Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 03.10.2000 - C-303/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,20
EuGH, 03.10.2000 - C-303/98 (https://dejure.org/2000,20)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2000 - C-303/98 (https://dejure.org/2000,20)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2000 - C-303/98 (https://dejure.org/2000,20)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,20) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG - Anwendungsbereich - Ärzte von Teams zur medizinischen Grundversorgung - Durchschnittliche Arbeitszeit - Einbeziehung von Bereitschaftsdienst - Nacht- und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Simap

  • EU-Kommission PDF

    Simap

    Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 und 2; Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 1 Absatz 3
    1 Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der ...

  • EU-Kommission

    Simap

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer; Ärzte von Teams zur medizinischen Grundversorgung; Einbeziehung von Bereitschaftsdienst; Nacht- und Schichtarbeiter; Kollektivarbeitsrechtliche Klage bezüglich des ärztlichen Personals

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG - Anwendungsbereich - Ärzte von Teams zur medizinischen Grundversorgung - Durchschnittliche Arbeitszeit - Einbeziehung von Bereitschaftsdienst - Nacht- und ...

  • hensche.de

    Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 89/391/EWG; ; Richtlinie 93/104/EG

  • streifler.de
  • arztrecht.org PDF (Kurzinformation und Volltext)

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der ...

  • datenbank.nwb.de

    Bereitschaftsdienst von Ärzten in Teams zur medizinischen Grundversorgung - Begriff der Arbeitszeit und Überstunde

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinien 89/391/EWG des Rates vom 12. 6. 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (AB... l. L 183, S. 1) und 93/104/EG des Rates vom 23. 11. 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18)
    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit i. S. des EU-Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    SOZIALPOLITIK - DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER ARBEITSZEITGESTALTUNG SIND AUF ÄRZTE ANZUWENDEN, DIE MEDIZINISCHE GRUNDVERSORGUNG LEISTEN

  • hensche.de (Kurzinformation)

    Richtlinienentwürfe zur Arbeitszeitregelung und Zeitarbeit gescheitert

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

  • dr-hoek.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidung des Tribunal Superior de Justicia Valencia - Auslegung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18) - Anwendungsbereich - Ärzte im Bereitschaftsdienst - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-7963
  • EuZW 2001, 53
  • NZA 2000, 1227
  • DB 2001, 818
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (399)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-303/98
    Denn dieser Gestaltungsspielraum schließt nicht die Möglichkeit aus, Mindestrechte zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 17).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Dagegen spricht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dafür, dass der betrachtete Zeitraum keine Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88 ist, wenn die Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 50).
  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, dass die Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" einander ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 47, sowie vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren wurde entschieden, dass die persönliche Anwesenheit und die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz während des Bereitschaftsdienstes zur Erbringung seiner beruflichen Leistungen als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen ist, auch wenn die tatsächlich geleistete Arbeit von den Umständen abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 48).

    Fiele nämlich der Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht unter den Begriff "Arbeitszeit", würde das Ziel der Richtlinie 2003/88 gefährdet, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, indem ihnen Mindestruhezeiten sowie angemessene Ruhepausen zugestanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 49).

  • BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 519/05

    Dienstreise - Arbeitszeit

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Bereitschaftsdienste insgesamt und nicht nur die Zeiten aktiver Betätigung Arbeitszeit iSd. der Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG (vgl. EuGH 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] EuGHE I 2000, 7963, 7997; 3. Juli 2001 - C-241/99 - [CIG] EuGHE I 2001, 5139; 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] EuGHE I 2003, 8389).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] EuGHE I 2000, 7963, 7997; 3. Juli 2001 - C-241/99 - [CIG] EuGHE I 2001, 5139; 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] EuGHE I 2003, 8389) zu der früheren Richtlinie 93/104/EG, die insoweit gleiche Regelungen enthielt, sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes Arbeitszeit, nicht aber Zeiten der Rufbereitschaft.

    Mit den Entscheidungen zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft (3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] EuGHE I 2000, 7963, 7997; 3. Juli 2001 - C-241/99 - [CIG] EuGHE I 2000, 5139; 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] EuGHE I 2003, 8389) hat der EuGH die charakteristischen Merkmale des Begriffs "Arbeitszeit" aufgezeigt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-303/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,21191
Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-303/98 (https://dejure.org/1999,21191)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.1999 - C-303/98 (https://dejure.org/1999,21191)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - C-303/98 (https://dejure.org/1999,21191)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,21191) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Simap

  • EU-Kommission PDF

    Sindicato de Médicos de Asistencia Pública (Simap) gegen Conselleria de Sanidad y Consumo de la Generalidad Valenciana.

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG - Anwendungsbereich - Ärzte von Teams zur medizinischen Grundversorgung - Durchschnittliche Arbeitszeit - Einbeziehung von Bereitschaftsdienst - Nacht- und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-7963
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-303/98
    12: - Insoweit darf daran erinnert werden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 15) bekräftigt hat, dass die in dieser Vorschrift verwendeten Worte für eine weite Auslegung der dem Rat übertragenen Befugnisse zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer übertragenen Befugnisse sprächen.

    14: - Gestützt wird diese Auslegung durch den Hinweis, dass die Richtlinie, wie der Gerichtshof im Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (zitiert in Fußnote 11) ausgeführt hat, "die Arbeitszeitregelung im Wesentlichen derart [betrachtet], dass sie sich auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstig auswirken kann".

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-303/98
    Die in dieser Rechtssache maßgebenden Vorschriften der Richtlinie 93/104 haben meines Erachtens einen solchen Inhalt; ich beziehe mich namentlich auf die Artikel 3, 5 Absatz 1, 6 Absatz 2, 8 Absatz 1 und 16 Absätze 1 und 2. Ich betone ferner, dass der Einzelne sich auf die Vorschriften einer solchen Quelle des abgeleiteten Rechts gegenüber dem Staat und allen Organen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften berufen kann, denen die Beklagte des Ausgangsverfahren zuzuordnen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839).
  • EuGH, 05.04.1979 - 148/78

    Ratti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-303/98
    Ich beschränke mich daher hier auf den Hinweis, dass nach Ihrer Rechtsprechung zur Wirksamkeit nicht umgesetzter Richtlinien, die mit dem Urteil vom 5. April 1979 in der Rechtssache 148/78 (Ratti, Slg. 1979, 1629) begann, "das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsbürger, der den Vorschriften einer Richtlinie nachgekommen ist, die Nichtanwendung einer mit dieser noch nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung des säumigen Staates übernommenen Richtlinie unvereinbaren nationalen Bestimmung beantragt hat, diesem Antrag stattgeben muss, sofern die in Frage stehende Verpflichtung unbedingt und hinreichend genau ist" (Randnr. 23).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-116/96

    Reisebüro Binder

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-303/98
    10: - Beschluss vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-116/96 (Reisebüro Binder, Slg. 1998, I-1889, Randnrn. 7 und 8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-518/15

    Matzak

    Erstmalig befasst war der Gerichtshof mit der Auslegung dieser Voraussetzungen im Urteil Simap(41).

    Der Gerichtshof wiederholte seine Ausführungen im Urteil Simap(44) stellte jedoch fest, dass in jener Rechtssache nicht über den Sachverhalt entschieden worden sei, dass es dem Arbeitnehmer freigestanden habe, sich während des Dienstes im Betrieb des Arbeitgebers auszuruhen oder zu schlafen.

    Er betonte zugleich die Rechtsprechung nach dem Urteil Simap, wonach es dafür spricht, dass der betrachtete Zeitraum keine Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88 ist, wenn die Arbeitnehmer ihren eigenen Interessen nachgehen können.

    Dieser Aspekt stand tatsächlich im Mittelpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Simap.

    41 - Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, EU:C:2000:528, im Folgenden: Urteil Simap).

    52 - Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Dezember 2015, Kommission/Griechenland (C-180/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:840), seine Feststellungen in den Urteilen Simap und Jaeger wiederholt hat (vgl. Rn. 36 und 37 des Urteils).

    55 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in der Rechtssache Simap (C-303/98, EU:C:1999:621, Nr. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

    57 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in der Rechtssache Simap (C-303/98, EU:C:1999:621, Nr. 27), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Sindicatul Familia Constanta u. a. (C-147/17, EU:C:2018:518, Nr. 51).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht