.)
- EuZW 2001, 81
- NZBau 2001, 151 (Ls.)
- DVBl 2001, 79 (Ls.)
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 05.07.1995 - C-21/94
Parlament / Rat
Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-205/98
Mit Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94 (Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827) hat der Gerichtshof die Richtlinie mit der Begründung für nichtig erklärt, diese sei ohne ordnungsgemäße Anhörung des Europäischen Parlaments erlassen worden; er hat jedoch ihre Wirkungen bis zum Erlass einer neuen Richtlinie aufrechterhalten.(…ABl. 1992, C 311, S. 63), wie der Gerichtshof im Urteil Parlament/Rat festgestellt habe, wesentlich gewesen seien und die Richtlinie nicht in dieser Form erlassen worden wäre, vor allem wenn der Rat erneut das Parlament konsultiert hätte.
Zunächst hat der Gerichtshof im Urteil Parlament/Rat festgestellt, dass zur Verhinderung einer Diskontinuität im Programm zur Harmonisierung der Verkehrsabgaben und aus gewichtigen Gründen der Rechtssicherheit vorläufig alle Wirkungen der für nichtig erklärten Richtlinie bis zum Erlass einer neuen Richtlinie aufrechtzuerhalten sind (Randnrn. 31 und 32), und dann darauf hingewiesen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Aufgabe hat, den begangenen Verfahrensfehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (Randnr. 33).
Selbst wenn ein solcher Zeitraum zwischen dem Nichtigkeitsurteil und dem Erlass der neuen Richtlinie 1999/62 auf den ersten Blick lang erscheinen mag, kann dies die Kommission jedoch nicht daran hindern, in Erfüllung ihrer Aufgabe als Hüterin des Vertrages das Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag einzuleiten, das zur Anrufung des Gerichtshofes führen kann, um einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der für nichtig erklärten Richtlinie feststellen zu lassen, die nach dem Urteil Parlament/Rat aus den dort angeführten Gründen trotz ihrer Nichtigerklärung weiterhin wirksam sein sollte.
- EuGH, 17.05.1994 - C-18/93
Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova
Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-205/98
Daher stelle der Preis für die Gesamtstrecke, der gegenüber den Preisen für die Teilstrecken und die Hin- und Rückfahrt auf der Strecke Innsbruck-Matrei/Steinach weit überproportional sei, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers im Sinne von Artikel 7 Buchstabe b der Richtlinie dar (entsprechend Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnrn.Zunächst ist, wie der Generalanwalt zu Recht in Nummer 22 seiner Schlussanträge festgestellt hat, mit der Kommission davon auszugehen, dass beim gegenwärtigen Stand des Güterkraftverkehrs in der Europäischen Union die Zulassung der Kraftfahrzeuge im Rahmen der Prüfung der Frage, ob eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers vorliegt, insoweit ein gültiges Kriterium darstellt, als Kraftfahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, im Allgemeinen von Wirtschaftsteilnehmern eben dieses Mitgliedstaats eingesetzt werden (entsprechend für Schiffe, die unter inländischer Flagge fahren, Urteil Corsica Ferries, Randnr. 33).
- EuGH, 07.04.1992 - C-45/91
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-205/98
Jedenfallskönnen sich die Mitgliedstaaten nicht auf Erwägungen berufen, die auf verwaltungstechnische Schwierigkeiten abstellen, um diskriminierende Regelungen einzuführen oder beizubehalten (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509, Randnr. 21). - EuGH, 01.03.1966 - 48/65
Lütticke / Kommission EWG
Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-205/98
Zweck des Verfahrens des Artikels 169 EG-Vertrag ist es, Verstößen der Mitgliedstaaten gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entgegenzutreten (u. a. Urteil vom 1. März 1966 in der Rechtssache 48/65, Lütticke u. a./Kommission, Slg. 1966, 27, 39); die Entscheidung über die Einleitung eines solchen Verfahrens liegt im Ermessen der Kommission. - EuGH, 14.02.1995 - C-279/93
Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht
Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-205/98
Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (u. a. Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30).
- EuGH, 28.10.2020 - C-321/19
Die Kosten der Verkehrspolizei dürfen bei der Berechnung der Mautgebühren für die …
Im Hinblick auf Rn. 138 des Urteils vom 26. September 2000, Kommission/Österreich (C-205/98, EU:C:2000:493), sei jedoch fraglich, ob eine solche nationale Regelung mit dem Unionsrecht in Einklang stehe und, wenn ja, wie eine solche Kalkulation vorzunehmen wäre.a) Ist das Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2000, Kommission/Österreich (C-205/98, EU:C:2000:493, Rn. 138), so zu verstehen, dass eine erhebliche Kostenüberschreitung im Ergebnis nicht mehr durch eine im gerichtlichen Verfahren eingereichte nachträgliche Kostenberechnung ausgeglichen werden kann, durch die nachgewiesen werden soll, dass der festgesetzte Mautsatz im Ergebnis die ansatzfähigen Kosten tatsächlich nicht überschreitet?.
Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie 1999/62 in der geänderten Fassung im Hinblick auf Rn. 138 des Urteils vom 26. September 2000, Kommission/Österreich (C-205/98, EU:C:2000:493), dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass ein überhöhter Mautgebührensatz durch eine im gerichtlichen Verfahren eingereichte Neuberechnung der Infrastrukturkosten nachträglich gerechtfertigt wird.
In Rn. 138 des Urteils vom 26. September 2000, Kommission/Österreich (C-205/98, EU:C:2000:493), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Republik Österreich eine Erhöhung der für die betreffende Autobahn geltenden Mautgebührensätze nicht durch die Einreichung einer neuen Methode der Berechnung der Kosten rechtfertigen konnte, weil sie zum einen nicht dargelegt hatte, inwieweit diese Methode geeigneter sein solle, und weil Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89, wonach sich die Mautgebühren an den Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau des betreffenden Straßennetzes orientieren, zum anderen voraussetzte, dass die Anpassung der Mautgebührensätze später erfolgt als die Berechnung, die ihrer Rechtfertigung dient.
Somit ist auf Frage 3 zu antworten, dass die Richtlinie 1999/62 in der geänderten Fassung im Hinblick auf Rn. 138 des Urteils vom 26. September 2000, Kommission/Österreich (C-205/98, EU:C:2000:493), dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass ein überhöhter Mautgebührensatz durch eine im gerichtlichen Verfahren eingereichte Neuberechnung der Infrastrukturkosten nachträglich gerechtfertigt wird.
Die Richtlinie 1999/62 in der durch die Richtlinie 2006/38 geänderten Fassung ist im Hinblick auf Rn. 138 des Urteils vom 26. September 2000, Kommission/Österreich (C - 205/98, EU:C:2000:493), dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein überhöhter Mautgebührensatz durch eine im gerichtlichen Verfahren eingereichte Neuberechnung der Infrastrukturkosten nachträglich gerechtfertigt wird.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Fragen zur Berechnung der LKW-Maut
a) Ist das Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2000 - C-205/98 - (Nr. 138) so zu verstehen, dass eine erhebliche Kostenüberschreitung im Ergebnis nicht mehr durch eine im gerichtlichen Verfahren eingereichte nachträgliche Kostenberechnung ausgeglichen werden kann, durch die nachgewiesen werden soll, dass der festgesetzte Mautsatz im Ergebnis die ansatzfähigen Kosten tatsächlich nicht überschreitet?.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs war Art. 7 Buchstabe h) der Richtlinie 93/89/EWG als Normierung einer Verknüpfung zwischen der Maut und den Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau des Verkehrsnetzes im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots (vgl. hierzu den Schlussantrag des Generalanwalts in dem Verfahren C-205/98 Nr. 60: "Obergrenze") anzusehen.
Dieses ist jedenfalls dann verletzt, wenn die erhobene Maut die Kosten (zweifelsfrei) um mehr als 150 % übersteigt (EuGH, Urteil vom 26. September 2000 - C-205/98 -, Nr. 135).
Er kann dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2000 - C-205/98 - (Nr. 138) aber nicht eindeutig entnehmen, ob eine solche nachträgliche Abrechnung unionsrechtlich beachtlich und wie sie ggf. vorzunehmen wäre.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 9 A 118/16
Lkw-Maut; Wegekostengutachten 2007; Gewogene durchschnittliche Mautgebühr; …
Eine Fallgestaltung, bei der faktisch unterschiedliche Mautsätze für den Transitverkehr und den innerstaatlichen Güterverkehr erhoben werden, wie sie der EuGH bei der Brennermaut beanstandet hat, vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2000 - C-205/98 -, juris Rn. 79 ff., ist hier nicht gegeben.
- EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
Rieser Internationale Transporte
11 Mit Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-205/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2000, I-7367) entschied der Gerichtshof:.14 Rieser berief sich auf das Urteil Kommission/Österreich.
Nach der Rechtsprechung besteht eine Ungleichbehandlung in der Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf vergleichbare Sachverhalte oder in der Anwendung derselben Vorschrift auf unterschiedliche Sachverhalte (vgl. u. a. Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 70).
Dieses Kriterium reicht aus, um anhand eines Vergleichs der Mautgebühren für die verschiedenen in Betracht kommenden Strecken festzustellen, ob das in den genannten Bestimmungen aufgestellte Verbot der Ungleichbehandlung im Ausgangsfall verletzt wurde (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Österreich, Randnrn.
51 Zur Verhinderung jeglicher Wettbewerbsverzerrung zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedstaaten verbietet Artikel 7 Buchstabe b der Richtlinie 93/89 bei der Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren mittelbare und unmittelbare unterschiedliche Behandlungen nicht nur aufgrund der Staatsangehörigkeit der Verkehrsunternehmer, sondern auch aufgrund des Ausgangs- oder Zielpunktes des Verkehrs (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 109).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19
Bundesrepublik Deutschland (Détermination des taux des péages pour l'utilisation …
Das vorlegende Gericht führt aus, nach dem Urteil Kommission/Österreich(40) stelle eine Überschreitung der Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau einer Autobahn um mehr als 150 % einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89 dar.Eine solche Überschreitung ist zwar nicht mit der im Urteil Kommission/Österreich festgestellten Überschreitung um mehr als 150 % vergleichbar.
9 Urteil vom 26. September 2000 (C-205/98, im Folgenden: Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2000:493).
32 Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich (…Rn. 91 und 92).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-112/00
Schmidberger
2: - Vgl. u. a. Protokoll Nr. 9 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (…ABl. 1994, C 241, S. 361); Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, insbesondere Anhang I Abschnitte 2.3, 2.8 und 2.10; Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-205/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2000, I-7367), insbesondere auch Nrn. 5 f. der Schlussanträge des Generalanwalts Saggio; Bericht der Kommission an den Rat über den Straßengütertransitverkehr durch Österreich (KOM[2000] 862 endg.). - EuGH, 06.02.2003 - C-92/01
Stylianakis
Es ist daher anzunehmen, dass die höhere Abgabe trotz der scheinbaren Neutralität des Kriteriums für die Differenzierung der Höhe der angewandten Abgabe spezifisch andere Flüge als Inlandsflüge betrifft (siehe entsprechend das Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-205/98, Kommission/Österreich, Slg. 2000, I-7367). - Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-430/99
Sea-Land Service
Der Gerichtshof hat sich den Schlussanträgen in seinem Urteil vom 26. September 2000 angeschlossen (Slg. 2000, I-7367, Randnrn. - VG Köln, 30.07.2004 - 11 K 442/01 vgl. zu dieser Notwendigkeit EuGH, Urteil vom 26.09.2000 - C-205/98 -, EuGHE I 2000, 7367-7443.
- VG Köln, 12.07.2004 - 11 K 43/01
Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung für die Zuteilung einer beantragten …
vgl. zu dieser Notwendigkeit EuGH, Urteil vom 26.09.2000 - C-205/98 -, EuGHE I 2000, 7367-7443.
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-205/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Österreich
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/89/EWG - Maut - Brennerautobahn - Diskriminierungsverbot - Verpflichtung, die Maut nach Maßgabe der Kosten des betreffenden Straßennetzes festzusetzen
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
VERKEHR - GENERALANWALT SAGGIO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS DIE AUF DER BRENNERAUTOBAHN ERHOBENEN MAUTGEBÜHREN GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DEN STRASSENGÜTERVERKEHR VERSTOSSEN
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-205/98
- EuGH, 26.09.2000 - C-205/98
Papierfundstellen
- Slg. 2000, I-7367
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 14.02.1995 - C-279/93
Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-205/98
44: - Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 26).Siehe auch das bereits genannte Urteil Schumacker (Randnr. 30).
- EuGH, 06.05.1980 - 102/79
Kommission / Belgien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-205/98
77: - Erwiderung, Nr. 31.78: - Urteil vom 6. März 1980 in der Rechtssache 102/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1473, Randnr. 15). - EuGH, 06.12.2007 - C-59/06
Marcuccio / Kommission
- EuGH, 01.06.1994 - C-388/92
Parlament / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-205/98
Aus den gleichen Gründen hatte der Gerichtshof bereits zuvor andere Gemeinschaftsrechtsakte auf dem Gebiet des Verkehrs für nichtig erklärt (s. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-65/90, Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4593, und vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-388/92, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2067). - EuGH, 04.03.1986 - 243/84
Walker / Ministeriet for Skatter og Afgifter
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-205/98
65: - Klageschrift, Nrn. 17, 19.4 und 62.66: - Siehe dazu Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 243/84 (Walker/Ministeriet for Skatter og Afgifter, Slg. 1986, 875). - EuGH, 13.11.1984 - 283/83
Racke / Hauptzollamt Mainz
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-205/98
67: - Klagebeantwortung, Randnr. 22.68: - Urteil vom 13. November 1984 in der Rechtssache 283/83 (Racke, Slg. 1984, 3791, Randnr. 7). - EuGH, 17.05.1994 - C-18/93
Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-205/98
46: - Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93 (Slg. 1994, I-1783). - EuGH, 16.07.1992 - C-65/90
Parlament / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-205/98
Aus den gleichen Gründen hatte der Gerichtshof bereits zuvor andere Gemeinschaftsrechtsakte auf dem Gebiet des Verkehrs für nichtig erklärt (s. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-65/90, Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4593, und vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-388/92, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2067).