Rechtsprechung
   EuG, 26.10.2000 - T-83/99 bis T-85/99, T-83/99, T-84/99, T-85/99   

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https://dejure.org/2000,8495
EuG, 26.10.2000 - T-83/99 bis T-85/99, T-83/99, T-84/99, T-85/99 (https://dejure.org/2000,8495)
EuG, Entscheidung vom 26.10.2000 - T-83/99 bis T-85/99, T-83/99, T-84/99, T-85/99 (https://dejure.org/2000,8495)
EuG, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - T-83/99 bis T-85/99, T-83/99, T-84/99, T-85/99 (https://dejure.org/2000,8495)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Abgeordnete des Europäischen Parlaments - Vorläufige Ruhegehaltsregelung - Frist für die Antragstellung - Kenntniserlangung - Zulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Ripa di Meana / Parlament

  • EU-Kommission PDF

    Carlo Ripa di Meana, Leoluca Orlando und Gastone Parigi gegen Europäisches Parlament.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG] und 189 [jetzt Artikel 249 EG]
    1 Handlungen der Organe - Rechtsnatur - Verordnung oder Entscheidung - Unterscheidung - Kriterien

  • EU-Kommission

    Carlo Ripa di Meana, Leoluca Orlando und Gastone Parigi gegen Europäisches Parlament.

    Abgeordnete des Europäischen Parlaments - Vorläufige Ruhegehaltsregelung - Frist für die Antragstellung - Kenntniserlangung - Zulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Ruhegehaltsregelung für Abgeordnete des Europäischen Parlaments ; Anspruch auf ein Altersruhegehalt ; Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 173

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, II-3493
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 15.03.1994 - T-100/92

    Giuseppe La Pietra gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-83/99
    Da eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, kann eine Frist für die Antragstellung auf der Grundlage einer Handlung, die Ruhegehaltsansprüche der Art vorsieht, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, nach der Gemeinschaftsrechtsprechung erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen, zu dem der Betroffene, nachdem er von der Existenz dieser Handlung erfahren hat, binnen angemessener Frist genaue Kenntnis von der betreffenden Handlung erlangt hat (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 1994 in der Rechtssache T-100/92, La Pietra/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-83 und II-275, Randnr. 30, und dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.11.1994 - T-498/93
    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-83/99
    Jedoch kann ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht geltend gemacht werden, wenn die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteil des Gerichts vom 30. November 1994 in der Rechtssache T-498/93, Dornonville de la Cour/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-257 und II-813, Randnr. 46).
  • EuG, 23.09.1997 - T-172/96

    Yannick Chevalier-Delanoue gegen Rat der Europäischen Union. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-83/99
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der ein tragendes Prinzip darstellt, vor, wenn zwei Kategorien von Personen, deren rechtliche und tatsächliche Lage keine wesentlichen Unterschiede aufweist, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteil des Gerichts vom 23. September 1997 in der Rechtssache T-172/96, Chevalier-Delanoue/Rat, Slg. ÖD 1997, I-A-287 und II-809, Randnr. 21).
  • EuG, 17.12.1998 - T-203/96

    Embassy Limousines & Services / Europäisches Parlament

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-83/99
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich auf den Schutz des berechtigten Vertrauens jeder berufen, der sich in einer Situation befindet, aus der sich ergibt, dass die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache T-203/96, Embassy Limousines & Services/Parlament, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 74).
  • EuG, 07.02.1991 - T-18/89

    Harissios Tagaras gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-83/99
    Nur ein solches Vorgehen hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39).
  • EuGH, 23.09.1986 - 5/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-83/99
    Nur ein solches Vorgehen hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39).
  • EuGH, 28.06.1993 - C-64/93

    Donatab u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-83/99
    Die Erhebung der Einrede der Rechtswidrigkeit setzt daher die Zulässigkeit der Klage voraus, bei deren Gelegenheit sie vorgebracht wird (Beschluss des Gerichtshofes vom 28. Juni 1993 in der Rechtssache C-64/93, Donatab u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3595, Randnrn.
  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-83/99
    Wie der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 39) ausgeführt hat, ist Artikel 184 EG-Vertrag der Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer an sie gerichteten Entscheidung inzident die Gültigkeit derjenigen Rechtsvorschriften zu bestreiten, die ihre Rechtsgrundlage bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen.
  • EuGH, 10.02.1983 - 230/81

    Luxemburg / Parlament

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-83/99
    Schließlich ist zu bekräftigen, dass das Parlament aufgrund der ihm durch die Verträge eingeräumten internen Organisationsbefugnis berechtigt ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren und den Ablauf seiner Verfahren sicherzustellen, wie sich bereits aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255, Randnr. 38) ergibt (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 44).
  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-83/99
    Schließlich ist zu bekräftigen, dass das Parlament aufgrund der ihm durch die Verträge eingeräumten internen Organisationsbefugnis berechtigt ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren und den Ablauf seiner Verfahren sicherzustellen, wie sich bereits aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255, Randnr. 38) ergibt (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 44).
  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

  • EuGH, 14.12.1962 - 16/62

    Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat

  • EuG, 04.05.1998 - T-84/97

    BEUC / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament, Slg. 2000, II-3493) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Das Europäische Parlament hat mit Klageschrift, die am 22. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament, Slg. 2000, II-3493, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die in den Schreiben Nrn. 300762 und 300763 des Kollegiums der Quästoren vom 4. Februar 1999 enthaltenen ablehnenden Entscheidungen über die Anträge der Herren Ripa di Meana und Orlando auf rückwirkende Anwendung der vorläufigen Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments aufhob (im Folgenden: Entscheidungen vom 4. Februar 1999).

    17 Daraufhin erhoben die Herren Ripa di Meana (Rechtssache T-83/99), Orlando (Rechtssache T-84/99) und Parigi (Rechtssache T-85/99) mit Klageschrift, die am 13. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der in den Schreiben vom 4. Februar 1999 enthaltenen ablehnenden Entscheidungen.

    31 Infolgedessen ist das Vorbringen des Parlaments zur Unzulässigkeit der Klagen in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 zurückzuweisen.".

    24 Aufgrund dieser Erwägungen erklärte das Gericht in den Nummern 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils die beiden Entscheidungen vom 4. Februar 1999 für nichtig und verurteilte das Parlament in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten der Herren Ripa di Meana und Orlando.

    25 In den Nummern 2 und 4 des Tenors wies das Gericht indessen die Klage des Herrn Parigi als unzulässig ab und verurteilte ihn in der Rechtssache T-85/99 zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten des Parlaments.

    - das angefochtene Urteil in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 aufzuheben;.

    - das angefochtene Urteil ausschließlich in Nummer 4 des Tenors in der Rechtssache T-85/99 aufzuheben;.

    - demgemäß zu erklären, dass jede Partei in der Rechtssache T-85/99 ihre eigenen Kosten trägt;.

    79 Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt Herr Parigi, Nummer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit er darin verurteilt worden ist, nicht nur seine eigenen Kosten, sondern auch die des Parlaments in der Rechtssache T-85/99 zu tragen.

    Dieses habe im Übrigen den Antrag durchaus richtig verstanden, da es in der Rechtssache T-85/99 Herrn Parigi seine eigenen Kosten wie auch die des Parlaments auferlegt habe.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament) wird aufgehoben, soweit mit ihm in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 den Klagen der Herren Ripa di Meana und Orlando stattgegeben wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

    Das Europäische Parlament hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen Ripa di Meana u. a./Parlament (2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen Aufhebung dieses Urteils in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 eingelegt.

    Unter diesen Umständen haben Herr Ripa di Meana (Rechtssache T-83/99), Herr Orlando (Rechtssache T-84/99) und Herr Parigi (Rechtssache T-85/99) mit Klageschriften, die am 13. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 1999, mit denen ihre Anträge abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments anzuwenden.

    31 Infolgedessen ist das Vorbringen des Parlaments zur Unzulässigkeit der Klagen in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 zurückzuweisen.".

    Aufgrund dieser Erwägungen hat das Gericht in den Nummern 1 und 3 des Urteilstenors die Entscheidungen Nrn. 300762 und 300763 des Parlaments vom 4. Februar 1999 für nichtig erklärt, mit denen die Anträge der Kläger Ripa di Meana und Orlando zurückgewiesen wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III anzuwenden, und das Parlament in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten der Kläger Ripa di Meana und Orlando verurteilt.

    - das angefochtene Urteil in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 aufzuheben;.

    Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist demnach begründet, so dass ich vorschlage, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen Nrn. 300762 und 300763 des Parlaments vom 4. Februar 1999 stattgibt, mit denen die Anträge von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III anzuwenden.

    Ein aufmerksames Studium der Akten (siehe Nrn. 8 und 9 der Klageschriften und Nr. 2 der Erwiderung in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99, Randnrn.

    Die Anträge in der Rechtsmittelbeantwortung könnten somit nur das Urteil des Gerichts in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 in Bezug auf Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando betreffen.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament) aufzuheben, soweit es in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen Nrn. 300762 und 300763 des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 1999 stattgibt, mit denen die Anträge von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments anzuwenden;.

    - die Nichtigkeitsklage in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 als unbegründet abzuweisen;.

    - Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments in den Rechtssachen T-83/99 und T 84/99 sowie ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments im Verfahren des Hauptrechtsmittels aufzuerlegen;.

    2 - T-83/99, T-84/99 und T-85/99 (Slg. 2000, II-3493).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    Die Erhebung der Einrede der Rechtswidrigkeit setzt daher die Zulässigkeit der Klage voraus, bei deren Gelegenheit sie vorgebracht wird (Urteil Ripa di Meana u. a./Parlament, T-83/99 bis T-85/99, EU:T:2000:244, Rn. 35).
  • EuG, 18.09.2003 - T-321/01

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Eine Entscheidung bestätige nach dieser Rechtsprechung lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthalte und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen sei (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99, Ripa di Meana u. a./Europäisches Parlament, Slg. 2000, II-3493, Randnr. 33, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Eine Entscheidung bestätigt nach dieser Rechtsprechung lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Urteil Ripa di Meana u. a./Europäisches Parlament, zitiert oben in Randnr. 23, Randnr. 33 und dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.10.2000 - T-84/99

    Ripa di Meana / Parlament - Institutionelles Recht

    In den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 trägt das Parlament seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kläger Ripa di Meana und Orlando.

    Volltext siehe unter: EuG - 26.10.2000 - AZ: T 83/99.

  • EuG, 26.10.2000 - T-85/99

    Ripa di Meana / Parlament - Institutionelles Recht

    In den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 trägt das Parlament seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kläger Ripa di Meana und Orlando.

    Volltext siehe unter: EuG - 26.10.2000 - AZ: T 83/99.

  • EuGöD, 14.09.2011 - F-12/09

    A / Kommission

    Il y a lieu de préciser à cet égard que, bien qu'elle se présente, de manière regrettable, comme confirmant la position antérieurement prise par l'administration, la décision du 11 novembre 2008 ne constitue pas une décision confirmative au sens de la jurisprudence, une décision étant purement confirmative d'une décision antérieure si elle ne contient aucun élément nouveau par rapport à l'acte antérieur et n'a pas été précédée d'un réexamen de la situation du destinataire de cet acte antérieur (arrêts de la Cour du 9 mars 1978, Herpels/Commission, 54/77, points 11 à 14, et du 10 décembre 1980, Grasselli/Commission, 23/80, point 18 ; arrêt du Tribunal de première instance du 26 octobre 2000, Ripa di Meana e.a./Parlement, T-83/99 à T-85/99, points 33 et 34 ; ordonnances du Tribunal du 19 décembre 2006, Suhadolnik/Cour de justice, F-78/06, points 31 et 32, et du 15 juillet 2008, Pouzol/Cour des comptes, F-28/08, point 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-123/03

    Kommission / Greencore

    14 - Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-83/99, T-84/99 und T-85/99 (Ripa di Meana/Kommission, Slg. 2000, II-3493, Randnr 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.10.2003 - T-372/02

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Dass das ECHO ihm erneut geantwortet hat, bedeutet keine erneute Prüfung seiner Bewerbung um den zweiten Partnerschaftsrahmenvertrag (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99, Ripa di Meana u. a./Parlament, Slg. 2000, II-3493, Randnr. 34).
  • EuG, 17.01.2002 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

    Selbst wenn die Zahl der betroffenen Abgeordneten bestimmbar wäre, reiche dies nicht zur individuellen Betroffenheit durch die Rahmenvereinbarung aus (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 8, sowie Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99, T-84/99 und T-85/99, Ripa di Meana u. a./Parlament, Slg. 2000, II-3493, Randnr. 28).
  • EuGöD, 08.09.2011 - F-51/11

    Pachtitis / Kommission

  • EuG, 09.07.2002 - T-127/01

    Ripa di Meana / Parlament

  • EuGöD, 15.07.2008 - F-28/08

    Pouzol / Rechnungshof

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