Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 11.01.2001 - C-247/98   

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https://dejure.org/2001,3339
EuGH, 11.01.2001 - C-247/98 (https://dejure.org/2001,3339)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2001 - C-247/98 (https://dejure.org/2001,3339)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - C-247/98 (https://dejure.org/2001,3339)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast - Verteilung zwischen der ...

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Ausgaben für Ausgleichszahlungen im Sektor Landwirtschaftliche Kulturpflanzen und für Rindfleischprämien; Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL); Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 1994

  • Judicialis

    EGV Art. 230 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (1998) 1124 endg. der Kommission über den Abschluß der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den EAGFL, Abteilung Garantie im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben - Sektoren: Rindfleisch, Obst und Gemüse, Wein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-1
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-247/98
    Folglich muss die Kommission ihre Entscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, rechtfertigen (vgl. Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 23).

    Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen bei ihr ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 41).

    Außerdem erlegt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeit oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen, auchwenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlass dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (vgl. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-755, Randnr. 45); zum anderen ergibt sich aus dieser Vorschrift, betrachtet im Licht der durch Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) aufgestellten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission, für die Frage der ordnungsgemäßen Verwendung der Gemeinschaftsmittel, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle zu schaffen, das die ordnungsgemäße Erfüllung der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Prämien sicherstellt (Urteil vom 12. Juni 1990, Deutschland/Kommission, Randnr. 20).

  • EuGH, 19.05.1998 - C-132/95

    Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-247/98
    Die griechische Regierung macht ferner geltend, der Gerichtshof habe entschieden, dass Artikel 15 der Verordnung Nr. 1765/92 es einem Mitgliedstaat nicht verwehre, eine Aufrechnung zwischen dem dem Begünstigten aus einer Gemeinschaftsbeihilfe geschuldeten Betrag und nicht beglichenen Forderungen dieses Staates vorzunehmen, sofern er jede Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts vermeide und die Wirtschaftsteilnehmer gleichbehandele (Urteil vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-132/95, Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet, Slg. 1998, I-2975).

    Was schließlich das auf das Urteil Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet gestützte Vorbringen betrifft, ist festzustellen, dass jene Rechtssache nicht die Finanzierung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen betraf, sondern sich darauf bezog, ob die Mitgliedstaaten ihre Forderungen, die normalerweise Gegenstand einer Aufrechnung sein können, in jenem Fall Steuerforderungen, gegen Zahlungsansprüche aus Gemeinschaftsrecht aufrechnen können (Urteil Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet, Randnr. 58).

    Außerdem hat der Gerichtshof in jenem Urteil entschieden, dass eine Aufrechnung zwischen den Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen aus der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und den rückständigen Forderungen eines Mitgliedstaats nicht gegen Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 verstößt, weil diese Aufrechnung nicht zu einer Kürzung der Beihilfe führt (Urteil Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet, Randnr. 61).

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-247/98
    Das Rechnungsabschlussverfahren hat nämlich den Zweck, nicht nur festzustellen, ob Ausgaben tatsächlich und ordnungsgemäß getätigt wurden, sondern auch die aus der gemeinsamen Agrarpolitik folgenden finanziellen Belastungen zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaft richtig aufzuteilen; insoweit steht der Kommission keinBeurteilungsspielraum zu, der es ihr erlauben würde, von den Vorschriften über die Aufteilung dieser Belastungen abzuweichen (Urteil vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnrn.

    Außerdem erlegt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeit oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen, auchwenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlass dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (vgl. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-755, Randnr. 45); zum anderen ergibt sich aus dieser Vorschrift, betrachtet im Licht der durch Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) aufgestellten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission, für die Frage der ordnungsgemäßen Verwendung der Gemeinschaftsmittel, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle zu schaffen, das die ordnungsgemäße Erfüllung der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Prämien sicherstellt (Urteil vom 12. Juni 1990, Deutschland/Kommission, Randnr. 20).

    Sodann ist zu unterstreichen, dass die Kommission, wenn sie bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation eine solche finanzielle Berichtigung vornimmt, nicht verpflichtet ist, zu beweisen, dass dem EAGFL ein Schaden entstanden ist, sondern nur dazu, die Wahrscheinlichkeit eines Schadens zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts zu belegen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-232/96, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-5699, Randnr. 56).

  • EuGH, 15.09.1982 - 233/81

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-247/98
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe nämlich hervor, dass Einbehaltungen von zu zahlenden Beihilfen zulässig seien, wenn sie die tatsächlichen Kosten widerspiegelten, den normalerweise in anderen Fällen nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Gebühren oder Abgaben entsprächen, so gering seien, dass sie die potenziell Begünstigten nicht davon abhielten, sich an dem Beihilfeprogramm zu beteiligen, und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht gefährdeten (Urteile vom 30. November 1978 in der Rechtssache 31/78, Bussone, Slg. 1978, 2429, und vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81, Denkavit Futtermittel, Slg. 1982, 2933).

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver (ABl. L 199, S. 1), um die es im Urteil Denkavit Futtermittel ging, anders als die Verordnungen Nrn. 1765/92 und 805/68, die die ungeschmälerte Auszahlung der Beihilfen vorsehen, keine Regelung über die Kosten der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen enthielt (vgl. Urteil Kellinghusen und Ketelsen, Randnr. 23).

    Es ist folglich nicht möglich, sich in der vorliegenden Rechtssache auf die Rechtsprechung in den Urteilen Denkavit Futtermittel und Bussone zu berufen.

  • EuGH, 22.10.1998 - C-36/97

    Kellinghusen

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-247/98
    Sodann hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-36/97 und C-37/97 (Kellinghusen und Ketelsen, Slg. 1998, I-6337, Randnr. 21) entschieden, dass diese Vorschriften es den nationalen Behörden verbieten, die Zahlungen zu kürzen oder für die Bearbeitung der Anträge Verwaltungsgebühren zu erheben, die eine Verringerung des Beihilfebetrags bewirken.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver (ABl. L 199, S. 1), um die es im Urteil Denkavit Futtermittel ging, anders als die Verordnungen Nrn. 1765/92 und 805/68, die die ungeschmälerte Auszahlung der Beihilfen vorsehen, keine Regelung über die Kosten der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen enthielt (vgl. Urteil Kellinghusen und Ketelsen, Randnr. 23).

    Was das Vorbringen angeht, der Umstand, dass die 1992 im Sektor der gemeinsamen Agrarpolitik erlassene Gemeinschaftsregelung keine Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 entsprechende Regel enthalte, beweise, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Einbehaltung von Verwaltungskosten bei an die Erzeuger zu zahlenden Beihilfen nicht habe verbieten wollen, genügt der Hinweis, dass diese beiden Artikel nicht im Licht von Verordnungen ausgelegt werden dürfen, die keine Vorschriften über eine ungeschmälerte Auszahlung der Beihilfen an die Begünstigten enthalten (Urteil Kellinghusen und Ketelsen, Randnr. 27).

  • EuGH, 30.11.1978 - 31/78

    Bussone

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-247/98
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe nämlich hervor, dass Einbehaltungen von zu zahlenden Beihilfen zulässig seien, wenn sie die tatsächlichen Kosten widerspiegelten, den normalerweise in anderen Fällen nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Gebühren oder Abgaben entsprächen, so gering seien, dass sie die potenziell Begünstigten nicht davon abhielten, sich an dem Beihilfeprogramm zu beteiligen, und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht gefährdeten (Urteile vom 30. November 1978 in der Rechtssache 31/78, Bussone, Slg. 1978, 2429, und vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81, Denkavit Futtermittel, Slg. 1982, 2933).

    Die gleiche Feststellung ist in Bezug auf die Vorschriften der Verordnung geboten, die Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen war, die im Urteil Bussone in den Randnummern 14, 15 und 21 beantwortet worden sind.

  • EuGH, 22.04.1999 - C-28/94

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-247/98
    Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen bei ihr ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 41).

  • EuGH, 28.10.1999 - C-253/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-247/98
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, finanziert der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-253/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 6).

    Insoweit hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (vgl. Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13, und vom 28. Oktober 1999, 1talien/Kommission, Randnr. 6).

  • EuGH, 06.07.2000 - C-45/97

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-247/98
    Was die für den Nomos Pella vorgenommene finanzielle Berichtigung angeht, ist festzustellen, dass zum einen die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die Übernahme sämtlicher Ausgaben durch den EAGFL ablehnen kann, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-45/97, Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 24), und dass zum anderen die Kommission sich im Belle-Bericht ausdrücklich die Möglichkeit vorbehalten hat, unter außergewöhnlichen Umständen einen höheren Berichtigungssatz als 10 % anzuwenden.
  • EuGH, 13.07.2000 - C-46/97

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.01.2001 - C-247/98
    Zunächst ist festzustellen, dass das von der griechischen Regierung in der vorliegenden Rechtssache beschriebene Kontrollsystem sich in nichts von dem Kontrollsystem unterscheidet, auf das sie sich in dem Verfahren berufen hatte, dass zum Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-46/97 (Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-0000) geführt hat.
  • EuGH, 01.10.1998 - C-232/96

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 19.11.1998 - C-235/97

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 06.10.1993 - C-55/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 19.02.1991 - C-281/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Jedoch steht es dem Unionsgesetzgeber, wenn er über eine entsprechende Rechtsgrundlage verfügt, frei, in einem Sekundärrechtsakt andere Verfahren bezüglich der in Art. 2 EUV genannten Werte, darunter die Rechtsstaatlichkeit, einzuführen, sofern sich diese Verfahren sowohl nach ihrem Zweck als auch nach ihrem Gegenstand von dem in Art. 7 EUV vorgesehenen Verfahren unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, EU:C:1979:29, Rn. 26, Beschluss vom 11. Juli 1996, An Taisce und WWF UK/Kommission, C-325/94 P, EU:C:1996:293, Rn. 25, sowie Urteil vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, C-247/98, EU:C:2001:4, Rn. 13).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-373/99

    Griechenland / Kommission

    Folglich muss die Kommission dieEntscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, begründen (siehe u. a. Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnr. 7, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat (siehe Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40, und Griechenland/Kommission, Randnr. 8).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 35, Niederlande/Kommission, Randnr. 41, und Griechenland/Kommission, Randnr. 9).

    Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat einer Erzeugerorganisation, die z. B. nicht über geeignete technische Hilfsmittel für die Aufmachung und die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse verfügt, die Anerkennung verweigern, gegebenenfalls sogar entziehen muss (Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 44).

    In Anbetracht dieser Zahlen lassen sich die Repräsentativität der von der Kommission durchgeführten Kontrollen und das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten nicht in Zweifel ziehen (siehe Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 52).

    Auch der Umstand, dass die Kommission bei einer zweiten Erhebung im Nomos Pella nur die Organisationen kontrolliert hat, deren Anerkennung bereits von den griechischen Behörden beanstandet worden war, kann für sich allein die von der Kommission bei Abschluss dieser Erhebung getroffene Feststellung nicht entkräften, dass nämlich 48 % der in diesem Nomos niedergelassenen Erzeugerorganisationen nicht über technische Einrichtungen für die Obstvermarktung verfügten (siehe Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 53).

    Dem entsprechenden Vorbringen ist daher nicht zu folgen (Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 54).

    Ferner hat die Kommission zum einen nicht einfach festgestellt, dass eine Reihe von Organisationen nicht über private technische Einrichtungen verfügt habe, sondern unterstrichen, dass eine große Zahl von Erzeugerorganisationen "weder über private noch über gemietete Einrichtungen" verfügt hätten, und zum anderen nicht ausgeführt, dass die zwingend vorgeschriebenen Interventionsfonds unzureichende Einnahmen gehabt hätten, sondern hervorgehoben, dass es solche Fonds oft überhaupt nicht gegeben habe (Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 55).

    Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass die von den Dienststellen der Kommission festgestellten Mängel die Durchführung der wesentlichen Kontrollenbetreffen, die die Ordnungsgemäßheit der Ausgaben auf dem betroffenen Gebiet gewährleisten sollen, so dass die Kommission in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass im vorliegenden Fall die Gefahr ausgedehnter Verluste für den EAGFL bestand (Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 56).

  • EuGH, 27.06.2012 - C-491/11

    Fuchshuber Agrarhandel / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Außerdem hat es in Analogie zum Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission (C-247/98, Slg. 2001, I-1, Randnr. 81), ausgeführt, dass sich aus dieser Bestimmung im Licht der in Art. 4 Abs. 3 EU vorgesehenen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission ergebe, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die ordnungsgemäße Erfüllung der materiellen und formellen Voraussetzungen der Dauerausschreibungen zu gewährleisten.

    Die Urteile Griechenland/Kommission und Italien/Kommission (siehe oben) beträfen nämlich Klagen auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über den Abschluss der Rechnungen dieser beiden Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Ausgaben und nicht eine Klage aus außervertraglicher Haftung.

    Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass Fuchshuber Agrarhandel zum einen geltend macht, die Rechtsprechung der Urteile Griechenland/Kommission und Italien/Kommission könne nicht auf die vorliegende Sache übertragen werden, da jene beiden Urteile Situationen beträfen, die rechtlich und tatsächlich anders gelagert seien als der vorliegende Fall.

    Hierzu hat das Gericht in Analogie das Urteil Griechenland/Kommission herangezogen, in dem es um Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) ging, sowie das Urteil Italien/Kommission, das Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) betraf.

    Zum anderen bringt Fuchshuber Agrarhandel vor, die den Urteilen Griechenland/Kommission und Italien/Kommission zugrunde liegenden Sachverhalte seien von Bedeutung, um die Kontrollbefugnis der Kommission im vorliegenden Fall zu bestimmen.

    Folglich ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu verwerfen, dass die den beiden Urteilen Griechenland/Kommission und Italien/Kommission zugrunde liegenden Sachverhalte für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache von Bedeutung seien.

  • EuG, 01.02.2018 - T-506/15

    Griechenland / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Cet allégement de l'exigence de la preuve pour la Commission s'explique par le fait que c'est l'État membre qui est le mieux placé pour recueillir et vérifier les données nécessaires à l'apurement des comptes du fonds, et auquel il incombe, en conséquence, de présenter la preuve la plus détaillée et complète de la réalité de ses contrôles ou de ses chiffres et, le cas échéant, de l'inexactitude des affirmations de la Commission (arrêts du 11 janvier 2001, Grèce/Commission, C-247/98, EU:C:2001:4, points 7 à 9, et du 17 mai 2013, Grèce/Commission, T-294/11, non publié, EU:T:2013:261, points 21 et 22).

    Cet allégement de l'exigence de la preuve pour la Commission s'explique par le fait que c'est l'État membre qui est le mieux placé pour recueillir et vérifier les données nécessaires à l'apurement des comptes du fonds, et auquel il incombe, en conséquence, de présenter la preuve la plus détaillée et complète de la réalité de ses contrôles ou de ses chiffres et, le cas échéant, de l'inexactitude des affirmations de la Commission (arrêts du 11 janvier 2001, Grèce/Commission, C-247/98, EU:C:2001:4, points 7 à 9, et du 17 mai 2013, Grèce/Commission, T-294/11, non publié, EU:T:2013:261, point 21).

    Cet allégement de l'exigence de la preuve pour la Commission s'explique par le fait que c'est l'État membre qui est le mieux placé pour recueillir et vérifier les données nécessaires à l'apurement des comptes des fonds agricoles européens, et auquel il incombe, en conséquence, de présenter la preuve la plus détaillée et complète de la réalité de ses contrôles ou de ses chiffres et, le cas échéant, de l'inexactitude des affirmations de la Commission (arrêts du 11 janvier 2001, Grèce/Commission, C-247/98, EU:C:2001:4, points 7 à 9, et du 17 mai 2013, Grèce/Commission, T-294/11, non publié, EU:T:2013:261, point 21).

    Cet allégement de l'exigence de la preuve pour la Commission s'explique par le fait que c'est l'État membre qui est le mieux placé pour recueillir et vérifier les données nécessaires à l'apurement des comptes des fonds agricoles européens, et auquel il incombe, en conséquence, de présenter la preuve la plus détaillée et complète de la réalité de ses contrôles et, le cas échéant, de l'inexactitude des affirmations de la Commission (arrêts du 11 janvier 2001, Grèce/Commission, C-247/98, EU:C:2001:4, points 7 à 9, et du 17 mai 2013, Grèce/Commission, T-294/11, non publié, EU:T:2013:261, point 21).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Jedoch steht es dem Unionsgesetzgeber, wenn er über eine entsprechende Rechtsgrundlage verfügt, frei, in einem Sekundärrechtsakt andere Verfahren bezüglich der in Art. 2 EUV genannten Werte, darunter die Rechtsstaatlichkeit, einzuführen, sofern sich diese Verfahren sowohl nach ihrem Zweck als auch nach ihrem Gegenstand von dem in Art. 7 EUV vorgesehenen Verfahren unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, EU:C:1979:29, Rn. 26, Beschluss vom 11. Juli 1996, An Taisce und WWF UK/Kommission, C-325/94 P, EU:C:1996:293, Rn. 25, sowie Urteil vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, C-247/98, EU:C:2001:4, Rn. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00

    Spanien / Kommission

    Die Analyse sollte mit einer Bezugnahme auf das Urteil Griechenland/Kommission beginnen, in dem der Gerichtshof wie folgt zur Verteilung der Beweislast zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat Stellung genommen hat, soweit es sich um einen Verstoß gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte handelt: "10 Die Kommission hat das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen.

    Folglich muss die Kommission die Entscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, begründen (siehe u. a. Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnr. 7, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    11 Die Kommission muss jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat (siehe Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40, und Griechenland/Kommission, Randnr. 8).

    12 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 35, Niederlande/Kommission, Randnr. 41, und Griechenland/Kommission, Randnr. 9)."(17).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-373/99

    Griechenland / Kommission

    Ich weise ferner darauf hin, dass ein Gutteil dieser Berichtigungen ähnliche Unregelmäßigkeiten betrifft, wie sie die Kommission im Rahmen des Abschlusses für das Haushaltsjahr 1994 festgestellt hatte und die zu ähnlichen Berichtigungen wie den für das Haushaltsjahr 1995 beschlossenen geführt hatten; auch in dieser Sache ist die Klage der griechischen Regierung gemäß Artikel 230 EG vom Gerichtshof mit Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98 (Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1) abgewiesen worden.

    Ich mache aber darauf aufmerksam, dass die von der Kommission für das Haushaltsjahr 1995 angeführten Gründe mit denen für das vorausgegangene Haushaltsjahr geltend gemachten übereinstimmen (der Zusammenfassende Bericht 1995 verweist sogar auf den für 1994) und dass die klagende Regierung hierzu Einwände vorbringt, die völlig denen entsprechen, die bereits in der Rechtssache C-247/98 vorgebracht wurden und zurückgewiesen worden sind(14).

    4: - Vgl. z. B. Urteile vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnrn.

    14: - Vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 (Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnrn.

  • EuG, 17.04.2024 - T-49/22

    Rumänien/ Kommission

    Cet allègement de l'exigence de la preuve pour la Commission s'explique par le fait que c'est l'État membre qui est le mieux placé pour recueillir et vérifier les données nécessaires à l'apurement des comptes des fonds et que c'est à lui qu'il incombe, en conséquence, de présenter la preuve la plus détaillée et complète de la réalité de ses contrôles ou de ses chiffres et, le cas échéant, de l'inexactitude des affirmations de la Commission (voir arrêt du 11 janvier 2001, Grèce/Commission, C-247/98, EU:C:2001:4, points 8 et 9 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 13.09.2001 - C-374/99

    Spanien / Kommission

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (Urteile vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnr. 7, und vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    Zwar obliegt es der Kommission, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen, doch ist sie nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (Urteile Griechenland/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 13.09.2001 - C-375/99

    Spanien / Kommission

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (Urteile vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnr. 7, und vom 6. März 2001 in derRechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    Zwar hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (Urteile Griechenland/Kommission, Randnr. 7, und Niederlande/Kommission, Randnr. 39), doch hat die Rechtsprechung des Gerichtshofes diese Beweislast unter Berücksichtigung dessen definiert, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen (Urteile Griechenland/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 26.09.2018 - T-463/16

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

  • EuGH, 24.02.2005 - C-300/02

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 -

  • EuG, 10.07.2014 - T-376/12

    Griechenland / Kommission

  • VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046

    Heranziehung zu den Kosten der Überprüfung des Emissionsverhaltens eines

  • EuG, 16.06.2015 - T-3/11

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 05.10.2006 - C-84/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung

  • EuGH, 09.09.2004 - C-332/01

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 09.01.2003 - C-157/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 18.09.2003 - C-331/00

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 30.03.2017 - T-112/15

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 19.06.2003 - C-329/00

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-346/00

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-10/00

    Kommission / Italien

  • EuG, 06.11.2014 - T-632/11

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 05.07.2012 - T-86/08

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2003 - C-331/00

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-433/15

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-170/00

    Finnland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2006 - C-84/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - EAGFL,

  • EuGH, 24.02.2005 - C-318/02

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 06.11.2014 - C-610/13

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 22.01.2013 - T-46/09

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 21.07.2011 - T-451/10

    Fuchshuber Agrarhandel / Kommission

  • EuG, 04.10.2018 - T-272/16

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-332/01

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 12.11.2015 - T-255/13

    Italien / Kommission

  • EuG, 04.09.2009 - T-368/05

    Österreich / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der

  • EuG, 12.09.2007 - T-243/05

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Ausgaben, die von der

  • EuGH, 27.10.2005 - C-387/03

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 17.03.2005 - C-285/03

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 25.10.2023 - T-62/22

    Estland/ Kommission

  • EuGH, 12.10.2004 - C-328/02

    Kommission / Griechenland

  • FG Hessen, 24.04.2002 - 7 V 152/02

    Übertragung der Milchreferenzmenge durch einen Stall- oder Kuhpachtvertrag -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,18088
Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98 (https://dejure.org/2000,18088)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.07.2000 - C-247/98 (https://dejure.org/2000,18088)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2000 - C-247/98 (https://dejure.org/2000,18088)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-1
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98
    8: - Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-242/96 (Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnr. 58) und vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 23).

    9: - Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35).

    10: - Vgl. Urteile in der Rechtssache C-242/96 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 7) und C-8/88 (Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 7).

  • EuGH, 01.10.1998 - C-242/96

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98
    8: - Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-242/96 (Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnr. 58) und vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 23).

    10: - Vgl. Urteile in der Rechtssache C-242/96 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 7) und C-8/88 (Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 7).

    30: - Siehe oben, Nr. 22.31: - Siehe oben, Nr. 59.32: - Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91 (Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 67).

  • EuGH, 15.09.1982 - 233/81

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98
    18: - Siehe oben, Nr. 28.19: - Die griechische Regierung beruft sich hierbei auf die Urteile vom 30. November 1978 in der Rechtssache 31/78 (Bussone, Slg. 1978, 2429) und vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81 (Denkavit Futtermittel, Slg. 1982, 2933).
  • EuGH, 30.11.1978 - 31/78

    Bussone

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98
    18: - Siehe oben, Nr. 28.19: - Die griechische Regierung beruft sich hierbei auf die Urteile vom 30. November 1978 in der Rechtssache 31/78 (Bussone, Slg. 1978, 2429) und vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81 (Denkavit Futtermittel, Slg. 1982, 2933).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98
    9: - Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-28/94

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98
    7: - So im Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94 (Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40), mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.
  • EuGH, 19.05.1998 - C-132/95

    Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98
    17: - Urteil vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-132/95 (Jensen, Slg. 1998, I-2975).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-235/97

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98
    17 und 18) und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97 (Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 45).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-36/97

    Kellinghusen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98
    20: - Zitiert in Fußnote 18.21: - Urteil vom 22. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-36/97 und C-37/97 (Slg. 1998, I-6337, Randnr. 21).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-253/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98
    42: - Siehe oben, Nr. 20.43: - Siehe hierzu auch das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-253/97 (Italien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 96).
  • EuGH, 06.10.1993 - C-55/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 02.06.1994 - C-2/93

    Exportslachterijen van Oordegem / OBEA und Generale Bank

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