Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 12.10.2000 - C-480/98   

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https://dejure.org/2000,1219
EuGH, 12.10.2000 - C-480/98 (https://dejure.org/2000,1219)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2000 - C-480/98 (https://dejure.org/2000,1219)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - C-480/98 (https://dejure.org/2000,1219)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]
    1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Nationale Regelung, die für jedes Unternehmen gilt, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Spanien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Unternehmen Indosa und Cunosa; Rechtswidrig vereinnahmte Beihilfen; Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger; Rechtswidrig vereinnahmte Beihilfen

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beihilfen gegenüber insolventen Unternehmen

  • Judicialis

    Entscheidung 1999/509/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(1998)3211 endg. der Kommission vom 14. Oktober 1998 betreffend eine den Unternehmen der Gruppe MAGEFESA gewährte staatliche Beihilfe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-8717
  • ZIP 2000, 1938
  • EuZW 2000, 730
  • NZI 2000, 581
  • NZI 2001, 40
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-480/98
    Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20).

    Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, ohne übermäßige Schwierigkeiten diesen Betrag selbst zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 33).

  • EuGH, 08.12.2006 - C-368/05

    Polyelectrolyte Producers Group / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-480/98
    Zu diesem Zweck hat sie genau die tatsächlichen Bedingungen der Rückforderung der durch die Entscheidung 91/1 für mit dem Gemeinsamen Marktunvereinbar erklärten Beihilfen und die Beschaffenheit der nach dieser Entscheidung gewährten Beihilfen sowie die Gründe erläutert, aus denen diese nicht unter die im Vertrag und in der Mitteilung 94/C 368/05 der Kommission mit dem Titel "Gemeinschaftsleitlinien für Beihilfen zugunsten der Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" (ABl. 1994, C 368, S. 12) vorgesehenen Ausnahmen fallen konnten.
  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-480/98
    Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, ohne übermäßige Schwierigkeiten diesen Betrag selbst zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 33).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-480/98
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Beihilfe grundsätzlich nach dem einschlägigen nationalen Verfahrensrecht erfolgt, dass jedoch die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung dadurch nicht praktisch unmöglich werden darf (vgl. insbes. Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 61).
  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-480/98
    Zwar kann, wie der Gerichtshof in Randnummer 36 des Urteils vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97 (Ecotrade, Slg. 1998, I-7907) in Bezug auf die italienische Regelung der Sonderverwaltung für in Schwierigkeiten befindliche Großunternehmen festgestellt hat, die Einbuße an Steuererträgen, die sich für den Staat durch das absolute Verbot von Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung und dieAussetzung der Zinsen auf alle Verbindlichkeiten des betroffenen Unternehmens sowie durch die entsprechende Verringerung der Gewinne der Gläubiger aus der Anwendung der Regelung über die Sonderverwaltung ergeben kann, als solche nicht die Qualifizierung dieser Regelung als Beihilfe rechtfertigen.
  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-480/98
    Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20).
  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-480/98
    Eine derartige Folge ist nämlich jeder gesetzlichen Regelung immanent, die den Rahmen für die Beziehungen zwischen einem zahlungsunfähigen Unternehmen und der Gesamtheit seiner Gläubiger festlegt, ohne dass daraus zwangsläufig auf eine zusätzliche finanzielle Belastung zu schließen wäre, die unmittelbar oder mittelbar zu Lasten der öffentlichen Hand geht und den betroffenen Unternehmen eine bestimmte Vergünstigung gewähren soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 1993 in den Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 21).
  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-480/98
    Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist das Ziel der Wiederherstellung der früheren Lage erreicht, wenn die in Rede stehenden Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger zurückgezahlt werden, denn durch diese Rückzahlungverliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß (vgl. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnrn.
  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

    Die nationalen Regelungen dürfen aber die Rückforderung nicht ausschließen oder faktisch unmöglich machen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 EG-VO 659/1999 und EuGH, Rs. 94/87, Slg. 1989, 175 Rn. 12; Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591 Rn. 24; EuGH, Rs. C-480/98, Slg. 2000, I-8717 Rn. 34; Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 35; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 49).
  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

    Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Beihilfe in der Insolvenz des Empfängers

    Die nationalen Regelungen dürfen aber die Rückforderung nicht ausschließen oder faktisch unmöglich machen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 EG-VO 659/1999 und EuGH, Rs. 94/87, Slg. 1989, 175 Rn. 12; Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591 Rn. 24; EuGH, Rs. C-480/98, Slg. 2000, I-8717 Rn. 34; Rs. C-209/00, Slg. 2002, I-11695 Rn. 35; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 49).
  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

    Jedenfalls ist insoweit darauf hinzuweisen, dass staatliche Beihilfen nicht durch die Gründe oder Ziele gekennzeichnet, sondern nach ihren Wirkungen beschrieben werden (vgl. Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 197 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem Grundsatz sei die Kommission verpflichtet gewesen, der Französischen Republik Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglicht hätten, ohne übermäßige Schwierigkeiten den Betrag der zurückzufordernden Beihilfe zu bestimmen und vor allem den Parameter festzulegen, aufgrund dessen der Umfang der France Télécom zugeflossenen wettbewerbswidrigen Vorteile hätte beurteilt werden können (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, 70/72, Slg. 1973, 813, vom 13. Juli 1988, Frankreich/Kommission, 102/87, Slg. 1988, 4067, Randnr. 33, und vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25).

    Die Kommission darf sich daher darauf beschränken, die Verpflichtung zur Erstattung der in Rede stehenden Beihilfen festzustellen und den nationalen Behörden die Berechnung des genauen Betrags der zu erstattenden Beihilfen zu überlassen, insbesondere wenn die Berechnung die Berücksichtigung von Abgaben- oder Sozialversicherungsregelungen erfordert, deren Einzelheiten im geltenden nationalen Recht festgelegt sind (Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 281 angeführt, Randnr. 26, und Ladbroke Racing/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 188).

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen; es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06, Slg. 2007, I-8887, Randnr. 29).

    Unter diesen Umständen durfte sich die Kommission darauf beschränken, auf der Einhaltung der Verpflichtung zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfebeträge zu bestehen und den zuständigen nationalen Behörden die Berechnung des genauen Betrags der zurückzufordernden Gelder und der hierfür anfallenden Zinsen zu überlassen (vgl. Urteile Spanien/Kommission, Randnr. 26, und vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland, C-419/06, Randnr. 46).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

    Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. auch Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 39).
  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

    Sechstens ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich aus Rn. 25 des Urteils vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission (C-480/98, EU:C:2000:559), nicht abgeleitet werden kann, dass die Kommission verpflichtet wäre, den Betrag einer Beihilfemaßnahme zu bestimmen.
  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

    Sie führt u. a. das Urteil vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission (C-480/98, EU:C:2000:559), an.

    Viertens geht die Berufung der DN auf das Urteil vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission (C-480/98, EU:C:2000:559), fehl, da die mit diesem Urteil entschiedene Rechtssache Steuer- und Sozialversicherungsschulden von Unternehmen betraf und damit einen Fall, wie ihn der Gerichtshof mit dem Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551), in dem Sinne entschieden hat, dass zwischen der Maßnahme und dem Einnahmeverlust für den Staatshaushalt ein hinreichend enger Zusammenhang bestand.

  • EuG, 30.11.2009 - T-17/05

    France Télécom / Kommission

    Jedenfalls ist insoweit darauf hinzuweisen, dass staatliche Beihilfen nicht durch die Gründe oder Ziele gekennzeichnet, sondern nach ihren Wirkungen beschrieben werden (vgl. Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 197 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem Grundsatz sei die Kommission verpflichtet gewesen, der Französischen Republik Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglicht hätten, ohne übermäßige Schwierigkeiten den Betrag der zurückzufordernden Beihilfe zu bestimmen und vor allem den Parameter festzulegen, aufgrund dessen der Umfang der France Télécom zugeflossenen wettbewerbswidrigen Vorteile hätte beurteilt werden können (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, 70/72, Slg. 1973, 813, vom 13. Juli 1988, Frankreich/Kommission, 102/87, Slg. 1988, 4067, Randnr. 33, und vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25).

    Die Kommission darf sich daher darauf beschränken, die Verpflichtung zur Erstattung der in Rede stehenden Beihilfen festzustellen und den nationalen Behörden die Berechnung des genauen Betrags der zu erstattenden Beihilfen zu überlassen, insbesondere wenn die Berechnung die Berücksichtigung von Abgaben- oder Sozialversicherungsregelungen erfordert, deren Einzelheiten im geltenden nationalen Recht festgelegt sind (Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 281 angeführt, Randnr. 26, und Ladbroke Racing/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 188).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-710/22

    JCDecaux Street Furniture Belgium/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    52 Urteil vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission (C-480/98, EU:C:2000:559, Rn. 19 bis 21).
  • EuG, 17.05.2011 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der

    Sodann unterscheidet Art. 87 EG nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstrukturierung wäre jedoch nicht möglich gewesen, wenn das Verfahren über die Insolvenz von TB Ende 2004 eröffnet worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 20).

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

  • BFH, 24.02.2010 - IX R 57/09

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 13.02.2014 - C-69/13

    Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • BGH, 23.02.2021 - EnVR 6/20

    Ermittlung des individuellen Netzentgelts für den Zugang zum

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuGH, 12.12.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

  • EuG, 05.02.2015 - T-473/12

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem angeordnet wird, dass

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-119/05

    Lucchini - EGKS - Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt

  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-81/10

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

  • EuGH, 18.10.2007 - C-441/06

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuGH, 19.06.2008 - C-39/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-224/12

    Kommission / Niederlande u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe zugunsten

  • EuG, 29.01.2013 - T-273/00

    Unindustria u.a. / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-373/16

    Victaulic Europe / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission

  • EuG, 29.01.2013 - T-269/00

    Sagar / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2000 - C-480/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,24890
Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2000 - C-480/98 (https://dejure.org/2000,24890)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.06.2000 - C-480/98 (https://dejure.org/2000,24890)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - C-480/98 (https://dejure.org/2000,24890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-8717
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2000 - C-480/98
    8: - Siehe die Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673) und vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675).
  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2000 - C-480/98
    8: - Siehe die Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673) und vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675).
  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2000 - C-480/98
    6: - Urteil vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94 (Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2000 - C-480/98
    1999, L 198, S. 15.5: - Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97 (Piaggio, Slg. 1999, I-3735).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    39 - Vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache Spanien/Kommission (C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Nrn. 35 und 36) und des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Spanien/Kommission (C-276/02, zitiert in Fn. 4, Nrn. 37 bis 39).
  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

    Es gibt zwar keine Vorschriften über die Schnelligkeit, mit der ein Gläubiger tätig werden muss, um seine Forderungen durchzusetzen, aber man kann nicht erwarten, dass hypothetische private Gläubiger bereits bei den ersten Schwächeanzeichen die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmens fordern, ohne dessen langfristigeres Potenzial irgendwie zu berücksichtigen, auch wenn jedoch nicht angenommen werden kann, dass die öffentliche Hand eine lang anhaltende Schuldenhäufung ohne die geringste Aussicht auf Besserung passiv dulden würde (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Spanien/Kommission, C-480/98, EU:C:2000:305, Nrn. 36 und 37).
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