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   EuG, 26.09.2000 - T-80/97   

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EuG, 26.09.2000 - T-80/97 (https://dejure.org/2000,13026)
EuG, Entscheidung vom 26.09.2000 - T-80/97 (https://dejure.org/2000,13026)
EuG, Entscheidung vom 26. September 2000 - T-80/97 (https://dejure.org/2000,13026)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Ausweitung eines Antidumpingzolls - Befreiung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Montagevorgang - Beweislast - Begründung - Offensichtlicher Ermessensfehler

  • Europäischer Gerichtshof

    Starway / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Starway SA gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 13 Absätze 3 und 4
    1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Unmittelbare Beeinträchtigung - Kriterien - Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls

  • EU-Kommission

    Starway SA gegen Rat der Europäischen Union.

    Ausweitung eines Antidumpingzolls - Befreiung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Montagevorgang - Beweislast - Begründung - Offensichtlicher Ermessensfehler.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausweitung eines Antidumpingzolls; Beschränkung des Antidumpingzolls für Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf bestimmte Fahrradteile; Einfuhren wesentlicher Fahrradteile; Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 71/97 Art. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, II-3099
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 25.09.1997 - T-170/94

    Shanghai Bicycle / Rat

    Auszug aus EuG, 26.09.2000 - T-80/97
    Diese Verordnungen haben zwar, wenn man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) zugrunde legt, aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite generellen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; doch schließt dies nicht aus, dass ihre Bestimmungen einige Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./ Kommission, Slg. 1984, 1005, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 25. September 1997 in der Rechtssache T-170/94, Shanghai Bicycle/Rat, Slg. 1997, II-1383, Randnr. 35).

    Ihre Teilnahme wird im Übrigen in der Ausweitungsverordnung - insbesondere in der zehnten bis 24. Begründungserwägung, die eine Zusammenfassung der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung enthalten - ausdrücklich erwähnt, so dass sie in dieser Verordnung "namentlich genannt" wird (Urteil Shanghai Bicycle/Rat, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 39).

  • EuGH, 05.05.1998 - C-404/96

    Glencore Grain / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2000 - T-80/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinen Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Vorschriften anzuwenden wären (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-404/96 P, Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41).
  • EuGH, 27.03.1990 - 372/88

    Milk Marketing Board / Cricket St Thomas

    Auszug aus EuG, 26.09.2000 - T-80/97
    Weichen die verschiedenen Fassungen voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift im Übrigen anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-372/88, Cricket St Thomas, Slg. 1990, I-1345, Randnr. 19).
  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2000 - T-80/97
    Im vorliegenden Fall war die Möglichkeit einer Freistellung der Klägerin durch die Kommission somit eine rein theoretische, da in Anbetracht der Ausweitungsverordnung kein Zweifel daran bestand, dass die Kommission dazu nicht den Willen hatte (in diesem Sinne Urteile desGerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2000 - T-80/97
    Diese Verordnungen haben zwar, wenn man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) zugrunde legt, aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite generellen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; doch schließt dies nicht aus, dass ihre Bestimmungen einige Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./ Kommission, Slg. 1984, 1005, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 25. September 1997 in der Rechtssache T-170/94, Shanghai Bicycle/Rat, Slg. 1997, II-1383, Randnr. 35).
  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2000 - T-80/97
    Wie schon die fünfzehnte Begründungserwägung der Ausweitungsverordnung (siehe oben, Randnr. 40) zeigt, deren Inhalt bei der Bestimmung der genauen Bedeutung des verfügenden Teils dieser Verordnung heranzuziehen ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 104), machte sich der Rat jedoch die Auffassung der Dienststellen der Kommission zu Eigen, dass eine Freistellung der Klägerin nicht möglich sei.
  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 26.09.2000 - T-80/97
    Die Klägerin habe auch keine Argumente vorgetragen, die den Schluss zuließen, dass sie sich in einer vergleichbaren Situation wie die Klägerin in der Rechtssache befinde, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) geführt habe.
  • EuG, 10.10.2017 - T-435/15

    Kolachi Raj Industrial / Kommission - Dumping - Einfuhr von aus Kambodscha,

    Erstens bringt die Klägerin vor, es ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung als auch aus der Rechtsprechung (Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T-80/97, EU:T:2000:216, Rn. 88), dass sich diese Bestimmung auf Teile der montierten Ware "aus" dem Land, für das Maßnahmen gelten, beziehe, ohne dass das Wort "aus" so auszulegen sei, dass es erfordere, dass die Teile tatsächlich ihren Ursprung in diesem Land hätten.

    Daher habe sie der ihr nach Rn. 88 des Urteils vom 26. September 2000, Starway/Rat (T-80/97, EU:T:2000:216), obliegenden Beweislast Genüge getan.

    Nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung wird ein Montagevorgang, wie ihn die Klägerin im vorliegenden Fall vorgenommen hat, als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn die unter den Buchst. a bis c aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T-80/97, EU:T:2000:216, Rn. 78).

    Insbesondere geht aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und b der Grundverordnung hervor, dass ein Montagevorgang als Umgehung gilt, wenn Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, "ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten" (Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T-80/97, EU:T:2000:216, Rn. 79).

    Sie brauchen dagegen nicht nachzuweisen, dass die Teile auch ihren Ursprung in diesem Land haben (Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T-80/97, EU:T:2000:216, Rn. 84).

    In einem solchen Fall können die Montagevorgänge nämlich nicht als Umgehung des ursprünglichen Antidumpingzolls im Sinne von Art. 13 der Grundverordnung angesehen werden (Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T-80/97, EU:T:2000:216, Rn. 85).

    Folglich ist Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung dahin auszulegen, dass ein Montagevorgang in der Union oder in einem Drittland als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen wird, wenn - außer dem Vorliegen der übrigen in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen - Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, aus dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten, es sei denn, der betreffende Wirtschaftsteilnehmer weist den Unionsorganen nach, dass diese Teile ihren Ursprung in einem anderen Land haben (Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T-80/97, EU:T:2000:216, Rn. 88).

    Dieser Nachweis kann in verschiedenen Fällen erbracht werden, nicht nur im Fall einer bloßen Durchfuhr (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T-80/97, EU:T:2000:216, Rn. 87).

    Sollte jedoch festgestellt werden, dass mehr als 40 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware aus Teilen mit Ursprung in einem anderen Land als dem Land bestehen, für das Maßnahmen gelten, könnten die Montagevorgänge nicht als Umgehung des ursprünglichen Antidumpingzolls im Sinne von Art. 13 der Grundverordnung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T-80/97, EU:T:2000:216, Rn. 85).

    Jedoch ist unstreitig, dass vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung keine solchen Regelungen erlassen worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T-80/97, EU:T:2000:216, Rn. 108).

    Drittens und in jedem Fall muss die Kommission nach der Rechtsprechung die ihr im Rahmen einer Untersuchung vom betroffenen Wirtschaftsteilnehmer übergebenen Unterlagen nicht nur summarisch, sondern sorgfältig und unparteiisch prüfen, um die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T-80/97, EU:T:2000:216, Rn. 115).

  • EuG, 10.01.2002 - T-80/97

    Starway / Rat

    wegen Festsetzung der Kosten, die der Antragsgegner der Antragstellerin aufgrund des Urteils des Gerichts vom 26. September 2000 in der Rechtssache T-80/97 (Starway/Rat, Slg. 2000, II-3099) zu erstatten hat, erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer).

    Mit Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache T-80/97 (Starway/Rat, Slg. 2000, II-3099; im Folgenden: Urteil zur Hauptsache) hat das Gericht Artikel 2 der Verordnung Nr. 71/97 in Bezug auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die die Antragstellerin zwischen dem 20. April 1996 und dem 18. April 1997 vorgenommen hat, für nichtig erklärt.

    Außerdem meint der Rat, unterstützt von der Kommission, dass die Begründung, die das Gericht zu dem Ergebnis geführt habe, dass die Antragstellerin von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen gewesen sei, insoweit auf die besonderen Umstände des Einzelfalles beschränkt sei, als die Antragstellerin, wie aus dem Urteil zur Hauptsache hervorgehe, erst dann vom ausgeweiteten Zoll befreit worden sei, als sie die Art ihrer Bedarfsdeckung maßgeblich geändert habe.

    Das Urteil zur Hauptsache sei nämlich in diesem Punkt den Kernaussagen der Beweisregeln gefolgt.

    Sie habe sechs Seiten Erläuterungen und 82 Seiten Anlagen benötigt, um den Ursprung eines einzigen Fahrradteils nachzuweisen, und aus dem Urteil zur Hauptsache gehe hervor, dass die Komplexität der von der Kommission geforderten Art der Beweisführung erheblichen Einfluss auf die Lösung des Rechtsstreits gehabt habe.

    Die Antragstellerin räumt ein, dass das Gericht im Urteil zur Hauptsache den Ursprung der fraglichen Fahrradteile nicht untersucht hat.

    Schließlich beruft sich die Antragstellerin darauf, dass sich der Gesamtbetrag des Antidumpingzolls, der aufgrund der durch das Urteil zur Hauptsache für nichtig erklärten Vorschrift erhoben worden sei, auf zehn Millionen französische Francs belaufen habe und dass diese Summe angesichts der bescheidenen Größe der Antragstellerin, gegen die im Übrigen nach dem Rechtsstreit der Konkurs eröffnet worden sei, besonders hoch gewesen sei.

    Zur Begründung für die erhöhte Anzahl der Arbeitsstunden ihrer Anwälte, für die die Antragstellerin sich auf den umfangreichen Bestand an Unterlagen über den Ursprung der fraglichen Fahrradteile bezieht, die dem Gericht im Rahmen der Erwiderung vorgelegt worden sind, ergibt sich aus dem Sachverhalt der Rechtssache, wie er im Urteil zur Hauptsache zusammengefasst ist, dass die Antragstellerin diese Unterlagen auf Verlangen der Kommission schon im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hatte, um der Kommission die Prüfung zu ermöglichen, ob der Ursprung der genannten Teile mangels Ursprungszeugnissenauf diese Weise nachzuvollziehen war (Randnrn. 20 und 25 des Urteils in der Hauptsache).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-709/17

    Kommission/ Kolachi Raj Industrial

    Als Zweites vertritt die Kommission die Auffassung, das Gericht habe das Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat (T-80/97, EU:T:2000:216), falsch ausgelegt und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

    Die EBMA, die dem Vorbringen der Kommission beipflichtet, fügt hinzu, das Gericht habe mit seinen Ausführungen in den Rn. 87, 92, 108 und 114 des angefochtenen Urteils, dass die Pflicht zur Überprüfung des Ursprungs der Teile Sache der Kommission sei, das Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat (T-80/97, EU:T:2000:216), verkannt; aus ihm gehe hervor, dass die Unionsorgane nicht verpflichtet seien, den Ursprung der Teile in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung zu prüfen, und dass die Beweislast hinsichtlich dieses Ursprungs bei dem betreffenden ausführenden Hersteller liege.

    Zweitens tritt Kolachi Raj dem auf das Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, (T-80/97, EU:T:2000:216), gestützten Vorbringen der Kommission entgegen, da es unter anderen Umständen als denen der vorliegenden Rechtssache ergangen sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

    Im Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat (T-80/97, EU:T:2000:216), wurde entschieden, dass eine Verordnung zur Ausweitung von Antidumpingmaßnahmen die Rechtsstellung eines Einführers unmittelbar betraf.

    58 Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat (T-80/97, EU:T:2000:216, Rn. 61 bis 69).

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    Weichen diese Fassungen voneinander ab, so ist die Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung nach Maßgabe des Sinns und Zwecks der Regelung auszulegen, zu der sie gehört (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 9/79, Koschniske, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6; vom 28. März 1985 in der Rechtssache 100/84, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1985, 1169, Randnr. 17; und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-152/01, Kyocera Electronics Europe, Slg. 2003, I-13821, Randnr. 33; Urteil des Gerichts vom 26. September 2000 in der Rechtssache T-80/97, Starway/Rat, Slg. 2000, II-3099, Randnr. 81).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina (C-519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 49); vom 26. September 2000, Starway/Rat (T-80/97, EU:T:2000:216, Rn. 61 bis 65); und vom 1. Juli 2009, 1SD Polska u. a./Kommission (T-273/06 and T-297/06, EU:T:2009:233, Rn. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2000, Starway/Rat (T-80/97, EU:T:2000:216, Rn. 61 bis 65), und vom 1. Juli 2009, 1SD Polska und Industrial Union of Donbass/Kommission (T-273/06 und T-297/06, EU:T:2009:233, Rn. 68).
  • EuG, 24.09.2008 - T-45/06

    Reliance Industries / Rat und Kommission - Gemeinsame Handelspolitik -

    Die angefochtenen Bekanntmachungen wirken sich nämlich unmittelbar auf ihre Rechtsstellung aus und lassen den mit ihrer Durchführung betrauten nationalen Stellen keinen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. September 2000, Starway/Rat, T-80/97, Slg. 2000, II-3099, Randnr. 61).
  • FG Düsseldorf, 02.05.2007 - 4 K 3480/05

    Nachträglich buchmäßige Erfassung des Antidumpingzoll für Waren aus dem Ausland;

    Durch Art. 13 VO Nr. 384/96 soll im Gegenteil gerade die Wirksamkeit eines eingeführten Antidumpingzolls gewährleistet werden (Gericht erster Instanz, Urteil vom 26. September 2000 Rs. T-80/97, Slg. 2000, II-3099 Rdnr. 85).
  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

    44 Ferner beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Gerichts vom 26. September 2000 in der Rechtssache T-80/97 (Starway/Rat, Slg. 2000, II-3099, Randnr. 112), aus dem hervorgehe, dass es einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Wahrung der Verteidigungsrechte darstelle, wenn von einem Ausführer ein Beweis verlangt werde, der ihm nicht zugänglich sei.
  • EuG, 26.09.2014 - T-91/12

    Flying Holding u.a. / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-247/15

    Maxcom / Chin Haur Indonesia - Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping -

  • EuG, 04.11.2009 - T-45/06

    Reliance Industries Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • FG Düsseldorf, 21.08.2019 - 4 K 652/18

    Antidumpingzoll für die Einfuhr von Aluminiumhaushaltsfolie aus China(AHF)

  • EuG, 20.03.2013 - T-415/10

    Nexans France / Entreprise commune Fusion for Energy

  • EuG, 09.09.2013 - T-400/11

    Altadis / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.12.2006 - T-392/05

    MMT / Kommission - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Einrede der Unzulässigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-709/17

    Kommission/ Kolachi Raj Industrial

  • EuG, 16.12.2004 - T-11/02

    Pappas v Commission

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